{"status":"available","doknr":"OLD280130","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0524.26K5973.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-24","aktenzeichen":"26 K 5973/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger stand bis zum 30. September 2004 aktiv als Studienrat (A 13) im \nDienst des beklagten Landes und versah seinen Dienst als teilzeitbeschäftigter \nLehrer am Gymnasium L in X. Zum 1. Oktober 2004 ist der Kläger wegen \nDienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand getreten. Die regelmäßige Arbeitszeit \nwar für den Kläger im Anschluss an eine Beurlaubung seit dem 13. August 2000 auf \n13 Unterrichtsstunden pro Woche festgesetzt. Die regelmäßige Arbeitszeit für \nvollzeitbeschäftigte Gymnasiallehrer betrug in den Jahren 2003 und 2004 \n25,5 Unterrichtsstunden pro Woche. In der Zeit von September 2003 bis \nFebruar 2004 leistete der Kläger auf Anordnung der Schulleitung elf Stunden \nUnterricht mehr. Davon entfielen auf die Monate September 2003, Dezember 2003 \nund Januar 2004 jeweils eine, auf den Monat November 2003 fünf und auf den \nMonat Februar 2004 drei Unterrichtsstunden. \n\n3\n\nMit Antrag vom 27. Februar 2004 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das \nUrteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) \nvom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 - bei der Bezirksregierung E die Zahlung einer \nzeitanteiligen Besoldung aus der Besoldungsgruppe A 13 für diese zusätzlich \ngeleisteten elf Unterrichtsstunden. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 17. Juni 2004 teilte die Schulleitung des Gymnasiums L der \nBezirksregierung auf Anfrage mit, dass das Volumen der Ausfallstunden des Kläger \nseit dem letzten Unterrichtstag der Abiturienten am 23. April 2004 durch den Wegfall \ndes Grundkurses Mathematik in der Jahrgangsstufe 13 mit drei Wochenstunden das \nVolumen der geleisteten Mehrarbeitsstunden auch unter Berücksichtigung von drei \ngeleisteten Vertretungsstunden erheblich übersteige. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 18. Juni 2004 lehnte die Bezirksregierung E den Antrag des \nKlägers auf zeitanteilige Besoldung der 11 mehr geleisteten Unterrichtsstunden ab. \nNach den einschlägigen Rechtsvorschriften werde eine Vergütung für geleistete \nMehrarbeit im Schuldienst nur in Höhe der in § 4 Abs. 3 der Verordnung über die \nGewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVerGV) aufgeführten \nStundensätze gewährt. Die Rechtsauffassung des OVG NRW werde nicht geteilt. Ein \nAnspruch auf Mehrarbeitsvergütung bestehe aber auch bereits deshalb nicht, weil \ndurch das vorzeitige Ende des Unterrichts in der Jahrgangsstufe 13 ab dem \n23. April 2004 wöchentlich drei Unterrichtsstunden im Grundkurs Mathematik \nentfallen seien. Damit seien sämtliche vom Kläger geleisteten Mehrarbeitsstunden \ndurch Freizeitausgleich abgegolten. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 16. Juli 2004 legte der Kläger gegen den Bescheid der \nBezirksregierung E vom 18. Juni 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er \naus, dass der vorgeschlagene Freizeitausgleich zur Abgeltung der geleisteten \nMehrarbeitsstunden nicht erfolgen könne, da er seit dem 23. April 2004 dienstunfähig \nerkrankt sei. Ein Freizeitausgleich stehe im Hinblick auf seinen Antrag auf \nVersetzung in den Ruhestand auch für das Schuljahr 2004/2005 in Frage. \n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2004 wies die Bezirksregierung E den \nWiderspruch des Klägers aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück. \nErgänzend führte sie aus, dass eine Vergütung von Mehrarbeit nur erfolge, wenn die \nMehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres \nausgeglichen werden könne. Aus der Person des Beamten folgende Gründe, wie \netwa die Dienstunfähigkeit des Klägers seit 23. April 2004, seien keine solchen \nzwingenden dienstlichen Gründe und könnten daher eine Geldvergütung nicht \nrechtfertigen. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 10. September 2004 die vorliegende Klage erhoben und \nergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren ausgeführt, dass sich \nsein Besoldungsanspruch unter Berücksichtigung des o.g. Urteils des OVG NRW aus \nArt. 141 EGV ergebe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe zwischenzeitlich \naußerdem darauf hingewiesen, dass Art. 141 EGV i.V.m. Art. 1 der Richtlinie 75/117 \nso auszulegen seien, dass sie einer nationalen Regelung, nach der \nteilzeitbeschäftigten - ebenso wie vollzeitbeschäftigten - Lehrkräften keine Vergütung \nfür Mehrarbeit gewährt werde, wenn die Mehrarbeit drei Unterrichtsstunden im \nKalendermonat nicht übersteige, entgegenstünden, wenn diese Ungleichbehandlung \nerheblich mehr Frauen betreffe als Männer und nicht objektiv gerechtfertigt sei. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt, \n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 18. Juni 2004 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n20. August 2004 zu verpflichten, ihm für in der Zeit von \nSeptember 2003 bis Februar 2004 geleistete \n11 Unterrichtsstunden eine zeitanteilige Besoldung in Höhe von \n399,71 Euro, hilfsweise eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe von \n272,14 Euro zu gewähren. \n\n11\n\nDas beklagte Land beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft es die Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden der Bezirksregierung E und weist nochmals darauf hin, \ndass die geleistete Mehrarbeit innerhalb eines Jahres durch Dienstbefreiung \nausgeglichen worden sei. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der \nBezirksregierung E (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n17\n\nDer Kläger hat für die von ihm im Zeitraum von September 2003 bis \nFebruar 2004 zusätzlich zu seiner individuellen Pflichtstundenzahl geleisteten elf \nUnterrichtsstunden weder einen Anspruch auf zeitanteilige Besoldung aus der \nBesoldungsgruppe A 13 (II.) noch auf die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung \nnach dem Stundensatz des § 4 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über die Gewährung \neiner Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung vom 13. März 1992 \n- BGBl. I S. 528 -, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom \n10. September 2003 (BGBl. I S. 1798) (I.). Der Bescheid der Bezirksregierung E vom \n18. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom \n20. August 2004 sind rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n18\n\nI.\n\n19\n\nFür die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung an Beamte des beklagten \nLandes sind die Vorschriften des § 78a Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen \n(LBG), § 48 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) i.V.m. den Vorschriften der \nMVergV maßgeblich. Die Vorschriften der genannten Verordnung sind im \nvorliegenden Fall grundsätzlich anwendbar: \n\n20\n\nDer Kläger gehört als verbeamteter Lehrer im Schuldienst des beklagten Landes \nmit aufsteigenden Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 13 zu den von § 2 \nAbs. 1 MVergV erfassten Personengruppen, denen grundsätzlich \nMehrarbeitsvergütung zugestanden werden kann - hier nach Nr. 6 „Lehrer im \nSchuldienst\" -. \n\n21\n\nDer Kläger hat auch dem Grunde nach vergütbare Mehrarbeit im Sinne von §§ 2 \nAbs. 1, 3 Abs. 1 MVergV erbracht. Eine Mehrarbeitsvergütung darf für Beamte nur in \nsolchen Bereichen vorgesehen werden, in denen die Mehrarbeit messbar ist. Die \nArbeitsleistung von Lehrern ist aber nur im Bereich ihrer jeweiligen \nUnterrichtserteilung messbar. Dementsprechend nimmt Nr. 2.2.2 des Runderlasses \ndes Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 „Mehrarbeit und nebenamtlicher Unterricht \nim Schuldienst\" (GABl. NRW S. 296), zuletzt geändert durch Runderlass vom \n26. Oktober 1981 (BASS 21-22 Nr. 21) auch alle anderen dienstlichen Leistungen, \ndie keine Unterrichtstätigkeit darstellen, vom Anwendungsbereich der Regelungen \nüber die Mehrarbeit aus. Der Kläger begehrt aber Mehrarbeitsvergütung für elf von \nihm in den Monaten September 2003 bis Februar 2004 zusätzlich zu seinem \nindividuellen Pflichtstundenumfang geleistete Unterrichtsstunden und damit für \nmessbare Mehrarbeit i.S. der MVergV. \n\n22\n\nDer Kläger unterliegt als Lehrer auch i.S.v. § 3 Abs. 1 MVergV der \nArbeitszeitregelung für Beamte. Zwar fallen Lehrerinnen und Lehrer im Schuldienst \nnicht in den Anwendungsbereich der allgemein für Beamte geltenden \nArbeitszeitverordnung Nordrhein-Westfalen (ArbZV NW), vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 der \nArbZV NW. Für verbeamtete Lehrer ergibt sich jedoch die regelmäßige wöchentliche \nArbeitszeit hiervon abweichend in Gestalt der wöchentlichen Pflichtstundenzahl unter \nBerücksichtigung der jeweiligen Schulform aus § 2 der Verordnung zu § 5 Abs. 1 \nSchulfinanzgesetz (SchulFG) vom 22. April 2002 (SGV.NRW Gliederungs-Nr. 223). \n\n23\n\nDie vom Kläger geleisteten zusätzlichen elf Unterrichtsstunden sind auch i.S.v. \n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV schriftlich angeordnet bzw. genehmigt worden. Dabei ist \nnach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter dem Begriff einer schriftlichen \nAnordnung die vor der Erbringung der Leistung erfolgende Anweisung zur Leistung \nvon Mehrarbeit, unter dem Begriff der schriftlichen Genehmigung dagegen die \nnachträgliche Zustimmung zu bereits geleisteter Mehrarbeit zu verstehen. Der Kläger \nleistete die in Rede stehenden zusätzlichen elf Unterrichtsstunden zwar auf jeweilige \nvorherige Anordnung des Schulleiters. Diese Anordnungen erfolgten nach den \nErkenntnissen des Gerichts im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch nur \nmündlich und genügen bereits daher nicht den Erfordernissen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 \nMVergV an eine vorherige schriftliche Anordnung. Die Mehrarbeit wurde jedoch \ngemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV schriftlich genehmigt. Die schriftliche Genehmigung \nliegt in Gestalt der durch die Schulleitung am 27. Februar 2004 unterschriebenen \nFormulare „Nachweisung über geleistete Mehrarbeit im Schuldienst\" gemäß der \nAnlage zu Ziffer 4.1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 \n(BASS 21-22 Nr. 21) für September 2003 bis Februar 2004 vor. Diese tagesgenauen \nAufstellungen der Ist- und Sollstunden (vgl. Bl. 2 und 3 der Beiakte Heft 1) weisen die \nvom Kläger beanspruchten elf Mehrarbeitsstunden aus. Zwar ist gemäß § 1 Abs. 4 \nS. 2 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich \ndes für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 - BASS 10-32 \nNr. 44 - (SGV.NRW Gliederungs-Nr. 2030) für die dienstrechtlichen Entscheidungen \nder Gymnasiallehrer - also auch für die Anordnung von Mehrarbeit gegenüber dem \nKläger - grundsätzlich die obere Schulaufsichtsbehörde zuständig. Dies ist gemäß \n§ 15 Abs. 2 S. 1 Schulverwaltungsgesetz (SchulVG) die Bezirksregierung E. Gemäß \nZiffer 3.1.2 des o.g. Runderlasses des Kultusministeriums vom 11. Juni 1979 (BASS \n21-22 Nr. 21) wurde die Zuständigkeit für die Anordnung oder Genehmigung \ngelegentlicher Mehrarbeit bei notwendiger Unterrichtsvertretung jedoch auf den \nSchulleiter weiterübertragen und nur für regelmäßige Mehrarbeit bei der oberen \nSchulaufsichtsbehörde belassen. Bei den vorliegenden Mehrarbeitsstunden handelt \nes sich aber um gelegentliche Mehrarbeit zur notwendigen Unterrichtsvertretung. Der \nKläger wurde jeweils nur für sporadisch anfallende einzelne Vertretungsstunden \nherangezogen. Mit der Unterzeichnung der o.g. Nachweise über die Mehrarbeit hat \ndie Schulleitung aber im für eine Genehmigung erforderlichen nahen zeitlichen \nZusammenhang mit dem Anfall der Mehrarbeit für die Monate September 2003 bis \nFebruar 2004, \n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2005 - 1 A 2122/03 -,\n\n25\n\ndieser Mehrarbeit schriftlich nachträglich zugestimmt. Mit der Nachweisung der \ngeleisteten