{"status":"available","doknr":"OLD280422","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0510.27K5968.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-10","aktenzeichen":"27 K 5968/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist Internet-Provider und bietet ihren Kunden den Zugang zum\nInternet an (\"Access-Provider\"). Bei den Kunden der Antragstellerin handelt es sich\nnach ihren Angaben zu 95% um japanische Geschäftskunden, aber auch um einige\nPrivatkunden. \n\n3\n\nÜber den von der Klägerin angebotenen Zugang ist auch der Zugriff auf die\nSeiten http://www.o.com (im Folgenden: o.com) und http://www.t.org (im Folgenden:\nt.org) möglich. Auf der Seite o.com wurde bereits im Jahr 2000 für von M\nherausgegebene NS-Zeitschriften geworben und es wurde auf die CDs\nrechtsradikaler Musikgruppen (\"A\") sowie auf eine \"Nachbildung eines Zyklon B\nKanisters in Museumsqualität - Marke Konzentrationslager Auschwitz\" hingewiesen;\nentsprechende Links wurden zur Verfügung gestellt. Außerdem fanden sich\nAussagen wie \"Jeder Jude ist eine umherlaufende Reklame für den nächsten\nHolocaust\", und an zahlreichen Stellen NS-Symbole (Hakenkreuz usw.). Es wurde\ndazu aufgerufen, den NS-Film \"Der ewige Jude\" oder allgemein das Internet zu\nPropagandazwecken einzusetzen; in diesem Zusammenhang fanden sich auch\nHinweise, wie man eine gesperrte oder verbotene Netzseite aufrufen kann. Die Seite\no.com ist in der Folgezeit bis zum heutigen Tag praktisch nicht verändert worden.\nT.org bezeichnete sich bereits im Jahr 2000 selbst als den \"erste[n] weiße[n]\nnationalistische[n] Aufstellungsort im Netz\". Auf der Hauptseite von t.org war davon\ndie Rede, t.org sei seit seinem Online-Auftritt im März 1995 Ziel einer \"organisierten\nHasskampagne\" durch X gewesen. Außerdem wurde seinerzeit u.a. die Schaffung\n\"Befreiter Zonen\" als \"Aufmarsch- und Rückzugsgebiete für die Nationalisten\nDeutschlands\" propagiert, und es wurde eine Reihe nationalsozialistischer Symbole\n(Hakenkreuz usw.) angeboten. Auch wurde auf revisionistische Aussagen\nhingewiesen. Die revisionistischen Thesen nehmen im heutigen Inhalt der Seite\neinen breiten Raum ein. So wird z.B. unter dem Titel \"Marsch der Titanen - Eine\nGeschichte der weißen Rasse\" im Kapitel 64 (\"Die Endlösung - Nazi-Politik\ngegenüber den Juden\") ausgeführt, die allererste Erklärung, die zum Zweiten\nWeltkrieg geführt habe, sei die Kriegserklärung mehrerer jüdischer Führer an\nDeutschland gewesen. Im Zusammenhang mit den Konzentrationslagern ist u.a.\ndavon die Rede, Juden seien erst nach einer Verurteilung durch ein ordentliches\nGericht in einem fairen Gerichtsverfahren dorthin geschickt worden. Das Kapitel\nschließt zusammenfassend mit der Aussage, es sei sicher keine angenehme\nErfahrung gewesen, wenn man als Jude zur Zeit des Nationalsozialismus in\nDeutschland gelebt habe, doch müsse angesichts der Zahl von 4,3 Millionen Klagen\nvon durch die Nazis verfolgten Juden die Anzahl der Juden, die durch das Deutsche\nReich verfolgt und getötet worden seien, deutlich nach unten korrigiert werden. Es\ndränge sich eine komplette Revision dieses Aspektes des zweiten Weltkrieges auf.\n\n4\n\nIm August 2000 wandte sich die Bezirksregierung E als Funktionsvorgängerin der\nBeklagten an das Generalkonsulat der Vereinigten Staaten von Amerika in E sowie\nan die Federal Communications Commission (FCC) in X1 und wies dabei auf\nmehrere über das Internet erreichbare und in den USA ins Netz gestellte\nrechtsextremistische Angebote hin. Beide Stellen antworteten hierauf im\nWesentlichen unter Hinweis auf das durch die US-Verfassung geschützte Recht auf\nFreiheit der Rede (\"freedom of speech\"), das u.a. auch Hasstiraden schützen könne.\n\n5\n\nZur gleichen Zeit wandte sich die Bezirksregierung E in einem \"Rundschreiben\nan alle Provider in Nordrhein-Westfalen\" und teilte mit, in der letzten Zeit habe es\nvermehrt Meldungen über rechtsextremistische Seiten im Internet auch auf Servern\ndeutscher Provider gegeben. Sie rief dabei alle zur Mithilfe bei der Sperrung\nderartiger Inhalte auf. \n\n6\n\nIm Rahmen der schriftlichen Anhörung der Klägerin unter dem 31. Oktober 2001\nzum Erlass einer Sperrungsverfügung wies die Bezirksregierung E auf eine\nAnhörungsveranstaltung am 13. November 2001 hin, zu der die Behörde alle ihr\nbekannten Access-Provider in Nordrhein-Westfalen eingeladen hatte. Als Ergebnis\ndieser Veranstaltung wurde u.a. die Bildung einer Projektgruppe vereinbart. Diese\nhatte die Aufgabe, Möglichkeiten auszuloten, um die Sperrungen zielgenau, aber für\ndie Provider wirtschaftlich schonend, umzusetzen. Die Projektgruppe, der auch\nmehrere Provider angehörten, legte im Mai 2002 einen Zwischenbericht und am 16.\nDezember 2002 einen Abschlussbericht vor. \n\n7\n\nMit Sperrungsverfügung vom 6. Februar 2002 gab die Bezirksregierung E der\nKlägerin - ebenso wie einer Vielzahl weiterer Access-Provider - auf, den Zugang zur\nNutzung der Internet-Seiten o.com und t.org im Rahmen des von dieser vermittelten\nNutzungsangebotes zu sperren. Zur Begründung bezog sie sich der Sache nach auf\nden Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) und führte im wesentlichen aus, sie sei für\ndessen Einhaltung zuständig und treffe daher die zur Beseitigung eines\ndiesbezüglichen Verstoßes erforderlichen Maßnahmen. Die genannten Internetseiten\nenthielten unzulässige Inhalte. Die Seite t.org habe - auch aufgrund ihrer zahlreichen\nLinks zu Seiten, die sich mit Grundsatzfragen der rassistischen Ideologie\nbeschäftigten - insgesamt die Funktion einer Verteilerdrehscheibe auch für die\ndeutsche rechtsextremistische Szene. Dieses Angebot, das insgesamt ähnlich einer\nZeitung nach Sparten redaktionell gestaltet sei, sei unzulässig, weil es gegen\nBestimmungen des Strafgesetzbuches verstoße, indem zum Hass gegen Juden und\nAusländer aufgestachelt werde, und weil dort außerdem Kennzeichen\nverfassungswidriger Organisationen verwendet würden. Weiterhin werde der Krieg\nverherrlicht, hilfsweise sei das Angebot auch geeignet, Kinder und Jugendliche\nsittlich zu gefährden, da die auf dieser Seite propagierte nationalsozialistische\nIdeologie mit den sittlichen Grundwerten der Gesellschafts- und Rechtsordnung der\nBundesrepublik Deutschland unvereinbar sei. Auf der Seite o.com, die ebenfalls\nähnlich einer Zeitung redaktionell gestaltet sei, werde nationalsozialistisches\nPropagandamaterial angeboten, und es würden die Opfer des Nationalsozialismus\nauf zynische Art verunglimpft. Auch diese Seite habe aufgrund der zahlreichen\nVerweise und Links die Funktion einer Verteilerscheibe für die deutsche\nrechtsextremistische Szene; das Angebot verstoße ebenfalls gegen den\nMediendienstestaatsvertrag, weil es strafrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufe,\nden Krieg verherrliche und hilfsweise darüber hinaus auch offensichtlich geeignet sei,\nKinder und Jugendliche sittlich schwer zu gefährden. Nach den Bestimmungen des\nMediendienstestaatsvertrages könnten Maßnahmen auch gegen Anbieter für fremde\nInhalte, zu denen lediglich der Zugang vermittelt werde (\"Access-Provider\"), gerichtet\nwerden, wenn sich Maßnahmen gegenüber Content- und Service-Providern als nicht\ndurchführbar oder nicht erfolgversprechend erweisen. Eine direkte Inanspruchnahme\nder Content- bzw. Service-Provider dieser Angebote erweise sich mangels\nAnerkennung und Vollstreckbarkeit eines europäischen Urteils oder Titels in den\nUSA als nicht durchführbar. Auf ihre Aufforderung bzw. die der gemeinsamen Stelle\nder obersten Jugendbehörden der Länder \"jugendschutz.net\", die beiden\nunzulässigen Angebote zu sperren, hätten diese nicht reagiert, so dass Maßnahmen\ngegen die im Sinne des Medienstaatsvertrages Verantwortlichen weder durchführbar\nnoch erfolgversprechend seien. Die Sperrung der beiden unzulässigen Angebote sei\nauch technisch möglich. Als Ergebnis der durchgeführten technischen Recherchen\nund des Anhörungsverfahrens ergäben sich nach dem derzeitigen Stand der Technik\ndrei Sperrmöglichkeiten, nämlich 1. der Ausschluss von Domains im Domain-Name-\nServer (DNS), 2. die Verwendung eines Proxy-Servers, mit dem Anfragen auf die\nunzulässigen Angebote gefiltert oder aber auf eine andere vordefinierte Seite im\nBrowser umgeleitet würden und 3. der Ausschluss von IP`s durch Sperrung im\nRouter. Weitere technische Möglichkeiten seien derzeit noch in der Erprobung.\nBereits die genannten Sperrmöglichkeiten bewirkten - ohne technische\nVeränderungen am Rechner des Nutzers -, dass bei Eingabe der o.g. Domain-\nNamen die unzulässigen Angebote nicht mehr abgerufen werden könnten.\nAußerdem hätten mehrere Zugangsvermittler die unzulässigen Angebote mittlerweile\ngesperrt. Die Maßnahme sei auch zumutbar, da die Sperrung durch Ausschluss von\nDomains im DNS ausreichend sei, sich diese Sperrvariante durch einfache\nKonfiguration der DNS herbeiführen lasse und sie nur einen einmaligen geringen\nPersonalaufwand erfordere. Auf der anderen Seite müsse bei einer weiteren\nVerbreitung unzulässiger rechtsextremistischer Inhalte damit gerechnet werden, dass\ndiese auch bei etlichen Nutzern verfingen, womit nicht nur eine abstrakte, sondern\nauch eine konkrete Gefahr entstehe, da im letzten Verfassungsschutzbericht knapp\n16000 Straftaten mit erwiesenem oder vermutetem rechtsextremistischem\nHintergrund verzeichnet seien, davon mehr als 1000 Gewaltdelikte bzw. Angriffe\ngegen Personen. Die Sperrung sei auch verhältnismäßig, insbesondere sei sie\ngeeignet. Hierfür reiche es nämlich aus, wenn die Beseitigung der\nRechtsgutverletzung gefördert werde, so dass es der Geeignetheit der Maßnahme\nnicht entgegenstehe, dass technisch versierte Nutzer die Sperrung ggf. umgehen\nkönnten; vielmehr sei ausreichend, dass die DNS-Sperrung für den\ndurchschnittlichen Nutzer eine nicht unwesentliche Zugangserschwernis bedeute.\nDie Sperrungsverfügung verstoße auch nicht gegen das Grundrecht der Nutzer auf\nInformationsfreiheit, da dieses gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch den\nMediendienstestaatsvertrag eingeschränkt werden könne.