{"status":"available","doknr":"OLD280468","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0506.18K2275.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-06","aktenzeichen":"18 K 2275/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Überleitungsbescheid des Beklagten vom 8. September 2003 und der \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 9. März 2004 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Trägerin der Städtischen N1 Gesamtschule N, die die am 23. \nSeptember 1992 geborene Schülerin T im Schuljahr 2003/2004 besuchte. Die \nSchülerin ist stark hörgeschädigt. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 14. Juni 1999 stellte das Schulamt für den Kreis O fest, dass \nbei T wegen einer Hörschädigung ein sonderpädagogischer Förderbedarf bestehe. \nEs bestimmte die von T bis zum Abschluss des Schuljahres 2002/2003 besuchte \nStädtische C -Gemeinschaftsgrundschule in N ab dem 1. August 1999 als \nschulischen Förderort. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass für Ts \nBeschulung und sonderpädagogische Förderung im Rahmen des Gemeinsamen \nUnterrichts an einer allgemeinen Schule ein Gebärdensprachdolmetscher erforderlich \nist. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 31. Juli 2003 bestätigte das Schulamt für den Kreis O, dass bei \nT sonderpädagogischer Förderbedarf wegen einer Hörschädigung vorliege und \nbestimmte die N1 Gesamtschule N als (neuen) schulischen Förderort ab Beginn des \nSchuljahres 2003/2004. Mit Schreiben vom 13. August 2003 teilte die Klägerin dem \nBeklagten mit, nach ihrer Rechtsauffassung seien die Kosten für den im Rahmen von \nTs integrativer Beschulung erforderlichen Gebärdensprachdolmetscher aus Mitteln \nder Sozialhilfe zu übernehmen; es handele sich nicht um vom Schulträger zu \ntragende Schulkosten. Mit Bescheid vom 28. August 2003 übernahm der Beklagte \ngegenüber T die Kosten für den Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers \nanlässlich des Besuchs der N1 Gesamtschule N für das Schuljahr 2003/2004. In \ndiesem Bescheid wies der Beklagte darauf hin, dass es noch nicht geklärt sei, ob der \nSchulträger letztlich für die Kosten des Gebärdesprachdolmetschers aufzukommen \nhabe. Da die Klärung dieser Frage jedoch nicht abgewartet werden könne, würden \ndie Kosten vorläufig aus Sozialhilfemitteln beglichen. \n\n5\n\nMit Überleitungsbescheid vom 8. September 2003 leitete der Beklagte unter \nHinweis auf die Nachrangigkeit der Sozialhilfe den „Anspruch von T gegen die \nKlägerin auf Kostenübernahme der Aufwendungen für den Einsatz der \nGebärdendolmetscherin während des Schulunterrichts für das Schuljahr 2003/2004 \nim Rahmen des § 3 Abs. 1 SchFG gemäß § 90 Abs. 1 BSHG bis zur Höhe der ihm \nentstehenden Sozialhilfeaufwendungen\" auf sich über. Zur Begründung verwies er \ndarauf, dass die Kosten für einen im Rahmen der integrativen Beschulung eines \nbehinderten Kindes im Gemeinsamen Unterricht erforderlichen \nGebärdensprachdolmetscher vom Schulträger zu tragende Schulkosten im Sinne des \nSchulfinanzgesetzes seien. \n\n6\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 2. Oktober 2003 unter Hinweis auf ihre \nentgegenstehende Rechtsauffassung Widerspruch. Der Beklagte wies den \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. März 2004 als unbegründet \nzurück.\n\n7\n\nMit ihrer am 31. März 2004 erhobenen Klage macht die Klägerin unter Vertiefung \nihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren geltend, es sei kein überleitungsfähiger \nAnspruch gegen sie ersichtlich. Sie sei als Schulträgerin nicht verpflichtet, die Kosten \ndes Gebärdensprachdolmetscher zu tragen, weil diese Kosten über das gewöhnliche \nMaß der pädagogisch-pflegerischen Betreuung erheblich hinausgingen und in \nkeinem unmittelbaren Zusammenhang mit der von der Schule zu leistenden \nAusbildung stünden. Zudem habe sie der sonderpädagogischen Förderung Ts im \nRahmen des Gemeinsamen Unterrichts einer allgemeinen Schule nicht zugestimmt; \ndie Entscheidung des Schulamts für den Kreis O sei ihr lediglich zur Kenntnis \nzugeleitet worden.