{"status":"available","doknr":"OLD280251","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0518.15K6814.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-18","aktenzeichen":"15 K 6814/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2001 und die \nWiderspruchsentscheidung der Bezirksregierung N vom 23. August 2001 werden \naufgehoben, soweit dort der Zuwendungsbescheid des Beklagten vom \n19. März 1999 in der Gestalt der Widerrufsbescheide vom 8. November 2000, \n7. Juni 2001 und 5. Juli 2001 um mehr als 114.164,27 DM widerrufen wird und ein \nüber 217.540,30 DM hinaus gehenden Erstattungsbetrag festgesetzt ist.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahren tragen der Kläger zu 34 % und der Beklagte zu \n66 %.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages \nvorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger, den das Amtsgericht Kleve mit Beschluss vom 31. August 2001\n(33 IN 43/01) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und\nÜberschuldung über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts\nRheinberg unter HRB 1751 eingetragenen H Forschungs- und\nQualifizierungskonzepte für neue Medien GmbH (Firma H) zum 1. September 2001\nzum Insolvenzverwalter ernannt hat, wendet sich gegen den Widerruf einer der Firma\nH durch den Beklagten bewilligten Subvention. Das Insolvenzverfahren über das\nVermögen der Firma H ist noch nicht abgeschlossen.\n\n3\n\nDie Firma H, seit dem Jahr 1995 mit der Qualifizierung arbeitsloser Akademiker\nbefasst, stellte unter dem 26. Februar 1999 bei dem Beklagten einen Antrag auf\nBewilligung einer Zuwendung nach dem Entwurf der Richtlinie über die Gewährung\nvon Zuwendungen für arbeitsmarkt- und strukturpolitische Maßnahmen zur\nUnterstützung des Strukturwandels gemäß dem Runderlass der nordrhein-\nwestfälischen Ministerien für Arbeit und Soziales - III B.3 - 1162.3.16 - und für\nWirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr - 243-39-12 - aus dem Jahr 1996\n(Förderrichtlinie). In dem Antrag gab sie an, die den Bereich Berufsbildung und\nBerufsberatung betreffende und in Module unterteilte Qualifizierungsmaßnahme mit\nder Bezeichnung \"Führungskraft Online-Marketing\" bei 1057,5 Stunden\ntheoretischem Unterricht und 912,5 Stunden praktischer Ausbildung im Zeitraum vom\n2. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 für 10 verheiratete Teilnehmer mit Kind und\n5 kinderlose und unverheiratete Teilnehmer anbieten zu wollen. Dem Antrag fügte sie\nals Anlage 2 eine Übersicht über das im Rahmen dieser Qualifizierungsmaßnahme\nim Umfang von 42 Wochenstunden zu beschäftigende Personal bei und als\nAnlage MK eine Aufstellung über die Verteilung der insgesamt\n1970 Unterrichtsstunden auf die 12 Monate des Durchführungszeitraums. Als\nZuwendungssumme machte die Firma H von den mit 759.350,40 DM bezifferten\nGesamtkosten der Maßnahme 663.723,65 DM geltend, die sich zusammensetzte\naus Unterhalts- und Qualifizierungsgeld (Teilnehmerleistungen) für die Teilnehmer in\nHöhe von 281.216,67 DM und (bei einem Eigenanteil von 20 % oder 95.626,75 DM)\n80 % oder 382.502,98 DM der mit 478.133,73 DM angegebenen\nMaßnahmekosten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. März 1999 bewilligte der Beklagte der Firma H unter\nBezugnahme auf die Richtlinie zur Durchführung der Maßnahme \"Führungskraft\nOnline Marketing (Modul I - IV 2001)\" zu den Personal- und Sachausgaben und den\nTeilnehmerleistungen für die Zeit vom 2. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 als\nZuschuss in Gestalt eines Festbetrages eine Zuwendung von 651.773,60 DM und\nerklärte nach Maßgabe der Ziffer II des Bescheides die beigefügten Allgemeinen\nNebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zum\nBestandteil seiner Entscheidung. Ausweislich der Anlagen zu dem\nBewilligungsbescheid, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, setzte\nsich der Förderbetrag bezogen auf den Durchführungszeitraum der Maßnahme von\n11 Monaten und 29 Tagen wie folgt zusammen:\n\n5\n\n1. Unterhaltsgeld (UHG): 5 TN x 1.100,00 DM 10 TN x\n1.400,00 DM\n29 Tage je TN 1 x 1.063,33 DM 1 x\n1.353,33 DM\n11 Monate je TN 11 x 1.100,00 DM 11 x\n1.400,00 DM\nbei 5 / 10 TN 5 x 13.163,33 DM 10 x\n16.753,33 DM\ninsgesamt: 233.349,95 DM\n\n6\n\n2.\n\n7\n\n3. Qualifizierungsgeld (QHG): 5 TN x 200,00 DM 10 TN x\n300,00 DM\n29 Tage je TN 1 x 193,33 DM 1 x\n290,00 DM\n11 Monate je TN 11 x 2.200,00 DM 11 x\n3.300,00 DM\nbei 5 / 10 TN 5 x 2.393,33 DM 10 x\n3.590,00 DM\ninsgesamt: 47.866,65 DM\n\n8\n\n4.\n\n9\n\n5. Maßnahmekosten (MK):\nBasisgröße: 20 TN\nx 1970 Unterrichtsstunden\nx Stundensatz / TN (80 % von 10,22 DM)\n9,90 DM\n = 390.060,00 DM\nbei 15 TN davon 95 %\ninsgesamt: 370.557,00 DM\n\n10\n\n6.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 10. April 2000 und 20. Oktober 2000 teilte die Firma H dem\nBeklagten mit, einerseits halte sie es für sinnvoll, die Qualifizierungsmaßnahme in\n6 Module aufzuteilen, ihre Durchführung zum 17. August 2001 zu beenden und zum\nAusgleich hierfür das Modul V parallel zum ersten und das Modul VI gleichzeitig mit\ndem dritten Modul anzubieten. Andererseits bat sie darum, bei einer Änderung der\nTeilnehmerstruktur in 4 verheiratete Teilnehmer mit Kind und 11 unverheiratete\nTeilnehmer ohne Unterhaltsverpflichtung das Qualifizierungsgeld je Teilnehmer um\nmonatlich 200,00 DM anzuheben.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 8. November 2000 widerrief der Beklagte seinen\nBewilligungsbescheid vom 19. März 1999 teilweise, bestimmte als\nDurchführungszeitraum für die Qualifizierungsmaßnahme \"Führungskraft Online\nMarketing (Modul I - VI / 2001)\" die Zeit vom 2. Januar 2001 bis 17. August 2001,\nsetzte die Zuwendungssumme auf 650.657,77 DM neu fest und wies darauf hin,\ndass es im Übrigen bei den Bestimmungen des ursprünglichen\nZuwendungsbescheides verbleibe. Zur Begründung führte er unter Verweis auf die\nfür jedes Modul als Anlage dem Bescheid beigefügte Berechnung aus, die\nbeantragte Veränderung in der Struktur der Schulungsmaßnahme führe zu einer\nMinderung der Zuwendungssumme.