{"status":"available","doknr":"OLD280304","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0513.7L1684.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-13","aktenzeichen":"7 L 1684/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1929/04 gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2003 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE vom 9. Februar 2004 wiederherzustellen bzw. - hinsichtlich der \nAndrohung des Zwangsgeldes - anzuordnen, und die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die \nFestsetzungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2004 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEs erscheint fraglich, ob der Rechtsschutzantrag, soweit er sich gegen die \nUntersagung von Krankentransport richtet, nicht bereits mangels \nRechtsschutzinteresses unzulässig ist. Der Antragstellerin ist die Durchführung von \nKrankentransport bereits kraft Gesetzes untersagt, da sie nicht im Besitz der hierfür \ngemäß § 18 Satz 1 RettG NRW erforderlichen Erlaubnis ist. Dies wird von der \nAntragstellerin nicht verkannt; nach eigenem Bekunden möchte sie gar keinen \nKrankentransport betreiben. Daher ist zweifelhaft, ob durch die \nUntersagungsverfügung überhaupt in ihren Rechtskreis eingegriffen wird. Dies bedarf \nindessen keiner vertieften Erörterung. Denn jedenfalls ist der Antrag vollumfänglich \nunbegründet. \n\n6\n\nGemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines \nWiderspruchs bzw. einer Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, \ndessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier der Antragsgegner hinsichtlich \nder Untersagung von Krankentransporten - in Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO angeordnet hat, und die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn dem \nRechtsbehelf bereits kraft Gesetzes - wie hier gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nVwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NRW gegenüber der Androhung und Festsetzung des \nZwangsgeldes - keine aufschiebende Wirkung zukommt.\n\n7\n\nDie Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des privaten \nInteresses an der Aussetzung der Vollziehung mit dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der behördlichen Maßnahmen ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn \ndie angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist und daher ein öffentliches \nInteresse an ihrer Vollziehung nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse \ndes Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt. \nKeine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.\n\n8\n\nNach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und \ngebotenen summarischen Prüfung der Sachlage sind die Verfügungen des \nAntragsgegners vom 24. März 2003 und 16. April 2004 nicht offensichtlich \nrechtswidrig. Es spricht im Gegenteil alles für ihre Rechtmäßigkeit.\n\n9\n\nDies gilt zunächst für die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n24. März 2003, die hinsichtlich der in ihr enthaltenen Untersagung von \nKrankentransporten eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende \nBegründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält.\n\n10\n\nSoweit der Antragsgegner der Antragstellerin mit der genannten Verfügung \nuntersagt hat, ohne Erlaubnis Krankentransporte durchzuführen oder in ihrem \nUnternehmen durchführen zu lassen, findet dies seine rechtliche Grundlage in § 14 \nAbs. 1 OBG NRW. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen \nMaßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.\n\n11\n\nDie Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten waren hier \nerfüllt. Es bestand eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die \nAntragstellerin verstieß gegen die bestehende Rechtsordnung, indem sie mehrfach \nKrankentransporte durchführte bzw. durch das Personal ihres \nMietwagenunternehmens durchführen ließ, obwohl sie nicht im Besitz der hierfür \ngemäß § 18 Satz 1 RettG NRW erforderlichen Genehmigung ist.