{"status":"available","doknr":"OLD280349","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0512.9K5856.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-12","aktenzeichen":"9 K 5856/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Hinterlegung oder Leistung einer Sicherheit in der Höhe des \naufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt den Erlass von Ordnungsverfügungen gegen ihre \nbeigeladenen Nachbarn. Diese sollen verpflichtet werden, ihre Grundstücke so an \ndie öffentliche Kanalisation anzuschließen, dass die Kanalrohre nicht mehr über das \nGrundstück der Klägerin verlaufen. \n\n3\n\nUrsprünglich bildeten die Flurstücke der Klägerin und der Beigeladenen ein \neinheitliches Grundstück, das im Eigentum eines Bauträgers stand. Das Haus der \nBeigeladenen zu 1) und 2) wurde mit Bescheid vom 2. August 1989 baurechtlich \ngenehmigt und einschließlich der Kanalanschlussleitung bis 1991 fertiggestellt. Für \ndas Haus der Beigeladenen zu 3) und 4) erging die Baugenehmigung unter dem 31. \nJuli 1989 mit Nachtragsgenehmigung vom 23. August 1990. Das Haus der Klägerin \nwurde am 8. Februar 1990 baurechtlich genehmigt.\n\n4\n\nDer Beklagte lehnte einen Antrag auf Erlass einer Ordnungsverfügung unter dem \n10. Mai 2004 ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Landrat des \nKreises O mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2004 - zugestellt am 3. August \n2004 - zurück. Am 3. September 2004 hat die Klägerin Klage erhoben.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nVersagungsbescheids vom 10. Mai 2004 und des hierzu \nergangenen Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises \nO vom 2. August 2004 zu verpflichten, durch \nBauordnungsverfügung den Beigeladenen zu 1) und 2) \naufzugeben, ihr Grundstück Gemarkung G1T (postalisch: T 24) \nsowie den Beigeladenen zu 3) und 4) aufzugeben, ihr \nGrundstück Gemarkung G2 (postalisch: T 26) an den \nöffentlichen Kanal ohne Inanspruchnahme des Grundstücks der \nKlägerin Gemarkung G3 (postalisch: T 28) anzuschließen.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr wiederholt und vertieft die im Verwaltungsverfahren vorgetragenen \nGründe.\n\n10\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage bleibt ohne Erfolg, weil sie unzulässig und unbegründet ist.\n\n15\n\nDie Klage ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 42 Abs. 2 VwGO nicht \ngeltend machen kann, durch die Versagung der begehrten Ordnungsverfügung in \nihren Rechten verletzt zu sein.\n\n16\n\nWeder die bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 1 oder \n35 Abs. 1 BauGB, \n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 1997 - 10 B 1288/97 - (juris),\n\n18\n\nnoch die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung gemäß § 4 \nBauO NRW,\n\n19\n\nvgl. Gädkte/Böckenförde/Temme/Heinz, BauO NRW, § 74 Rn. 58 m. w. N.; für \ndie inhaltlich gleichlautende Regelungen: OVG Schleswig, Beschluss vom 17. \nDezember 1992 - 1 M 72/92 - (juris); VGH München, Urteil vom 22. März 1999 - 15 \nB 98.207 -, BayVBl 1999, 662 m. w. N. aus obergerichtlicher Rechtsprechung und \nLiteratur, \n\n20\n\nauf die sich die Klägerin im Rahmen ihres Verlangens nach § 61 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NRW i. V. m. § 14 Abs. 1 OBG NRW stützen müsste, entfalten insoweit \nNachbarschutz, als sie die Zulässigkeit eines Vorhabens an die Sicherung seiner \n(ausreichenden) Erschließung binden. Die Nachbarn und Anlieger werden allenfalls \nfaktisch mitbegünstigt, erhalten aber keine wehrfähige Rechtsposition, mit der sie die \nBauaufsichtsbehörde bei einem Verstoß gegen die Erschließungsvorschriften zum \nErlass einer Ordnungsverfügung gegen ein genehmigtes Bauvorhaben verpflichten \nkönnten.