{"status":"available","doknr":"OLD280129","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0524.26K2768.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-24","aktenzeichen":"26 K 2768/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Untersagungsverfügung des Beklagten vom 24. November 2003 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung E vom 14. April 2004 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist gemäß der ihm vom Regierungspräsident L am 31. Januar 1967 \nerteilten Urkunde nach zweieinhalbjähriger Ausbildung und abgelegter Prüfung \nberechtigt, eine Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Masseur und medizinischer \nBademeister auszuüben. Gegenstand seiner Ausbildung (im Umfang von \n30 Stunden) und Prüfung war unter anderem der Bereich der medizinischen \nFußpflege.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 24. November 2003 untersagte der Beklagte dem Kläger die \nAusübung einer Tätigkeit als medizinischer Fußpfleger mit der Begründung, der \nKläger habe weder die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Ausbildung i.S.d. \n§ 4 PodG und der einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung absolviert \nnoch sei die von ihm absolvierte Berufsausbildung nach § 10 PodG gleich gestellt \noder sonst ausreichend. Der Kläger erhob am 23. Dezember 2003 Widerspruch und \ntrug vor, auf Grund seiner Ausbildung berechtigt zu sein, unter der \nBerufsbezeichnung „Masseur und medizinischer Bademeister\" medizinische \nFußpflege zu verabreichen. Daran habe das PodG nichts geändert. Es regele nur die \nAusbildung für den zukünftigen Beruf „Podologe\" und die Berufsbezeichnung, nicht \naber, wer welche Tätigkeiten ausüben dürfe. Den Widerspruch wies die \nBezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2004 als unbegründet \nzurück.\n\n4\n\nAm 23. April 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und \nvertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.\n\n5\n\nDer Kläger hat schriftsätzlich beantragt,\n\n6\n\ndie Untersagungsverfügung des Beklagten vom \n24. November 2003 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E vom 14. April 2004 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe der mit der vorliegenden \nKlage angegriffenen Verwaltungsentscheidung.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten \nverwiesen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Anfechtungsklage, über die die Kammer im Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist \nbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24. November 2003 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n13\n\nDie materiellen Voraussetzungen für ein Einschreiten liegen nicht vor. Die \nVerabreichung von Behandlungen aus dem Bereich sowohl der einfachen als auch \nder medizinischen Fußpflege durch den Kläger an Dritte verstößt, solange der Kläger \nhierbei nicht unter der Berufsbezeichnung „Podologe\" und/oder „Medizinischer \nFußpfleger\" auftritt, nicht gegen das Gesetz über den Beruf der Podologin und des \nPodologen - Podologengesetz (vom 4. Dezember 2001, BGBl. I, 3320 = PodG). Zur \nFrage der inhaltlichen Reichweite des PodG (Berufsbezeichnungs- oder -\nausübungsregelung?) hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen mit Beschluss vom 21. März 2003 - 13 B 290/03 - (Juris-Dokument Nr. \nMWRE203011364) ausgeführt:\n\n14\n\n„Das Podologengesetz stellt sich von den Auswirkungen her - weil die \nPersonen, die nicht zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind, weiterhin \nfußpflegerische Leistungen im bisherigen Umfang anbieten können (vgl. BT-\nDrucks. 