\n\n12\n\nDass es sich bei den vom Antragsgegner beanstandeten Fahrten nicht lediglich \num nicht nach dem Rettungsgesetz genehmigungsbedürftige sog. Krankenfahrten \n(vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettG NRW), sondern um nach § 18 Satz 1 RettG NRW \ngenehmigungspflichtige Krankentransporte im Sinne des § 2 Abs. 2 RettG NRW \nhandelte, \n\n13\n\nvgl. zur Abgrenzung Prütting/Mais, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, \n2. Aufl. 1995, § 2 Ziffer 8,\n\n14\n\nfolgt aus den eigenen Geschäftsunterlagen der Antragstellerin. Bei der \nBetriebsprüfung am 19. März 2003 wurde unter anderem ein Aktenordner \nsichergestellt, der ca. 150 bis 200 ärztliche Verordnungen von Beförderungen (sog. \nTransportscheine) enthält. Nach den Feststellungen des Antragsgegners ist bei etwa \n30 % dieser Scheine das Feld „Krankentransportwagen\" (KTW) angekreuzt und \nhandschriftlich der Zusatz „liegend\" eingetragen. In den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners (Bl. 71) sind sieben Fahrten \nexemplarisch aufgelistet und die zugehörigen Transportscheine in Kopie beigeheftet. \nDiese Unterlagen belegen, dass die Antragstellerin Krankentransporte durchführte \nbzw. durchführen ließ, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein. \nSelbst wenn, wie die Antragstellerin geltend macht, in einem Fall (betreffend den \nPatienten F, Fahrt vom 20. Dezember 2002) ein ehemaliger Mitarbeiter den \nTransportschein nachträglich eigenmächtig geändert und aus der ärztlich \nverordneten Mietwagenfahrt eine KTW-Verordnung gemacht haben sollte (wobei sich \nder Sinn eines solchen Vorgehens nicht ohne Weiteres erschließt), bliebe die \nTatsache unberührt, dass die weiteren sechs Transportscheine, die sich in den \nVerwaltungsvorgängen befinden, keine derartigen Manipulationen aufweisen. Der \nEinwand der Antragstellerin, die verordnenden Ärzte hätten die Transportscheine \ninhaltlich unrichtig ausgefüllt, bei keiner der durchgeführten Fahrten sei auf Grund \ndes bei dem Patienten bestehenden Krankheitsbildes zwingend ein Transport mit \neinem KTW erforderlich gewesen, lässt auf ein grundlegend unzutreffendes \nVerständnis der Abgrenzung von ärztlicher Tätigkeit zu der Tätigkeit eines \nTransportunternehmers schließen. Es ist nicht Sache der Antragstellerin, sondern \nliegt allein in ärztlicher Verantwortung zu entscheiden, ob ein Krankentransport \ndurchgeführt werden muss oder eine Mietwagenfahrt ausreicht. Es ist der \nAntragstellerin bzw. ihrem Personal verwehrt, die ärztliche Verordnung, auch wenn \nsie im Einzelfall medizinisch tatsächlich nicht geboten sein sollte, in Frage zu stellen \nund Mietwagenfahrten durchzuführen, obwohl auf dem Transportschein \n„Krankentransportwagen\" angekreuzt ist. Eine abweichende Handhabung würde die \nEntscheidung über die Art des Transportes letztlich in das Belieben der \nAntragstellerin bzw. ihres Personals stellen, das hierzu jedoch weder befugt noch \nfachlich in der Lage ist. Es liegt auf der Hand, dass angesichts des hohen Rangs der \ngefährdeten Rechtsgüter - Leib und Leben der Patienten - eine derartige Praxis strikt \nunterbunden werden muss. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Transportscheine \nseien nicht eindeutig, da es auch den sog. nichtqualifizierten Krankentransport mit \neinem Krankentransportwagen Typ A gebe, der nur dem \nPersonenbeförderungsgesetz unterfalle, trifft nicht zu. Die in den \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Transportscheine lassen \n(vielleicht mit Ausnahme des erwähnten Transportscheines betreffend den Patienten \nF) keinen Zweifel daran, dass jeweils ein Krankentransport verordnet wurde. Unter \nder Rubrik „Transportmittel\" enthalten sie zum Ankreuzen die Alternativen \n„Taxi/Mietwagen\", „Krankentransportwagen\", „Rettungswagen\", „Notarztwagen\" und \n„andere\". Als Transportmittel angekreuzt ist dort jeweils nicht „Taxi/Mietwagen\" (was \nnach der Argumentation der Antragstellerin der Fall sein müsste) oder „andere\", \nsondern „Krankentransportwagen\". Nach der eindeutigen Terminologie des \nGesetzes, die jedem Arzt geläufig