\n\n8\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 11. März 2002 Widerspruch. Zur Begründung\ntrug sie im Wesentlichen vor, sie unterfalle nicht dem Mediendienstestaatsvertrag,\nweil sie keinen Mediendienst anbiete. Die Sperrungsverfügung sei auch\nunverhältnismäßig, denn zur Sperrung der betroffenen Seiten sowie einer Vielzahl\nvon alternativen Domains sei nicht nur ein geringer, sondern ein erheblicher\nPersonalaufwand erforderlich. Außerdem bestehe die Gefahr, dass ihre Kunden zu\neinem Provider mit unbeschränktem Netzzugang wechselten. Es gebe eine Reihe\nvon Möglichkeiten, die verfügte Sperrung zu umgehen. Mit der Verfügung versuche\ndie Behörde, ein gesellschaftliches Problem auf Kosten der Access-Provider zu\nlösen. Es werde immer Menschen geben, die zur Aufnahme und Verbreitung der\nNazi-Ideologie bereit seien. In solchen Fällen sei es gut, wenn nicht nur die \"Elite\"\naus Wissenschaft und Forschung, sondern auch der Durchschnittsbürger die\nMöglichkeit habe, von unzulässigen Angeboten zu erfahren und den\nStrafverfolgungsbehörden Mitteilung zu machen.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung E wies den Widerspruch der Klägerin mit\nWiderspruchsbescheid vom 29. Juni 2002 als zulässig, aber unbegründet zurück. Im\nEinzelnen wiederholte und vertiefte sie die Gründe des Ausgangsbescheides. Sie\nführte ferner aus, die Entscheidung auf der Grundlage des\nMediendienstestaatsvertrages sei auch ermessensfehlerfrei erfolgt, denn dessen\nNormen ließen ihr kein Entschließungsermessen. Hilfsweise stütze sie die Verfügung\nauch auf § 14 Abs. 1 OBG i.V.m. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Teledienstegesetzes.\nAufgrund der Verstöße gegen strafrechtliche Verbotsnormen sei die öffentliche\nSicherheit und Ordnung gefährdet. Angesichts der aufgezeigten Gefahren, die von\nden rechtsextremistischen Internet-Angeboten für den demokratischen Rechtsstaat,\nden öffentlichen Frieden sowie für die Gesundheit und das Leben Einzelner\nausgingen, sei die Inanspruchnahme der Klägerin als Access-Provider unverzichtbar.\nDie Auswahl unter mehreren Verursachern erfolge nach dem Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit, wobei grundsätzlich die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit\nder Gefahrenbeseitigung, lediglich ergänzend hingegen das Verschulden,\nausschlaggebend sei. Da es sich nicht als durchführbar bzw. erfolgversprechend\nerwiesen habe, gegen die Service- oder Content-Provider als Primärverantwortliche\nvorzugehen, komme allein die Inanspruchnahme des Access-Providers in Betracht,\nda dies die einzige Möglichkeit der Gefahrenabwehr sei. \n\n10\n\nGegen den ihr am 1. August 2002 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die\nKlägerin am 29. August 2002 unter Ergänzung und Vertiefung ihres Vorbringens aus\ndem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren die vorliegende Klage erhoben. \n\n11\n\nNachdem die Bezirksregierung E daraufhin unter dem 6. September 2002 die\nsofortige Vollziehung der Sperrungsverfügung vom 6. Februar 2002 angeordnet\nhatte, stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes\n(VG Düsseldorf 15 L 3749/02). Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom\n19. Dezember 2002 ab, gegen den Rechtsmittel nicht erhoben wurden.\n\n12\n\nZur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin ergänzend aus: Sie sei als\nAnbieterin eines Teledienstes anzusehen. Die Aufmachung der Seite o.com stelle\nsich als Aneinanderreihung von Warenangeboten dar, eine redaktionelle Gestaltung\nsei nicht erkennbar. Es gehe vielmehr um eine Interaktion zwischen dem\nkommerziellen Anbieter und dem individuellen Nutzer. Dieses Angebot sei - ebenso\nwie das von t.org - nicht auf allgemeine Meinungsbildung angelegt. Die\nBezirksregierung habe auch nicht genug unternommen, um gegen die in den USA\nansässigen Content- bzw. Service-Provider vorzugehen. Die Sperrungsverfügung sei\nzu unbestimmt, da dem Adressaten drei Möglichkeiten vorgegeben würden, wie er\ndie Erreichbarkeit der betroffenen Webseiten sperren solle. Die Verfügung sei\naußerdem unverhältnismäßig. Es gebe zahlreiche Möglichkeiten, die Sperrung zu\numgehen. Die Aufforderung zur Sperrung von Internetseiten durch den Einsatz von\nProxy-Servern sei überdies rechtswidrig, weil damit einem Access-Provider ein\nerheblicher finanzieller und technischer Aufwand entstehe. Die Sperre von\nIP-Adressen führe dazu, dass durch die IP-Adresse definierte Server unerreichbar\nwürden. Neben den zu sperrenden Internetseiten werde damit aber auch eine\nVielzahl von legalen Angeboten, die auf diesem Server liegen, mitgesperrt. Dies\nführe zu einer erheblichen Verletzung der durch Art. 5 GG geschützten\nInformationsfreiheit. Auch die hilfsweise angegebene Ermächtigungsgrundlage greife\nnicht ein. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Strafgesetze sei nicht die\nBeklagte, sondern die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht zuständig.\nUnabhängig davon habe sich die Gefahr schon erheblich reduziert, weil nur 10 der\ninsgesamt 76 in Anspruch genommenen Access-Provider Klage erhoben hätten.\nAußerdem bestehe ihre Kundschaft ganz überwiegend aus japanischen Kunden, die\nunbefangener mit dem Thema umgingen. In der mündlichen Verhandlung hat die\nKlägerin weiter ausgeführt, der Aufwand für die von ihr für die beiden Seiten\ngewählte Domain-Name-Server-Sperrung sei relativ gering gewesen. Ihre\nBefürchtungen richteten sich aber auch vor allem auf den Aufwand, der entstünde,\nwenn weitere Sperrungen von Internetseiten verfügt würden. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Sperrungsverfügung der Bezirksregierung E vom\n6. Februar 2002 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides\nvom 29. Juni 2002 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie bezieht sich im Wesentlichen auf den Vortrag der Bezirksregierung E im\nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Darin hatte diese u.a. ausgeführt, es\nhandele sich bei den in der Sperrungsverfügung genannten Angeboten um einen\nMediendienst. Beide Angebote verstießen gegen das Strafgesetzbuch. Dem stehe\nnicht entgegen, dass die Angebote in den USA ins Netz gestellt worden seien. Nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trete ein zum Tatbestand der\nVolksverhetzung gehörender Erfolg auch im Inland ein, wenn ein Ausländer von\nseiner Heimat aus von ihm verfasste Äußerungen in das Internet einstelle. Ferner\nmacht sie geltend, sie habe sich noch im Oktober 2002 an die Content-Provider der\nbeiden Angebote gewandt und diese aufgefordert, diese aus dem Internet zu\nentfernen.\n\n18\n\nDie Kammer hat im Vorfeld der mündlichen Verhandlung jugendschutz.net\ngebeten, mitzuteilen, ob von dort aus auch bei den US-amerikanischen Host-\nProvidern, die die beiden Angebote ins Netz stellen, wegen deren Sperrung\ninterveniert worden ist und - wenn ja - wie die Reaktion ausgefallen ist. Hierauf hat\njugendschutz.net mit schriftlicher Stellungnahme vom 4. Mai 2005, auf die wegen der\nEinzelheiten Bezug genommen wird, geantwortet.\n\n19\n\nDie Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten das Rubrum dahin gehend\ngeändert, dass nicht mehr die Bezirksregierung E, sondern die Landesanstalt für\nMedien Nordrhein-Westfalen auf Beklagtenseite beteiligt ist. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nGerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens VG Düsseldorf 15 L 3749/02\nsowie die in jenem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug\ngenommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig (A.) aber unbegründet (B.).\n\n23\n\nA. Die Klage ist insbesondere gegen die heute allein richtige Beklagte (§ 78 Abs.\n1 VwGO) gerichtet. Bei der streitgegenständlichen Sperrungsverfügung vom 6.\nFebruar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2002\nhandelt es sich um einen sog. Dauerverwaltungsakt (I.), mit der Folge, dass aufgrund\ndes § 20 Abs. 4 des am 1. April 2003 in Kraft getreten Staatsvertrages über den\nSchutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien\n(Jugendmedienschutzstaatsvertrag - JMStV) vom 10./29. September 2002 auf\nBeklagtenseite ein Zuständigkeitswechsel eingetreten ist (II.). \n\n24\n\nI. Unter einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist ein Verwaltungsakt zu\nverstehen, dessen Wirkung nach Sinn und Zweck und dem einschlägigen materiellen\nRecht wesensgemäß auf Dauer angelegt ist. Dies ist insbesondere dann der Fall,\nwenn der Verwaltungsakt ein dauerhaft angelegtes Rechtsverhältnis begründet oder\ninhaltlich verändert. Ein in diesem Sinne auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis kann\ninsbesondere aus einem ordnungsrechtlichen Ge- oder Verbot resultieren, wenn es\nsich nicht in einem einmaligen auf einen bestimmten Zeitpunkt beschränkten Ge-\noder Verbot erschöpft,\n\n25\n\nvgl. hierzu z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1976 - VII C 28.74 -,\nBVerwGE 51, S. 359 (361 f.) [Entziehung der Fahrerlaubnis ist kein\nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung], \n\n26\n\nsondern, wenn seine Rechtsfolge in einer andauernden vollzugsfähigen\nRegelung besteht, mit der eine sich immer wieder aktualisierende Gefahr beseitigt\nwerden soll.\n\n27\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. November 2003 - 7 A 10959/03 -\n[juris] und OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 13 A 2711/97 - [jeweils zum\nLebensmittelrecht]; VG Münster, Urteil vom 23. November 1990 - 1 K 926/99 -,\nNWVBl 1991, S. 317 [Maulkorbzwang für Hunde], Schenke,\nVerwaltungsprozessrecht, 9. Auflage 2004, Rz. 798 f.; vgl. zum ganzen auch Felix,\nDer Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - eine sinnvolle Kategorie des Allgemeinen\nVerwaltungsrechts?, NVwZ 2003, S. 385 (386 f.) m.w.N.\n\n28\n\nDies ist hier der Fall. Denn die Sperrungsanordnung erschöpft sich nicht in der\neinmaligen Aufforderung, die erforderliche Programmierung der Rechner der Klägerin\nvorzunehmen. Wesentlicher Bestandteil ist vielmehr auch deren Beibehaltung und\nNeuprogrammierung bei einer erforderlich werdenden Änderung der Konfiguration\ndes Servers. \n\n29\n\nSo i.E. auch VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2004 - 13 K 3173/02 - und\nVG Köln, Urteil vom 3. März 2005 - 6 K 7603/02 -.