\n\n13\n\nNachdem die Firma H dem Beklagten die Teilnehmerlisten zu den im Zeitraum\nvom 2. Januar 2001 bis 26. Februar 2001 abgehaltenen Modulen I und V und für das\nModul II (27. Februar 2001 bis 24. April 2001) übermittelt hatte, widerrief der\nBeklagte mit Bescheid vom 7. Juni 2001 seinen Bewilligungsbescheid vom\n19. März 1999 in der Gestalt des Widerrufsbescheides vom 8. November 2000\nteilweise, setzte die Fördersumme auf 646.360,65 DM neu fest und bezifferte den\nErstattungsbetrag auf 335,57 DM. Zur Begründung führte er unter Hinweis auf die\ndem Bescheid als Anlage beigefügte Berechnung aus, dass für die Module I, II und V\nFördermittel in Höhe von 4.297,12 DM nicht benötigt worden seien. Die\nFördersumme setze sich damit wie folgt zusammen:\nModul MK UHG QHG Summe\nModul1 63.201,60 DM 32.633,24 DM 10.866,76 DM 106.701,60 DM\nModul 2 58.449,60 DM 34.800,05 DM 11.793,29 DM 105.042,94 DM\nModul 3 63.107,55 DM 35.990,05 DM 13.013,31 DM 112.110,91 DM\nModul 4 61.602,75 DM 30.679,90 DM 11.093,38 DM 103.376,03 DM\nModul 5 63.201,60 DM 32.449,90 DM 11.366,76 DM 107.018,26 DM\nModul 6 63.107,55 DM 35.990,05 DM 13.013,31 DM 112.110,91 DM\nSumme 646.360,65 DM\n\nBei 646.696,22 DM angeforderten und in Höhe von 553.744,82 DM bereits\nausgezahlten bzw. in Höhe von 92.951,40 DM zur Auszahlung zwischenzeitlich zum\n29. Juni 2001 angewiesenen Fördermittel ergebe sich ein überbezahlter Betrag von\n335,57 DM. Im Übrigen verbleibe es bei den Regelungen der Bescheide vom\n19. März 1999 und 8. November 2000.\n\n14\n\nMit Telefax vom 20. Juni 2001 bat die Firma H den letzten Teilbetrag der\nFördersumme in Höhe von 92.951,40 DM abweichend von dem in ihrem\nAuszahlungsantrag vom 28. Mai 2001 genannten Termin bereits zum 17. Juni 2001\nbereit zu stellen.\n\n15\n\nNachdem mehrere Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme von nicht\nerhaltenen Unterhalts- und Qualifizierungsgeldern berichtet hatten, suchten\nBedienstete des Beklagten am 4. Juli 2001 die Geschäfträume der Firma H auf.\nAusweislich eines von ihnen gezeichneten Aktenvermerks über ein dort mit dem\nfrüheren Geschäftsführer der Firma H, Herrn C geführten Gesprächs, teilte dieser\nmit, dass die Firma den Betrieb zum 26. Juni 2001 eingestellt habe und zum\n6. Juli 2001 Konkurs anmelden werde. Für den Monat Juni 2001 seien den\nTeilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme weder Unterhalts- noch\nQualifizierungsgeld ausgezahlt worden. Das Geld stehe der Firma H zu, weil die\nQualifizierungsmaßnahme in Gestalt von Praktika der Teilnehmer noch laufe. Zur\nAuszahlung werde das Teilnehmergeld allerdings nicht gelangen, da die\nVerfügungsgewalt dem Konkursverwalter obliege.\n\n16\n\nMit Bescheid vom 5. Juli 2001, der Geschäftsführerin der Firma H noch am\ngleichen Tag gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt, widerrief der Beklagte\nseinen Bewilligungsbescheid vom 19. März 1999 in der Gestalt der\nWiderrufsbescheide vom 8. November 2000 und 7. Juni 2001 teilweise, setzte die\nFördersumme vorbehaltlich weiterer Prüfungen für die Zeit vom 2. Januar 2001 bis\n25. Juni 2001 auf 542.984,62 DM fest und forderte die Firma H zur sofortigen\nErstattung von 103.376,03 DM auf. Zur Begründung führte er aus, diese für das\nModul IV im Zeitraum vom 26. Juni 2001 bis 17. August 2001 bestimmte\nFördersumme von könne nicht mehr zweckentsprechend verwandt werden, nachdem\ndie Qualifizierungsmaßnahme zum 26. Juni 2001 eingestellt worden sei. Unter\ndiesen Umständen überwiege das öffentliche Interesse an dem Teilwiderruf der\nSubventionsentscheidung das Vertrauen in den Bestand des\nBewilligungsbescheides. Im Übrigen verbleibe es bei den Regelungen der Bescheide\nvom 19. März 1999, 8. November 2000 und 7. Juni 2001.\n\n17\n\nGegen die Widerrufsentscheidung erhob die Firma H am 5. Juli 2001\nWiderspruch und machte im Wesentlichen geltend, die Qualifizierungsmaßnahme\nwerde auch über den 26. Juni 2001 hinaus fortgesetzt. Bis auf 5 Teilnehmer, für die\nein betriebsinternes Praktikum vorgesehen gewesen sei, absolvierten alle\nTeilnehmer der Maßnahme externe Betriebspraktika. Den für das betriebsinterne\nPraktikum vorgesehenen Teilnehmern sei für den 9. Juli 2001 eine andere\nPraktikumsstelle angeboten worden. Praktika seien Bestandteil aller von ihr seit dem\nJahr 1995 angebotenen und durch den Beklagten geförderten\nQualifizierungsmaßnahmen gewesen. Stets sei unterschieden worden zwischen\n\"Projektarbeit begleitet von Unterricht\" und \"Praktika ohne Unterricht\". Während der\nPraktika werde kein Unterricht erteilt. Die Praktikumsverträge - mit den Teilnehmern\nselbst bei firmeninternen Praktika geschlossen -, seien dem Beklagten bekannt. So\nsei auch bei der hier in Rede stehenden Qualifizierungsmaßnahme bereits\nAnfang 2001 geplant gewesen, das letzte Modul den Praktika der Teilnehmer\nvorzubehalten und Teilnehmern ohne externen Praktikumsplatz firmenintern ein\nPraktikum, also ein Projekt ohne Unterricht aber mit Betreuung anzubieten. Keinem\nTeilnehmer sei eine Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme zum 25. Juni 2001\nmitgeteilt worden. Erst nachdem die Sparkasse L1 am 4. Juli 2001 den\nKontokorrentkredit gekündigt habe, sei aus insolvenzrechtlichen Gründen ein\nZahlungsstopp verhängt und am 6. Juli 2001 der Insolvenzantrag gestellt worden.\nDas Abschiedsfest am 22. Juni 2001 sei von Teilnehmern der\nQualifizierungsmaßnahme aus Anlass des Modulendes veranstaltet worden.