Mehrarbeitsstunden wollte die Schulleitung die Voraussetzungen des \nAnspruchs des Klägers auf eine Mehrarbeitsvergütung für die dokumentierten \nzusätzlichen Unterrichtsstunden schaffen und hat daher mit der Unterzeichnung \ndieser Formulare rechtserheblich die geleistete Mehrarbeit schriftlich genehmigt. \n\n26\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV setzt die \nMehrarbeitsvergütung darüber hinaus voraus, dass die Mehrarbeit die regelmäßige \nArbeitszeit im Kalendermonat um fünf Stunden - bei Lehrern um drei \nUnterrichtsstunden - übersteigt. Der Kläger hat jedoch lediglich im Monat \nNovember 2003 Mehrarbeit in einem diese Mindeststundengrenze überschreitenden \nUmfang von fünf zusätzlichen Unterrichtsstunden erbracht. \n\n27\n\nDie in §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV festgelegte Mindeststundenzahl \nist im vorliegenden Fall auch anwendbar, weil sie mit den gemeinschaftsrechtlichen \nVorschriften des Art. 141 EG-Vertrag und Art. 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates \nvom 10. Februar 1975 (ABl. Nr. L 045 S. 19) sowie der Richtlinie 97/81/EG des Rates \nvom 15. Dezember 1997 (ABl. Nr. L 014 S. 9) i.V.m. § 78g Landesbeamtengesetz \nNordrhein-Westfalen (LBG) vereinbar ist, \n\n28\n\na.A. Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 16. Februar 2005 - 4 K 123/01 -. \n\n29\n\nNach den vorgenannten Bestimmungen gilt für Arbeitnehmer der Grundsatz des \ngleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher und gleichwertiger Arbeit sowie \ndas Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter. \n\n30\n\nDer Kläger fällt zunächst in den Anwendungsbereich der genannten Vorschriften. \nNach ständiger Rechtsprechung wenden sich die Vorschriften des Art. 141 EG-\nVertrag und der Richtlinie 75/117/EWG nicht nur an die Mitgliedstaaten, sondern \nfinden auch im Verhältnis von Arbeitnehmern und Arbeitgebern innerhalb der \nMitgliedstaaten unmittelbar Anwendung, auch auf Arbeitsverhältnisse im öffentlichen \nDienst - wie das Beamtenverhältnis des Klägers,\n\n31\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976, 43/75 „Defrenne II\", Sammlung der \nRechtsprechung (Slg. d. Rsprg.) 1976, S. 00455; Urteil vom 2. Oktober 1997 - C \n1/95 - „Hellen Gerster\", Slg. d. Rsprg. 1997, S. I-05253; Urteil vom 27. Mai 2004 \n- C-285/02 - „Elsner-Lakeberg\", NVwZ 2004, 1103; BVerwG, Urteil vom 23. \nSeptember 2004 - 2 C 61.03 -, NVwZ 2005, 594; Langenfeld in: Grabitz/Hilf, Das \nRecht der Europäischen Union, Kommentar, Stand Januar 2005, Art. 141 Rn 46 \nmwNw; Geiger, EUV/EGV, 4. Auflage 2004, Art. 141 Rn 3; Rust in: von der \nGroeben/Schwarze, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag zur \nGründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Auflage 2003, Art. 141 Rn 256 f., \n259. \n\n32\n\nDas Diskriminierungsverbot der Richtlinie 98/71/EG findet in seiner Umsetzung \ndurch § 78g LBG auf den Kläger ebenfalls unmittelbar Anwendung. \n\n33\n\nDie nach den nationalen Bestimmungen des § 78a LBG, des § 48 BBesG und \nder Vorschriften der MVergV zu zahlende Mehrarbeitsvergütung ist eine vom \nbeklagten Land an die betroffenen Lehrkräfte aufgrund ihres \nBeschäftigungsverhältnisses gezahlte Vergütung und damit Entgelt i.S. des \nGemeinschaftsrechts,\n\n34\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C 285/02 - „Elsner-Lakeberg\", aaO; Urteil \nvom 26. Juni 2001 - C-381/99 - „Brunnhofer\", Slg. d. Rsprg. 2001, S. I-04961; \nUrteil vom 17. Mai 1990 - C 262/88 - „Barber\"; OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 \n- 6 A 4424/01 -.\n\n35\n\nDer Kläger kann sich auf diese Vorschriften auch berufen, obwohl der \nMänneranteil in der Gruppe der Teilzeitbeschäftigten im Verhältnis zur Gruppe der \nVollzeitbeschäftigten nach den Feststellungen des Gerichts und der allgemeinen \nLebenserfahrung nicht überwiegt, \n\n36\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juni 2003 - 6 A 4424/01 -; VG Minden, Urteil \nvom 15. Februar 2005 - 4 K 123/01 -; VG E, Urteil vom 24. Mai 2005 \n- 26 K 7463/04 -.