{"status":"available","doknr":"OLD280274","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0517.9K6288.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-17","aktenzeichen":"9 K 6288/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 23. \nOktober 2002 und des Widerspruchsbescheides der Beigeladenen vom 18. August 2003 \nverpflichtet, dem Kläger die Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines 1 ½ - bis \nzweigeschossigen Einfamilienhauses ohne Garage auf den Grundstücken in N, G1, Flur 47, \nFlurstücke 29 und 228 nach Maßgabe seiner Bauvoranfrage vom 26. Juli 2002 in der \nkonkretisierten Fassung vom 6. April 2005 zu erteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer der an der Straße B (früher: I) in \nN gelegenen Grundstücke (G1, Flurstücke 29 und 228). Er beabsichtigt, im \nrückwärtigen (östlichen) Bereich dieser Grundstücke ein Einfamilienhaus zu \nerrichten.\n\n3\n\nDie Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Sie \nsind im westlichen, an die Straße B angrenzenden Bereich mit Wohnhäusern bebaut: \nAuf dem Flurstück 228 (B 43 und 45) befindet sich ein Doppelhaus mit zwei Garagen \n(frühere postalische Bezeichnung: I 15 c und 15 d); das Flurstück 29 ist ebenfalls mit \neinem Doppelhaus (früher: I 12 b und 12 c) bebaut, das von einer von der Straße B \nin östliche Richtung abzweigenden Stichstraße erschlossen wird (Flurstück 20). An \ndie östliche Doppelhaushälfte schließt sich in östliche Richtung eine Terrasse und \neine ausgedehnte, zu Gartenzwecken genutzte Freifläche an. Ebenfalls der \nGartennutzung dient die sich an das Doppelhaus auf dem Flurstück 29 \nanschließende Freifläche. Im Osten grenzen beide Grundstücke an weitläufige \nlandwirtschaftliche Freiflächen an. Von der nördlich angrenzenden Bebauung auf den \nFlurstücken 17, 204 und 213 werden die Antragsgrundstücke durch die \nWegeparzelle 20 getrennt. Das Flurstück 213 (B 37, früher: I 12 a) ist mit einem \nWohnhaus bebaut; auf dem Nachbargrundstück (Parzelle 204) befindet sich eine \nehemalige landwirtschaftliche Hofstelle; die heutige Nutzung ist unklar; das \nWohnhaus auf dem Flurstück 17 steht leer. Südlich der Antragsgrundstücke liegen \nFreiflächen, auf denen sich allenfalls vereinzelte Schuppen befinden. Teilweise \nwerden diese Flächen als Hausgärten, teilweise zu landwirtschaftlichen Zwecken \ngenutzt; die Freifläche auf dem südlich an die Antragsgrundstücke angrenzenden \nFlurstück 31 ist verwildert. Auf der Westseite der Straße B befinden sich \nWohnhäuser, eine Kapelle und (ehemalige) landwirtschaftliche Hofstellen. \nWegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeiten und ihrer Bebauung wird auf das \nin den Akten befindliche Kartenmaterial, die Luftbilder sowie die Niederschrift über \nden Ortstermin verwiesen.\n\n4\n\nDer Kläger beantragte unter dem 26. Juli 2002 die Erteilung eines \nBauvorbescheides zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit einer \nGarage. Der Standort des Baukörpers ergibt sich aus dem in der Bauakte \nbefindlichen Ausschnitt aus der Flurkarte. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 23. Oktober 2002 lehnte der Beklagte die Erteilung des \nVorbescheides ab. Zur Begründung führte er aus, die planungsrechtliche Beurteilung \ndes Antragsgrundstücks richte sich nach § 35 BauGB. Als nichtprivilegiertes \nVorhaben sei das Vorhaben im Außenbereich unzulässig, weil es öffentliche Belange \nbeeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans und \ndes Landschaftsplans und lasse die Erweiterung einer Splittersiedlung \nbefürchten.\n\n6\n\nMit seinem Widerspruch vom 11. November 2002 machte der Kläger im \nWesentlichen geltend, sein Vorhaben liege im Innenbereich und füge sich in die \nvorhandene Bebauung in der Umgebung ein. Eine entsprechende Auskunft sei ihm \nvon einer Mitarbeiterin des Fachbereichs Bauordnung und Denkmalschutz vor \nErwerb des Grundstücks mit der Flurstücksbezeichnung 228 erteilt worden.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2003 - zur Post gegeben am \n20. August 2003 - wies die Beigeladene unter Wiederholung und Vertiefung der \nGründe des Ausgangsbescheides den Widerspruch zurück.