sein dürfte und auch der Antragstellerin bekannt \nsein müsste, handelt es sich dabei um Fahrzeuge, die für den Krankentransport (vgl. \nzu dessen Definition § 2 Abs. 2 RettG NRW) besonders eingerichtet und nach dem \nFahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 3 Abs. 1 RettG NRW). \nFerner kennt das Gesetz, soweit es um die bodengebundene Beförderung von \nPatienten geht, Rettungswagen und Notarztwagen (vgl. § 3 Abs. 1 RettG NRW) und \nschließlich Fahrzeuge für Krankenfahrten (die nicht unter das Rettungsgesetz fallen, \netwa Taxen und Mietwagen, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettG NRW). In den \nTransportscheinen ist diese Terminologie aufgegriffen und das jeweils für erforderlich \ngehaltene Transportmittel durch Ankreuzen des entsprechenden Begriffs zur Wahl \ndes verordnenden Arztes gestellt. Folglich bringt der Arzt, indem er das \nTransportmittel „Krankentransportwagen\" ankreuzt, für den Transporteur ohne \nWeiteres erkennbar zum Ausdruck, dass er einen Krankentransport im Sinne des \nGesetzes verordnet hat, nicht eine Fahrt mit einem Fahrzeug, das für \nKrankentransport nicht geeignet ist oder von einem Unternehmen betrieben wird, das \n- wie jenes der Antragstellerin - keine Genehmigung zur Durchführung von \nKrankentransporten hat. \n\n15\n\nZu Recht hat der Antragsgegner die Antragstellerin auch als ordnungspflichtige \nPerson angesehen. Als Gewerbetreibende ist die Antragstellerin gemäß § 17 Abs. 1 \nOBG NRW dafür verantwortlich, dass bei der Ausübung ihres Gewerbes die hierauf \nbezogenen rechtlichen Vorschriften beachtet werden. Diese Verantwortung erstreckt \nsich auch auf das Fehlverhalten von Mitarbeitern, vgl. § 17 Abs. 3 OBG NRW. Der \nEinwand der Antragstellerin, sie habe sich diesbezüglich nichts vorzuwerfen, \nvielmehr seien sämtliche Mitarbeiter klar und unmissverständlich angewiesen, \nTransportscheine vor Fahrtantritt genau zu prüfen und Krankentransporte \nabzulehnen, rechtfertigt schon deshalb keine andere Einschätzung, weil es im \nBereich der Gefahrenabwehr - anders als im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht - \nauf ein Verschulden des Ordnungspflichtigen nicht ankommt. Abgesehen davon ist \ndavon auszugehen, dass die erwähnte dienstliche Anweisung lediglich auf dem \nPapier stand und die abweichende Praxis von der Antragstellerin zumindest geduldet \nwurde. Dies folgt aus ihrer eigenhändig unterschriebenen Erklärung zur Niederschrift \nbei dem Antragsgegner vom 20. März 2003, in der es heißt:\n\n16\n\n„Wenn Fahrten durchgeführt werden, bei denen KTW oder KTW liegend \nverordnet wurde, ist das nach tel. Auskunft der Krankenkasse unbedenklich. \nSchriftlich habe ich diese Auskunft allerdings nicht.\" \n\n17\n\nHielt die Antragstellerin selbst die Fahrten für unbedenklich, so ist nicht \nersichtlich, aus welchen Gründen sie ihren Mitarbeitern deren Durchführung hätte \nverbieten sollen.\n\n18\n\nDie Untersagung des Krankentransports ist auch zur Gefahrenabwehr geeignet \nund notwendig sowie nicht unverhältnismäßig, vgl. § 15 OBG NRW. Sie ist geeignet, \nden Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt des § 18 Satz 1 RettG NRW zu \nunterbinden; sie ist auch erforderlich, weil eine die Antragstellerin weniger \nbelastende, aber die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gleichermaßen wirksam \nabwehrende Maßnahme nicht erkennbar ist. Die Untersagung des Krankentransports \nist schließlich auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Sie steht schon deshalb in \nkeiner unausgewogenen Relation zu den durch sie für die Antragstellerin \nhervorgerufenen Nachteilen, weil letztere nach eigenem Bekunden ohnehin keinen \nKrankentransport betreiben möchte. Etwaige wirtschaftliche Einbußen, die sich \ndaraus ergeben, dass die Antragstellerin, wie dargestellt, ihre bisherige, auch \nKrankentransporte umfassende Geschäftspraxis ändern muss, sind im Interesse von \nLeben und Gesundheit der zu befördernden Patienten hinzunehmen. Insoweit \nhandelt es sich um die Konsequenz der Entscheidung des Gesetzgebers, die \nAusübung von Krankentransport unter Erlaubnisvorbehalt zu stellen, die Erteilung \nder Erlaubnis von bestimmten Voraussetzungen (insbesondere hinreichender \nSachkunde) abhängig zu machen und die Entscheidung, wann ein Krankentransport \nnotwendig ist, der alleinigen Verantwortung des anfordernden Arztes zu \nüberlassen.