{"status":"available","doknr":"OLD280252","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0518.18K4480.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-18","aktenzeichen":"18 K 4480/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden \nist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 00.00.1984 geborene Klägerin war im Schuljahr 2002/03 Schülerin der \nbeklagten Schule und unterzog sich dort der Abschlussprüfung zur Erlangung des \nFachabiturs. Als Abschlussnote in dem Fach Mathematik erhielt sie ein „mangelhaft\". \nDiese Note beruhte auf einem „mangelhaft\" als Vornote und einer mit einer \n„mangelhaft\" benoteten Abschlussarbeit im Fach Mathematik. \n\n3\n\nAm 26. Juni 2003 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Abschlussnote \n„mangelhaft\" im Fach Mathematik ein und stellte mit einem weiteren Schreiben ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 28. Juli 2003 klar, dass sich dieser Widerspruch auch \ngegen die vergebene Vornote richte. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 3. Juni 2004, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin \nzugestellt am 9. Juli 2004, wies die Bezirksregierung E den Widerspruch der Klägerin \nals unbegründet zurück. \n\n5\n\nDie Klägerin hat am 9. Juli 2004 Klage erhoben. Da trotz gerichtlicher Erinnerung \nkeine Klagebegründung vorgelegt worden war, wurde die Klägerin über ihre \nProzessbevollmächtigten mit gerichtlicher Verfügung vom 13. September 2004, dem \nBevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 14. September 2004, aufgefordert, die \nKlage zu begründen. Zugleich wurde sie darauf hingewiesen, dass gemäß § 92 \nAbs. 2 VwGO die Klage als zurückgenommen gelte und sie die Kosten des \nVerfahrens zu tragen habe, wenn sie das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts \nlänger als zwei Monate nicht betreibe (in der den Bevollmächtigten der Klägerin \nzugestellten gerichtlichen Verfügung war statt der in der Originalverfügung \nvorgenommenen Angabe von zwei Monaten die Angabe von drei Monaten vermerkt). \nDa innerhalb von zwei Monaten eine Klagebegründung nicht eingegangen war, \nstellte das erkennende Gericht mit Beschluss vom 17. November 2004 das Verfahren \nein.\n\n6\n\nMit ihrer am 13. September 2004 bei Gericht eingegangenen Klagebegründung \nbittet die Klägerin um Fortsetzung des Verfahrens, da nach dem Inhalt der Verfügung \nvom 13. September 2004 wegen des fehlerhaften Hinweises § 92 Abs. 2 VwGO nicht \nzur Anwendung komme. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin inhaltlich im \nEinzelnen vor, dass die Bewertung der Abschlusszensur im Fach Mathematik keinen \nBestand haben könne, weil der Erst- und der Zweitkorrektor bei den jeweiligen \nTeilaufgaben unterschiedliche maximal zu erreichende Zahlen festgelegt hätten und \ndie tatsächlich erreichten Punktzahlen innerhalb der jeweiligen Aufgaben differierten. \nVon daher könne von einer korrekten und prüfungsrechtlich nicht zu beanstandenden \nBewertung nicht mehr ausgegangen werden. Da insgesamt achtzehn von \nsechsundzwanzig Abschlussarbeiten mit der Note mangelhaft oder ungenügend \nbewertet worden seien, sei auch davon auszugehen, dass die Aufgabenstellung der \nstreitgegenständlichen schriftlichen Prüfung den Anforderungen an die \nFachhochschulreife nicht entsprochen habe. Aus diesem Grund würden auch \nausdrücklich die vergebenen Vornoten in ihren Abschlussarbeiten angefochten. \n\n7\n\nNachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, \n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung der Abschlussnote im Fach \nMathematik und des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E vom 3. Juni 2004 zu verpflichten, ihre \nPrüfung im Fach Mathematik an dem Berufskolleg I für \nbestanden zu erklären, \n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung der vorgenannten \nBescheide zu verpflichten, ihr die erneute Ablegung der Prüfung \nin dem Fach Mathematik zu ermöglichen, \n\n11\n\nbeantragt sie nunmehr,\n\n12\n\nden Beklagten unter Abänderung der Abschlussnote \n„mangelhaft\" in dem Fach Mathematik und der entsprechenden \nschriftlichen Abschlussklausur in dem Fach Mathematik sowie \nder Widerspruchsentscheidung der Bezirksregierung E vom \n3. Juni 2004 zu verpflichten, entsprechend der \nRechtsauffassung des Gerichtes neu über die Abschlussnote in \ndem Fach Mathematik sowohl in der Abschlussarbeit wie auch \nin der Abschlussnote zu entscheiden.