14/5593, S. 9, 14/7107, S. 2) - nicht als totales Verbot der Tätigkeit als \nPodologe/Medizinischer Fußpfleger für diejenigen dar, die die jetzt vorgesehene \nAusbildung nicht absolviert haben, sondern bewirkt lediglich ein entsprechendes \nBezeichnungsverbot. ... Der Gesetzgeber hat beim Erlass des Podologengesetzes \ndas bisherige Berufsfeld der \"Medizinischen Fußpflege\" nicht gänzlich \ngeschlossen. Diejenigen, die bisher in diesem Berufsfeld tätig waren, dürfen in \nihrer bisherigen Berufstätigkeit fortfahren, allerdings die Berufsbezeichnung \n\"Podologe\" bzw. \"Medizinischer Fußpfleger\" nicht mehr führen, wohl aber auf die \nZFD-Ausbildung hinweisen.\"\n\n15\n\nDem schließt sich die Kammer an. Für die gegenteilige Ansicht des Beklagten \ngibt der Wortlaut des Gesetzes nichts her. § 1 PodG regelt nicht, wer den Beruf des \nPodologen ausüben darf, sondern nur, wer die Berufsbezeichnung „Podologe\" tragen \ndarf (Satz 2) sowie dass es sich hierbei um einen erlaubnispflichtigen Sachverhalt \n(Satz 1) handelt. Im weiteren Verlauf regelt das Gesetz insgesamt nur, wie die \nErlaubnis erlangt werden kann und welche früheren Ausbildungen ihr - ohne oder \nzusammen mit weiteren Voraussetzungen - gleich gestellt sind. Ein Verbot der \nVerabreichung „podologischer Tätigkeiten\" durch „Nichtpodologen\" ist dem PodG an \nkeiner Stelle zu entnehmen. Konsequenterweise wird in den Ordnungswidrigkeiten \ndes § 9 PodG nur der Missbrauch der Bezeichnung sanktioniert, nicht aber die \nAusübung der Tätigkeit (ohne Erlaubnis) „als solche\". Aus Sicht der Kammer lässt \ndieser klare Gesetzeswortlaut keinen Spielraum für eine Auslegung, der Gesetzgeber \nhabe die Ausübung irgend welcher fußpflegerischer Tätigkeiten durch \n„Nichtpodologen\" mit dem PodG verbieten wollen. Diese Auffassung wird durch die \nGesetzesmaterialien bestätigt. In der amtlichen Begründung des PodG \n(BT-Drucksache 14/5593, Seite 1) heißt es hierzu: \n\n16\n\n„Durch den Titelschutz - Hervorhebung d.d. Kammer - wird sowohl für den \nPatienten als auch den die Behandlung anordnenden Arzt deutlich erkennbar, \nwelche Personen die dem Gesetz entsprechende Ausbildung durchlaufen haben. \nDer Gesetzgeber untermauert diese Intention zusätzlich durch das Verbot, die \nBezeichnung „Medizinischer Fußpfleger\" zu führen, wenn es sich um Personen \nhandelt, die über keine ausreichende Qualifikation verfügen. Andere Personen, \ndie nicht über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung verfügen, \nkönnen aber weiterhin fußpflegerische Leistungen im bisherigen Umfang \nanbieten.\n\n17\n\nMit diesem Verständnis wird das Ziel des Gesetzes ohne weiteres erreicht. Ärzte \nund Patienten, die um eine fachkundige Behandlung aus dem Bereich der \nmedizinischen Fußpflege nachsuchen, werden sich nach kurzer Eingewöhnungszeit \nauf das neue Berufsbild „Podologe\" einstellen und überwiegend bzw. ausschließlich \nPersonen konsultieren, die diese Bezeichnung auf Grund ihrer Ausbildung tragen \ndürfen. Die tatsächliche Verabreichung von Behandlungen aus dem Bereich der \nmedizinischen Fußpflege durch Nichtpodologen wird, weil diese in Konkurrenz zu \nden „anerkannten\" Podologen mangels Erlaubnis zur Führung der entsprechenden \nBerufsbezeichnung einen eindeutigen Wettbewerbsnachteil besitzen, mittelfristig \nauslaufen. Damit wird das Ziel des Gesetzes, an die Seite der Ärzte einen \nqualifizierten Podologen zu stellen, der wichtige Aufgaben in der Prävention, bei der \nTherapie und der Rehabilitation auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege \nübernehmen kann (BT-Drucksache, a.a.O), ohne weiteres erreicht.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-24/26-k-2768-04","cited_norms":[{"jurabk":"PodG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PodG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"PodG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PodG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-24/26-k-2768-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280129","retrieved":"2026-07-09 02:54:04.526796+00:00"}}