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Überleitungsbescheid des Beklagten vom 8. September \n2003 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 9. \nMärz 2004 aufzuheben. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr trägt vor, es sei im Rahmen einer Überleitungsanzeige gemäß § 90 BSHG \nausreichend, dass das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nach materiellem \nRecht nicht offensichtlich ausgeschlossen sei. Dies sei der Fall, weil es in \nRechtsprechung und Literatur gerade umstritten sei, ob die Kosten eines \nGebärdensprachdolmetschers vom Sozialhilfe- oder vom Schulträger zu übernehmen \nseien. Im Vergleich zu sonstigen Integrationshelfern sei die Tätigkeit des \nGebärdensprachdolmetschers besonders eng mit der Wissensvermittlung als \nKernbereich der schulischen Tätigkeit verbunden.\n\n13\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird \nergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. \n\n14\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nNachdem die Parteien übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet \nhaben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine \nEntscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen.\n\n17\n\nDie zulässige Klage hat Erfolg. Der Überleitungsbescheid des Beklagten vom \n8. September 2003 in Gestalt des Widerspruchbescheids des Beklagten vom \n9. März 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO.\n\n18\n\nDer angegriffene Überleitungsbescheid des Beklagten kann sich nicht auf die \nzum (nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen maßgeblichen) \nZeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (noch) geltende Vorschrift des § 90 Abs. \n1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) stützen. Hiernach kann der Träger der \nSozialhilfe durch schriftliche Anzeige an denjenigen, gegen den der Hilfeempfänger \nfür die Zeit der Hilfegewährung einen Anspruch hat, bewirken, dass dieser Anspruch \nbis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Die nach dieser Vorschrift für \neine rechtmäßige Überleitung erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die \nSchülerin T hat nämlich nicht den im Überleitungsbescheid benannten Anspruch auf \n„Kostenübernahme der Aufwendungen für den Einsatz der Gebärdendolmetscherin \nwährend des Schulunterrichts für das Schuljahr 2003/2004\" gegen die Klägerin. Der \nBeklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass es für die Rechtmäßigkeit der \nÜberleitungsanzeige grundsätzlich nicht auf das Bestehen des übergeleiteten \nAnspruchs ankommt; vielmehr ist diese Auseinandersetzung um das Bestehen des \nAnspruchs dem Prozess um den Anspruch selbst vorbehalten. Etwas anderes gilt \nallerdings dann, wenn das Bestehen des übergeleiteten Anspruchs nach materiellem \nRecht offensichtlich ausgeschlossen (sog. Negativevidenz) und damit die \nÜberleitungsanzeige selbst erkennbar sinnlos ist.