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hält eine Anhebung der Beurteilung der Abschlussnote von „mangelhaft\" auf \nein „ausreichend\" nicht für möglich, weil die Abweichungen innerhalb der einzelnen \nBewertungen zwischen dem Erst- und dem Zweitkorrektor nur minimal seien und \nbeide Korrektoren inhaltlich zutreffend die Abschlussarbeit in dem Fach Mathematik \nmit „mangelhaft\" benotet hätten.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDas Verfahren war auf den entsprechenden Antrag der Klägerin fortzusetzen, \nweil die unter dem 17. November 2004 beschlossene Einstellung des Verfahrens \nfehlerhaft erfolgt ist. Zwar ist die Klägerin der mit gerichtlicher Verfügung vom 13. \nSeptember 2004 ausgesprochenen Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, \ninnerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei \nMonaten nicht nachgekommen, jedoch ist ihr in dem ihr zugegangenen gerichtlichen \nSchreiben die Frist fälschlicherweise mit drei Monaten angegeben worden, so dass \nkeine entsprechend § 92 Abs. 2 Satz 3 VwGO zutreffende Belehrung erfolgt ist. Da \ninsofern die Voraussetzungen für die Fiktion der Klagerücknahme nicht vorlagen, war \ndie erfolgte Einstellung des Verfahrens fehlerhaft.\n\n19\n\nDas somit fortzusetzende Verfahren ist mit dem in der mündlichen Verhandlung \ngestellten Antrag zulässig. Dieser Antrag entspricht zwar nicht dem in der \nKlagebegründungsschrift vom 13. Dezember 2004 formulierten Begehren, die \nPrüfung der Klägerin im Fach Mathematik für bestanden zu erklären; der nunmehrige \nAntrag ist jedoch als minus in diesem schriftsätzlich formulierten Antrag enthalten. \nSoweit über den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag hinaus das \nschriftsätzlich formulierte Begehren nicht weiter verfolgt wird, ist darin konkludent \neine Klagerücknahme im Sinne des § 92 Abs. 1 VwGO zu sehen. In diesem Umfang \nist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt worden.\n\n20\n\nDie Klage mit dem nunmehr verfolgten Begehren ist nicht begründet. Die \nFestlegung der Note „mangelhaft\" in der Abschlussarbeit im Fach Mathematik und \ndie Festsetzung der Abschlussnote „mangelhaft\" in diesem Fach sind nicht zu \nbeanstanden und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). \n\n21\n\nPrüfungsentscheidungen wie auch schulische Notenfestsetzungen sind mit Blick \nauf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich \nvollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt dem Prüfer bzw. Lehrer bei \nden sogenannten prüfungsspezifischen Wertungen,\n\n22\n\nvgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. Dezember 1997 -\n 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738,\n\n23\n\nein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt \nist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob \nder Prüfer bzw. Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen \nallgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden \nErwägungen hat lenken oder sonst willkürlich gehandelt hat.\n\n24\n\nDas Gericht vermag bei Beachtung des Bewertungsvorrechts der Fachlehrer \nnicht zu erkennen, dass diese bei der Erteilung der Note „mangelhaft\" sowohl in der \nAbschlussarbeit als auch bei der Abschlussbenotung in dem Fach Mathematik die \ngesetzlichen Vorgaben verkannt oder allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachtet \nhätten. Dass der Fachlehrer bzw. die beiden Korrektoren, die die Abschlussarbeit der \nKlägerin in dem Fach Mathematik begutachtet haben, fehlerhaft richtige oder \nvertretbare Lösungen als falsch bewertet haben, wird von der Klägerin nicht \nbehauptet, geschweige denn detailliiert dargelegt, und es ist auch sonst nichts dafür \nersichtlich. Es ist auch im Ergebnis nichts dafür dargetan, dass die von den \nKorrektoren vorgenommene Bewertung an Bewertungsfehlern leidet. Beide \nKorrektoren gehen von einer maximal erreichbaren Punktzahl von 160 Punkten für \ndie Abschlussarbeit im Fach Mathematik aus und kommen bei der Einzelbewertung \nzu dem Ergebnis, dass die Klägerin 67,5 Punkte (Erstkorrektorin) bzw. 67 Punkte \n(Zweitkorrektorin) erreicht hat. Da zum Bestehen der Arbeit mindestens 72 Punkte \nerreicht werden mussten (45 % der erwarteten Gesamtleistung) und die Klägerin \ndaher unter dieser Bestehensgrenze geblieben ist, ist es nicht zu beanstanden, dass \ndie Mathematikklausur