\n\n30\n\nII. Handelt es sich um einen sog. Dauerverwaltungsakt, bewirkt § 20 Abs. 4\nJMStV prozessual einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite (§ 173 VwGO i.V.m. §§\n239 ff. ZPO) - auch Funktionsnachfolge genannt -, der nicht als Klageänderung i.S.d.\n§ 91 VwGO einzustufen ist.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1973 - II C 55.70 -, BVerwGE 44, S. 148\n(150 f.), VGH BW, Urteil vom 8. März 1995 - 8 S 3345/94 -, RdL 1995, S. 279 f.\nsowie Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 94 Rz. 7. \n\n32\n\nDie Einordnung einer Verfügung als Dauerverwaltungsakt hat zur Folge, dass die\nzuständige Behörde die Verfügung auch nach ihrem Erlass unter Kontrolle zu halten,\nauf Veränderungen der Sach- und Rechtslage zu reagieren und die Verfügung ggf.\nauch aufzuheben hat. Einem - durch die genannte Vorschrift eingetretenen -\nZuständigkeitswechsel ist deshalb auch im gerichtlichen Verfahren Rechnung zu\ntragen.\n\n33\n\nGemäß § 20 Abs. 4 JMStV trifft für Anbieter von Telemedien die zuständige\nLandesmedienanstalt (durch die Kommission für Jugendmedienschutz - KJM -)\nentsprechend § 22 Abs. 2 bis Abs. 4 des Mediendienstestaatsvertrages i.d.F. des\nZustimmungsgesetzes vom 28. Februar 2003 (GV NRW S. 84) - MDStV n.F. - die\njeweilige Entscheidung. Es handelt sich insoweit um eine ausschließliche sachliche\nZuständigkeit der Beklagten. Dies gilt trotz der im Übrigen (fort-)bestehenden\nZuständigkeit der Bezirksregierung E für (andere) Aufsichtsmaßnahmen nach dem\nMDStV n.F. Die Regelungen des JMStV sind nämlich gegenüber denen des\nMDStV n.F. spezieller und gehen diesen vor. Dies wird u.a. bei einem Vergleich von\n§ 1 JMStV und § 1 MDStV n.F. und im Übrigen aus dem Sinn und Zweck des JMStV\ndeutlich (vgl. auch § 12 MDStV n.F.). Mit den Regelungen des JMStV sollte nach\ndem Willen des Gesetzgebers der Jugendschutz und der Schutz der\nMenschenwürde in Rundfunk und Internet zusammengeführt und für diese\nZielgruppe möglichst einheitlich geregelt werden.\n\n34\n\nVgl. hierzu Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, Rundfunkstaatsvertrag, Band III\n- JMStV, Stand: Februar 2005, § 1 JMStV Rz. 6 f.\n\n35\n\nDie in § 4 Abs. 1 JMStV aufgezählten Angebote verstoßen generell gegen die\nMenschenwürde und den Jugendschutz. Es kommt daher nicht darauf an, ob die\nentsprechende Aufsichtsmaßnahme - hier also die Sperrungsverfügung - allein oder\nspezifisch jugendschutzrechtlich motiviert ist. Vielmehr überlagert der JMStV mit\nseinen Sonderregelungen für den Bereich des Jugendmedienschutzes und des\nSchutzes der Menschenwürde die Regelungen des MDStV n.F. und des\nTeledienstegesetzes (TDG).\n\n36\n\nVgl. auch die amtliche Begründung zu § 2 JMStV, abgedruckt u.a. bei\nHartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettener, a.a.O.; vgl. auch die Begründung des\nnordrhein-westfälischen Zustimmungsgesetzes zum JMStV, LT-Drucks. 13/3431,\nS.1 und 21 sowie die Begründung des bayerischen Zustimmungsgesetzes zum\nJMStV, Bayerische Landtagsdrucksache 14/10246, S. 25; so im Ergebnis auch VG\nArnsberg, Urteil vom 26. November 2004 - 13 K 3173/02 - und VG Köln, Urteile\nvom 3. März 2005 - 6 K 7603/02 und 6 K 7151/02 -; a.A. Schenke, Polizei- und\nOrdnungsrecht, 3. Auflage 2004, Rz. 387. \n\n37\n\nB. Die Klage ist unbegründet. \n\n38\n\nDie angefochtene Sperrungsverfügung ist in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) rechtmäßig und verletzt die\nKlägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt sowohl für den\nZeitpunkt ihres Erlasses (I.) als auch unter Berücksichtigung der nach ihrem Erlass\neingetretenen Änderungen der Sach- und Rechtslage (II.).\n\n39\n\nI. Die angefochtene Sperrungsverfügung in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides findet - bezogen auf den Erlasszeitpunkt - ihre\nRechtsgrundlage in § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 des Mediendienstestaatsvertrages vom\n27. Juni 1997 (GV NRW S. 158) in der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Fassung\ndes Art. 3 des Sechsten Staatsvertrages zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages,\ndes Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages\n(Sechster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 7. Juni 2002 (GV NRW S. 178)\n- MDStV -. Sie ist formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig ergangen.\n\n40\n\n1. Die Verfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere zuständigkeitsgemäß\nergangen. \n\n41\n\nMit der Bezirksregierung E hat die seinerzeit örtlich und sachlich zuständige\nBehörde gehandelt. Dies ergibt sich aus § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten\nnach dem Mediendienstestaatsvertrag vom 17. September 1997 (GV NRW 184), die\nihre Rechtsgrundlage in Art. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über Mediendienste\nvom 27. Juni 1997 (GV NRW 158) in der insoweit in der Folgezeit unveränderten\nFassung findet.\n\n42\n\nDer seinerzeitigen Zuständigkeit der Bezirksregierung E als nach nationalem\nRecht zuständige Behörde steht das völkerrechtliche Nichteinmischungsprinzip nicht\nentgegen. Danach kann die \"internationale\" Zuständigkeit einer nationalen Behörde\nhinsichtlich ausländischer Sachverhalte nicht bestehen bzw. darf diese Behörde\nnationales Recht ohne sachlichen Grund nicht auf Auslandssachverhalte anwenden.\nDas völkerrechtliche Nichteinmischungsprinzip gehört zu den allgemeinen Regeln\ndes Völker(gewohnheits)rechts, die gemäß Art. 25 Satz 1 GG Bestandteil des\nBundesrechts sind.\n\n43\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 27. November 1991 - 8 K 1191/90 -, NVwZ 1992, S.\n811 (811/812), Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Auflage 2004, Art. 25 Rz. 9, beide\nm.w.N.\n\n44\n\nDass ein Verstoß gegen das Nichteinmischungsprinzip nicht gegeben ist, dürfte\nschon daraus zu folgern sein, dass es vorliegend an einem ausländischen\nSachverhalt fehlt. Es geht nämlich nicht um Maßnahmen gegen eine ausländische\nnatürliche oder juristische Person, sondern ausschließlich um Verfügungen gegen in\nDeutschland ansässige juristische Personen. Dies mag aber offen bleiben.\nVoraussetzung für eine Verletzung des Nichteinmischungsprinzips ist nämlich, dass\nes um eine Einmischung in eine Angelegenheit geht, die in die ausschließliche\nZuständigkeit eines anderen Staates fällt. \n\n45\n\nVgl. Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage 2004, § 59 IV Rz. 53 m.w.N.\n\n46\n\nDas Nichteinmischungsprinzip kann daher nicht verletzt sein, wenn die\nAngelegenheit jedenfalls auch einen konkreten und hinreichenden Bezug zur\nBundesrepublik Deutschland aufweist. Im Bereich der präventiven Gefahrenabwehr\nist ein solcher Bezug anzunehmen, wenn durch ihn greifbare ordnungsrechtliche\nGefahren entstehen. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn ein Ausländer von\nihm verfasste oder propagierte Äußerungen, die z.B. den objektiven Tatbestand der\nVolksverhetzung i.S.d. § 130 StGB erfüllen, auf einem ausländischen Server, der\nInternetnutzern in Deutschland zugänglich ist, einstellt, wenn diese Äußerungen\nkonkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.\n\n47\n\nVgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 -, NJW 2001, S. 624\nff.; vgl. hierzu auch Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 25. Auflage 2004, § 9 Rz. 5\nm.w.N. pro et contra. \n\n48\n\nDas ist hier der Fall, wie im Einzelnen noch darzulegen sein wird. \n\n49\n\nSo i.E. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, NJW\n2003, S. 2183 (2184) mit zustimmender Anmerkung Spindler/Volkmann, MMR\n2003, S. 354 (355); Dietlein/Heinemann, Intervention im Internet - Rechtsfragen\nder Sperrung des Zugangs zu rechtsextremistischen Internetseiten, Jahrbuch der\nHeinrich-Heine-Universität E 2003, S. 395 (404) und dies., Illegales Glücksspiel\nund Gefahrenabwehr, GewArch 2005, S. 89 (91) m.w.N.; a.A. Engel, Die\nInternet-Service-Provider als Geiseln deutscher Ordnungsbehörden - Eine Kritik an\nden Verfügungen der Bezirksregierung E, MMR 2003, Beilage Nr. 4, S. 1 (7 f.).\n\n50\n\n2. Die Sperrungsverfügung steht auch in materieller Hinsicht mit der seinerzeit\ngeltenden Rechtslage im Einklang. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 3\ni.V.m. Abs. 2 MDStV. \n\n51\n\na) Der Mediendienstestaatsvertrag ist auf die Angebote o.com und t.org\nanwendbar. Bei beiden Angeboten handelt es sich um Mediendienste und nicht, wie\ndie Klägerin meint, um Teledienste. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 MDStV gilt der\nMediendienstestaatsvertrag für das Angebot und die Nutzung von an die\nAllgemeinheit gerichteten Informations- und Kommunikationsdiensten\n(Mediendienste). Mediendienste i.S.d. § 2 Abs. 1 MDStV sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4\nMDStV insbesondere Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder\nBildschirmdarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung\nübermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle\nLeistungsaustausch oder die reine Übermittlung im Vordergrund steht.\nMediendienste, auf die der MDStV Anwendung findet, sind dabei von Telediensten,\ndie durch das Teledienstegesetz (TDG) geregelt werden, abzugrenzen.\n\n52\n\nVgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom, 19. März 2003 - 8 B\n2567/02 -, NJW 2003, S. 2183 (2184) sowie VG E, Beschluss vom 19. Dezember\n2002 - 15 L 4148/02 -, S. 15 des amtlichen Umdrucks und Tettenborn, in:\nBeck´scher IuKDG-Kommentar, 2001, § 2 MDStV Rz. 48 und § 2 TDG Rz. 78\nm.w.N.\n\n53\n\nVom Anwendungsbereich des Mediendienstestaatsvertrages, der für Dienste gilt,\ndie an die Allgemeinheit gerichtet und damit massenkommunikationsbezogen sind,\nsind [nur] ausgenommen Dienste, bei denen der individualkommunikative Charakter\noder die reine Faktenvermittlung im Vordergrund stehen (vgl. auch § 2 Abs. 1 TDG).\nMediendienste sollen [vorrangig] der allgemeinen Meinungsbildung dienen. Ein\nTeledienst wird dagegen vorliegen, wenn die elektronisch erbrachten Leistungen auf\nein konkretes Individualverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter bezogen\nsind, wie dies etwa beim Telebanking der Fall ist; auch Dienste, die primär die reine\nInformationsvermittlung zum Ziel haben, wie z.B. Fahrpläne, Devisenkurse usw.