\n\n19\n\nRechtsfehler bei der Ausübung des dem Antragsgegner obliegenden Ermessens \n(§ 16 OBG NRW) sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Zudem dürfte vieles dafür \nsprechen, dass allein die Beendigung der Verstöße gegen die Erlaubnispflicht als \nermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung \nauf Null).\n\n20\n\nIst die angegriffene Untersagungsverfügung nach alledem offensichtlich \nrechtmäßig, fällt auch die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO \ndarüber hinaus vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten \nAufschubinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an der \nsofortigen Vollziehung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Es besteht ein \ngewichtiges öffentliches Interesse daran, dass gegen Unternehmer, die ohne \nErlaubnis Krankentransport betreiben, umgehend eingeschritten wird. Dies folgt zum \neinen aus der Bedeutung eines funktionsfähigen Rettungswesens als wichtigem \nGemeinschaftsgut, die es nicht - auch nicht vorübergehend - zulässt, dass \nUnternehmer auf den Markt drängen und sich dort betätigen, ohne im Besitz der \nerforderlichen Erlaubnis zu sein, und zum anderen aus dem Umstand, dass durch \nden unsachgemäßen Umgang mit oder die fehlende fachliche Betreuung von \nhilfsbedürftigen Patienten deren Gesundheit akut gefährdet wird. Dahinter muss das \nwirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihrer unerlaubten \nTätigkeit zurücktreten.\n\n21\n\nDie in der Ordnungsverfügung vom 24. März 2003 ferner enthaltene Androhung \neines Zwangsgeldes von 5.000,- Euro begegnet ebenfalls keinen rechtlichen \nBedenken. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW. \nDie Höhe des (gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW mindestens zehn und \nhöchstens hunderttausend Euro betragenden) Zwangsgeldes ist angemessen und \nberücksichtigt das nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin \nan der Fortführung ihrer bisherigen Geschäftspraxis. Eine Fristsetzung zur Erfüllung \nder Ordnungspflicht war gemäß § 63 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW entbehrlich, da \neine Unterlassung erzwungen werden soll. \n\n22\n\nSchließlich ist auch die Festsetzungsverfügung des Antragsgegners vom \n16. April 2004 offensichtlich rechtmäßig. In formeller Hinsicht gilt dies ungeachtet des \nUmstandes, dass der Antragstellerin, soweit ersichtlich, vor Erlass der Verfügung \nnicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den für \ndie Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ob hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 \nVwVfG NRW (Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung) ermessensfehlerfrei von \neiner Anhörung abgesehen werden durfte, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine \nfehlerhaft unterbliebene Anhörung wäre jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 \nVwVfG NRW durch Nachholung im Rahmen dieses Verfahrens, in dem die \nAntragstellerin sich zu dem Vorwurf, gegen die Untersagungsverfügung vom \n24. März 2003 verstoßen zu haben, ausführlich geäußert und der Antragsgegner \ndiese Äußerungen zur Kenntnis genommen hat, geheilt worden. \n\n23\n\nVgl. zur Heilung von Anhörungsmängeln im Rahmen eines Verfahrens nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO Beschluss der Kammer vom 5. Juli 2001 - 7 L 3271/00 -; ferner \nbereits BayVGH, Beschluss vom 16. Februar 1983 - 22 Cs 82 A. 2498 - , BayVBl. \n1983, 595 f.