\n\n37\n\nDenn der Grundsatz des gleichen Entgelts verbietet nicht nur eine unmittelbare \noder mittelbare Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber \nvollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern des anderen Geschlechts bei gleicher oder \ngleichwertiger Arbeit. Vielmehr bildet die Richtlinie 75/117/EWG zugleich auch die \nGrundlage für den Grundsatz der gleichen Bezahlung innerhalb der Geschlechter, \n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, NVwZ 2005, \nS. 594.\n\n39\n\nDer Kläger hat daher grundsätzlich auch einen Anspruch darauf, nicht gegenüber \nden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern des eigenen Geschlechts benachteiligt zu \nwerden. Hinzu kommt, dass der Kläger sich unmittelbar auch auf den der Umsetzung \nder Richtlinie 97/81/EG dienenden § 78g LBG berufen kann, der das Verbot einer \nungerechtfertigten Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten unabhängig vom \nGeschlecht in nationales Recht transferiert hat.\n\n40\n\nZwar werden teilzeitbeschäftigte Lehrer, weil die Zahl der zusätzlichen \nUnterrichtsstunden, die sie leisten müssen, um einen Anspruch auf \nMehrarbeitsvergütung zu erhalten, nicht proportional zur Arbeitszeit vermindert wird, \ngegenüber vollzeitbeschäftigten Lehrern in Bezug auf die Vergütung für die \nzusätzlichen Unterrichtsstunden ungleich behandelt, \n\n41\n\nvgl. bereits EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004, - C-285/02 - „Elsner-Lakeberg\", \naaO. \n\n42\n\nDie nach diesen Regelungen vorgesehene Ungleichbehandlung ist aber durch \nein Ziel gerechtfertigt, das nichts mit der Zugehörigkeit zu einem bestimmten \nGeschlecht zu tun hat. Das erkennende Gericht ist zur Feststellung einer solchen \nobjektiven Rechtfertigung auch in eigener Zuständigkeit berufen, \n\n43\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - C-285/02 - „Elsner-Lakeberg\", aaO.\n\n44\n\nDie Einführung einer „fixen\" Mindeststundenzahl, deren Erreichen Voraussetzung \nfür die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung ist und die unabhängig von der \nkonkreten Dienstverpflichtung des Beamten im jeweiligen Monat für alle Beamten \nstets gleich ist, ist durch das Gebot der Rechtsklarheit sowie zur Vermeidung eines \nhohen vor allem kostenintensiven Verwaltungsaufwandes objektiv gerechtfertigt. \nHierbei handelt es sich um Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund \ndes Geschlechts zu tun haben. Die Abwicklung der Besoldung der Landesbeamten, \nzu der im weiteren Sinne auch die Gewährung und Auszahlung der \nMehrarbeitsvergütung nach § 78a LBG i.V.m. den Vorschriften der MVergV gehört, \nist angesichts der großen Zahl der Landesbeamten zum Bereich der \nMassenverwaltung zu rechnen. Würde man in diesem Bereich für Teilzeitbeschäftigte \ndie Mehrstundengrenze unter Berücksichtigung der jeweils individuell verringerten \nDienstverpflichtung festsetzen, so würde dies in jedem Einzelfall eine gesonderte \nBerechnung dieser sog. Bagatellgrenze erforderlich machen. Denn die Regelungen \nder §§ 78b ff. LBG über die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung lassen - wie die \nentsprechenden Vorschriften für Bundes- und andere Landesbeamte - eine \nindividuell völlig unterschiedliche Teilzeitstundenzahl zu. Es kommt daher nicht etwa \ndie Festlegung einer speziellen - aber für alle Teilzeitbeschäftigten wiederum \neinheitlichen - Mehrstundengrenze in Betracht. Es müsste vielmehr für jeden \nTeilzeitbeschäftigten, der Mehrarbeitsvergütung beansprucht, die maßgebliche \nBagatellgrenze im Verhältnis zur reduzierten Arbeitszeit jeweils gesondert berechnet \nwerden. Angesichts der erheblichen Zahl von Teilzeitbeschäftigten würde dies \neinerseits zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen, andererseits aber auch \neine unklare Rechtslage herbeiführen, da der einzelne teilzeitbeschäftigte Beamte \nder MVergV nicht mehr unmittelbar entnehmen könnte, ab welchem \nMehrarbeitsumfang ihm