\nwerden den Telediensten zuzurechnen sein. \n\n54\n\nVgl. zur Abgrenzung im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003\n- 8 B 2567/02 -, a.a.O., S. 2184; Spindler/Schmitz/Geis, TDG, 2004, § 2 Rz. 11 f.,\nTettenborn, a.a.O., § 2 MDStV Rz. 48 m.w.N; Spindler/Volkmann, Die öffentlich-\nrechtliche Störerhaftung der Access-Provider, K&R 2002, S. 398 (399); vgl. auch\nZimmermann, Polizeiliche Gefahrenabwehr und das Internet, NJW 1999, S. 3145\n(3146) sowie Strömer, Online-Recht, 3. Auflage 2002, S. 11 bis 13. \n\n55\n\nNach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den Angeboten o.com und t.org -\nabgestellt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - um\nMediendienste. Es handelt sich nicht um reine Informations- oder individuelle\nKommunikationsangebote, sondern um Seiten, bei denen die Meinungsbildung für\ndie Allgemeinheit und die \"Gewinnung von Mitstreitern\" im Vordergrund steht. Dies\ngilt zunächst hinsichtlich der Seite o.com. Sie erschöpft sich ersichtlich nicht in der\nWiedergabe von \"Informationen\", sondern will \"Kameraden\" zum gemeinsamen\nKampf \"im besetzten Reichsgebiet\" anwerben. Dort sollen diese dann u.a. für die\nZulassung der NSDAP eintreten. Als gemeinsam zu erreichendes Ziel wird die\nSchaffung eines nationalsozialistischen Staates und die Errichtung einer Neuen\nOrdnung auf einer \"rassischen Grundlage in der ganzen arischen Welt\" propagiert.\nAußerdem wird zur Solidarität mit den (wegen ihrer nationalistischen Gesinnung)\n\"inhaftierten Kameraden\" aufgerufen. Ferner wird auf dieser Seite die Ermordung von\nJuden im Nationalsozialismus verherrlicht. Dies wird durch verunglimpfende\nAusführungen wie \"Jeder lebende Jude ist eine Reklame für den nächsten\nHolocaust\" und durch die Verwendung von Kennzeichen der NSDAP (Hakenkreuz\nusw.) und damit von Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation\nuntermauert. Dass die Seite auch die Bestellung von Devotionalien ermöglicht, macht\nsie entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einem auf ein individuelles\nAustauschverhältnis angelegten (kommerziellen) Teledienst. Die Kaufangebote\nstehen nämlich in erkennbarem inhaltlichen Zusammenhang mit den\npropagandistischen Aussagen der Internet-Seite und unterstützen deren auf\nMeinungsbildung angelegten Charakter. Dies wird schon an der Art der Präsentation\nsowie an der \"Produktpalette\" deutlich. Gleich zu Beginn werden die Nutzer mit einer\nDarstellung von M im \"Hitler-Outfit\" konfrontiert. Auf den folgenden Seiten werden\nCDs rechtsradikaler Gruppen (\"A\") sowie Nazi-Plakate, Nazi-Computerspiele (\"KZ-\nRattenjagd\", \"Der SA-Mann\") und Nazi-Filme wie \"Der ewige Jude\" angeboten. Der\nauf Meinungsbildung angelegte Charakter wird durch die jeweils kommentierenden\nAnmerkungen zum Kaufangebot deutlich. So heißt es z.B. hinsichtlich des genannten\nNS-Films, Tierfreunde aus aller Welt hätten gegen den Vergleich von vierbeinigen\nRatten \"mit ihren unendlich schlimmeren zweibeinigen Artgenossen\" [gemeint sind\nersichtlich die Juden] protestiert, und deswegen habe sich der Parteigenosse M in\neinem Fernsehinterview \"bei den vierbeinigen Ratten entschuldigt\". Die Verknüpfung\nzwischen der Kaufmöglichkeit und der inhaltlichen Bewertung/Anpreisung wird durch\ndie unmittelbar darauf folgenden Hinweise deutlich, dieser Film sei \"hervorragend\ngeeignet zum großangelegten Verteilen zu Propagandazwecken\", und im Übrigen\nkönne auch das Internet insgesamt als Propagandamittel eingesetzt werden.\nBezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides gilt nichts\nanderes für das Angebot t.org. Dass dieses Angebot auf Meinungsbildung angelegt\nist, wird bereits auf der Startseite deutlich. Dort wird dem Nutzer erklärt, was t ist,\nnämlich ein Forum mutiger weißer Frauen und Männer, das Strategien ausarbeitet\nund politische und soziale Vereinigungen schaffen will, um den Sieg sicherzustellen.\nIn diesem Zusammenhang wird dann die Schaffung \"Befreiter Zonen\" als\n\"Aufmarsch- und Rückzugsgebiete für die Nationalisten Deutschlands\" propagiert. In\nden inhaltlichen Angeboten finden sich Artikel, in denen das \"große soziale und\nökonomische Wunder im nationalsozialistischen Deutschland\" hervorgehoben\n(\"White Power - we´ve got it\") oder die revisionistischen Aussagen des englischen\nHistorikers J u.a. über das Konzentrationslager Auschwitz ausdrücklich als gut und\nrichtig befunden werden (\"Gas Chamber Fraud\"). Auch auf dieser Seite werden\nersichtlich Kennzeichen der NSDAP (Hakenkreuz usw.) und damit Kennzeichen einer\nverfassungswidrigen Organisation verwendet. \n\n56\n\nb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 MDStV sind - bezogen\nauf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides - erfüllt.\n\n57\n\nGemäß § 22 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 MDStV können Maßnahmen zur Sperrung von\nAngeboten wegen Verstoßes gegen Bestimmungen des\nMediendienstestaatsvertrages [hierzu aa] auch gegen Diensteanbieter von fremden\nInhalten nach den §§ 7 bis 9 MDStV [bb] gerichtet werden, wenn sich Maßnahmen\ngegenüber den Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 MDStV als nicht durchführbar oder\nnicht Erfolg versprechend erweisen [cc], sofern eine hinreichend bestimmte Sperrung\ntechnisch möglich und zumutbar ist [dd].\n\n58\n\naa) Die beiden angebotenen Mediendienste verstoßen gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1\nMDStV in der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltenden\nFassung. Nach dieser Bestimmung ist ein Angebot unzulässig, wenn es gegen\nBestimmungen des Strafgesetzbuches verstößt. Dabei ist es erforderlich, aber\nausreichend, dass die objektiven tatbestandlichen Voraussetzungen der\nStrafrechtsnorm gegeben sind, \n\n59\n\nvgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2002 - 6\nC 13.01 -, JZ 2002, S. 1057 (1058) für die vergleichbare Bestimmung des § 3 Abs.\n1 Nr. 1 Rundfunkstaatsvertrag [im Zusammenhang mit § 184 StGB], \n\n60\n\nda es im Bereich des Ordnungsrechts auf Gesichtspunkte wie Verschulden o.ä.\nregelmäßig - so auch hier - nicht ankommt. Mit dieser Maßgabe liegt ein Verstoß\ngegen objektive Straftatbestände, insbesondere den Tatbestand des § 130 StGB\n(\"Volksverhetzung\"), vor. Danach wird mit Freiheitsstrafe bestraft, wer in einer Weise,\ndie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, zum Hass gegen Teile der\nBevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie\nauffordert (Abs. 1 Nr. 1) oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er\nTeile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet (Abs.\n1 Nr. 2). \n\n61\n\nVgl. hierzu im Einzelnen Lackner/Kühl, StGB., 25. Auflage 2004, § 130 Rz. 2\nbis 6 sowie Hertel in Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 3 Rz. 41\n[im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Rundfunkstaatsvertrag], beide m.w.N.\n\n62\n\nDiese Voraussetzungen sind hier offensichtlich erfüllt. Die beiden genannten\nAngebote stacheln zum Hass gegen Teile der Bevölkerung auf und fordern zu\nGewalt- bzw. Willkürmaßnahmen gegen sie auf. Denn sie sind ersichtlich darauf\nangelegt, feindliche Gefühle gegen die Juden im Allgemeinen und gegen die\ndeutschen Juden im Besonderen zu erwecken und zu schüren.\n\n63\n\nVgl. hierzu z.B. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 -, NJW\n2001, S. 624 (626) m.w.N.\n\n64\n\nHinsichtlich der Seite o.com ergibt sich dies aus den oben dargelegten Gründen,\nauf die insoweit mit der Maßgabe Bezug genommen wird, dass allein schon die\nAussage \"Jeder Jude ist eine umherlaufende Reklame für den nächsten Holocaust\"\nden objektiven Straftatbestand des § 130 Abs. 1 StGB erfüllt. Auch auf der Seite t.org\nwird - bezogen auf den damaligen Zeitpunkt - aus den genannten Gründen die\nErmordung von Juden im Nationalsozialismus verherrlicht und die Schaffung\n\"Befreiter Zonen\" durch Eliminierung Andersdenkender propagiert. Eine derartige\nAufstachelung bzw. Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen ist auch\ngeeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.\n\n65\n\nVgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR\n184/00 -, a.a.O., S. 626 f. sowie Lackner/Kühl, a.a.O., § 130 Rz. 10 m.w.N.\n\n66\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage ist auch der Straftatbestand des § 130 Abs. 3\nStGB gegeben. Im Übrigen ist auch der Straftatbestand des § 86 a Abs. 1 Nr. 2, Abs.\n2 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB objektiv erfüllt; insoweit wird gemäß § 117 Abs. 5\nVwGO auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen der Sperrungsverfügung\n(dort S. 3, 3. Abs. bis S. 5, 1. Abs.) Bezug genommen.\n\n67\n\nSo im Ergebnis auch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02\n-, a.a.O. S. 2185, VG Arnsberg, Urteil vom 26. November 2004 - 13 K 3173/02 -\nund VG Köln, Urteile vom 3. März 2005 - 6 K 7151/02 und 6 K 7603/02 -.\n\n68\n\nDie Anknüpfung an einen Straftatbestand des Strafgesetzbuches scheidet -\nunabhängig von dem o.g. völkerrechtlichen Nichteinmischungsprinzip - auch nicht mit\nBlick darauf aus, dass die Seiten, um die es hier geht, in den USA ins Netz gestellt\nwurden. Es fehlt nicht deshalb an einer Grundlage für die Ausübung staatlicher\nHoheitsgewalt, weil der Tatort außerhalb des Bundesgebietes liegen würde. Es\nhandelt sich vielmehr um eine Inlandstat (§ 3 StGB). Hinsichtlich § 130 StGB gilt dies\nschon deshalb, weil gemäß § 9 Abs. 1, 3. Var. StGB eine Tat an jedem Ort begangen\nist, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Bei einem sog.\n\"abstrakt-konkreten\" Delikt wie § 130 StGB tritt ein Erfolg i.S.d. § 9 Abs. 1, 3. Var.\nStGB dann ein, wenn eine im Ausland eingerichtete Webseite im Inland aufgerufen\nwerden kann, da schon hierdurch der Gefährdungserfolg durch Eintritt der Eignung\nzur Friedensstörung verwirklicht wird.\n\n69\n\nVgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 -, NJW 2001, S. 624\n(626 f.)\n\n70\n\nDies gilt jedenfalls dann, wenn die Strafvorschrift ein gewichtiges inländisches\nRechtsgut betrifft, das zudem einen besonderen Bezug auf das Gebiet der\nBundesrepublik Deutschland hat.\n\n71\n\nVgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 -, a.a.O., S. 627\nm.w.N.