\n\n24\n\nRechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 \nNr. 2, 60 und 64 Satz 1 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein \nVerwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder \nUnterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er \nunanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese \nVoraussetzungen sind hier erfüllt. Die Ordnungsverfügung vom 24. März 2003, mit \nder der Antragstellerin untersagt wurde, ohne Erlaubnis Krankentransporte \ndurchzuführen oder durchführen zu lassen, kann seit ihrer Zustellung am \n26. März 2003 zwangsweise durchgesetzt werden, weil der Antragsgegner die \nsofortige Vollziehung angeordnet hatte. \n\n25\n\nDas angedrohte Zwangsmittel ist von der Vollzugsbehörde festzusetzen, wenn \ndie ordnungsrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt wird, vgl. § 64 Satz 1 VwVG NRW. \nDanach hat der Antragsgegner das der Antragstellerin angedrohte Zwangsgeld von \n5.000,-- Euro zu Recht festgesetzt. Denn unstreitig ließ die Antragstellerin am \n23. Dezember 2003 erneut einen Patienten mit einem ihrer Mietwagen befördern, \nobwohl mindestens eine KTW-Indikation bestand. Ihr Vorbringen, es habe eine \nNotsituation vorgelegen, in der ihr Personal habe handeln müssen, um sich nicht \ndem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung auszusetzen, vermag nicht zu \nüberzeugen. Der Fahrer des betreffenden Mietwagens der Antragstellerin, Herr B, \nhat den Vorfall in seiner schriftlichen Stellungnahme wie folgt geschildert:\n\n26\n\n„An dem oben genannten Tag haben wir gegen 13.45 Uhr einen Funkauftrag \nvon Frau H erhalten. Dieser beinhaltete einen Transport vom N-Krankenhaus L \nzum B1-Krankenhaus S. Unser derzeitiger Standort, mit dem Fahrzeug X-\nXX 0000, war die L1straße 000. Die Fahrt nach L beanspruchte ca. 45 Minuten. \nKurz vor Ankunft im N-Krankenhaus nahm Frau H nochmals den Funkkontakt auf, \num den Zeitpunkt unseres Eintreffens zu ermitteln. Vor Ort haben wir den Auftrag \nabgelehnt, da es sich um einen qualifizierten Krankentransport handelte und wir \ndiese Verantwortung nicht übernehmen wollten. Gegenüber dem Arzt äußerten wir \nunsere Bedenken. Er bat uns jedoch, diesen Transport auszuführen und bot sich \nan, mitzufahren und die Verantwortung zu übernehmen. Dieses Angebot nahmen \nwir an, führten den Transport aus und teilten Frau H per Funk den Sachverhalt \nmit.\" \n\n27\n\nHiervon ausgehend wurde das Fahrzeug der Antragstellerin von dem \nanfordernden Arzt F1 nicht, wie es bei einer Notsituation zu erwarten gewesen wäre, \nspontan und kurzfristig in Anspruch genommen, etwa weil es sich zufällig gerade in \nder Nähe befand; vielmehr wurde es gezielt im voraus über Funk angefordert, wobei \nallein die Fahrt zum Einsatzort ca. 45 Minuten dauerte. Mit einer akuten Notlage lässt \nsich dies nicht vereinbaren. Hätte aus Sicht des Arztes tatsächlich eine erhöhte \nEilbedürftigkeit vorgelegen, so hätte er mit Sicherheit keinen Mietwagen, sondern \neinen RTW angefordert. Die schriftliche Einlassung des F1, er habe dies getan, \n„nach Aussage der Funkzentrale\" sei aber kein RTW verfügbar gewesen, ist nicht \nnachvollziehbar. Nach den von der Kammer in anderen rettungsrechtlichen \nVerfahren gewonnenen Erkenntnissen liegt die sog. Eintreffzeit (d.h. die Zeit \nzwischen dem Eintreffen des Notrufs in der Einsatzzentrale des Rettungsdienstes \nund der Ankunft der ersten Rettungskräfte am Notfallort) in E bei acht Minuten. Zwar \nkann sie nicht immer eingehalten werden (so herrschte nach Angaben des F1 an \ndem betreffenden Tag dichtes Schneetreiben); es liegt aber auf der Hand, dass ein \nRTW in jedem Fall, schon wegen der straßenverkehrsrechtlichen Vorrechte, die er in \nAnspruch nehmen kann, viel früher am Einsatzort gewesen wäre und auch den \nZielort viel früher erreicht hätte als ein bloßer Mietwagen. Selbst wenn tatsächlich ein \nRTW vorübergehend nicht zur Verfügung gestanden haben sollte (was allerdings \nkaum vorstellbar ist), kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein seiner \nVerantwortung gerecht werdender Arzt auf einen Mietwagen ausweicht, statt den \nnächsten bereiten RTW in Anspruch zu nehmen. Dass über längere Zeit hinweg kein \nRTW zur Verfügung stand, erscheint allenfalls denkbar, wenn es am \n23. Dezember 2003 in Düsseldorf zu einem alle Rettungskräfte bindenden \nGroßschadensereignis (etwa Flugzeugabsturz, Großbrand mit zahlreichen \nPersonenschäden o.