{"status":"available","doknr":"OLD280191","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0520.20K1903.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-20","aktenzeichen":"20 K 1903/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 17. Dezember 1981 geborene Kläger, der die Schule mit Erreichen der \nMittleren Reife verlassen, jedoch keine Berufsausbildung absolviert hat, leidet seit \ndem Jahre 2000 an einer vermutlich drogeninduzierten psychotischen Symptomatik, \ndie von den behandelnden Ärzten überwiegend als paranoide Schizophrenie bei \nmultiplem Drogenmissbrauch bzw. paranoid-halluzinatorische Psychose beurteilt \nwird. Aufgrund seines Leidens befand sich der Kläger mehrfach in stationärer \nBehandlung verschiedener Fachkliniken. Seit Mai 2002 wird er ambulant in der \npsychiatrischen Ambulanz des B Krankenhauses in L behandelt.\n\n3\n\nAm 3. Februar 2003 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von \nLeistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter \noder bei Erwerbsminderung (GSiG).\n\n4\n\nAuf Ersuchen des Beklagten prüfte die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz \n(LVA Rheinprovinz), ob die Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung des \nKlägers nach § 1 Abs. 2 GSiG vorliegen und stellte mit Schreiben vom 28. August \n2003 gegenüber dem Beklagten fest, dass der Kläger die in § 1 Nr. 2 GSiG \ngenannten Voraussetzungen nicht erfülle, weil es nicht unwahrscheinlich sei, dass \ndie volle Erwerbsminderung behoben werden könne.\n\n5\n\nDaraufhin lehnte der Beklage mit Bescheid vom 24. November 2003 den Antrag \ndes Klägers auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen mit der Begründung ab, \nnach Mitteilung der LVA Rheinprovinz sei es nicht unwahrscheinlich, dass die volle \nErwerbsminderung behoben werden könne. Somit gehöre der Kläger nicht zu dem \nanspruchsberechtigten Personenkreis.\n\n6\n\nMit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch vom 22. Dezember 2003 machte \nder Kläger geltend, die Mitteilung der LVA Rheinprovinz beruhe auf einer jetzt Jahre \nzurückliegenden Feststellung zu Beginn seiner Erkrankung. Damals habe für ihn \nnoch Hoffnung bestanden, die Krankheit zu überwinden. Der Verlauf seiner \nErkrankung sei jedoch leider ungünstig fortgeschritten. Er sei seit über zwei Jahren \nauf die medikamentöse Einnahme einer neuroleptischen Höchstdosierung \nangewiesen. Der Versuch einer geringeren Dosierung habe nach kurzer Zeit \naufgegeben werden müssen.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2004 wies der Beklagte den Widerspruch \ndes Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, soweit der \nKläger die Mitteilung der LVA Rheinprovinz kritisiere und nicht akzeptieren wolle, sei \ndarauf hinzuweisen, dass er - der Beklagte - an die Feststellungen der LVA \nRheinprovinz gebunden sei und insoweit dem Widerspruch nicht abzuhelfen \nvermöge. Die Bindungswirkung ergebe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach \nder Rentenversicherungsträger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 \nGSiG prüfe.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 16. März 2004 Klage erhoben.\n\n9\n\nEr trägt unter Vorlage eines im Auftrag des Versorgungsamtes E erstellten \nneurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C vor: Er sei auf \nunabsehbare Zeit voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI. In dem \nvon ihm nunmehr beigebrachten Gutachten komme der Gutachter zu einer \nungünstigen Prognose. Dies bedeute eine lebenslang fortschreitende Erkrankung mit \nungünstigem Ausgang und es sei unwahrscheinlich, dass jemals eine Besserung \neintreten werde. Der ablehnenden Entscheidung des Beklagten liege eine Mitteilung \nder LVA Rheinprovinz vom 28. August 2003 zugrunde, welche nicht mehr aktuell sei, \nsondern sich auf den Beginn seiner Erkrankung beziehe, als der negative Verlauf \nnoch nicht absehbar gewesen sei. Mehrere Versuche mit jeweils verschiedenen \nMedikamenten hätten den ungünstigen Verlauf nicht verhindern können.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n11\n\nden Beklagen unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. \nNovember 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. \nMärz 2004 zu verpflichten, ihm antragsgemäß ab dem 1. Februar \n2003 Leistungen nach dem GSiG zu gewähren.\n\n12\n\nDer Beklage beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nund der LVA Rheinprovinz ergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Verpflichtungsklage ist teilweise unzulässig und im Übrigen \nunbegründet.