\n\n21\n\nZwar mag der Grundstückseigentümer gegen eine Baugenehmigung klagebefugt \nsein, wenn seinem Nachbarn eine wegen fehlender Erschließungssicherung \nrechtswidrige Baugenehmigung erteilt wird, die den Grundstückseigentümer letztlich \nverpflichtet, ein Notwegerecht nach § 917 BGB einzuräumen,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45/98 - BRS 60 Nr. 182.\n\n23\n\nDass es sich um einen solchen Fall handelt, ist aber weder dargetan noch \nersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen die öffentliche Kanalisation \nausschließlich durch Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin erreichen \nkönnen und nicht etwa durch eine Verlegung der Anschlussrohre im Bereich der \nöffentlichen Straße oder anderer Nach-bargrundstücke, finden sich nicht. Angesichts \ndes Kanalplans (Beiakte Heft 4 Bl. 57) ist nicht ersichtlich, warum die Beigeladenen \nihre Grundstücke nicht durch die Inanspruchnahme der anderen \nNachbargrundstücke T Nr. 22 und Nr. 20 oder durch den Anschluss an den neuen \nStraßenablauf auf der Höhe des Grundstücks der Beigeladenen zu 3) und 4) \nentwässern können.\n\n24\n\nDie Klage ist weiterhin unbegründet.\n\n25\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf den Erlass der begehrten \nOrdnungsverfügungen und wird durch ihre Ablehnung auch nicht in ihren Rechten \nverletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Dem Erlass der begehrten Ordnungsverfügung stehen \ndie Baugenehmigungen entgegen, die für die Bauvorhaben der Beigeladenen erteilt \nwurden und die nicht angegriffen worden sind. Die Baugenehmigung stellt verbindlich \nfest, dass das Vorhaben mit dem öffentlichen Baurecht übereinstimmt. Das wirkt sich \nvoraussetzungsgemäß gerade dann aus, wenn sie - was zugunsten der Klägerin \nunterstellt werden soll - rechtswidrig ist, weil die Erschließung nicht gesichert ist,\n\n26\n\nvgl. BVerwG a.a.O..\n\n27\n\nDie Feststellungswirkung der nicht angegriffenen Baugenehmigungen verwehrt \ndem Beklagten ein ordnungsrechtliches Einschreiten gegen die genehmigte \nBauausführung, weil durch die bestandskräftige Genehmigung kein Verstoß gegen \ndas öffentliche Baurecht im Sinne des § 61 Abs. 1 BauO NRW (mehr) vorliegt. Die \nBaugenehmigungen sind auch nicht nichtig. Der in Betracht kommende Fehler, die \nBaugenehmigung zu erteilen, ohne dass zuvor oder als Auflage die Erschließung \nhinsichtlich der Entwässerung öffentlich-rechtlich gesichert wurde, war angesichts \ndes zur Zeit der Genehmigungserteilung bestehenden Einvernehmens weder \nersichtlich noch besonders schwerwiegend.\n\n28\n\nDemzufolge kann der Klägerin kein Anspruch auf ordnungsbehördliches \nEinschreiten zustehen, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 61 \nAbs. 1 BauO NRW nicht erfüllt sind. Die Klägerin hätte sich innerhalb der \ngesetzlichen Fristen gegen die ihren Nachbarn erteilten Baugenehmigungen mit \nWiderspruch und ggfs.. Anfechtungsklage zur Wehr setzen müssen, um die \nAbwasserentsorgung der Beigeladenen über ihr Grundstück zu verhindern. Das hat \ndie Klägerin aber unterlassen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt haben und so ein \neigenes Kostenrisiko eingegangen sind, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Regelung der \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nder Zivilprozessordnung.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280349","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-12/9-k-5856-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280349","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280349","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-12/9-k-5856-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280349","retrieved":"2026-07-09 02:54:22.901821+00:00"}}