ein Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. \nMehrarbeitsvergütung zusteht. Neben den Fällen der verringerten Arbeitszeit durch \neine Teilzeitbeschäftigung müsste die Mindeststundengrenze darüber hinaus aber \nauch immer dann neu angepasst werden, wenn ein Beamter nur während eines Teils \neines Monats beschäftigt war, z.B. wegen Dienstantritts erst im Laufe eines Monats \noder wegen einer Dienstunfähigkeit infolge einer Erkrankung während eines Monats. \nDie „starre\" Mindeststundenzahl der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 MVergV dagegen \nverhindert diese Unsicherheit und hohe Kosten, in dem sie von vorneherein festlegt, \nab welchem Umfang eine im Einzelfall geleistete Mehrarbeit zu einer erheblichen und \ndamit grundsätzlich ausgleichspflichtigen Mehrbeanspruchung eines Beamten führt. \n\n45\n\nHinter diesen gewichtigen Interessen tritt das Interesse der teilzeitbeschäftigten \nBeamten an einer Gleichbehandlung mit den vollzeitbeschäftigten Beamten, das hier \nim übrigen ein rein finanzielles Interesse ist, zurück. Dies ergibt sich aus den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und den rechtlichen \nGrundlagen der MVergV. Beamte sind nach § 78a LBG und den vergleichbaren \nRegelungen im Bundesrecht und den Beamtengesetzen der anderen Länder \ngrundsätzlich verpflichtet, in gewissem Umfang Mehrarbeit über die regelmäßige \nArbeitszeit hinaus ohne zusätzliche Besoldung zu leisten. Dies folgt aus den das \nBeamtenverhältnis prägenden Strukturprinzipien, wonach sich der Beamte durch die \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verpflichtet, sich voll für den \nDienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Persönlichkeit, Arbeitskraft und \nLebensleistung zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug zu dieser umfassenden \nDienstverpflichtung und Dienstleistung gewährt der Dienstherr dem Beamten auf \nLebenszeit eine amtsangemessene Alimentation, \n\n46\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83, BVerfGE 71, 39; \nBeschluss vom 15. Mai 1985 - 2 BvL 24/82 -, BVerfGE 70, 69, mwNw. \n\n47\n\nIm Rahmen dieses gegenseitigen Dienst- und Treueverhältnisses ist der Beamte \ngrundsätzlich verpflichtet - ohne dass dies in irgendeiner Form einen Anspruch auf \nLeistungen des Dienstherrn auslösen würde - Mehrarbeit zu leisten, wenn zwingende \ndienstliche Verhältnisse dies erfordern. Die Mehrarbeitsvergütung nach der MVergV \nist ihrerseits dazu bestimmt, sofern die zu leistende Mehrarbeit zu einer erheblichen \nMehrbeanspruchung führt und diese nicht durch die Gewährung von Freizeit \nausgeglichen werden kann, für diese fehlende Kompensation einen finanziellen \nAusgleich zu leisten. Dabei hat die Mehrarbeitsvergütung aber nicht den Charakter \neiner Besoldung oder gar eines stundenbezogenen Entgelts für geleistete \nArbeitsstunden, sondern gleicht lediglich den Verlust an Freizeit durch die aus \nzwingenden dienstlichen Gründen nicht mögliche Kompensation aus. Denn die \nZahlung einer „Überstundenvergütung\" nach der allein arbeitsrechtlichen \nGrundvorstellung, dass das Gehalt anteilig jede Arbeitsstunde abgelte, ist mit den \nhergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums unvereinbar, \n\n48\n\nvgl. Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Stand \nFebruar 2005, § 72 (enthält die zu §§ 78, 78a LBG vergleichbaren Regelungen für \nBundesbeamten) Rn 22 mwNw zur Rsprg. \n\n49\n\nDie Mehrarbeitsvergütung hat daher im rechtlichen Gefüge des \nBeamtenverhältnisses erkennbar nicht die hervorgehobene Bedeutung, die ihr der \nKläger als Bestandteil seiner Besoldung zumisst. \n\n50\n\nSchließlich steht die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für den Fall eines \nfehlenden Freizeitausgleichs ihrerseits gemäß § 72 Abs. 2 S. 3 \nBundesbeamtengesetz (BBG), § 78a Abs. 2 S. 1 LBG im Ermessen des \nBesoldungsgesetzgebers. Besteht aber auf Grund der geltenden Rechtslage nicht \neinmal die Verpflichtung, eine solche Mehrarbeitsvergütung für Beamte vorzusehen, \nso hat der