{"status":"available","doknr":"OLD280385","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0511.4K5309.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-11","aktenzeichen":"4 K 5309/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Gutes „B\" südlich der Stadt X. Er hält dort eigene \nPferde und betreibt eine Pferdepension. Das Gelände liegt fernab der zusammen \nhängender Bebauung im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet („X1/ L1, \nB1\"). In nur geringer Entfernung von den Hofgebäuden führt, als gerade Fortsetzung \nder C-straße, ein Weg über das Grundeigentum des Klägers („O-weg\" oder „X2\"). \nWegen der Einzelheiten der Lage der Grundstücke des Klägers, des das Gut B \numgebenden Wegenetzes und des Erscheinungsbildes der Landschaft wird auf die \nin den beigezogenen Verwaltungsakten und in den Gerichtsakten des beigezogenen \nfrüheren Verfahrens gleichen Rubrums, Az.: 4 K 6920/04 , befindlichen Fotos und \nKarten sowie auf das Protokoll des Ortstermins vom 8. April 2005 im Vorprozess \nverwiesen.\n\n3\n\nDer Kläger ließ unter dem 17. Mai 2004 bei dem Beklagten beantragen, den \nOweg in der unmittelbaren Nachbarschaft der Hofgebäude beginnend am Ende der \nC-straße auf einer Strecke von etwa 100 Metern zu sperren. Der Beklagte lehnte den \nAntrag mit Bescheid vom 15. September 2004 ab. Den Widerspruch des Klägers \nwies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2004 zurück. \nMit der dagegen erhobenen Klage war der Kläger nicht erfolgreich (4 K 6920/04). Die \nKammer wies sie mit Urteil vom 9. Juni 2005 ab. Der Zulassungsantrag des Klägers \nwurde durch das OVG NW mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 ebenfalls \nabgelehnt.\n\n4\n\nDer Kläger hatte nach dem Ortstermin im Vorprozess (8. April 2005), aber noch \nvor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2005 einen größeren Teil \ndes für die Sperrung vorgesehenen Weges vom Ende der C-straße aus angehoben, \neine Böschung zu der angrenzend Wiese und zur Fortsetzung des Wanderweges hin \nangelegt, den Weg verbreitert, befestigt, mit Randsteinen eingefasst und rechts- und \nlinksseitig nach Art einer Allee mit Bäumen eingesäumt. Der ausgebaute Teil biegt an \nseinem Ende nach links in den Hofbereich ab. Wegen des Erscheinungsbildes der \nWegebaumaßnahmen wird auf die in den Verwaltungsakten enthaltenen und die im \nTermin zur mündlichen Verhandlung von den Parteien vorgelegten Fotos verwiesen. \n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 11. August 2005 forderte der Beklagte den Kläger \nauf, 1. das zur Schaffung der neuen Hofzufahrt im Bereich des O-weges \neingebrachte Material einschließlich der Randsteine zu entfernen und 2. den Weg in \nseinem ursprünglichen Niveau und seinem ursprünglichen Zustand wieder \nherzustellen. \n\n6\n\nDer Kläger erhob unter dem 20. August 2005 Widerspruch, den die \nBezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2005 zurück wies \n(Zustellung 10. November 2005). \n\n7\n\nDer Kläger hat am 9. Dezember 2005 Klage erhoben. \n\n8\n\nEr beantragt,\n\n9\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. August 2005 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Düsseldorf vom 7. November 2005 \naufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nbeigezogenen Gerichts- (4 K 6920/04 - VG Düsseldorf) und Verwaltungsakten und \nden Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. \nAugust 2005 ist rechtmäßig. \n\n15\n\nDie Ordnungsverfügung beruht auf § 14 OBG NRW in Verbindung mit § 34 \nAbs. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1 LG und den rechtsverbindlichen Festsetzungen des \nLandschaftsplanes für den Raum X des Kreises X vom 21. Juli 1988. Der von dem \nKläger vorgenommene Wegeausbau stört die öffentliche Sicherheit, denn er verstößt \ngegen die allgemeinen, für alle Landschaftsschutzgebiete geltenden Festsetzungen \ndes Landschaftsplans. \n\n16\n\n1. Das Gut B des Klägers einschließlich des daran vorbei führenden „O-weges\" \nliegt im Bereich des Landschaftsschutzgebietes „X1-L1 / B1\" des Landschaftsplanes \nfür den Raum X. Nach dessen allgemeinen Festsetzungen ist es verboten, im \nLandschaftsschutzgebiet bauliche Anlagen zu errichten (Nr. 1), Aufschüttungen \nvorzunehmen und die Oberflächengestalt des Bodens zu verän- dern oder Wege zu \nerrichten (Nr. 2) .