\n\n72\n\nDies ist hinsichtlich § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB der Fall. Denn damit sollen\nTeile der inländischen Bevölkerung schon im Vorfeld von unmittelbaren\nMenschenwürdeverletzungen geschützt werden. Die Vorschrift soll außerdem wegen\nder besonderen Geschichte Deutschlands dem Ingangsetzen einer historisch als\ngefährlich nachgewiesenen Eigendynamik entgegenwirken.\n\n73\n\nVgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 - 1 StR 184/00 -, a.a.O., S. 627\nm.w.N. \n\n74\n\nHinsichtlich der dargelegten Verstöße gegen § 86 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 i.V.m. §\n86 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB liegt ebenfalls eine Inlandstat vor, wobei dahingestellt\nbleiben kann, welche der Varianten des § 9 Abs. 1 StGB einschlägig ist. \n\n75\n\nVgl. hierzu Kammergericht Berlin, Urteil vom 16. März 1999 - (5) 1 Ss 7/98\n(8/98), NJW 1999, S. 3500 (3501 f.), Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage § 86a Rz\n16 sowie Lackner/Kühl, a.a.O., § 86a Rz. 6 m.w.N. pro et contra.; vgl. auch\nDietlein/Heinemann, K&R 2004, S. 418 (419). \n\n76\n\nbb) Die Maßnahme kann - bezogen auf den damaligen Zeitpunkt - auch\ngegenüber der Klägerin ergehen. Sie ist Diensteanbieterin i.S.d. § 3 Nr. 1 MDStV,\ndenn sie vermittelt den Zugang zu den beiden unzulässigen Mediendiensten. Sie\nkann als Diensteanbieterin von fremden Inhalten i.S.d. § 7 Abs. 1 MDStV\nherangezogen werden. Auch ein sog. Access-Provider, um den es sich, wie\nzwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist, bei der Klägerin handelt, ist\nDiensteanbieter von fremden Inhalten. \n\n77\n\nVgl. hierzu allgemein auch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B\n2567/02 -, a.a.O., S. 2185 f. sowie Spindler/Volkmann, a.a.O., S. 401.\n\n78\n\nDenn er vermittelt den Zugang zur Nutzung fremder Informationen i.S.d. § 7 Abs.\n1 MDStV. Diese Bestimmung erfasst bereits nach ihrem Wortlaut und ihrer amtlichen\nÜberschrift (\"Durchleitung von Informationen\") auch Provider, die den Zugang zu\neinem Netzwerk vermitteln. \n\n79\n\nVgl. zur Abgrenzung zwischen sog. Network-Providern, die lediglich die\nNutzung von Übertragungskapazitäten anbieten, und \"Access-Providern\", die - wie\ndie Klägerin - zusätzlich zum Netzzugang auch die zur Nutzung des Netzes\nerforderlichen Protokollfunktionen (IP-Adresse, Name-Service, Routing) anbieten\nz.B. Hoeren, Recht der Access-Provider, 2004 Rz. 635, Spindler/Schmitz/Geis,\na.a.O., § 9 TDG Rz. 14 und 17 sowie - allgemein - auch Stein, Taschenbuch\nRechnernetze und Internet, 2004, S. 486 bis 489. \n\n80\n\nDies wird durch die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt. § 7 Abs. 1\nMDStV ist - ebenso wie die entsprechende Regelung des § 9 Abs. 1 TDG - in\nUmsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der\nInformationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im\nBinnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr - \"E-Commerce-\nRichtlinie\" - ECR -) ergangen, \n\n81\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02- , a.a.O., S.\n2185, Spindler/Schmitz/Geis, a.a.O., Einf. TDG Rz. 2 und 13 sowie Engel, Die\ninternet-Service-Provider als Geiseln des deutschen Ordnungsrechts, MMR 2003,\nBeilage 4, S. 1 (25), \n\n82\n\nund deshalb richtlinienkonform auszulegen. \n\n83\n\nVgl. Spindler/Schmitz/Geis, a.a.O. TDG Einf. Rz. 13 m.w.N. \n\n84\n\nDie ECR regelt in Art. 12 Abs. 1 im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit\nder Vermittler, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin\nbesteht, Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter\nnicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er a) die\nÜbermittlung nicht veranlasst, b) den Adressaten der übermittelten Information nicht\nauswählt und c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.\nGemäß Art. 12 Abs. 3 ECR lässt dieser Artikel allerdings die Möglichkeit unberührt,\ndass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der\nMitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder\nzu verhindern. Aus der Begründung der Richtlinie (vgl. Art. 253 EGV), die -\nregelmäßig, so auch hier - der \"Präambel\" des jeweiligen Rechtsaktes zu entnehmen\nist, \n\n85\n\nvgl. z.B. Fischer, Europarecht, 3. Auflage 2001, § 5 Rz. 86, \n\n86\n\nheißt es in der Begründungserwägung Nr. 42, die (z.B. in Art. 12 Abs. 1 ECR\nvorgesehene) Haftungsprivilegierung decke nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des\nAnbieters auf den technischen Vorgang beschränkt sei, ein Kommunikationsnetz zu\nbetreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln oder von Dritten zur Verfügung\ngestelltes Informationsmaterial übermittele; hierbei handele es sich um eine \"Tätigkeit\nrein technischer, automatischer oder passiver Art\", was bedeute, dass der Anbieter\neines Dienstes der Informationsgesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die\nweitergeleitete Information besitze. Zugangsmittler wie z.B. \"Access-Provider\" sollten\nvom Anwendungsbereich der ECR erfasst - und damit grundsätzlich privilegiert -\nwerden. \n\n87\n\nVgl. Spindler, a.a.O., § 9 TDG Rz. 12. \n\n88\n\nDiese Privilegierung steht aber nach der genannten Bestimmung des Art. 12 Abs.\n3 ECR ihrer ordnungsrechtlichen Inanspruchnahme nicht entgegen. Dem entspricht\nes, dass in Begründungserwägung Nr. 45 ausdrücklich davon die Rede ist, die in der\nECR festgelegten Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Vermittlern ließen die\nMöglichkeit von Anordnungen unterschiedlicher Art unberührt. Diese können\ninsbesondere in Anordnungen bestehen, die die Abstellung oder Verhinderung einer\nRechtsverletzung verlangen, einschließlich der Entfernung rechtswidriger\nInformationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen. \n\n89\n\ncc) Maßnahmen gegen die (primär) Verantwortlichen nach § 6 Abs. 1 MDStV, die\nsog. Content-Provider oder die Service-Provider, sind - bezogen auf den Zeitpunkt\ndes Erlasses des Widerspruchbescheides - als nicht durchführbar oder nicht\nerfolgversprechend anzusehen. Nicht durchführbar ist eine Maßnahme, wenn ihrer\nDurchsetzung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Nicht\nerfolgversprechend ist eine Maßnahme dann, wenn die erforderliche Prognose zu\nder plausiblen Einschätzung führt, dass die Maßnahme keinen greifbaren Erfolg\nzeitigen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dabei mag offen bleiben, ob\ndie Bezirksregierung E im August 2000 und/oder im Oktober 2002 die in den USA\nansässigen Content-Provider M bzw. C oder aber die Service-Provider, die die Seiten\nfür die Herren M und C hosten, aufgefordert hat, die Seiten aus dem Netz zu\nnehmen. Denn auf Grund der Gesamtumstände des vorliegenden Einzelfalls kann\nnur der Schluss gezogen werden, dass entsprechende Aufforderungen der\nBezirksregierung - wenn sie denn nicht ergangen sind - an diese Provider jedenfalls\nkeinen Erfolg gehabt hätten. Soweit es die Content- bzw. Service-Provider der Seite\no.com betrifft, folgt dies bereits daraus, dass ausweislich einer der Kammer erteilten\nAuskunft vom 4. Mai 2005 von jugendschutz.net diese - durch die obersten\nJugendbehörden der Länder gegründete - Einrichtung den Service-Provider Earthlink\naus B, der diese Seite hostet, bereits im September 2001 um Sperrung dieser\nWebseite gebeten hatte. Eine Reaktion durch Earthlink erfolgte - wie auch in\nweiteren Fällen - nicht, sondern die Mail von jugendschutz.net wurde an M\nweitergeleitet, der ebenfalls nicht reagierte. Das Nichtreagieren auf die Aufforderung,\nrechtsextreme Inhalte aus dem Netz zu nehmen, fügt sich im Übrigen auch in das\nBild ein, das die Seite o.com vermittelt: Dort finden sich nämlich Links mit Tipps, wie\nman eine gesperrte/verbotene Seite aufrufen kann. Der Provider ThePlanet aus E1,\nder das Angebot t.org hostet, wurde ausweislich der genannten Auskunft vom 4. Mai\n2005 durch jugendschutz.net. zwar nicht konkret hinsichtlich der hier in Rede\nstehenden Webseite angeschrieben. Davon wurde aber nicht willkürlich oder auch\nnur versehentlich, sondern wegen der sich aufdrängenden voraussichtlichen\nErfolglosigkeit einer derartigen Aufforderung bezogen auf die Seite t abgesehen.\nDenn der Provider ThePlanet hatte bereits in zahlreichen anderen Fällen mit\nstrafbaren rechtsextremen Inhalten auf entsprechende Schreiben von\njugendschutz.net nicht reagiert. Auch dies passt in das Gesamtbild, denn auf der\nSeite t.org finden sich Hinweise auf neue Seiten, die wegen der \"organisierten\nHasskampagne\" aus dem Umfeld Xs eingerichtet worden seien, mit der Zielrichtung,\nden \"Zensor\" zu umgehen. Im Übrigen wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf\ndie im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides (dort\nS. 7) Bezug genommen. \n\n90\n\ndd) Die geforderte Sperrung ist - bezogen auf den damaligen Zeitpunkt -\ntechnisch möglich. Unter \"Sperrung\" ist nicht etwa die vollständige Entfernung der\nbetroffenen Angebote aus dem Netz oder eine vollständige Verhinderung des\nZugangs zu ihnen zu verstehen. Vielmehr geht es - auch für die Klägerin hinreichend\nerkennbar - um eine \"Abschottung\" in dem Sinne, dass der Zugriff für diejenigen,\ndenen die Klägerin die Nutzung vermittelt, erschwert wird.\n\n91\n\nVgl. auch Dietlein/Heinemann, a.a.O., S. 395 m.w.N.\n\n92\n\nDies folgt insbesondere aus den o.g. Begründungserwägungen Nr. 42 und 45 zur\nECR, wo ausdrücklich zwischen der Entfernung der Informationen aus dem Netz und\nder Sperrung des Zugangs zu ihnen differenziert wird. Eine Sperrung i.S. einer\nBehinderung/Erschwerung des Zugriffs auf die Angebote ist möglich. Dies ergibt sich\nschon daraus, dass zahlreiche der Access-Provider, die eine entsprechende\nVerfügung erhalten haben, dieser nachgekommen sind und im Übrigen auch daraus,\ndass die Klägerin nach ihrem Unterliegen im Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes eine Domain-Name-Server Sperrung vorgenommen hat. Die\nSperrung ist auch zumutbar, wie im Zusammenhang mit der Geeignetheit und der\nVerhältnismäßigkeit i.e.S. noch darzulegen sein wird.