\n\n18\n\nMit Bescheid vom 5. Oktober 2001, gerichtet an die Firma H zu Händen des\nKlägers als Insolvenzverwalter, widerrief der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid\nvom 19. März 1999 in der Gestalt der Widerrufsbescheide vom 8. November 2000,\n7. Juni 2001 und 5. Juli 2001 vollumfänglich, legte als Bewilligungszeitraum die Zeit\nvom 2. Januar 2001 bis 25. Juni 2001 fest und forderte die Erstattung von\n646.696,22 DM bis zum 31. Oktober 2001. Zur Begründung führte er aus, angesichts\nder Tatsache, dass den Teilnehmern der Schulungsmaßnahme durch Aushang vom\n7. Juni 2001 die Firmenschließung zum 26. Juni 2001 angekündigt worden sei und\nam 22. Juni 2001 ein Abschiedsfest stattgefunden habe, stehe fest, dass am\n20. Juni 2001 der letzte Teilbetrag der Fördersumme in Kenntnis der Tatsache\nabgerufen worden sei, dass die Qualifizierungsmaßnahme nicht wie beantragt habe\nbeendet werden können. Im Übrigen seien die Teilnehmerleistungen schon für\nJuni 2001 nicht mehr ausgezahlt worden. Zudem ließen schriftlich eingeholte\nAuskünfte von Teilnehmern darauf schließen, dass seit Mai 2001 nur noch etwa die\nHälfte des vorgesehenen Unterrichts erteilt worden sei. Alle diese Erkenntnisse\nberuhten nicht auf Mitteilungen der Firma H, sondern seien das Ergebnis eigener\nErmittlungen. Mithin seien die Voraussetzungen für einen rückwirkenden Widerruf\nder bewilligten Förderung in voller Höhe gegeben. Gegenüber dem öffentlichen\nInteresse an einer sparsamen und gerechten Verwendung von Fördermitteln müsse\ndas Vertrauen der Firma H in den Bestand der Förderentscheidung\nzurückstehen.\n\n19\n\nAm 11. Oktober 2001 erhob der Kläger als Insolvenzverwalter gegen die\nWiderrufsentscheidung Widerspruch und machte geltend, sie sei rechtswidrig, weil\ndie Fördermittel sämtlich zweckentsprechend verwandt und Mitteilungspflichten nicht\nverletzt worden seien. Bezug nehmend auf die Begründung des Widerspruchs gegen\nden Widerrufsbescheid vom 5. Juli 2001 führte er ergänzend aus, die\nQualifizierungsmaßnahme sei nicht vor Stellung des Insolvenzantrages beendet,\nsondern in Gestalt der im Modul IV vorgesehenen Praktika wie beantragt und\nbewilligt abgeschlossen worden. Jedenfalls sei aber die Rückforderung der gesamten\nFördersumme unangemessen, nachdem zumindest vor Stellung des\nInsolvenzantrages die Qualifizierungsmaßnahme ordnungsgemäß durchgeführt\nworden sei. Die diesbezüglich zugewandten Fördermittel seien dementsprechend\nauch sämtlich zweckentsprechend verbraucht.\n\n20\n\nMit Bescheid vom 23. August 2002 wies die Bezirksregierung N den Widerspruch\ngegen den Widerrufsbescheid vom 5. Oktober 2001 unter Bezugnahme auf die\nGründe des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus, nach den\nErmittlungen des Beklagten seien wöchentlich lediglich 20 Stunden Unterricht erteilt\nworden. Die übrige Zeit habe den Teilnehmern für die Vor- und Nachbereitung des\nUnterrichts sowie Projektarbeit zur Verfügung gestanden. Ab Juni 2001 sei der\nUnterricht auf täglich zwei Stunden reduziert und ab dem 26. Juni 2001 ganz\neingestellt worden. Der Unterricht habe zudem oft verspätet begonnen und sei durch\ngroßzügig bemessene Pausen unterbrochen gewesen. Zum Teil sei der Unterricht\nauch nicht von Dozenten, sondern von ehemaligen Kursteilnehmern gehalten\nworden. Die Vermittlung von Kursteilnehmern in Praktika sei nicht förderfähig, da\neine Qualifizierung ausschließlich durch Unterricht bewilligt worden sei. Im Übrigen\nfehle es für die Module III, IV und VI an einem durch Vorlage von Teilnehmerlisten zu\nführenden Nachweis über die Verwendung der entsprechenden Fördergelder.\n\n21\n\nAls Insolvenzverwalter der Firma H hat der Kläger 20. September 2002 Klage\nerhoben.\n\n22\n\nEr ist der Auffassung, die Widerrufsbescheide des Beklagten vom 5. Juli 2001\nund 5. Oktober 2001 seien rechtswidrig. Das Widerspruchsvorbringen vertiefend und\nergänzend macht er geltend, die mit Wissen des Beklagten erfolgte Integration von\nexternen betrieblichen Praktika in die Qualifizierungsmaßnahme habe der\npraktischen Anwendung der im Unterricht vermittelten theoretischen Kenntnisse\ngedient und zu der hohen Quote an in den Arbeitsmarkt vermittelten Teilnehmern\nbeigetragen. Die Praktikumphase der hier strittigen Qualifizierungsmaßnahme habe,\nwie bereits zu Beginn der Schulung geplant, zum 26. Juni 2001 und damit zu einem\nZeitpunkt begonnnen, zu dem das Unterrichtsziel bei allen Teilnehmern bereits\nerreicht gewesen sei. Die für das firmeninterne Betriebspraktikum vorgesehenen\n6 Teilnehmer seien allerdings zum 4. Juli 2001 aus der Qualifizierungsmaßnahme\nentlassen worden. Im Weiteren habe die Firma H nicht zu verantworten, dass es den\nübrigen noch in der Maßnahme befindlichen 23 Teilnehmern nicht möglich gewesen\nsei, die in Firmen im ganzen Bundesgebiet angetretenen Betriebspraktika zu Ende\nzu führen. Grund hierfür sei die letztlich falsche Auskunft des Beklagten an die\nTeilnehmer, solche Betriebspraktika seien nicht förderfähig.\n\n23\n\nDas den Teilnehmern unterbreitete Schulungsangebot habe entsprechend dem\nFörderantrag wöchentlich 20 Unterrichtsstunden, 10 Stunden Projektarbeit und\n10 Stunden zur Vor- bzw. Nachbereitung bzw. 28 Wochenstunden für Unterricht und\nProjektarbeit umfasst. In der Zeit vom 6. Juni 2001 bis 25. Juni 2001 sei allerdings\nauf Wunsch eines Dozenten der Anteil an Unterricht zu Gunsten der Projektarbeit auf\n2 Stunden täglich reduziert worden, um die Voraussetzungen für die Teilnahme an\ndem Wettbewerb \"Internet-Award Ruhr 2001\" zu schaffen. Die Geschäftsführung der\nFirma H habe dem mit der Maßgabe zugestimmt, dass nach Abschluss des Projekts\nder Unterrichtsanteil so auszuweiten sei, dass innerhalb des Moduls die auf\nUnterricht und Projektarbeit entfallende Zeit letztlich gleichgewichtig verteilt sei.