{"status":"available","doknr":"OLD280247","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0518.26K7689.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-18","aktenzeichen":"26 K 7689/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Er ist Vater der \nKinder U1 und U2. Die am 5. März 1982 geborene U2 befindet sich seit ihrer Kindheit \nin zahnärztlicher, zeitweise auch kieferorthopädischer Behandlung und lebt zurzeit \nnoch als Studentin im Haushalt des Klägers. Unter dem 11. April 2003 reichte der \nKläger einen durch die Kieferorthopädien Q am 26. Februar 2003 erstellten \nBehandlungsplan (Heil- und Kostenplan, voraussichtlicher Aufwand: 4.019,05 EUR) \nfür U2 mit der Bitte um Feststellung der Beihilfefähigkeit ein. Das Schulamt für die \nStadt L stellte mit Schreiben vom 4. April 2003 fest, die Behandlung sei nach Prüfung \ndurch das Gesundheitsamt N nicht beihilfefähig. Kieferorthopädische Behandlungen \nseien nach § 4 BVO nur beihilfefähig, wenn die zu behandelnde Person bei \nBehandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Eine von dieser \nAltersgrenze befreiende Ausnahmesituation (wie z.B. eine schwere Kieferanomalie) \nliege nicht vor.\n\n3\n\nDer Kläger erhob Widerspruch und trug vor, die geplante Behandlung sei die \nFortsetzung einer bei U2 bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen \nBehandlung. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. Oktober 2003 als unbegründet zurück.\n\n4\n\nAm 15. November 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger wiederholt und \nvertieft sein Vorbringen. Er beantragt,\n\n5\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des \nSchulamtes für die Stadt L vom 4. April 2003 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n24. Oktober 2003 zu verpflichten, die beabsichtigte \nkieferorthopädische Behandlung für seine Tochter U2 gemäß \ndem durch Q am 26. Februar 2003 erstellten Behandlungsplan \ndem Grunde nach als beihilfefähig anzuerkennen.\n\n6\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung einer Stellungnahme des T. \nWegen des Inhaltes wird auf dessen Stellungnahme vom 14. Juni 2004 und dessen \nergänzenden Stellungnahmen vom 2. September 2004, vom 14. Oktober 2004, vom \n22. November 2004 und vom 2. Februar 2005 verwiesen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Kammer entscheidet durch den Einzelrichter und ohne erneute mündliche \nVerhandlung, auf die die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am \n15. März 2005 übereinstimmend verzichtet hat.\n\n12\n\nDie mit dem gestellten Antrag auf Grund der Umstände des Einzelfalls \n(Nichtvorliegen von Rechnungen bisher und Prozesserklärung des \nBeklagtenvertreters im Termin) zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat \nkeinen Anspruch auf die beantragte Feststellung der Beihilfefähigkeit der \nkieferorthopädischen Behandlung seiner Tochter U2 gemäß dem durch die \nKieferorthopädien Q am 26. Februar 2003 erstellten Behandlungsplan.\n\n13\n\nDie Erstattungsfähigkeit kieferorthopädischer Leistungen wird durch § 4 Abs. 2 \nlit. a BVO NRW dem Grunde nach in zulässiger Weise beschränkt. Danach sind \nAufwendungen für kieferorthopädische Leistungen (nur) beihilfefähig, wenn die \nbehandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet \nhat; diese Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine \nkombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. \n\n14\n\nDer von Frau Q unter dem 26. Februar 2003 vorgeschlagenen Behandlung liegt \nkeine (von der Altersgrenze unabhängige) schwere Kieferanomalie, die eine \nkombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert, \nzugrunde. Das ergibt sich aus der Stellungnahme des T vom 14. Juni 2004 und \ndessen ergänzenden Stellungnahmen vom 2. September 2004, vom \n14. Oktober 2004, vom 22. November 2004 und vom 2. Februar 2005. T kommt nach \nausführlicher und nachvollziehbarer Würdigung zu dem Schluss, dass bei der \nTochter des Klägers „eine solcherart gelagerte kombiniert \nkieferorthopädisch/kieferchirurgische Therapie nicht indiziert gewesen bzw. aktuell \nindiziert ist\" (Gutachten vom 2. September 2004, Seite 7 unten). Dem ist der Kläger \nim weiteren Verlauf nicht mehr stichhaltig entgegen getreten. Die vorerwähnte \nPassage im Gutachten des T bezieht sich nicht auf die bei der Tochter des Klägers in \nder Vergangenheit gewählte und vollzogene Therapie, wie es der Kläger mit \nSchreiben vom 18. August 2004 unterstellt, sondern auf eine hypothetische \n„kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung\" i.S.d. § 4 \nAbs. 2a BVO NRW. T führt nachvollziehbar aus, dass eine derartige kombinierte \nTherapie bei der Tochter des Klägers zu keiner Zeit stattgefunden hat, aber auch zu \nkeiner Zeit notwendig war.