\n\n93\n\nDie Ordnungsverfügung ist (bereits bezogen auf den damaligen Zeitpunkt) auch\nals hinreichend bestimmt (§ 37 Abs.1 VwVfG) anzusehen. Hierfür reicht es aus, wenn\nder Betroffene eindeutig erkennen kann, was von ihm gefordert wird. Bei einer\nordnungsrechtlichen Verfügung ist es daher erforderlich, dass sie einen Inhalt hat,\nder es erlaubt, sie ohne weitere Konkretisierung zwangsweise durchzusetzen. Dabei\nist jedenfalls erforderlich, dass das zu erreichende Ziel festgelegt wird, so dass es\neiner unterschiedlichen subjektiven Bemessung nicht zugänglich ist.\n\n94\n\nVgl. z.B. P. und U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001,\n§ 37 Rz. 23 bis 25 m.w.N. \n\n95\n\nOb zusätzlich das Mittel zur Durchsetzung durch die Behörde vorgegeben sein\nmuss, ist durchaus umstritten.\n\n96\n\nVgl. z.B. P. und U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 37 Rz 26 f.\nm.w.N. pro et contra. \n\n97\n\nGibt die Behörde Mittel zur Zielerreichung vor, reicht es aus, wenn sie mehrere\nMittel aufzeigt, dem Ordnungspflichtigen aber (unter Beachtung des Grundsatzes der\nVerhältnismäßigkeit) die Wahl überlässt, auf welchem Wege er seiner\nOrdnungspflicht nachkommt. \n\n98\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 45.87 -, BVerwGE 84,\nS. 354 (358f.), Hess. VGH, Beschluss vom 26. Juli 1994 - 4 TH 1779/93 -, BRS 56\nNr. 212; vgl. auch P. und U. Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, 6. Auflage 2001, §\n37 Rz. 29 sowie Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage 2001, § 37 Rz. 16 m.w.N. pro\net contra. \n\n99\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Sperrungsverfügung hinreichend bestimmt. Sie\nist hinsichtlich des vorgegebenen Ziels (Sperrung der genannten Seiten) eindeutig.\nDass die Bezirksregierung drei Mittel zur Erreichung dieses Ziels, nämlich die in der\nangefochtenen Entscheidung genannten drei \"Sperrungsmethoden\" aufgezählt hat,\nist nicht zu beanstanden. Damit hat sie dem betroffenen Adressaten - beispielhaft -\ndrei Möglichkeiten der Sperrung aufgezeigt, von denen die Klägerin die \"DNS-\nSperrung\" gewählt hat. Dass die Aufzählung der Sperrungsmethoden in der\nVerfügung nicht abschließend ist, wie sich daraus ergibt, dass ausdrücklich auf den\nseinerzeitigen Stand der Technik abgehoben wird, macht die Verfügung nicht\nunbestimmt. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei einem Verwaltungsakt\nmit Dauerwirkung - wie hier der angegriffenen Sperrungsverfügung - ein gewisser\nSpielraum bleiben muss, um die sich ständig neu aktualisierende Gefahr \"dynamisch\"\nabwehren bzw. der auferlegten ordnungsrechtlichen Verpflichtung nachkommen zu\nkönnen. \n\n100\n\nc) Die Ordnungsverfügung ist auch sonst - bereits nach seinerzeitiger Sach- und\nRechtslage - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die\nBezirksregierung das ihr im Rahmen des § 22 Abs. 3 MDStV zustehende Ermessen,\ndas die Kammer nur daraufhin überprüfen kann, ob es dem Zweck der Ermächtigung\nentsprechend ausgeübt wurde und ob die Grenzen des Ermessens eingehalten\nwurden (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO), in insgesamt rechtlich nicht zu beanstandender\nWeise betätigt.\n\n101\n\nInsbesondere sind die Grenzen des Ermessens - im Ergebnis - nicht\nüberschritten (§ 114 Satz 1, 2.Alt.). Es liegt keine (teilweise)\nErmessensunterschreitung vor [aa]. Die Grenzen des Ermessens sind auch nicht\netwa deshalb überschritten, weil die Maßnahme (sonst) unverhältnismäßig wäre [bb].\n\n102\n\naa) Ein durchgreifender Ermessensfehler liegt nicht vor, soweit es in der\nSperrungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides im\nZusammenhang mit § 22 Abs. 3 MDStV heißt, die Behörde habe insoweit kein\nEntschließungsermessen. Denn der Sache nach begründen die - seinerzeit\nhilfsweise angestellten - Ermessenserwägungen zu § 14 Abs.1 OBG i.V.m. § 8 Abs.2\nSatz 2 TDG sowie zur Verhältnismäßigkeit der Verfügung ausreichend, weshalb die\nBezirksregierung seinerzeit eingeschritten ist und warum sie sich für die\nHeranziehung der Klägerin entschieden hat. \n\n103\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/03 -,\na.a.O., S. 2186. \n\n104\n\nbb) Die Ordnungsverfügung verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot. Sie\nist geeignet zur Erreichung eines legitimen Zwecks (1), erforderlich (2) und\nverhältnismäßig i.e.S. (3). \n\n105\n\n(1) Eine ordnungsrechtliche Maßnahme ist geeignet, wenn durch sie irgendeine\nFörderung des gewünschten Erfolgs möglich ist bzw. sie einen Beitrag zu dessen\nErreichung leistet. Daher kann es im vorliegenden Zusammenhang nur darum gehen,\ndass es sich bei der Sperrung um einen \"Schritt in die richtige Richtung\" handelt.\n\n106\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, a.a.O.,\nS. 2186; Dietlein/Heinemann, Ordnungsrecht und Internetkriminalität, K&R 2004,\nS. 418 (423); Rhein, OBG NRW, Kommentar, 2004 § 15 Rz 3, Götz, Allgemeines\nPolizei- und Ordnungsrecht, 13. Auflage 2001, Rz. 333 sowie Rachor in:\nLisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 3. Auflage 2001, Rz. F 222. \n\n107\n\nHiernach reicht es für die Geeignetheit der Maßnahme aus, dass sie den Zugriff\nauf die beiden gesperrten Angebote für den durchschnittlichen geschäftlichen,\nberuflichen oder privaten Nutzer, auf dessen Horizont insoweit abzustellen ist,\nerschwert. Dabei handelt es sich um einen Personenkreis, der sich mit technischen\nDetails nicht auseinandergesetzt hat und auch die Konfiguration der eigenen Hard-\nund Software entweder Dritten überlässt oder nach Möglichkeit in dem werksseitig\neingestellten Zustand belässt (im Folgenden: \"Durchschnittsnutzer\"). Für diese\nPersonengruppe wird der Zugriff auf die hier betroffenen Angebote mindestens\n\"sperriger\", nicht selten auch nicht unerheblich erschwert. \n\n108\n\nNach diesen Grundsätzen kann die Sperrung, nämlich die Erschwerung des\nZugriffs auf die beiden Angebote, nicht als zur Gefahrenabwehr ungeeignet\neingestuft werden. Ob auch jedes der - beispielhaft - aufgezeigten Mittel zur\nZielerreichung geeignet sein muss oder ob es ausreicht, wenn die von dem\nBetroffenen jeweils gewählte \"Sperrungsmethode\" geeignet ist, kann hier\nunentschieden bleiben, da vorliegend alle in der Verfügung ausdrücklich benannten\nVarianten als im Rechtssinne geeignet zur Zielerreichung anzusehen sind.\n\n109\n\nDies gilt zunächst für die sog. \"DNS-Methode\". Dass diese Methode bei Eingabe\nder konkreten Domain greift, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Mag der\nAnwendungsbereich der damit erzielten Erschwerung des Zugangs auch begrenzt\nsein, kann doch von einer Ungeeignetheit nach den o.g. Grundsätzen nicht\ngesprochen werden. Es ist auch nicht so, dass die Sperrung durch Einsatz einer\nSuchmaschine \"kinderleicht\" zu umgehen wäre. Jedenfalls bei einem Teil der\nSuchmaschinen muss beim Anklicken eines in der Ergebnisliste der Suchmaschine\naufgezeigten Angebots der DNS-Server des Providers aktiviert werden mit der Folge,\ndass die Sperrung greift. Auf die Möglichkeiten zur Umgehung der \"DNS-Methode\"\n(wie z.B. die direkte Eingabe der IP-Nummer oder den Zugriff auf die Seite über die\nVerwendung eines alternativen DNS-Servers) kommt es nicht an, da diese\nregelmäßig nur der Gruppe der technisch versierteren Nutzer, nicht aber der hier\nrelevanten Gruppe der Durchschnittsnutzer zur Verfügung stehen.\n\n110\n\nFür die Geeignetheit der DNS-Methode i.E. auch OVG NRW, Beschluss vom\n19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, a.a.O., S. 2186; VG Arnsberg, Urteil vom\n26. November 2004 - 13 K 3173/02 - und VG Köln, Urteile vom 3. März 2005\n- 6 K 7151/02 und 76032/02 -; a.A. z.B. Engel, MMR 2003, Beilage Nr. 4, S. 1 (25\nf.) sowie Stadler MMR 2002, S. 343 (345).\n\n111\n\nAuch für die Ungeeignetheit der \"IP- bzw. Router-Methode\" sind keine\ndurchgreifenden Anhaltspunkte erkennbar. Bei dieser Sperrungsvariante erfolgt\ndurch den Provider eine Konfiguration derart, dass der komplette Datenverkehr zu\neiner bestimmten IP-Adresse nicht weitergeleitet wird. Auch diese Maßnahme wirkt\nfür den Durchschnittsnutzer jedenfalls zugriffserschwerend. Dass die Zuordnung\nbestimmter Domain-Namen zu einer konkreten IP-Adresse nicht ein für allemal\nfeststehen muss, sondern durchaus variieren kann, z.B. indem eine Domain auf\neinen anderen Server und/oder eine andere IP umgelegt wird, steht ihrer Eignung für\nden hier in Rede stehenden Nutzerkreis nicht entgegen. \n\n112\n\nSo im Ergebnis auch VG Köln, Urteile vom 3. März 2005 - 6 K 7151/02 und\n6 K 7603/02 - sowie Rosenkranz, Sperrungsanordnungen gegen Access-Provider,\nJurPC Web-Dok. 16/2003, Abs. 22; a.A. z.B. Stadler, MMR 2002, S. 343\n(345).\n\n113\n\nAbgesehen davon ist auch nicht erkennbar, dass im Normalfall die IP sich\n(fortlaufend) ändert. Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung wäre bei\nständigen Änderungen nämlich eine neue Konfiguration der Seite erforderlich, mit\nder Konsequenz, dass jedenfalls für eine gewisse Zeit auf die IP überhaupt nicht\nzugegriffen werden könnte. Dass mit der Sperrung einer IP-Adresse wegen\nRechtswidrigkeit eines Angebots auch (u.U. viele) andere legale Angebote mit\nbetroffen sein können, macht diese Methode nicht im Rechtssinne zur\nGefahrenabwehr ungeeignet. Im Übrigen wird es wegen der hohen Verbreitung\ngetrennter Domains für unterschiedliche Angebote durchaus die Möglichkeit geben,\nnicht rechtswidrige Angebote auf nicht gesperrte IP-Adressen auszulagern, ohne\ndass sich die von den Kunden eingesetzten Adressen ändern.\n\n114\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \"Nebenwirkungen von IP-basierten Filtern\",\nwww.enyo.de/fw/notes/ip-filter-nebenwirkung.html. \n\n115\n\nDie Verwendung eines Proxy-Servers ist ebenfalls geeignet, den Zugriff für den\nDurchschnittsnutzer zu erschweren. Dies liegt hinsichtlich eines \"Zwangsproxy\", bei\ndem der Nutzer überhaupt nur über den Proxy gefiltert in das Internet kommen kann,\nauf der Hand. Aber selbst bei optionalen Proxys wird der Zugriff jedenfalls für die\nNutzer erschwert, deren Software so eingestellt ist, dass zunächst auf den Proxy\nzugegriffen wird. \n\n116\n\nSo im Ergebnis auch VG Köln, Urteil vom 3. März 2005 - 6 K 7151/02 und 6 K\n7603/02 -; a.A. Stadler, a.a.O., MMR 2002, S. 343 (346) und Engel MMR 2003,\nBeilage 4, S. 1 (23 f.). \n\n117\n\n(2) Die Maßnahme ist auch erforderlich, denn es ist weder vorgetragen noch\nsonst ersichtlich, welches mildere Mittel - auf den damaligen Zeitpunkt bezogen -\neine vergleichbare Effektivität zur Gefahrenabwehr aufweist.