\n\n24\n\nZutreffend sei es, dass Unterricht auch von Teilnehmern als Dozenten mit\nmaximal 4 Wochenstunden gehalten worden sei. Diese sei aber nicht aus\nFördermitteln, sondern aus Eigenmitteln der Firma H vergütet worden. Die\nDozententätigkeit dieser Teilnehmer habe darin bestanden, die durch die übrigen\nTeilnehmer außerhalb der Qualifizierungsmaßnahme geleisteten Vorarbeiten zum\nUnterricht zu dokumentieren und als für alle zugängliches Unterrichtsmaterial in das\nInternet einzustellen. Gleichwohl habe die Firma H dafür Sorge getragen, dass jeder\nAushilfsdozent wöchentlich 32 Unterrichtsstunden und 10 Stunden\nNacharbeitungszeit und damit insgesamt 42 Stunden für die eigene Ausbildung\nwahrgenommen habe.\n\n25\n\nDie nunmehr für die Module III, IV und VI vorgelegten Teilnehmerlisten habe der\nBeklagte im Verlauf des Verwaltungsverfahrens nicht angefordert.\n\n26\n\nDass Teilnehmergelder nur bis zum 31. Mai 2001 ausbezahlt worden seien, habe\nder Beklagte zu vertreten. Ohne seinen Widerruf der Bewilligungsentscheidung hätte\nder Auszahlung dieser Gelder durch ihn als Insolvenzverwalter nichts im Wege\ngestanden.\n\n27\n\nDie Widerrufsentscheidung sei auch ermessensfehlerhaft. Soweit der Beklagte\nkeine zweckwidrige Verwendung der Fördergelder gerügt und belegt habe, fehle es\njedenfalls an Gründen für einen Widerruf. Im Übrigen stelle der Widerruf eine\nEntscheidung mit unzulässiger Rückwirkung dar und wahre auch den Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit nicht. Es verstoße gegen Treu und Glauben die aus der hohen\nVermittlungsquote und damit die aus der erfolgreichen Qualifizierungstätigkeit\nresultierenden finanziellen Schwierigkeiten der Firma H zum Anlass für einen\nWiderruf der Subvention zu nehmen. Zudem verletze die Widerrufsentscheidung\nArtikel 3 Abs. 1 GG, weil der Firma H ohne rechtfertigenden Grund im Bereich der\nMaßnahmekosten abweichend von der Behandlung anderer Unternehmen nur ein\nFördersatz je Teilnehmerstunde von 9,90 DM bewilligt worden sei, was zur Insolvenz\nder Firma beigetragen habe.\n\n28\n\nZudem sei hinsichtlich der an die Teilnehmer bis Ende Mai 2001 ausgezahlten\nUnterhalts- und Qualifizierungsgelder sowie in Höhe des letzten Mittelabrufs\nEntreicherung eingetreten.\n\n29\n\nDer Kläger beantragt,\n\n30\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 5. Juli 2001 und\n5. Oktober 2001 sowie den Widerspruchsbescheid der\nBezirksregierung N vom 23. August 2002 aufzuheben.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nEr ist der Auffassung, die Widerrufsentscheidungen seien aus den in den\nangefochtenen Bescheiden genannten Gründen rechtmäßig.\n\n34\n\nErgänzend macht er geltend, dass eine Qualifizierung durch Praktika außerhalb\nder Fortbildungsstätte nicht Gegenstand der Förderung gewesen sei, folge schon\ndaraus, dass mit den im Förderantrag für jeden Teilnehmer angegebenen\n42 Ausbildungsstunden in der Woche nach den Antragsunterlagen eine\nUnterrichtsverpflichtung der Dozenten in gleicher Höhe korrespondiere. Im Übrigen\nsei für das Modul IV ebenso wie für alle anderen Module ein Zuschuss zu den\nMaßnahmekosten beantragt und gewährt worden. Nach der\nBewilligungsentscheidung habe die Firma H auch Inhalte der Maßnahme nicht\nändern dürfen, weshalb es ihr auch förderrechtlich verwehrt gewesen sei, die Anzahl\nan Unterrichtsstunden in der Zeit vom 2. Juni 2001 bis 25. Juni 2001 zu\nreduzieren.\n\n35\n\nZudem sei auch Unterricht nicht in dem beantragten Umfang angeboten worden.\nDies folge aus ihm von Teilnehmern der Maßnahme erteilten Auskünften. Danach\nhabe es in der Woche 20 Stunden Unterricht und 12 Stunden Projektarbeit gegeben;\nweitere 10 Stunden seien zur häuslichen Arbeit vorgesehen worden. Förderschädlich\nsei auch die Beschäftigung von Teilnehmern der Maßnahme als Dozenten.\n\n36\n\nDa der Widerruf im Wesentlichen auf den Vorwurf der Zweckverfehlung gestützt\nsei, stelle der Vorhalt nicht vorgelegter Verwendungsnachweise keinen tragenden\nGrund für getroffene Entscheidung dar.\n\n37\n\nAus allem ergebe sich, dass die bewilligten Fördergelder sämtlich nicht\nzweckentsprechend verwandt worden seien, nach dem die Firma H die\nTeilnehmergelder ab Juni 2001 nicht mehr ausgezahlt und durchgehend nicht\nUnterricht im Umfang von 42 Wochenstunden angeboten habe.\n\n38\n\nDie Ermessensentscheidung sei ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Ein\nteilweiser Widerruf sei als sachgerecht allenfalls bei einer zweckwidrigen\nVerwendung nur der Teilnehmergelder in Betracht gekommen. Die Frage nach den\nGründen für die Insolvenz der Firma H sei für die Widerrufsentscheidung ohne\nBelang. Eine hohe Vermittlungsquote rechtfertige es jedenfalls nicht, Inhalte der\nMaßnahme einseitig zu ändern.\n\n39\n\nAuf Entreicherung könne die H sich nicht berufen, da ihr die vorbenannten\nUmstände sämtlich bekannt gewesen seien.\n\n40\n\nAuf die gerichtliche Verfügung vom 16. März 2005 antwortend hat der Beklagte\nmit Schriftsatz vom 7. April 2005 - auf dessen Anlagen wird wegen der Einzelheiten\nBezug genommen - mitgeteilt, unter Berücksichtigung der im gerichtlichen Verfahren\nweiter vorgelegten Teilnehmerlisten wäre die Zuwendung für das Modul III mit\n112.110,89 DM und für das Modul VI mit 110.910,89 DM zu berechnen\ngewesen.\n\n41\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29. April 2005 hat das Gericht die\nSache vertagt, nachdem die Beteiligten dies übereinstimmend mit Blick auf eine\naußergerichtlich angestrebte, spätestens bis zum 16. Mai 2005 zu erzielende\nEinigung angeregt und auf die Durchführung einer (weiteren) mündlichen\nVerhandlung verzichtet haben; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt\ndes Sitzungsprotokolls vom 29. April 2005 verwiesen.