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 24. September 2003 Klage erhoben, mit der er sein bisheriges \nVorbringen wiederholt und ergänzt. Im Verlaufe des Klageverfahrens hat er \nklargestellt, dass es ihm um die planungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens \ngeht, weil er geklärt wissen möchte, ob er einen Baukörper an dem von ihm \nangegebenen Standort errichten darf. Er hat erklärt, sowohl die Zulässigkeit des \nStandortes der Garage als auch Erschließungsfragen ausklammern zu wollen. \nZur Zulässigkeit der Klage trägt er vor, den Widerspruchsbescheid erst verspätet \nerhalten zu haben, weil er unter der Anschrift „Istraße 11 a\" abgesandt worden sei. \nDa es in N eine „Ier Straße\" gebe, die mit der Straße „I\" häufig verwechselt worden \nsei, sei die Straße „I\" kürzlich in „B\" umbenannt worden. Er gehe davon aus, dass es \nbei der Zustellung des Widerspruchsbescheides ebenfalls zu einer \nStraßenverwechslung und überdies zu einem Irrtum bei der Hausnummer gekommen \nsei, zumal seine Schwiegermutter, die unter der Anschrift „I 11 a\" gewohnt habe, den \nBescheid nach ihrer Erinnerung am 28. August 2003 in ihrem Briefkas-ten \nvorgefunden habe. Seine postalische Anschrift habe I 12 b gelautet. Da der \nWiderspruchsbescheid erst nach dem 28. August 2003 in seinen Machtbereich \ngelangt sei, sei die Klage rechtzeitig erhoben worden.\n\n9\n\nEr beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n23. Oktober 2002 und des Widerspruchsbescheides der \nBeigeladenen vom 18. August 2003 zu verpflichten, ihm einen \nBauvorbescheid zur Errichtung eines 1 ½ - bis \nzweigeschossigen Einfamilienhauses ohne Garage auf den \nGrundstücken in N, G1, Flur 47, Flurstücke 29 und 228, an dem \nvon ihm in der Bauvoranfrage vom 26. Juli 2002 in der \nkonkretisierten Fassung vom 6. April 2005 angegebenen \nStandort zu erteilen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr trägt vor, das Vorhaben liege im Außenbereich. Dies gelte auch für das Haus \nauf dem nördlich gelegenen Flurstück 213, das 1982 genehmigt worden sei. \n\n14\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n15\n\nDie Berichterstatterin hat die örtlichen Verhältnisse am 5. April 2005 in \nAugenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird \nauf die Niederschrift über den Ortstermin verwiesen.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \ndurch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, des \nKartenmaterials und der Luftbilder ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle der \nKammer ohne mündliche Verhandlung (§ 87 a Abs. 3, § 101 Abs. 2 VwGO).\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n21\n\nSie ist insbesondere nicht verspätet erhoben worden, weil der Kläger die \neinmonatige Klagefrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheides gewahrt hat (§ \n74 Abs. 1 und 2 VwGO). Da der Widerspruchsbescheid der Beigeladenen durch \neingeschriebenen Brief zugestellt wurde, galt er gemäß § 1 LZG NRW i.V.m. § 4 Abs. \n1 VwZG grundsätzlich mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post am 20. \nAugust 2003, also dem 23. August 2003, als zugestellt; eine Ausnahme macht die \nRegelung dann, wenn das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren \nZugang zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks \nund den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Der Widerspruchsbescheid war mit \nder Anschrift „Istraße 11 a\" versehen, obgleich die postalische Anschrift des Klägers \nseinerzeit „I 12 b\" lautete. Der Kläger hat plausibel dargelegt, dass es seiner \nAuffassung nach sowohl zu einer Straßen- als auch einer \nHausnummernverwechslung gekommen sei; jedenfalls sei der \nWiderspruchsbescheid erst am 28. August 2003 bei seiner unter „H 11 a\" wohnenden \nSchwiegermutter zugestellt worden. Dem ist der Beklagte, der nach der \nvorgenannten Vorschrift im Zweifel den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat, \nnicht entgegengetreten, so dass davon auszugehen ist, dass der \nWiderspruchsbescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem dritten Tag nach \nAufgabe zur Post zugegangen ist. Ob als Zustellungszeitpunkt der 28. August 2003 \noder ein noch späterer Zeitpunkt anzusehen ist, in dem der Bescheid in den \nVerfügungsbereich des Klägers gelangte, kann dahinstehen, weil die am \n24. September 2003 erhobene Klage bei dem geschilderten Geschehensablauf \njedenfalls rechtzeitig erhoben worden ist.\n\n22\n\nDie Klage hat auch in der Sache Erfolg.\n\n23\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2002 und der \nWiderspruchsbescheid der Beigeladenen vom 18. August 2003 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat \nAnspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, weil seinem Vorhaben \nöffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegenstehen, §§ \n71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.