abschließend mit „mangelhaft\" bewertet worden ist. Dass die \nin den jeweiligen Teilaufgaben festgesetzten maximal zu vergebenden Punkte und \ndie von der Klägerin individuell erreichten Punkte von den beiden Korrektoren zum \nTeil unterschiedlich festgelegt und vergeben worden sind, macht keinen \nBewertungsfehler aus; denn es ist gerade Kern des Beurteilungsspielraums des \njeweiligen Prüfers, eine Gewichtung der einzelnen Aufgaben im Gesamtgefüge der \ngesamten Prüfungsaufgabe vorzunehmen und sein Beurteilungsgefüge festzusetzen. \nDass die beiden Korrektoren hierbei willkürlich vorgegangen sind, ist angesichts der \nallenfalls geringfügigen Unterschiede bei den jeweiligen Punktvergaben und der \nnahezu identischen Abschlusspunktzahl, die vergeben worden ist, auch nicht \nansatzweise erkennbar. Auch der Umstand, dass es sich hier um die Bewertung \neiner Mathematikklausur handelt, ändert nichts daran, dass auch in einem solchen \nFall ähnlich wie bei der Bewertung von Arbeiten aus dem geisteswissenschaftlichen \nBereich wie z. B. Deutsch oder den Fremdsprachen unterschiedliche \nSchwerpunktbildungen und dementsprechend unterschiedliche Gewichtungen bei \nder Bewertung vorgenommen werden können. Das hält sich alles in dem Bereich des \nden Prüfenden vorbehaltenen Beurteilungsspielraums. Dass die Zweitkorrektorin bei \nihrer Beurteilung zum Teil eine andere maximal zu erreichende Punktzahl festgelegt \nund auch im Einzelnen zum Teil eine andere Punktevergabe vorgenommen hat, ist in \ndiesem Rahmen nicht zu beanstanden; denn es ist ihre aus § 8 Abs. 2 der Anlage C \nzu § 29 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) folgende \nAufgabe, eine eigenständige Begutachtung der Prüfungsarbeit vorzunehmen. Wäre \nsie nämlich verpflichtet, die Vorgaben des Erstkorrektors zu übernehmen, machte die \nin der vorgenannten Norm vorgesehene Hinzuziehung eines zweiten Fachlehrers zur \nBegutachtung der Prüfungsarbeit keinen Sinn.\n\n25\n\nSoweit die Klägerin angibt, die Aufgabenstellung entspreche nicht den \nAnforderungen nach der APO-BK, bleibt das ohne substantiierende Darlegung und \nist daher unbeachtlich. Dafür spricht auch nicht der Umstand, dass nach ihren \nAngaben von 26 Abschlussarbeiten 18 mit mangelhaft oder ungenügend bewertet \nworden sind. Auch dies spricht aus sich heraus nicht dafür, dass der zu Prüfung \ngestellte Stoff nicht dem zum Ende des Ausbildungsabschnittes zu beherrschenden \nStoff entsprochen hat; auch hier fehlt jegliche Substantiierung. Im Übrigen ist das \nnach § 22 Abs. 2 ASchO vorgesehene Verfahren bei einer Fallkonstellation wie \ndieser eingehalten worden und es hat der Schulleiter entschieden, dass die Arbeiten \nden Anforderungen auf Grund des erteilten Unterrichts und der Lehrpläne \nentsprachen (vgl. nicht bestrittenes Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom \n18. Dezember 2004). Dass die Entscheidung des Schulleiters fehlerhaft war, wird \nsubstantiiert nicht dargelegt.\n\n26\n\nAuch die Festlegung der Vornote mit „mangelhaft\" ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Diese Vornote gründet sich nachvollziehbar auf den drei schriftlichen \nKlausuren, die mit „ausreichend -\" und zweimal mit „mangelhaft\" bewertet worden \nsind und den drei sonstigen Leistungsnoten, bei denen die Klägerin zweimal ein \n„ausreichend -\" und einmal ein „mangelhaft +\" erreicht hat. Dass die Fachlehrerin bei \ndiesen Einzelnoten in der Gesamtwertung ein „mangelhaft\" festgelegt hat, unterliegt \nihrem Beurteilungsspielraum, dessen Anwendung in der Gesamtbetrachtung keine \nFehler aufzeigt, zumal es sich bei den mit „ausreichend\" bewerteten Leistungen auch \num solche handelt, die nicht dem glatten „ausreichend\" zuzuordnen waren, sondern \neine Tendenz zum „mangelhaft\" zeigten. Dass die diese Vornote tragenden \nEinzelbewertungen im Einzelnen Fehler aufweisen, wird von der Klägerin nicht \nsubstantiiert dargelegt, so dass eine fehlerhafte Festlegung nicht zu erkennen \nist.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280252","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-18/18-k-4480-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280252","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280252","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-18/18-k-4480-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280252","retrieved":"2026-07-09 02:54:14.673958+00:00"}}