\n\n42\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend\nauf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens\n15 K 6813/02 Bezug genommen sowie die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge\ndes Beklagten und die dort als Beiakten angelegten Anlagen zu den Schriftsätzen\ndes Klägers.\n\n43\n\nEntscheidungsgründe:\n\n44\n\nDer Einzelrichter entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO über das\nKlagebegehren ohne (weitere) mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten sich\nmit dieser Verfahrensweise durch übereinstimmend zu Protokoll des Gerichts\nabgegebene Erklärung einverstanden erklärt haben.\n\n45\n\nDie Klage hat teilweise Erfolg.\n\n46\n\nDas Klagebegehren ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft\nund auch im Übrigen zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob die\nSachurteilsvoraussetzung eines erfolglos durchgeführten Widerspruchsverfahrens\n(§§ 68 ff. VwGO) auch hinsichtlich der angefochtenen Widerrufsentscheidung des\nBeklagten vom 5. Juli 2001 erfüllt ist. Zweifel hieran bestehen, weil der\nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N vom 23. August 2002 jedenfalls dem\nWortlaut nach nur eine Entscheidung über den Widerspruch trifft, den der Kläger als\nInsolvenzverwalter der Firma H gegen den Widerrufsbescheid des Beklagten vom\n5. Oktober 2001 erhoben hat. Diese Entscheidung aber widerruft nach ihrem Tenor\ndie zu Gunsten der Firma H getroffene Förderentscheidung vom 19. März 2001 nur\ninsoweit, als sie nicht bereits zuvor durch die Bescheide vom 8. November 2000,\n7. Juni 2001 und 5. Juli 2001 aufgehoben worden ist. Selbst wenn danach der\nWiderspruch der Firma H gegen die Widerrufsentscheidung des Beklagten vom\n5. Juli 2001 bislang unbeschieden geblieben sein sollte, steht dies der Zulässigkeit\ndes Klagebegehrens nicht entgegen, soweit es auf die Aufhebung auch dieser\nBeklagtenentscheidung gerichtet ist. Denn dann liegen jedenfalls die\nVoraussetzungen einer zulässigen Untätigkeitsklage vor, weil in diesem Fall der\nWiderspruch der Firma H vom 5. Juli 2001 gegen den Widerrufsbescheid vom\ngleichen Tag ohne zureichenden Grund länger als drei Monate unbeschieden\ngeblieben ist (§ 75 S. 1 und S. 2 VwGO).\n\n47\n\nDie danach in vollem Umfang zulässige Klage ist indes nur teilweise begründet.\nDie Entscheidung des Beklagten vom 5. Juli 2001, seine zuvor mit Bescheid vom\n7. Juni 2001 auf 646.360,65 DM festgesetzte Fördersumme in Höhe von\n103.376,03 DM zu widerrufen, erweist sich als rechtmäßig; gleiches gilt, soweit der\nBeklagte die sich aus dieser Widerrufsentscheidung zu Gunsten der Firma H danach\nnoch ergebende Fördersumme von (646.360,65 DM - 103.376,03 DM =)\n542.984,62 DM durch seinen nachfolgenden Widerrufsbescheid vom\n5. Oktober 2001 um weitere 114.164,27 DM gemindert und mit den beiden\ngenannten Entscheidungen den von der Firma H zu erstattenden Betrag auf\n(103.376,03 DM + 114.164,27 DM=) 217.540,30 DM festgesetzt hat. Soweit der\nBeklagte die zu Gunsten der Firma H vormals getroffene Förderentscheidung\nhingegen mit seinem Bescheid vom 5. Oktober 2001 über 114.164,27 DM hinaus\nwiderrufen und sie zur Erstattung eines entsprechenden Betrages verpflichtet hat, ist\ndie Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger als Insolvenzverwalter der\nFirma H in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nur vorsorglich ist darauf\nhinzuweisen, dass Firma H über die oben genannte Summe hinaus zur Erstattung\nweiterer 335,57 DM verpflichtet ist. Dieser in dem Bescheid des Beklagten vom\n5. Oktober 2001 ebenfalls genannte Rückforderungsbetrag resultiert aus dem\nbestandkräftigen Widerrufsbescheid vom 7. Juni 2001, der nicht Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens ist.\n\n48\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2001 ist rechtmäßig. Der dortige (Teil-\n)Widerruf der zuvor zuletzt durch den Bescheid vom 7. Juni 2001 geänderten\nFörderentscheidung vom 19. März 1999 findet seine Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 3\nS. 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der - wie\nhier - eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt\noder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz\noder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn\n- soweit hier von Interesse - die Leistung nicht für den in dem Verwaltungsakt\nbestimmten Zweck verwandt worden ist.\n\n49\n\nVerfassungsrechtlich ist diese Regelung entgegen der Meinung des Klägers\noffensichtlich auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie den Widerruf eines\nbegünstigenden Verwaltungsaktes selbst mit Wirkung für die Vergangenheit erlaubt.\nInsbesondere ist für den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen das\nverfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot von Gesetzen weder etwas substantiiert\ndargetan noch sonst ersichtlich.\n\n50\n\nFür den mit dem Bescheid 5. Juli 2001 ausgesprochenen Teilwiderruf der\nBewilligungsentscheidung liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49\nAbs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW vor. Zwecks dieser Feststellung bedarf es keiner\nweiteren Aufklärung des Sachverhalts. Schon nach ihrem eigenen Vorbringen hat die\nFirma H die ihr zur Förderung der Qualifizierungsmaßnahme in deren Modul IV\nbewilligten 103.376,03 DM nicht zweckentsprechend verwandt. Bereits aus der\nKlagebegründung ergibt sich, dass sie weder die Unterhaltsgelder (30.679,90 DM)\nnoch die Qualifizierungsgelder (11.093,38 DM), die nach ihrer Zweckbestimmung für\nden Zeitraum vom 26. Juni 2001 bis 17. August 2001 an die Teilnehmer der\nQualifizierungsmaßnahme in Modul IV auszuzahlen waren, an die vorgesehenen\nEmpfänger weitergeleitet hat. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat die Firma vielmehr\ndie Auszahlung von Teilnehmergeldern zum 31. Mai 2001 eingestellt.\n\n51\n\nAuch sind die 61.602,75 DM, die zur Förderung der in Modul IV der\nQualifizierungsmaßnahme anfallenden Maßnahmekosten bewilligt waren, durch die\nFirma H nicht zweckentsprechend verwandt worden. Förderfähige Maßnahmekosten\nsind in dem vom Modul IV umfassten und nach Angaben der Firma H für\nBetriebspraktika der Teilnehmer vorgesehenen Zeitraum nicht entstanden. Für diese\nZeit fehlt es schon an einem förderfähigen Ausbildungsangebot der Firma H, das für\nsie mit Kosten verbunden war. Ihrem eigenen Vortrag zufolge hat sie nämlich bereits\nzum 25. Juni 2001 - und damit vor Beginn des Moduls IV - ihren Ausbildungsbetrieb\nvollständig eingestellt. Kosten für die Ausbildung der Teilnehmer in Modul IV der\nQualifizierungsmaßnahme sind ihr mithin nicht entstanden. Da Fördergegenstand\nausschließlich durch die Maßnahme verursachte Ausbildungskosten sind, ist es\nrechtlich unerheblich, ob der Beklagte in der Vergangenheit für Zeiten von\nBetriebspraktika (rechtmäßig) Maßnahmekosten durch Zuschüsse zu gefördert hat\nund ob die hier strittige Förderentscheidung des Beklagten in Kenntnis des\nUmstandes getroffen worden ist, dass die Qualifizierung in Modul IV der Maßnahme\ndurch Betriebspraktika hat erfolgen sollen. Aus dem gleichen Grund bedarf hier die\nFrage keiner Prüfung und Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen\nderartige Betriebspraktika überhaupt förderfähige Maßnahmekosten verursachen\nkönnen.\n\n52\n\nWaren danach die tatbestandlichen Voraussetzungen zum Widerruf der\nFörderentscheidung in Höhe der auf das Modul IV der Qualifizierungsmaßnahme\nentfallenden Förderzusage erfüllt, hat der Beklagte auch das ihm zustehende\nWiderrufsermessen mit der insoweit zu Lasten der Firma H getroffenen Entscheidung\nrechtsfehlerfrei ausgeübt (§ 114 VwGO). Diese Ermessensübung ist ohne\nRechtsfehler, weil keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die Anlass\nfür eine gegenteilige Entscheidung sein können.\n\n53\n\nDie Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung sind bei\nder Aufhebung von Subventionsentscheidungen nach den §§ 48, 49 VwVfG NRW\nstets lenkend in die zu treffende Ermessensentscheidung einzustellen und\nüberwiegen in der Regel das Interesse des Begünstigten am Behalt von\nZuwendungen, die nicht entsprechend ihrem Zweck verwandt worden sind, weil das\nöffentliche Haushaltsrecht den Verzicht auf die Rückforderung solcher Subventionen\nverbietet,\n\n54\n\nvgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 26. Juni 2002,\n8 C 30.01, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2003, 221 (223) und\nUrteil vom 16. Juni 1997, 3 C 22/96, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998,\n223 (2234), Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), Beschluss vom 27. Januar 2004, 4 A 2369/02, juris-Nr:\nMWRE204012001, und Urteil vom 13. Juni 2002, 12 A 693/99, juris-Nr.:\nMWRE202011145.\n\n55\n\nEtwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine von\nder Regel abweichende Entscheidung in Betracht kommen lassen. Rechtlich\nbeachtliche Anhaltspunkte hierfür sind mit dem Widerspruchsvorbringen und der\nKlagebegründung nicht vorgetragen und auch sonst nicht zu erkennen. Offen bleiben\nkann dabei, ob die Insolvenz der Firma H ursächlich sowohl auf die Höhe des\nFestbetrages zurückzuführen ist, den der Beklagte je Teilnehmer seiner Berechnung\ndes Zuschusses zu den Maßnahmekosten zu Grunde gelegt hat, als auch darauf,\ndass während der Qualifizierungsmaßnahme eine hohe Zahl an Teilnehmern in den\nArbeitsmarkt vermittelt worden ist. Diese Umstände sind bereits vom Ansatz her\nungeeignet, einen Rechtsfehler im Rahmen der Ausübung des Widerrufsermessens\ndurch einen - wie der Kläger meint - Verstoß der Entscheidung gegen den\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz oder den Grundsatz von Treu und Glauben zu\nbegründen. Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Subventionsnehmers - gleich aus\nwelchem Grund sie eingetreten sind - rechtfertigen eine zweckwidrige Verwendung\nöffentliche Fördergelder nicht. Im Übrigen ist es ausschließlich Sache des\nSubventionsnehmers, die für ihn mit dem geförderten Vorhaben verbundenen\nwirtschaftlichen Risiken abzuwägen und gegebenenfalls von seiner (weiteren)\nDurchführung abzusehen.\n\n56\n\nZu Recht hat der Beklagte danach gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW mit\ndem Widerrufsbescheid vom 5. Juli 2001 den Erstattungsbetrag auf 103.376,03 DM\nfestgesetzt. Nach dem Widerruf der Förderentscheidung in diesem Umfang sind die\nan die Firma H ausgezahlten 103.376,03 DM von ihr zurückzuzahlen (§ 49a Abs. 1\nS. 1 VwVfG NRW). Gegenüber dem Rückerstattungsverlangen des Beklagten kann\nsie sich dabei nach § 49a Abs. 2 S. 2 VwVfG NRW nicht gemäß § 49a Abs. 2\nS. 1 VwVfG NRW i. V. m. den §§ 812 ff. BGB auf den Wegfall der Bereicherung\nberufen, weil sie wusste, dass die Fördermittel in diesem Umfang nicht dem\nFörderzweck zu Gute gekommen sind.\n\n57\n\nDer Widerrufsbescheid vom 5. Oktober 2001 erweist sich hingegen nur als\nrechtmäßig, soweit der Beklagte dort die der Firma H zuletzt in Gestalt des\nBescheides vom 5. Juli 2001 noch in Höhe 542.984,62 DM bewilligten Fördermittel\nim Umfang von weiteren 114.164,27 DM widerrufen hat; diese Summe setzt sich\ndabei - bezogen auf die Module I bis III sowie V und VI - zusammen aus\n40.166,72 DM (Module III und VI) an Teilnehmergeldern und (Module I bis III sowie\nV und VI) Zuschüssen zu Maßnahmekosten in Höhe von 73.997,55 DM.