\n\n24\n\nAlleiniger Gegenstand des vorliegenden Verpflichtungsantrages ist nach der \nKlarstellung des Klägers im Ortstermin vom 5. April 2005 sowie im nachfolgenden \nSchriftsatz vom 6. April 2005 die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines \nVorhabens - Errichtung eines 1 ½ - bis zweigeschossigen Einfamilienhauses -, \ninsbesondere die Frage, ob er sein Vor-haben an dem von ihm angegebenen \nStandort verwirklichen kann. Mit diesem vom Kläger festgelegten \nVerfahrensgegenstand und den von ihm eingereichten Unterlagen kann eine \nAussage darüber getroffen werden, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig \nist.\n\n25\n\nZur Bescheidungsfähigkeit einer Bauvoranfrage vgl. OVG NRW, Urteil vom \n20. Februar 2004 - 10 A 558/02 -, NVwZ-RR, 558 ff..\n\n26\n\nHinsichtlich der vom Kläger zur Entscheidung gestellten Fragen ist das Vorhaben \nplanungsrechtlich zulässig, weil es sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils befindet und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise \nund der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren \nUmgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Hingegen richtet sich die \nZulässigkeit weder nach § 30 BauGB, weil das Antragsgrundstück nicht im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, noch nach § 35 BauGB, weil es sich \nnicht im Außenbereich befindet.\n\n27\n\nDas Grundstück des Klägers gehört zu einem Ortsteil i.S.d. § 34 Abs. 1 \nBauGB.\n\n28\n\nOrtsteil ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der \nZahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer \norganischen Siedlungsstruktur ist. Ein fester Maßstab für die Zahl der Gebäude, die \nfür die Annahme eines gewissen Gewichts erreicht sein muss, lässt sich nicht \naufstellen. Entscheidend ist vielmehr, ob die Siedlung innerhalb der \nSiedlungsstruktur der weiteren Umgebung infolge ihrer Größe ein derartiges Gewicht \nbesitzt, dass sie sich neben den benachbarten Siedlungsschwerpunkten als \nselbständige Siedlungseinheit behauptet. Die Anforderung der organischen \nSiedlungsstruktur dient in Abgrenzung zur unerwünschten Splittersiedlung der nach \nder Siedlungsstruktur angemessen Fortentwicklung der Bebauung innerhalb des \ngegebenen Bereichs. An einer solchen Angemessenheit fehlt es etwa bei einer \nregellosen Bebauung und - soweit dies nicht ausnahmsweise der herkömmlichen \nSiedlungsstruktur entspricht - bei einer bandartigen oder einzeiligen Bebauung.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 \n(26 f.), vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80; vom 17. Februar 1984 \n- 4 C 55.81 -, BRS 42 Nr. 94; OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 A 984/87-\n.\n\n30\n\nAusgehend hiervon lässt bereits die Anzahl der vorhandenen Bauten - in I \nmindestens 40 Wohnhäuser und landwirtschaftliche Hofstellen sowie allein an der \nStraße B ca. 25 Gebäude - auf das Bestehen eines Ortsteils schließen. Die Gebäude \nstehen auch nicht in einem nur lückenhaften oder regellosen Zusammenhang, \nsondern innerhalb eines den Eindruck der Geschlossenheit erweckenden \nSiedlungskomplexes, der durch (ehemalige) landwirtschaftliche Gehöfte und \nWohnhäuser gekennzeichnet ist und von landwirtschaftlichen Freiflächen umgeben \nist. Damit handelt es sich gerade nicht um eine unerwünschte Streubebauung im \nAußenbereich. Der Bebauung kommt außerdem im Verhältnis zu anderen \nSiedlungskomplexen der Stadt N bereits das erforderliche Gewicht zu; denn \ninsbesondere im südlichen und südwestlichen Randbereich N befinden sich außer I \nnoch weitere kleinere Ortschaften, die historisch gewachsen sind. Insbesondere \ndiesen gegenüber kann sich die Ansiedlung I als selbständige Siedlungseinheit \nbehaupten, ohne dass sie nur einen völlig untergeordneten Charakter hätte.\n\n31\n\nDas Antragsgrundstück nimmt mit der vom Kläger geplanten Bebauung nach \ndem dem Gericht vorliegenden Karten- und Fotomaterial und dem Eindruck aus dem \nOrtstermin überdies am Bebauungszusammenhang an der Straße B teil.\n\n32\n\nFür das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist maßgeblich, inwieweit \ndie aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der \nVerkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit \nvermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang \nnoch angehört. Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen \nMaßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im \nEinzelfall gegebenen konkreten Sachverhaltes zu entscheiden. Grundlage und \nAusgangspunkt einer solchen wertenden Beurteilung sind die tatsächlichen \nGegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie \ndarüber hinaus bestimmte topographische Verhältnisse wie etwa \nGeländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, \nFlüsse oder dergleichen). So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den \nUmständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder \ntrennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40/87 -, BRS 50 Nr. 72, \nständige Rechtsprechung.\n\n34\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist der vom Kläger für eine Bebauung \nvorgesehene Teil seines Grundstücks dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen. \nDie zusammenhängende Bebauung endet im Norden des Antragsgrundstücks am \nHaus B 37 (Flurstück 213). Dieses liegt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht \nbereits im Außenbereich, sondern bildet im Anschluss an die beiden Nachbarhäuser \nauf den Parzellen 204 und 17 als letzter Baukörper, an dem in aller Regel der \nBebauungszusammenhang endet,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, BRS 63 Nr. 99,\n\n36\n\nden Ortsrand von I. Mit der Genehmigung dieses (nicht privilegierten) \nWohnhauses im Jahre 1982 hat der Beklagte selbst die Grenze zum Außenbereich \nverschoben. In der gleichen Ortsrandlage wird sich das vom Kläger geplante \nWohnhaus im Anschluss an das auf dem Flurstück 29 bereits vorhandene \nDoppelhaus befinden, dessen Bautiefe die des Hauses B 37 nicht überschreitet und \ndas ebenso wie dieses über die in von der Straße B nach Osten abknickenden \nStichstraße (Parzelle 20) erschlossen wird. Damit runden diese beiden Häuser den \nöstlichen Ortsrand von I ab. Durch Wohnhäuser in vergleichbaren Ausmaßen und \nHöhen ist die Straße B - neben landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Gebäuden - \ngeprägt. Sie ist auf beiden Seiten zwar aufgelockert, aber nahezu durchgehend \nbebaut, bis sie im süd-westlichen und nordöstlichen Bereich in den Außenbereich \nübergeht. Die Bebauung einschließlich der auf der Stichstraße befindlichen Gebäude \nvermittelt den Eindruck der Geschlossenheit. Erst die im Südwesten und Nordosten \nder Straße B sowie im Osten der Stichstraße an die bebauten Grundstücke \nangrenzenden landwirtschaftlichen Freiflächen beenden den \nBebauungszusammenhang. Die Stichstraße hat keine gebietstrennende Wirkung in \ndem Sinne, dass nur die nördlich davon liegenden Grundstücke noch dem \nInnenbereich zuzuordnen wären; denn dieser Weg stellt schon wegen seiner \ngeringen Breite von ca. 5 m und auch nach dem optischen Eindruck aus dem \nOrtstermin keine Zäsur dar. \n\n37\n\nIst das Antragsgrundstück mit dem Standort des klägerischen Vorhabens mithin \nnoch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen, so richtet sich die \nplanungsrechtliche Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB, dessen Voraussetzungen \nhinsichtlich der vom Kläger festgelegten Fragen erfüllt sind. \n\n38\n\nDas Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der Nutzung in den Rahmen ein, der \naus der maßgeblichen Umgebung hervorgeht. Die nähere Umgebung ist - wie \ndargelegt - durch Wohnhäuser und landwirtschaftliche Hofstellen geprägt. In diesen \nRahmen fügt sich das geplante Wohnhaus des Klägers ein. Gleiches gälte, wenn die \nEigenart der näheren Umgebung einem Dorfgebiet entspräche (§ 34 Abs. 2 BauGB \ni.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Auch hinsichtlich des Maßes der \nbaulichen Nutzung und der Bauweise fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der \nnäheren Umgebung ein, denn in dieser befinden sich vorwiegend 1 ½- bis \nzweigeschossige Wohnhäuser in offener Bauweise. Schließlich hält sich das \nVorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche innerhalb des aus der \nnäheren Umgebung hervorgehenden Rahmens. Denn es soll es in einer gedachten \nVerlängerung des Standortes des Hauses B 37, das nach den vorstehenden \nAusführungen die nähere Umgebung mitprägt, errichtet werden und insbesondere \ndessen Bautiefe in östliche Richtung nicht überschreiten. \n\n39\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das im Begriff des Einfügens enthaltene Gebot der \nRücksichtnahme verletzt sein könnte, bestehen nicht.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-17/9-k-6288-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-17/9-k-6288-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280274","retrieved":"2026-07-09 02:54:16.904582+00:00"}}