ä.) gekommen wäre, wofür indessen weder etwas vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich ist. Doch selbst bei Vorliegen einer Notsituation hätte die Fahrt \nvon der Antragstellerin nicht übernommen werden dürfen. Ihre Auffassung, in einem \nNotfall dürfe (bzw. müsse) sie tätig werden, läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass - \nungeachtet seiner Qualifikation - dasjenige Transportmittel den Auftrag übernimmt, \nwelches als erstes am Notfallort ist. Dies entspricht indessen nicht der Konzeption \ndes Gesetzes, die einen derartigen „Wettlauf\" ausschließt und grundsätzlich \nRettungsfahrten dem nächsterreichbaren RTW sowie Krankentransporte dem \nnächsterreichbaren KTW vorbehält. Hiermit übereinstimmend hat F1 in seiner \nschriftlichen Stellungnahme zum dem Vorfall vom 23. Dezember 2003 denn auch \nausdrücklich betont, er habe keineswegs, wie von der Antragstellerin zunächst \nbehauptet, den Transport angeordnet oder den Fahrer des Mietwagens angewiesen. \nAuch konnte er nicht, wie von dem Fahrer B ausweislich seiner Schilderung offenbar \nangenommen, „die Verantwortung übernehmen\". Ein Arzt ist nicht in der Lage, die \nAntragstellerin von ihrer Verpflichtung zu entbinden, gewerbebezogene Vorschriften \nzu beachten. Allenfalls in medizinischer Hinsicht, falls der Patient während des \nTransports zu Schaden gekommen wäre (tatsächlich lief während der Fahrt die \nInfusion am zentralen Venenkatheter nicht; nach der Ankunft des Patienten musste \nder Katheter erst angespült werden, um ihn zum Laufen zu bringen), hätte F1 die \nAntragstellerin entlasten können, denn nur insoweit handelte es sich um seinen \nVerantwortungsbereich. Dafür, dass sie am 23. Dezember 2003 - erneut - einen \nKrankentransport durchführen ließ, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu \nsein, liegt die Verantwortung indessen bei der Antragstellerin.\n\n28\n\nLediglich angemerkt sei, dass die Antragstellerin ausweislich der bei der \nerneuten Betriebsprüfung am 30. Juni 2004 gefundenen Transportscheine nach dem \nErlass der Festsetzungsverfügung weitere Krankentransporte durchführen ließ. Ihre \nhierzu geäußerte Auffassung, trotz ärztlicher KTW-Verordnung handele es sich nicht \num Krankentransport, wenn nicht zugleich die Rubrik „fachliche Betreuung \nerforderlich\" angekreuzt sei, beruht auf einer groben Verkennung der Rechtslage. \nGemäß § 2 Abs. 2 RettG ist bei einem Krankentransport per definitionem eine \nfachliche Betreuung erforderlich; dies ist gerade das Kriterium, das ihn von einer \nKrankenfahrt (mit Mietwagen oder Taxen) unterscheidet. Folglich versteht es sich \nvon selbst, dass ein Arzt, der einen Krankentransportwagen anfordert, eine fachliche \nBetreuung für geboten hält (sonst hätte er einen Mietwagen oder ein Taxi geordert); \nhierauf muss er nicht extra hinweisen. Folglich ist, soweit auf den Transportscheinen \nzur fachlichen Betreuung nichts, aber als Transportmittel „Krankentransportwagen\" \nangekreuzt ist, keine Mietwagenfahrt, sondern ein Krankentransport durchzuführen. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 1 GKG in der gemäß Art. 1 § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur \nModernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz \n- KostRMoG -) noch anzuwendenden bisherigen Fassung. Die Kammer bemisst das \nInteresse der Antragstellerin an der Außervollzugsetzung der \nUntersagungsentscheidung mit der Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren \nanzunehmenden Auffangwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. von 4.000,- Euro; \ndie Androhung des Zwangsgeldes fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht. \nHinzu kommt der halbe Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes von 5.000,-- Euro. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-13/7-l-1684-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-13/7-l-1684-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280304","retrieved":"2026-07-09 02:54:19.335515+00:00"}}