\n\n118\n\nVgl. auch Dietlein/Heinemann, Intervention im Internet, a.a.O. S. 395 (414), die\nunter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\ndarauf hinweisen, dass die Erforderlichkeit nur dann verneint werden kann, wenn\neine eindeutig gleichwertige Alternative zur Verfügung steht.\n\n119\n\n(3) Die Ordnungsverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig i.e.S. Es ist -\nbezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Sperrungsverfügung in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides - weder davon auszugehen, dass Grundrechte der Klägerin\nverletzt sind noch davon, dass die Zweck-Mittel-Relation hier außer Verhältnis steht\nbzw. die Durchführung der Sperrung für die Klägerin unangemessen ist. \n\n120\n\nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, der im Hinblick auf das bisherige\nNichtvorgehen gegen Access-Provider (mit z.T. größeren Marktanteilen) in anderen\nBundesländern gerügt wird, scheidet bereits deshalb aus, weil jeder Träger\nöffentlicher Gewalt den allgemeinen Gleichheitssatz nur innerhalb seiner eigenen\nZuständigkeit zu beachten hat.\n\n121\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. November 1988 - 2 BvR 1619 und 1628/83 -,\nBVerfG 79, S. 127 (158) sowie Osterloh in Sachs (Hrsg.) Grundgesetz, 3. Auflage\n2003, Art. 3 Rz. 81 f. m.w.N.\n\n122\n\nInnerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs beabsichtigte die Bezirksregierung E\nnach ihren Angaben gegen alle in Nordrhein-Westfalen ansässigen Access-Provider\nvorzugehen. Dass sie sich dabei an die bei der DENIC eG (Zentrale\nRegistrierungsstelle für de.Domains) verzeichneten gewerblichen Provider (sowie die\nHochschulen, die als Provider agieren) gewandt hat, ist nicht zu beanstanden. Auch\nsind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass sie bestimmte in Nordrhein-Westfalen\nansässige Provider bewusst \"außen vor\" gelassen hat. \n\n123\n\nEs ist auch nicht erkennbar, dass mit der Sperrungsverfügung in die Grundrechte\nder Informations- bzw. Meinungsfreiheit oder Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1\nSätze 1 und 2 GG in erheblicher Weise eingegriffen würde. \n\n124\n\nVgl. zu der Frage, ob die Freiheit der Übermittlung von Informationen aus dem\nInternet durch die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG oder durch die\nMeinungsäußerungs- und -verbreitungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\ngeschützt wird, im Einzelnen Starck in von Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz,\nBand 1, 4. Auflage 1999, Art. 5 Abs. 1,2 Rz. 97 m.w.N. \n\n125\n\nDenn jedenfalls ist ein Eingriff in jede der o.g. durch Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2\nGG gewährleisteten Freiheiten durch die grundgesetzliche Schranke des Art. 5 Abs.\n2 GG gedeckt. Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG finden die Gewährleistungen des Art. 5 Abs.\n1 GG ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze\nund in den Bestimmungen zum Schutz der Jugend. Jedenfalls die genannten\nstrafrechtlichen Bestimmungen, deren Verletzung durch § 22 Abs. 3 MDStV\nsanktioniert wird, sind \"allgemeine Gesetze\", denn sie richten sich nicht gegen eine\nMeinung als solche, sondern ihr Regelungsgegenstand ist der Schutz des Staates\nund seiner Verfassung gegen Angriffe auf ihren Bestand als schlechthin, unabhängig\nvon der konkreten Tendenz oder Wirkung einer Meinungsäußerung, zu schützendes\nRechtsgut.\n\n126\n\nVgl. BVerfGE 47, S. 198 (232) sowie Degenhart in: Bonner Kommentar zum\nGrundgesetz, Stand: November 2002, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Rz. 239 und -\nausdrücklich zu §§ 86, 86a StGB - Rz. 241 m.w.N.\n\n127\n\nEs sind auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die konkrete\nAnwendung dieser Gesetze im Einzelfall hier unter Außerachtlassung der Bedeutung\ndes Grundrechts erfolgt ist. \n\n128\n\nDas Zensurverbot aus Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG steht der angefochtenen\nMaßnahme ebenfalls nicht entgegen. \n\n129\n\nVgl. hierzu z.B. Herrmann/Lausen, Rundfunkrecht, 2. Auflage 2004 § 5 Rz. 40\nm.w.N.\n\n130\n\nSchließlich lässt sich auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 14\nAbs. 1 Satz 1 GG, \n\n131\n\nvgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmungen neben Art. 5 Abs. 1 GG im\nEinzelnen Ricker/Schiwy, Rundfunkverfassungsrecht, 1997, Rz. B 196 bis 205\nsowie Herrmann/Lausen, a.a.O. § 5 Rz. 87 beide m.w.N. pro et contra,\n\n132\n\nnicht feststellen, und zwar unabhängig davon, ob man eine Beeinträchtigung der\nBerufs- oder der Eigentumsfreiheit annimmt. Geht man davon aus, dass es sich bei\nder Tätigkeit der Klägerin um einen Beruf und bei der Sperrungsverfügung um einen\nEingriff in die Berufsfreiheit handelt, kann ein Eingriff durch Gesetz oder auf Grund\neines Gesetzes erfolgen (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Dies ist hier § 22 Abs. 3 MDStV\n2002 bzw. die darauf beruhende Verfügung. \n\n133\n\nVgl. hierzu allgemein Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 7. Auflage 2004, Art. 12 Rz.\n25 und 32 m.w.N.\n\n134\n\nSieht man in der auf den MDStV gestützten Maßnahme einen Eingriff in das\ndurch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Recht am eingerichteten und\nausgeübten Gewerbebetrieb,\n\n135\n\nvgl. hierzu Tettinger in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Kommentar,\nLoseblattsammlung, Stand: Juni 2002, Art. 14 Rz. 95 und 222 m.w.N.,\n\n136\n\nliegt eine Verletzung ebenfalls nicht vor. Denn gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG\nwerden Inhalt und Schranken durch die Gesetze bestimmt. Ein solches Gesetz stellt\n§ 22 Abs. 3 MDStV dar, auf das die angefochtene Entscheidung gestützt ist.\nAnhaltspunkte dafür, dass die Anwendung der Norm im vorliegenden Einzelfall den\nGehalt der Eigentumsgarantie verletzt, sind nicht erkennbar. \n\n137\n\nAuch sonst sind Anhaltspunkte für die Unangemessenheit der Maßnahme nicht\nerkennbar. Unangemessen ist eine Maßnahme (nur) dann, wenn die zu erwartenden\nnegativen Auswirkungen für den Betroffenen zu dem beabsichtigten Erfolg erkennbar\naußer Verhältnis stehen, weil die dem Eingriff entgegenstehenden Interessen\nersichtlich schwerer wiegen als diejenigen Belange, deren Wahrung die staatliche\nMaßnahme dienen soll. \n\n138\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1977 - 2 BvR 988/75 -, BVerfGE 44, S.\n353 (373) sowie Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Auflage 1986,\nS. 392 f. m.w.N.\n\n139\n\nDies ist hier nicht der Fall. Alle drei der aufgezeigten Sperrungsmethoden stehen\nnicht außer Verhältnis zu dem mit der Sperrung verfolgten Zweck, nämlich der\nErschwerung des Zugangs zu den rechtsextremistischen strafbaren Angeboten. \n\n140\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der DNS-Sperrungsmethode, die die Klägerin\ngewählt hat. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung war der Aufwand\nfür die Sperrung der beiden in der Verfügung genannten Angebote nicht sehr hoch.\nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, es handele sich vorliegend um\neinen \"Musterprozess\", der Sperrung der beiden hier betroffenen Seiten werde die\nSperrung weiterer folgen, wodurch sich der Aufwand für sie vervielfachen würde, ist\ndies aus Rechtsgründen unbeachtlich. Streitgegenstand des vorliegenden\nVerfahrens ist allein die Sperrung der beiden in der Verfügung konkret benannten\nunzulässigen Angebote.\n\n141\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, a.a.O., S.\n2187. \n\n142\n\nIn Bezug auf die \"IP- bzw. Router-Methode\" sind greifbare Anhaltspunkte für eine\nUnangemessenheit ebenfalls nicht erkennbar. Soweit im Zusammenhang mit der\nIP-Methode ggf. auch der Zugriff auf legale Inhalte erschwert wird, mag jedenfalls\nvorliegend offen bleiben, ob und ggf. wie sich es sich auswirken würde, wenn mit der\nSperrung des Zugriffs auf die beiden unzulässigen Angebote zugleich der Zugang zu\nzahlreichen anderen legalen Angeboten verhindert würde. Denn hierfür sind konkrete\nAnhaltpunkte nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere durch\neine Sperrung des Zugangs zu o.com nach der IP-Methode sind wohl nur wenige\nAngebote betroffen.\n\n143\n\nVgl. in diesem Zusammenhang \"Nebenwirkungen von IP-basierten Filtern\",\nwww.enyo.de/fw/notes/ip-filter-nebewirkung.html.\n\n144\n\nUngeachtet dessen sind diese Auswirkungen angesichts der hohen Bedeutung\nder zu schützenden Rechtsgüter auch in einem weiten Umfang hinzunehmen.\n\n145\n\nAuch hinsichtlich der Proxy-Methode kann nicht ohne besondere Gründe von\neiner Unangemessenheit ausgegangen werden. So wird es u.a. von der Größe des\nProviders abhängen, ob er einen Proxy zur Sperrung einsetzt. Dies wird etwa nahe\nliegen, wenn er einen solchen ohnehin schon besitzt und /oder er den Datenverkehr\nohnehin reduzieren will. \n\n146\n\nAuch sonst ist die Maßnahme nicht als unangemessen anzusehen. Dies gilt\ninsbesondere, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang meint, die Maßnahme\nsei unverhältnismäßig, weil sie ganz überwiegend japanische (Geschäfts-)Kunden\nbediene. Denn zum einen werden diese zu einem nicht unerheblichen Teil\nhinreichend die deutsche Sprache verstehen. Zum anderen geht die inhaltliche\nAussage der Seiten auch aus der Verwendung von Kennzeichen der NSDAP hervor.\nAußerdem nehmen die in Deutschland lebenden japanischen Kunden der Klägerin\nam gesellschaftlichen Leben und am gesellschaftlichen Diskurs teil. Sie können\ndaher auch zur Prägung des Meinungsbildes in der Bundesrepublik Deutschland, auf\ndas durch die Angebote eingewirkt werden soll, beitragen.\n\n147\n\nII. Die Sperrungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist aus\nRechtsgründen auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen\nÄnderungen der Sach- und Rechtlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen\nVerhandlung nicht aufzuheben (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n148\n\nFür die Beurteilung der (fortdauernden) Rechtmäßigkeit einer Maßnahme kommt\nes nicht darauf an, ob die Behörde die richtige Ermächtigungsgrundlage bezeichnet\nhat. Maßgeblich ist allein das (materielle) Recht, das sie zu rechtfertigen vermag, es\nsei denn, der Verwaltungsakt wird dadurch in seinem Wesen verändert.