Gesetzgeber, wenn er sich zur Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung \nentscheidet, einen weiten Gestaltungsspielraum, der auch die Einführung einer \nsolchen starren Mindeststundenzahl für alle Beamten deckt. Die hieraus folgende \nUngleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Beamten ist im Ergebnis objektiv durch \ndas überwiegende öffentliche Interesse an Rechtsklarheit und der Minimierung des \nVerwaltungsaufwandes gerechtfertigt. Der Kläger hat daher auch unter \nBerücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Entgeltgleichheitsgrundsatzes und \ndes Diskriminierungsverbots für Teilzeitbeschäftigte dem Grunde nach nur Anspruch \nauf Mehrarbeitsvergütung für die fünf im November 2003 geleisteten, die \nBagatellgrenze überschreitenden Unterrichtsstunden, sofern die weiteren \nVoraussetzungen der MVergV vorliegen.\n\n51\n\nDem Anspruch auf Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung steht aber die \nMöglichkeit der Kompensation gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV entgegen. Nach § 3 \nAbs. 1 Nr. 3 MVergV besteht Anspruch auf die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung \nnur dann, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch \nDienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann. Die Mehrarbeit \nkonnte im Falle des Klägers nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen, sondern \nnur aus persönlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres \nausgeglichen werden. Diese die Kompensation verhindernden persönlichen Gründe \nstehen aber einem Mehrarbeitsvergütungsanspruch entgegen. Die tatsächliche \nUnterrichtsverpflichtung des Klägers war vom 23. April 2004 - dem letzten Schultag \nder Abiturienten - bis zum Schuljahresende um drei Unterrichtsstunden pro Woche \ndurch den Wegfall des Grundkurses Mathematik der Jahrgangsstufe 13, den der \nKläger zuvor unterrichtet hatte, tatsächlich reduziert. Die hierdurch bedingten \nAusfallstunden standen zur Kompensation der in den vorangegangenen Monaten \ngeleisteten Mehrarbeit des Klägers zur Verfügung. Nach Auskunft der Schulleitung \nvom 17. Juni 2004 belief sich die Zahl dieser Ausfallstunden bereits im Juni 2004 auf \n22. Diese überschritten also die Summe der vom Kläger geltend gemachten \nMehrarbeitsstunden - sei es die von 5 oder von 11 Stunden - erheblich. Dass dieser \nStundenausfall faktisch nicht zu einer Kompensation des Klägers geführt hat, beruht \nnicht auf zwingenden dienstlichen Gründen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 MVergV. \nDer Kläger war in der Zeit vom 23. April 2004 bis zu seiner Versetzung in den \nvorzeitigen Ruhestand mit Wirkung zum 1. Oktober 2004 dienstunfähig erkrankt und \nkam allein deshalb nicht in den Genuss dieser Ausfallstunden. Eine Erkrankung ist \naber ein in der Person des Beamten liegender und allein seiner Risikosphäre \nzuzurechnender Grund, \n\n52\n\nvgl. Plog/Wiedow, aaO, § 72 Rn 29, 25; BVerwG vom 24. Mai 1985 - 2 B \n45/85 -, Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 26, \n\n53\n\nder im Ergebnis dem Anspruch auf Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung \nentgegen steht. \n\n54\n\nII.\n\n55\n\nMangels vergütbarer Mehrarbeit im Sinne der MVergV kann hier dahin stehen, ob \nder Kläger über den Stundensatz des § 4 Abs. 3 Nr. 4 MVergV hinaus Anspruch auf \nzeitanteilige Besoldung der von ihm geltend gemachten elf zusätzlichen \nUnterrichtsstunden wegen eines Verstoßes dieser Regelung gegen den \ngemeinschaftsrechtlichen Entgeltgleichheitsgrundsatz hätte. \n\n56\n\nDie Zulassung der Berufung ist gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen \nder grundsätzlichen Bedeutung der Sache erfolgt. \n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung (ZPO). \n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-24/26-k-5973-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-24/26-k-5973-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280130","retrieved":"2026-07-09 02:54:04.622398+00:00"}}