\n\n58\n\nIm Sinne des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG NRW zweckwidrig verwandt sind\ninsoweit einerseits die als Teilnehmergelder (40.166,72 DM) bewilligten Fördermittel,\ndie auf die Module III und VI im Zeitraum vom 1. Juni 2001 bis zum 25. Juni 2001\nentfielen. Nachdem die Firma H - wie oben dargelegt - nach dem 31. Mai 2001 keine\nGelder mehr an die Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme ausgezahlt hat, sind\nab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Module III und VI der\nQualifizierungsmaßnahme weder das für diesen Zeitraum bewilligte Unterhaltsgeld\n(2 x 14.750,05 DM) noch das auf diese Zeitspanne entfallenden Qualifizierungsgeld\n(2 x 5.333,31 DM) ihrer Zweckbestimmung zugeführt worden.\n\n59\n\nAndererseits fehlt es darüber hinaus an der zweckentsprechenden Verwendung\nvon 73.997,55 DM als Teilbetrag des bewilligten Zuschusses zu den in den\nModulen I bis III sowie V und VI geförderten Maßnahmekosten. Auch ohne dass es\ninsoweit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf steht diesbezüglich fest,\ndass die Firma H gegenüber den Teilnehmern an der Qualifizierungsmaßnahme\njedenfalls im Umfang von 10 Wochenstunden ihrer sich aus dem\nBewilligungsbescheid ergebenden Ausbildungsverpflichtung von 42 Stunden in der\nWoche nicht nachgekommen ist.\n\n60\n\nDem Förderantrag folgend lag der Zuwendungsentscheidung des Beklagten ein\nAusbildungsangebot der Firma H von insgesamt 1.970 Stunden bzw.\n42 Wochenstunden je Teilnehmer zu Grunde. Dabei sollten die 1.057,5 Stunden an\ntheoretischen Unterricht und die 912,5 Stunden an praktischer Ausbildung von\nDozenten erbracht werden, deren Beschäftigung im Umfang von ebenfalls 42\nStunden in der Woche vorgesehen war. Abweichend hiervon sind den Teilnehmern\nder Qualifizierungsmaßnahme aber in der Woche allenfalls 32 Stunden an\ntheoretischem Unterricht und praktischer Ausbildung zu Teil geworden. Nach dem\n- insoweit allerdings nicht durchweg einheitlichen - Vortrag zur Klagebegründung\nentfielen von den 42 Wochenstunden aber mindestens 10 Stunden auf die\neigenverantwortliche Vor- bzw. Nachbereitung des Unterrichts durch die Teilnehmer\nselbst. In diesen Zeiten haben die Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme weder\ntheoretischen Unterricht noch eine praktische Ausbildung im Sinne des\nbezuschussten Ausbildungsangebots erhalten. Denn nach Angaben der Firma H hat\nsich das den Maßnahmeteilnehmern unterbreitete Schulungsangebot nicht auf die\nZeiten der Vor- bzw. Nachbereitung des Unterrichts erstreckt. Dieser Vortrag der\nFirma H aus dem Widerspruchs- und Klageverfahren stimmt dabei insoweit nicht nur\nmit dem Ergebnis der Befragung verschiedener Kursteilnehmer durch den Beklagten\nüberein, sondern deckt sich auch mit dem Umstand, dass die Firma H nach ihren\nAngaben für solche Zeiten als Aushilfsdozenten Teilnehmer der\nQualifizierungsmaßnahme beschäftigt hat, deren Tätigkeit nicht aus Fördermitteln\nvergütet worden ist.\n\n61\n\nBlieb danach das den Teilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme durch die\nFirma H offerierte Ausbildungsangebot für die Module I bis III sowie V und VI um\n10 Stunden oder 23,81 % hinter dem im Förderantrag angegebenen\nSchulungsangebot von 42 Wochenstunden zurück, sind in diesem Umfang auch die\nbewilligten Zuschüsse zu den Maßnahmekosten nicht zweckentsprechend verwandt.\nDies gilt hinsichtlich der Module I, III, V und VI bei einer Gesamtzahl von\n1.343 Teilnehmerstunden für (1.343 Stunden x 23,81 % =)\n319,77 Teilnehmerstunden und damit für (319,5 Stunden x 20 Teilnehmer x\n9,90 DM x 95%=) 60.097,95 DM und bei 328 Teilnehmerstunden im Modul II für\nweitere (328 Stunden x 23.81 %=) 78,09 Stunden und damit (78 Stunden x\n20 Teilnehmer x 90 % =) 13.899,60 DM.\n\n62\n\nVerfizierbare und / oder der weiteren Sachverhaltsaufklärung zugängliche\nAnhaltspunkte für eine noch weitergehende zweckwidrige Verwendung von\nFördergeldern bietet der Sachverhalt nicht. Der Vortrag des Beklagten, den\nTeilnehmern der Qualifizierungsmaßnahme sei jedenfalls ein Ausbildungsangebot\nvon nicht mehr als 20 Stunden in der Woche unterbreitet worden, erschöpft sich in\neiner Behauptung, für die verlässlich schon im Ansatz nichts spricht. Anhaltspunkte\nhierfür ergeben sich insbesondere aus der Befragung einiger Kursteilteilnehmer\ndurch den Beklagten nicht. Soweit diese überhaupt (kritische) Angaben zur\nUnterrichtsgestaltung während der Qualifizierungsmaßnahme gemacht haben,\nbeschränken sich die Einlassungen im Wesentlichen auf den oben als\nförderschädlich bereits berücksichtigten Umstand, dass die Vor- und\nNachbereitungszeiten für den Unterricht nicht durch Dozenten, sondern - wenn\nüberhaupt - allenfalls von Teilnehmer als Aushilfsdozenten begleitet worden sind. Im\nÜbrigen bieten die dem Beklagten gegenüber getätigten Aussagen der\nKursteilnehmer über teilweise verspäteten Unterrichtsbeginn oder großzügig\nbemessene Pausen an den Schulungstagen keinen Ansatz für einen weiteren\nUnterrichtsausfall, dessen Maß sich quantifizieren ließe. Ihre Vernehmung als\nZeugen kam daher nicht in Betracht.