\n\n15\n\nDie Tochter des Klägers hatte auch bei Behandlungsbeginn des 18. Lebensjahr \nvollendet. Die durch Q unter dem 26. Februar 2003 vorgeschlagene Behandlung \nstellt sich bei verständiger Würdigung nicht als die Fortführung einer vor Vollendung \ndes 18. Lebensjahres begonnenen Behandlung dar. Abzustellen ist nach dem \nWortlaut und dem Zweck der Vorschrift des § 4 Abs. 2a BVO NRW auf eine \nspezifisch kieferorthopädische Behandlung, nicht aber auf irgendeine zahnärztliche \nBehandlung. Die letzte, auf Grund des kieferorthopädischen Heil- und Kostenplans \ndes G vom 23. Mai 1996 bei U2 begonnene kieferorthopädische Behandlung war \njedoch mit der letztmaligen Konsultation der Praxis G durch U2 \nEnde 1999 / Anfang 2000 beendet.\n\n16\n\nOb das der Tochter des Klägers nach deren späterer Einlassung durch die Praxis \nG verordnete „Weitertragen einer selbst einzustellenden Klammer\" aus \nkieferorthopädischer Sicht mit dem Ziel der Konservierung des erreichten \nBehandlungsergebnisses oder mit dem Ziel der Fortführung der \nEnde 1999 / Anfang 2000 durch G (bzw. dessen Vertreterin) nicht als völlig \nerfolgreich beendet erkannten Therapie verordnet worden war, kann letztlich dahin \nstehen. Im ersten Fall wäre die Behandlung Anfang 2000 beendet gewesen, die Zeit \ndanach wäre als Retentionsphase auf Grund der nachvollziehbaren Ausführungen \ndes Sachverständigen bereits nicht mehr eigentlicher Behandlungszeitraum \ngewesen. Wäre der Tochter des Klägers durch die Praxis G Anfang 2000 das \n„Weitertragen einer selbst einzustellenden Klammer\" als Fortführung der nicht als \nvöllig erfolgreich beendet erkannten Therapie verordnet worden, dann hätte sie diese \nTherapie (eigenmächtig) abgebrochen, weil sie weder den eigentlich zur Kontrolle \nberufenen G noch ihren Hauszahnarzt mit dem Ziel der Kontrolle des Tragens der \nKlammer aufgesucht hatte. Das Tragen einer selbst einstellbaren Klammer kann, \nworauf der Sachverständige hinweist, nur unter der Voraussetzung als \nkieferorthopädische Behandlung gewertet werden, dass eine regelmäßige Kontrolle \nerfolgt. Hierauf will die Tochter des Klägers auch hingewiesen worden sein. Sie hätte \ndiese Kontrolle jedoch verabsäumt und damit die Therapie, wenn sie ihr so verordnet \nworden wäre, eigenmächtig abgebrochen. Bei G war die Tochter des Klägers seit \nAnfang 2000 nicht mehr gewesen. Die zahnärztliche Praxis W / P hatte sie nach \nihrem eigenen Vorbringen in den Jahren 2000 und 2001 wegen zahnärztlicher \nBehandlungen aufgesucht, nicht aber, um den Erfolg der Therapie „selbst \neinzustellende lose Klammer\" überprüfen zu lassen. Gelegentlich dieser Besuche sei \nzwar auch die Oberkieferfrontengstellung erörtert worden. Dass die Tochter des \nKlägers ihren Zahnarzt jedoch zu dem Zweck „Kontrolle der andauernden \nBehandlung der Oberkieferfrontengstellung durch eine selbst einstellbare Klammer\" \nkonsultiert haben könnte, hat sie selbst nicht behauptet und ergibt sich auch nicht \naus der durch den Sachverständigen zu diesem Zweck ausgewerteten \nPatientenkarte der Tochter des Klägers der Praxis W / P.\n\n17\n\nInwieweit Beratungsfehler, insbesondere das Unterlassen wohl gebotener \ndeutlicher Hinweise auf die Notwendigkeit zeitnaher weiterer Behandlungen (die \nStellungnahme des T vom 2. Februar 2005 deutet auf diese Möglichkeit allerdings \nhin) mitursächlich dafür sind, dass die Tochter des Klägers sich nicht zeitnah \nAnfang 2000 einer weiteren kieferorthopädische Behandlung unterzogen hat, kann \ndahin stehen. Denn auf ein Verschulden kommt es nicht an. Die Gründe für eine \nverspätete kieferorthopädische Behandlung wären selbst dann unerheblich, wenn es \nsich um das Wiederauftreten eines bereits in der Kindheit oder Jugend (zeitweise mit \nErfolg) behandelten Leidens handeln würde.\n\n18\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 und 1 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280247","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-18/26-k-7689-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280247","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280247","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-18/26-k-7689-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280247","retrieved":"2026-07-09 02:54:14.249557+00:00"}}