\n\n17\n\n2. Der Kläger hat in mehrfacher Hinsicht gegen die Festsetzungen des \nLandschaftsplanes verstoßen. Mit dem Wegeausbau auf dem ersten Teilstück des O-\nweges im Bereich des Gutes B hat der Kläger eine bauliche Anlage errichtet. Eine \nbauliche Anlage ist alles, was von Menschenhand aus Bauprodukten hergestellt und \nmit dem Boden verbunden wird (§ 2 BauO NRW). Der Kläger hat mit Baustoffen \n(Schotter oder, wie er selbst vorträgt, Kalksteinbruch) eine in den Boden \neingearbeitete Wegebefestigung angelegt und den Weg mit Randsteinen seitlich \nabgegrenzt. Er hat mit der Maßnahme zugleich das ursprünglich vorhandene \nGeländeniveau durch die Materialanschüttung nicht unerheblich erhöht und nach \ndem äußeren Erscheinungsbild eine von dem vorhandenen unbefestigten \nWanderweg völlig verschiedene, für den Kraftfahrzeugverkehr taugliche Zufahrt \nangelegt. \n\n18\n\n3. Dem Kläger ist keine landschaftsrechtliche Ausnahme nach Nr. III., 1 der \nallgemeinen Festsetzungen in Verbindung mit § 34 Abs. 4a LG erteilt worden. Selbst \nwenn man unterstellt, dass er sie unter dem 16. Juli 2005 beantragt hat, hat der \nBeklagte ihre Erteilung im Rahmen der Ordnungsverfügung - konkludent - abgelehnt. \nDie dazu angestellten Ermessenserwägungen sind nicht sachwidrig. Der Beklagte \nbefürchtet, dass der Wegeausbau in der Landschaft optisch den Eindruck einer rein \nprivaten Hofzufahrt vermittelt, der jedenfalls die nicht mit den Einzelheiten vertrauten \nBenutzer davon abhalten kann, den Wanderweg zu begehen. Damit ist die \nEinschätzung verbunden, der Kläger könne die Pflicht zur Offenhaltung des Weges \n(§ 49 LG NRW), wie sie in zwei Gerichtsinstanzen im Vorprozess bestätigt worden \nist, umgehen und faktisch doch noch eine Wegesperrung erreichen. Diese \nÜberlegungen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung wiederholt und \nbekräftigt. Ihre Berechtigung lässt sich nicht von der Hand weisen, wie das dem \nEinzelrichter vorgelegte Bildmaterial ausweist. Selbst ohne das Schild \n„Privatgelände, Kein Zutritt\" schafft das Erscheinungsbild des Weges jetzt den \nEindruck einer privaten Zufahrt, nicht eines allgemein benutzbaren Wanderweges. \nDas verursacht eine psychische Hemmung den Weg zu betreten. Der Beklagte \nerfasst den Sachverhalt zutreffend. Daraus die Ablehnung einer Ausnahmeerlaubnis \nfür den Wegeausbau abzuleiten, steht in sachlichem Bezug zu der Forderung nach \nOffenhaltung des O-weges und ist vertretbar. Die Entscheidung kann gerichtlich nicht \nkorrigiert werden. \n\n19\n\n4. Die Voraussetzungen für eine landschaftsrechtliche Befreiung liegen \noffensichtlich nicht vor. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen \nBescheides und des Widerspruchsbescheides verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n20\n\n5. Die mit der Ordnungsverfügung ausgesprochenen Anordnungen haben die \nWiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des O-weges zum Gegenstand. \nDas ist zur Schaffung rechtmäßiger Zustände geeignet, erforderlich und \nverhältnismäßig. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die vorläufig Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280385","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-11/4-k-5309-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280385","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280385","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-11/4-k-5309-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280385","retrieved":"2026-07-09 02:54:25.862526+00:00"}}