\n\n18\n\nUnzulässig ist die Klage, soweit der Kläger mit ihr Ansprüche auf \nGrundsicherungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Juli 2004 verfolgt. Denn gemäß § 6 \nGSiG wird die (Grundsicherungs-) Leistung in der Regel vom 1. Juli bis zum 30. Juni \ndes Folgejahres bzw. bei Erstbewilligung ab dem Ersten des Monats der \nAntragstellung gewährt. Die Gewährung von Leistungen über das Ende des \ngesetzlich vorgeschriebenen Bewilligungszeitraums setzt die Stellung eines neuen \nAntrags und die Durchführung eines neuen Verwaltungsverfahrens voraus. Die \nangefochtenen Bescheide betreffen aber nur den Antrag vom 3. Februar 2003 und \nden sich hieraus ergebenden, gesetzlich bestimmten Leistungszeitraum.\n\n19\n\nHingegen ist die Klage zulässig, soweit sie Ansprüche auf \nGrundsicherungsleistungen für die Zeit vom 3. Februar 2003 bis zum 30. Juni 2004 \nbetrifft, weil insoweit das erforderliche Vorverfahren durchgeführt ist. Insbesondere ist \nauch das notwendige Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Verpflichtungsklage \ngegeben. Der Kläger kann sein Ziel nicht einfacher oder schneller, z. B. durch einen \nauf Abänderung der Entscheidung der LVA Rheinprovinz vom 23. August 2003 \ngerichteten Rechtsbehelf, erreichen. Zwar ist der Träger der Grundsicherung \ngrundsätzlich an die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers gebunden, \nsoweit dieser gemäß § 5 Abs. 2 GSiG auf sein Ersuchen hin geprüft hat, ob die \nVoraussetzungen des § 1 Nr. 2 GSiG vorliegen. Gegen die Feststellung des \nRentenversicherungsträgers steht dem Betroffenen jedoch kein Rechtsbehelf zu, \ndenn es handelt es sich hierbei nur um einen - dem Betroffenen selbst nicht bekannt \nzu gebenden - unselbständigen Verfahrensschritt in dem Verwaltungsverfahren zur \nEntscheidung über den Antrag auf Grundsicherung. Diese Entscheidung entfaltet \nkeine unmittelbare Außenwirkung gegenüber dem Antragsteller und ist folglich kein \nVerwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X, der mit förmlichen Rechtsbehelfen angegriffen \nwerden könnte. \n\n20\n\nVgl. Mergler/Zink, Kommentar zum Grundsicherungsgesetz, (Stand: 34. Lfg., \nApril 2003), § 5 Rdnr. 8; LPK-GSiG, 1. Aufl. 2003, § 5 Rdnr. 29.\n\n21\n\nDie hiernach zu Recht gegen den Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO \ni.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 AGVwGO gerichtete, zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch \nunbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger \nhat keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung durch \nden Beklagten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht erfüllt. \n\n22\n\nZur Sicherung des Lebensunterhaltes im Alter und bei dauerhafter \nErwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland gemäß § 1 Nr. 2 GSiG auf Antrag Leistungen nach \ndiesem Gesetz erhalten, wenn sie (1.) das 18. Lebensjahr vollendet haben, (2.) \nunabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des \n§ 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind und wenn es (3.) \nunwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Die \nFormulierung „im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI\" bedeutet allerdings nicht, dass der \nAntragsberechtigte sämtliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen für den \nBezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllen muss, namentlich die \nentsprechenden Beitragszeiten zurückgelegt haben müsste. Vielmehr müssen allein \ndie materiell-rechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Rente wegen dauernder \nvoller Erwerbsminderung erfüllt sein. Voll erwerbsgemindert ist gemäß § 43 Abs. 2 \nS. 2 SGB VI, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit \naußerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes \nmindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein.\n\n23\n\nDie ersten beiden genannten Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Nr. 2 GSiG \nsind - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - erfüllt. Der Kläger hat das 18. \nLebensjahr vollendet und sowohl die behandelnden Ärzte als auch die LVA \nRheinprovinz als zur Prüfung ersuchter Rentenversicherungsträger sind sich darin \neinig, dass der Kläger unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert \nim Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI ist, weil er wegen seiner Krankheit auf nicht \nabsehbare Zeit außerstande ist, in dem genannten Umfang erwerbstätig zu sein.\n\n24\n\nStreit besteht allerdings darüber, ob es unwahrscheinlich ist, dass die volle \nErwerbsminderung behoben werden kann. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nicht \nimmer schon dann erfüllt, wenn ein Wiedererlangen der Erwerbsfähigkeit des \nBetroffenen nicht absehbar ist, denn bei solchem Verständnis wäre dieses weitere \nTatbestandsmerkmal in § 1 Nr. 2 GSiG überflüssig. Vielmehr lehnt sich die \nFormulierung des § 1 Nr. 2 GSiG an den Gesetzeswortlaut des § 102 Abs. 2 S. 4 \nSGB VI in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 an. Nach dieser \nVorschrift werden Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen \nArbeitsmarktlage besteht, unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die \nMinderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer \nGesamtdauer von neun Jahren auszugehen. Die Behebung der vollen \nErwerbsminderung ist nach - soweit ersichtlich - einhelliger Auffassung dann \nunwahrscheinlich, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Verlaufs \nnach medizinischen Erkenntnissen auch unter Berücksichtigung noch vorhandener \ntherapeutischer Möglichkeiten eine Besserung auszuschließen ist, durch die sich \neine relevante Steigerung der qualitativen und/oder quantitativen Leistungsfähigkeit \nergeben würde. \n\n25\n\nvgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2004 - 6 L 6 RJ 311/03 -; \nLPK-GSiG, 1. Aufl. 2003, § 1 Rdnr. 21 unter Berufung auf die \nBegutachtungsrichtlinien der Rentenversicherungsträger.\n\n26\n\nIm Falle des Klägers liegt keine ärztliche Stellungnahme vor, die eine derartige \nAnnahme, eine Behebung der Erwerbsunfähigkeit sei unwahrscheinlich, stützen \nkönnte. Das neurologisch-psychiatrische Gutachten der Klinik L vom 4. Dezember \n2000 lässt diese Frage ausdrücklich offen. Dort heißt es, dass aufgrund des \nbisherigen Beobachtungszeitraums bisher nicht beurteilt werden könne, ob sich die \nErkrankung durch eine konsequente Medikation sowie strikte Drogenkarenz günstig \nbeeinflussen lassen. Bezüglich der prognostischen Aussage sei der weitere Verlauf \nabzuwarten. Dem Gutachten der Rheinischen Klinik E vom 17. Juli 2001 lässt sich \nentnehmen, dass aufgrund der positiven Entwicklung des Patienten dessen weitere \nBetreuung in einer Übergangswohneinrichtung indiziert und mit guten Aussichten auf \nErfolg durchführbar sei. Diese günstige Prognose für den Krankheitsverlauf hat zwar \nin dieser Form bislang keine Bestätigung gefunden, vielmehr führt Dr. C in dem vom \nKläger vorgelegten Gutachten nunmehr aus, die Prognose sei ungünstig. Mit einer \nBesserung sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Jedoch lässt sich auch unter \nBerücksichtigung dieser ärztlichen Beurteilung nach dem heutigen Stand eine \nBesserung der Leistungsfähigkeit und mithin die Wiedererlangung der \nErwerbsfähigkeit des Klägers nicht ausschließen. Die Feststellung, dass mit einer \nBesserung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, kann nämlich von Wortlaut und \nZielrichtung des Gutachtens her (das Gutachten wurde zur Klärung der Frage \neingeholt, welche Krankheitszustände vorliegen und ob daraus eine Behinderung im \nSinne des Schwerbehindertengesetzes folgt), nur zum Beleg dafür herangezogen \nwerden, dass eine volle Erwerbsunfähigkeit vorliegt; nicht hingegen zum Beleg dafür, \ndass die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit unwahrscheinlich ist. Dies folgt \nschon aus der weiteren im Gutachten getroffenen Feststellung, nach der nicht damit \nzu rechnen sei, dass der Kläger innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren \nerwerbsfähig werde und aus der Empfehlung des Gutachters, eine amtliche \nNachuntersuchung erst wieder nach Ablauf dieses Zeitraums vorzunehmen. Aus der \nEmpfehlung einer Nachuntersuchung wird deutlich, dass der Eintritt einer \nErwerbsfähigkeit zwar nicht innerhalb der nächsten fünf Jahre erwartet wird, \nandererseits aber - jedenfalls langfristig - nicht unwahrscheinlich erscheint.\n\n27\n\nLässt sich mithin nicht einmal dem vom Kläger vorgelegten Gutachten \nentnehmen, dass eine Behebung der Erwerbsfähigkeit (dauerhaft) unwahrscheinlich \nist, so gibt es keinen Grund, der Behauptung des Klägers, eine Behebung sei \nunwahrscheinlich, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens \nnachzugehen. Im Ergebnis kann der Feststellung des Beklagten, eine Besserung der \nLeistungsfähigkeit sei nicht unwahrscheinlich, gefolgt werden, mag auch die \nAnnahme der LVA Rheinprovinz, eine Leistungssteigerung könne durch die \nangeführten Behandlungsmaßnahmen - psychopharmakologische und \npsychotherapeutische Betreuung, Eingliederung in ein heilpädagogisches Zentrum - \nbis zum 31. Juli 2006 erreicht werden, in Bezug auf den in Aussicht genommenen \nZeitrahmen nicht haltbar sein.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO analog.\n\n29\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280191","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-20/20-k-1903-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":5},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280191","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280191","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-20/20-k-1903-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280191","retrieved":"2026-07-09 02:54:09.557735+00:00"}}