{"status":"available","doknr":"OLD280305","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0513.9L367.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-13","aktenzeichen":"9 L 367/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 22. Oktober 2004 und die erste \nNachtragsgenehmigung vom 4. Januar 2005 zur Errichtung \neiner Basisstation für das Mobilfunknetz W, bestehend aus \neinem 81,55 m hohen Stahlgittermasten sowie einem \nBetriebsraum, auf dem Grundstück Nweg 5 in L (Gemarkung G1, \nFlurstücke 60 und 61) anzuordnen,\n\n4\n\nist nicht begründet.\n\n5\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gemäß \n§§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO kommt entgegen der in § 212a Abs. 1 BauGB \ngetroffenen Grundentscheidung dann in Betracht, wenn das Interesse des Nachbarn \nan der Suspendierung der angegriffenen Baugenehmigung gegenüber dem \nöffentlichen Interesse oder dem Interesse des Bauherrn an deren Vollziehung \nüberwiegt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn die Baugenehmigung ersichtlich \ngegen Rechtsvorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen \nbestimmt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nach der im Rahmen des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht vor.\n\n6\n\nDer Antragsteller kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine \nBeteiligung im Baugenehmigungsverfahren unterblieben ist. Die BauO NRW sieht \nkeine generelle Beteiligung angrenzender Nachbarn vor. Nach § 74 Abs. 2 BauO \nNRW sollen Nachbarn lediglich vor der Erteilung von Abweichungen und unter der \nweiteren Voraussetzung, „wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-rechtlich geschützte \nnachbarliche Belange berührt werden\", beteiligt werden. Eine Abweichung ist der \nBeigeladenen hier nicht erteilt worden.\n\n7\n\nDes Weiteren ist ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauordnungsrechts nicht ersichtlich.\n\n8\n\nSowohl der Betriebsraum als auch der Stahlgittermast wahren die nach § 6 Abs. \n10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2-6, Abs. 10 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen in \nRichtung des Grundstücks der Antragstellers; Bedenken werden vom Antragsteller \ninsoweit auch nur im Hinblick auf die Anwendung des Schmalseitenprivilegs geltend \ngemacht. Auch insoweit sind jedoch die gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 6 BauO \nNRW beachtet worden. Nach dieser Vorschrift genügt vor zwei Außenwänden eines \nGebäudes auf einer Länge von nicht mehr als 16 m als Tiefe der Abstandfläche die \nHälfte der nach Absatz 5 Satz 1 erforderlichen Tiefe. Angesichts des quadratischen \nGrundrisses des Stahlgittermastes kann diese Vorschrift hier angewendet \nwerden,\n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BauR 1999, \n1172,\n\n10\n\nso dass die Beigeladene das Schmalseitenprivileg zur nordwestlichen und \nsüdwestlichen Seite - in den genehmigten Planunterlagen jeweils mit T 1 bezeichnet \n- in Anspruch nehmen kann. Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht es \nder Beigeladenen grundsätzlich frei, zu entscheiden, für welche der Seiten des \nStahlgittermaßes vom Schmalseitenprivileg Gebrauch gemacht wird, sofern die \nweitere Voraussetzung des § 6 Abs. 6 Satz 4 BauO NRW gewahrt bleibt, wonach \ngegenüber einem Gebäude oder einer Grundstücksgrenze das Schmalseitenprivileg \nnur einmal in Anspruch genommen werden kann. Diese Vorgaben sind hier \neingehalten, da die weitere in Richtung des Grundstücks des Antragstellers \ngelegene, in den genehmigten Planunterlagen mit T 2 bezeichnete nordöstliche \nAbstandfläche lediglich mit dem regulären, sich aus § 6 Abs. 5 BauO NRW \nergebenden Faktor von 0,8 H berechnet worden ist. \n\n11\n\nDes Weiteren werden auch nachbarschützende Vorschriften des \nBauplanungsrechts nicht verletzt.\n\n12\n\nDie planungsrechtliche Zulässigkeit der Basisstation für das Mobilfunknetz richtet \nsich nach § 35 BauGB, da das Antragsgrundstück weder im Bereich eines \nBebauungsplans noch nach dem der Kammer vorliegenden Kartenmaterial innerhalb \neines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt. Ihre Zulassung würde dann zu \nLasten des Antragstellers nachbarschützende Regelungen des Bauplanungsrechts \nverletzen, wenn sie mit dem in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB enthaltenen Gebot der \nRücksichtnahme unvereinbar wäre. Ein solcher Verstoß gegen das Gebot der \nRücksichtnahme käme in Betracht, wenn die Basis-station im Hinblick auf die von ihr \nausgehenden Strahlenimmissionen gegenüber dem Antragsteller schädliche \nUmwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BImschG hervorrufen würde. Dies ist nach \ndem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedoch nicht überwiegend \nwahrscheinlich.\n\n13\n\nHinsichtlich der Strahlenbelastung sind die vom Gesetzgeber durch die \nVerordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImschV - festgelegten \nGrenzwerte maßgebend, die der Schutzpflicht staatlicher Organe gegenüber \nGesundheitsgefahren durch elektromagnetische Felder ausreichend Rechnung \ntragen,\n\n14\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1658/96 -, NJW 1997, \n2509; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, BauR 2003, \n9, und Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -.\n\n15\n\nDiese Grenzwerte werden nach der von der Beigeladenen im \nBaugenehmigungsverfahren vorgelegten Standortbescheinigung der \nRegulierungsbehörde für Post und Telekommunikation vom 12. Februar 2004 \neingehalten, so dass von der Anlage, bei der es sich ausschließlich um einen \nRichtfunksammler handelt, nach dem heutigen Stand der Technik keine \nGesundheitsgefährdung ausgeht. Der einzuhaltende Sicherheitsabstand beträgt \nnach dieser Bescheinigung 0,00 m und wird daher durch den Abstand der Anlage \nzum Grundstück des Antragstellers, der an der geringsten Stelle ca. 31 m beträgt, \num ein Vielfaches überschritten.\n\n16\n\nAuch im übrigen ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht \nersichtlich.\n\n17\n\nWelche Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, \nbeurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Danach kann umso mehr an \nRücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung \nderer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; \numgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger \nRücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem \nVorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende \nInteressenabwägung hat sich an den Kriterien der Zumutbarkeit auszurichten, und \nzwar in dem Sinne, dass abzuwägen ist, ob dem Betroffenen die nachteiligen \nEinwirkungen eines streitigen Bauwerks einschließlich seiner vorgesehenen Nutzung \nbilligerweise zugemutet werden können oder nicht,\n\n18\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1/78 -, BRS 38 Nr. 186.\n\n19\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen scheidet eine Verletzung des Gebots der \nRücksichtnahme unter den Gesichtspunkten der ausreichenden Belichtung, \nBelüftung und Besonnung, des Brandschutzes, der Wahrung eines ausreichenden \nSozialabstandes, der Verhinderung einer erdrückenden Wirkung sowie der \nBegrenzung von Einsichtsmöglichkeiten im Regelfall aus, wenn die \nAbstandflächenvorschriften, - wie hier - eingehalten sind,\n\n20\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128/98 -, BRS 62 Nr. 102, \nm.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1996 - 10 B 1755/96 -,\n\n21\n\nda diese das Maß des nachbarlich Zumutbaren konkretisieren.\n\n22\n\nDie aus den dem Gericht vorliegenden Fotos ersichtliche Grundstückssituation \nweist hier keine atypischen Besonderheiten auf, aus denen sich eine besondere \nSchutzbedürftigkeit des Grundstücks des Antragstellers ergeben könnte und die den \nSchluss rechtfertigten, dass die landesrechtlichen Abstandflächenvorschriften als \nBewertungskriterium für den Nachbarschutz, insbesondere unter dem Gesichtspunkt \nder vom Antragsteller geltend ge-machten erdrückenden Wirkung, hier nicht \nherangezogen werden könnten. Aus den Fotos ist vielmehr ersichtlich, dass die \nGrundstückssituation bereits durch die in der Nähe verlau-fende \nHochspannungsleitung mit entsprechenden Masten vorbelastet ist.\n\n23\n\nDer von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der erdrückenden Wirkung, auf \nden sich der Antragsteller beruft, ist zudem nur für bauliche Zustände geprägt \nworden, bei denen ein Gebäude wegen seiner Ausmaße, seiner Baumasse oder \nseiner massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen \nbenachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt\",\n\n24\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 10 B 2192/02 -.\n\n25\n\nEine derartige bauliche Situation liegt hier ersichtlich nicht vor. Es handelt sich \nbei dem streitgegenständlichen Masten nicht um eine bauliche Anlage in massiver \nBauweise, sondern eine transparente Stahlgitterkonstruktion, die mit zunehmender \nHöhe schmaler wird und zudem keine auskragenden Bauteile aufweist. \n\n26\n\nSchließlich scheidet ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme auch \nunter dem Gesichtspunkt der vom Antragsteller geltend gemachten Wertminderung \nseines Grundstücks aus. Wertminderungen eines Nachbargrundstücks bilden für sich \ngenommen keinen Maßstab für die Verletzung des Rücksichtnahmegebots; \nentscheidend ist allein, ob es zu einer dem Betroffenen unzumutbaren \nBeeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks kommt,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 1992 - 4 B 60/92 -.\n\n28\n\nDies ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \nDas für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse eines Nachbarn an der \nAufhebung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung ist im Hauptsacheverfahren \nnach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen,\n\n31\n\nvgl. zuletzt Beschluss vom 16. Januar 2003 - 10 B 2192/02 -,\n\n32\n\nmit einem Betrag zwischen 1.500,00 Euro und 15.000,00 Euro zu bewerten. \nAngesichts der von der Antragstellerin geltend gemachten Beeinträchtigungen ist es \ngerechtfertigt, im Hauptsacheverfahren einen Streitwert von 10.000,00 Euro \nanzunehmen, der hier wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-13/9-l-367-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-13/9-l-367-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280305","retrieved":"2026-07-09 02:54:19.417950+00:00"}}