\n\n63\n\nAls im Ergebnis nicht förderschädlich erweist sich auch die Ausgestaltung der\nQualifizierungsmaßnahme in den Modulen III und VI, soweit dort in der Zeit vom\n6. Juni 2001 bis zum 25. Juni 2001 der Anteil an Unterricht zu Gunsten der\nProjektarbeit auf täglich zwei Stunden reduziert worden ist. Eine zweckwidrige\nVerwendung von Fördergeldern scheidet hier ungeachtet der Tatsache aus, dass die\nursprünglich geplante Kompensation des Unterrichtsausfalls tatsächlich nicht\nstattgefunden hat. Denn der gewährte Zuschuss zu den Maßnahmekosten umfasst\nnach der Förderentscheidung des Beklagten nicht nur die Erteilung theoretischen\nUnterrichts, sondern auch die Zeiten der durch Dozenten begleiteten praktischen\nAusbildung. Ein Verstoß gegen sonstige Bewilligungsbestimmungen durch die\nGestaltung des Schulungsangebots in dem Zeitraum vom 6. Juni 2001 bis zum\n25. Juni 2001 ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n64\n\nOffen bleiben kann schließlich, ob und inwieweit der Firma H im Sinne des § 49\nAbs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG NRW durch den Beklagten auch Verstöße gegen Auflagen\nzu der Bewilligungsentscheidung zur Last gelegt worden sind und ob ihr solche\nVerstöße tatsächlich zur Last fallen. Denn ein Widerruf der\nBewilligungsentscheidung, der über den vorbezeichneten Umfang hinaus geht,\nerwiese sich - wie noch zu zeigen sein wird - selbst dann als ermessensfehlerhaft\nund damit rechtswidrig, wenn er auf der Tatbestandsseite neben der\nZweckverfehlung auch auf solche Auflagenverstöße gestützt wäre.\n\n65\n\nDer Widerrufsbescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2001 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides, dessen Regelung nach der aufgehobenen\nFörderentscheidung sowohl nach Zeitabschnitten als auch nach den\nFördergegenständen und innerhalb der einzelnen Fördergegenstände ebenso nach\nder jeweiligen Subventionshöhe teilbar ist, erweist sich hinsichtlich der Ausübung des\nErmessens nur in Höhe des Teilbetrages als rechtsfehlerfrei, der die nach Maßgabe\nder obigen Feststellungen nicht zweckentsprechend verwandten Fördergelder\numfasst; im Übrigen ist die Widerrufsentscheidung ermessensfehlerhaft\n(§ 114 VwGO).\n\n66\n\nSoweit feststeht, dass die Firma H Fördergelder zweckwidrig verwandt hat, hat\nder Beklagte sein Widerrufsermessen schon aus den Gründen, die im\nZusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Ermessensbetätigung\nim Widerrufsbescheid vom 5. Juli 2001 dargelegt worden sind, rechtsfehlerfrei\nausgeübt; zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen dort verwiesen. Der\nweitergehende Widerruf ist rechtsfehlerhaft, weil es an einer genügenden Abwägung\nder Gründe fehlt, die für und wider eine solche Entscheidung sprechen.\n\n67\n\nDie in dem Widerrufsbescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2001 in der Gestalt\ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N allein angestellte\nErmessenserwägung, angesichts der zweckwidrigen Verwendung von Fördergeldern\nüberwiege der Grundsatz der sparsamen und gerechten Mittelverwendung das\nVertrauen der Firma H in den Fortbestand der Förderentscheidung, trägt jedenfalls\nhier als zu Lasten des Subventionsnehmers indizierte Ermessensausübung den\nWiderruf in voller Höhe nicht. Soweit die Zuwendung durch die Firma H dem\nFörderzweck entsprechend verwandt worden ist, fehlt es der Ermessensbetätigung\ndes Beklagten an Erwägungen, die erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen\nseiner Meinung nach der Widerruf auch hinsichtlich dieser Fördergelder angezeigt\nwar. Solche Erwägungen waren hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Für die\nAnnahme einer im Wege der Ermessensreduzierung zum vollständigen Widerruf\nverpflichtenden Entscheidung des Beklagten spricht nichts. Denn einerseits haben\ndie zu etwas mehr als 70 % und damit in nicht unbeträchtlichem Umfang\nzweckentsprechend an die Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme weiter\ngeleiteten und von ihnen verbrauchten Unterhalts- und Qualifizierungsgelder\ntatsächlich bestimmungsgemäß zu deren Existenzsicherung während eines\njedenfalls nicht unbedeutenden Zeitraums beigetragen. Andererseits liegt es im\nHinblick darauf, dass von den als Zuschuss zu den Maßnahmekosten bewilligten\nGeldern lediglich ein Anteil von ca. knapp 35 % nicht zweckentsprechend eingesetzt\nworden ist, nicht ohne weiteres auf der Hand, dass die Teilnehmer der\nQualifizierungsmaßnahme notwendig das geförderte Ausbildungsziel völlig verfehlt\nhaben. Dies gilt um so mehr, als es nach dem vom Beklagten bewilligten\nAusbildungskonzept der Firma H für den Qualifizierungserfolg der Teilnahme einer zu\nqualifizierenden Person an der Ausbildungsmaßnahme über den gesamten\nFörderzeitraum hinweg nicht bedurft hat.\n\n68\n\nNur ergänzend und ungeachtet der Tatsache, dass der Beklagte nach den\nGründen für die Ermessensbetätigung, die der angefochtenen Entscheidung auch\nnach seinem bestätigenden Vortrag im Klageverfahren zu Grunde liegen, etwaige\nAuflagenverstöße nicht entscheidend zu Lasten der Firma H in seine\nErmessensentscheidung eingestellt hat, ist darauf hinzuweisen, dass er bei einer\n(auch) auf Auflagenverstöße der Firma H gestützten Widerrufsentscheidung die\nvorbenannten Umstände ebenfalls in seine Ermessensentscheidung einzustellen\nverpflichtet gewesen wäre.\n\n69\n\nZu Recht hat der Beklagte danach gemäß § 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG NRW mit\ndem Widerrufsbescheid vom 5. Oktober 2001 nur einen Erstattungsbetrag auf\n114.164,27 DM festgesetzt, weil er die Förderentscheidung nur in diesem Umfang\nrechtmäßig widerrufen worden ist. Auch hier kann sich die Firma H dem\nRückzahlungsverlangen des Beklagten (§ 49a Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW) nicht auf\nden Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie die zum (Teil-)Widerruf führenden\nUmstände kannte (§ 49a Abs. 2 S. 2 i. V. m. S. 1 VwVfG NRW).\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch zur\nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO,\n709 ZPO.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280251","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-18/15-k-6814-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280251","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280251","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-18/15-k-6814-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280251","retrieved":"2026-07-09 02:54:14.584737+00:00"}}