\n\n149\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89 -, DVBl 190, S.\n490 (490/491) und VGH BW, Urteil vom 26. Mai 1994 - 5 S 2637/93 -, NVwZ 1995,\nS. 397 (398) m.w.N. \n\n150\n\nDie angefochtene Sperrungsverfügung ist durch die nunmehr geltende\nErmächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i.V.m. § 22 Abs. 3 MDStV\nn.F. in ihrer andauernden Rechtmäßigkeit nicht in Frage gestellt. \n\n151\n\n1. Die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Sperrungsverfügung wird durch\nden Übergang der Zuständigkeit für Entscheidungen auf der Grundlage des § 20\nAbs. 4 JMStV i.V.m. § 22 Abs. 3 MDStV n.F. auf die Landesanstalt für Medien (und\nintern auf die Kommission für Jugendmedienschutz, § 14 JMStV), der bei Erlass der\nMaßnahme noch nicht berücksichtigt werden konnte, nicht berührt.\n\n152\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/03 -, a.a.O.,\nS. 2187 sowie VG Köln, Urteile vom 3. März 2005 - 6 K 7151/02 und 6 K 7603/02 -\n.\n\n153\n\n2. Die Verfügung ist auch materiellrechtlich rechtmäßig. Das heute geltende\nRecht rechtfertigt die getroffene Maßnahme (nach wie vor). \n\n154\n\nGemäß § 20 Abs. 4, Abs. 1 JMStV kann die zuständige Landesmedienanstalt\n(durch die KJM) Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten wegen Verstoßes gegen\nBestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages [hierzu a] auch gegen\nAnbieter von Telemedien [b] entsprechend § 22 Abs. 3 MDStV n.F. richten [c]. \n\n155\n\na) Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag ist anwendbar. Gemäß § 2 Abs. 1\nJMStV gilt er für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk\nund Telemedien). Die beiden in Rede stehenden Angebote sind Telemedien. Gemäß\n§ 3 Abs. 2 Nr. 1 JMStV sind Telemedien (u.a.) Mediendienste im Sinne des\nMediendienstestaatsvertrages. Bei beiden Angeboten handelt es sich um\nMediendienste. Hinsichtlich der Seite o.com gelten die Ausführungen zu B.I.2.a) in\nvollen Umfang fort, da der Inhalt dieses Angebots praktisch unverändert geblieben\nist. Hinsichtlich t.org. wird auf die Ausführungen zu B.I.2.a) mit der Maßgabe Bezug\ngenommen, dass dieses Angebot trotz einiger Umstellungen insgesamt nach wie vor\nauf Meinungsbildung angelegt ist. Der Charakter der Seite als \"erster weißer\nnationaler Aufstellungsort\" im Netz ist im Wesentlichen unverändert geblieben. Die\nHauptseite ist redaktionell gestaltet: Es finden sich z.B. spezielle Angebote für\nFrauen und Kinder oder eine Rubrik zur Frage \"Was ist Rassismus?\". Inhaltlich\nnehmen revisionistische Thesen einen breiten Raum ein. Hierauf wird noch\neinzugehen sein. \n\n156\n\nb) Die beiden Seiten, zu denen die Klägerin den Zugang vermittelt, sind nach wie\nvor unzulässig. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 - Satz 2 greift ersichtlich nicht ein - JMStV\nsind unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit u.a. Angebote unzulässig, wenn\nsie Propagandamittel i.S.d. § 86 StGB darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitlich\ndemokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet\nist (Nr. 1), Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen i.S.d. § 86a StGB\nverwenden (Nr. 2), zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine\nrassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu\nGewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern (Nr. 3) oder eine unter der\nHerrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 oder § 7\nAbs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet\nist, die öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen (Nr. 4). Diese\nVoraussetzungen sind erfüllt.\n\n157\n\nEs liegt ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JMStV vor, der § 130 Abs. 1\nund Abs. 2 StGB nachgebildet ist.\n\n158\n\nVgl. Hartstein/Ring/Kreile/Dörr/Stettner, a.a.O., § 4 Rz. 18 m.w.N.\n\n159\n\nAuch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 JMStV\nsind gegeben. Insoweit wird insgesamt auf die entsprechend geltenden\nAusführungen zu § 12 Abs. 1 MDStV [oben B.I.2.b)aa)] mit der Maßgabe Bezug\ngenommen, dass das Angebot o.com praktisch unverändert fortbesteht und sich die\nSeite t.org zwar graduell, aber nicht strukturell verändert hat. Auf der Seite t.org\nwerden - nunmehr in pseudowissenschaftlichem Gewande - revisionistische Thesen\nvertreten, mit denen die Verbrechen an der jüdischen Bevölkerung zwischen 1933\nbis 1945 mindestens verharmlost werden. So findet sich z.B. unter dem Titel \"Marsch\nder Titanen - eine Geschichte der weißen Rasse\" in Kapitel 64 \"Der Rassenstaat -\nDas Dritte Reich\" ein Unterabschnitt zur \"Endlösung - Nazipolitik gegenüber Juden\".\nDarin wird im Zusammenhang mit den Konzentrationslagern behauptet, die Juden\nseien von ordentlichen Gerichten in einem fairen Verfahren in die Lager geschickt\nworden. Weiter findet sich die Aussage, dass die allererste Erklärung, die zum\nzweiten Weltkrieg geführt habe, eine - in der britischen Presse verbreitete -\n\"Kriegserklärung\" mehrerer jüdischer Führer an Deutschland gewesen sei. Dieser\nAbschnitt gipfelt in der zynischen Aussage, es sei zwar sicher keine angenehme\nErfahrung gewesen, wenn man zur Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland\ngelebt habe, angesichts der Zahl von 4,3 Millionen Klagen von durch die Nazis\nverfolgten Juden müsse die Zahl der durch das deutsche Reich verfolgten und\ngetöteten Juden aber deutlich nach unten korrigiert werden. Die gelieferten\n\"Beweise\" drängten zu einer kompletten Revision dieses Aspektes des Zweiten\nWeltkrieges. \n\n160\n\nc) Die Maßnahme auf der Grundlage des § 20 Abs. 1, Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 3\nSatz 1 MDStV n.F. ist aus den unter B.I.2.b.bb) genannten Gründen gegenüber der\nKlägerin als Access-Provider und damit als Anbieter von fremden Inhalten zulässig.\n\n161\n\nMaßnahmen gegen die (primär) Verantwortlichen Content-Provider oder die\nService-Provider sind nach wie vor nicht durchführbar bzw. nicht erfolgversprechend.\nAuch insoweit wird auf die Ausführungen unter B.I.2.b.cc) mit der Maßgabe Bezug\ngenommen, dass trotz der Tatsache, dass jugendschutz.net es in den letzten Jahren\ngeschafft hat, dass eine Vielzahl rechtsextremistischer Angebote aus dem Netz\nentfernt worden ist,\n\n162\n\nvgl. jugendschutz.net, Rechtsextremismus im Internet, Ergebnisse der\nProjektarbeit 2004, S. 5 f.,\n\n163\n\nkein Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, dass Maßnahmen gegenüber den hier\nbetroffenen in den USA ansässigen Content- oder Service-Providern\nerfolgversprechend (gewesen) wären. Hinsichtlich der Service-Provider ergibt sich\ndies bereits aus der oben genannten Auskunft von jugendschutz.net an die Kammer\nvom 4. Mai 2005. Hinsichtlich der Content-Provider sind greifbare Anhaltspunkte für\neinen \"Sinneswandel\" derart, dass auf entsprechenden Hinweis die Angebote aus\ndem Netz genommen würden, nicht ansatzweise erkennbar. Im Gegenteil hat z.B. M\nnach dem Bericht des Verfassungsschutzberichtes des Bayerischen\nInnenministeriums 2003 (dort S. 86/87) zum Jahreswechsel 2002/2003 eine neue\nAusgabe des \"NS-Kampfruf\" herausgegeben und das verspätete Erscheinen der\ndeutschen Publikation mit seiner starken Inanspruchnahme durch \"mehrere\nRechtskämpfe\" begründet. \n\n164\n\nHinsichtlich der technischen Möglichkeit und der Zumutbarkeit der Sperrung, der\nBestimmtheit der Ordnungsverfügung sowie der Ermessensbetätigung wird auf die\nAusführungen unter B.I.b.dd) und c) mit der Maßgabe Bezug genommen, dass die\nMaßnahme nach wie vor nicht als unverhältnismäßig angesehen werden kann.\nHinsichtlich der Geeignetheit der Sperrungsvariante der \"DNS-Sperrung\" ist noch\nergänzend anzumerken, dass die Möglichkeit, die DNS-Sperre über Suchmaschinen\nzu umgehen, dadurch (weiter) erschwert werden dürfte, dass mittlerweile viele\nführende Suchmaschinenbetreiber gemeinsam angekündigt haben, Seiten mit\njugendgefährdendem Inhalt nicht mehr anzuzeigen und ihre Verbreitung zu\nverhindern (vgl. http://www.h.html). Soweit es die Unangemessenheit der Maßnahme\nunter dem Aspekt der Beeinträchtigung des Art. 5 Abs. 1 GG betrifft, ist auf Grund\ndes zwischenzeitlich in Kraft getretenen Jugendmedienschutzstaatsvertrages darauf\nhinzuweisen, dass gemäß Art. 5 Abs. 2 GG diese Gewährleistungen ihre Schranken\nunter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in den\nBestimmungen zum Schutz der Jugend finden. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 bis 4 JMStV und die strafrechtlichen Bestimmungen, an die sie\nangelehnt sind und deren Verletzung durch § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 22 Abs. 3\nMDStV n.F. sanktioniert wird, sind nicht nur \"allgemeine Gesetze\", sondern auch\nBestimmungen zum Schutz der Jugend i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG.\n\n165\n\nVgl. auch und gerade für den Jugendmedienschutzstaatsvertrag Schultze-\nFielitz, in Dreier (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 2. Auflage 2004, Art. 5\nAbs. 1 und Abs. 2 Rz. 147, insb. 149 [auch zur \"Wechselwirkungslehre\"] sowie\nDegenhart, a.a.O, [Stand insoweit: September 2004], Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2. Rz.\n891 bis 894.\n\n166\n\nAnhaltspunkte für eine Verkennung der grundrechtlichen Gewährleistungen im\nkonkreten Einzelfall sind nach wie vor nicht erkennbar.\n\n167\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n168\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167\nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.\n\n169\n\nDie Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1\nSatz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche\nBedeutung, weil sie eine Reihe von Fragen aufwirft, die über den konkreten Fall\nhinaus aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung und der\nFortbildung des Rechts von Bedeutung sind. Ein vergleichbares\nHauptsacheverfahren hat das Oberverwaltungsgericht bislang nicht entschieden.\n\n170","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-10/27-k-5968-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-10/27-k-5968-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280422","retrieved":"2026-07-09 02:54:28.917039+00:00"}}