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1986 - 5 B 5.86 -; Münder in LPK-BSHG, \n6. Auflage, § 90, Rdnr. 16 m.w.N.. \n\n20\n\nSo ist es hier. Nach der zur Zeit der angegriffenen Entscheidungen geltenden \nmateriellen Rechtslage ist es offensichtlich ausgeschlossen, dass T der im \nÜberleitungsbescheid bezeichnete Anspruch gegen die Klägerin zusteht. \n\n21\n\nIm einzelnen gilt Folgendes: Zwar ist mit dem Beklagten davon auszugehen, \ndass es sich bei den (Personal-)Kosten eines im Rahmen der sonderpädagogischen \nFörderung einer stark hörgeschädigten Schülerin im Gemeinsamen Unterricht an \neiner allgemeinen Schule eingesetzten Gebärdensprachdolmetschers um gemäß §§ \n1 Abs. 1, 3 Abs. 2 Schulfinanzgesetz (SchFG) grundsätzlich vom Schulträger zu \ntragende Schulkosten handelt. Schulkosten in diesem Sinne sind u.a. Kosten, die zur \nGewährleistung des Schulbetriebs aufzuwenden sind. Bei Personalkosten ist das der \nFall, wenn der Einsatz der betreffenden Person in der Schule erforderlich war, damit \ndie Schule ihren Erziehungs- und Bildungsauftrag überhaupt erfüllen kann. Dies ist \njedenfalls dann anzunehmen, wenn der Schulbesuch eines Schülers ohne den \nEinsatz der betreffenden Person unmöglich ist. \n\n22\n\nDiesbezüglich wird auf die umfangreichen Ausführungen in dem den \nBeteiligten bekannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) vom 9. Juni 2004 - 19 A 1757/02 - verwiesen, denen sich \ndas erkennende Gericht ausdrücklich anschließt. \n\n23\n\nIn diesem Zusammenhang weist das Gericht auf die gemäß § 133 Abs. 2 \nSchulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG - ; GV \nNRW 2005, S. 102 ff.) am 16. Februar 2005 in Kraft getretene Regelung des § 92 \nAbs. 1 Satz 2 SchulG hin, wonach Kosten für die individuelle Betreuung und \nBegleitung einer Schülerin oder eines Schülers, durch die die Teilnahme am \nUnterricht in der allgemeinen Schule, der Förderschule oder der Schule für Kranke \nerst ermöglicht wird, nicht zu den Schulkosten gehören.\n\n24\n\nDies ist hier der Fall, denn ohne den Einsatz des Gebärdensprachdolmetschers \nwäre der Schulbesuch für T unmöglich. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. \n\n25\n\nAuch besteht bei Schulkosten im Sinne des § 1 SchFG eine ausschließliche \nKostenträgerschaft des Landes oder der Schulträger öffentlicher Schulen, die eine \nKostenträgerschaft durch Dritte, insbesondere private Dritte, nicht zulässt.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW aaO.. \n\n27\n\nAllerdings korrespondiert mit dieser objektiven Rechtslage kein subjektiv \nöffentliches Recht eines Schülers. Einem einzelnen Schüler steht der vom Beklagten \nzum Gegenstand seines Überleitungsbescheids gemachte Anspruch auf Übernahme \nder Kosten für den Einsatz eines (zur Ermöglichung des Schulbesuchs \nerforderlichen) Gebärdensprachdolmetschers gegen den Schulträger im Sinne eines \nauf Geldleistung gerichteten Anspruchs nicht zu. Das folgt schon daraus, dass es \nnach den vorstehenden Ausführungen alleinige und ausschließliche Aufgabe des \nSchulträgers (oder des Landes) ist, für die Bereitstellung des für die integrative \nBeschulung bzw. die sonderpädagogische Förderung erforderlichen Personals zu \nsorgen. Der Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers bzw. von \nIntegrationshelfern aufgrund eines Auftrags der Erziehungsberechtigten eines \nSchülers (bzw. des Schülers selbst) ist mit den Vorgaben des Schulfinanzgesetzes \nnicht vereinbar. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW a.a.O.. \n\n29\n\nDamit kann auch kein irgendwie gearteter Anspruch des Schülers auf \nÜbernahme von Kosten einer solchen Hilfsperson bestehen; allein in Betracht kommt \ndie Einstellung und Vergütung solcher Personen durch das Land bzw. den \nSchulträger.\n\n30\n\nEs ist zudem auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, aus der sich ein \nentsprechender Zahlungs- bzw. Kostenübernahmeanspruch ergäbe. Insbesondere \ngeben die Vorschriften des Schulverwaltungs- und des Schulfinanzgesetzes insoweit \nnichts her. Der Einsatz eines Gebärdensprachdolmetschers lässt sich nicht den in § \n30 Abs. 1 SchVG genannten Aufgaben des Schulträgers zuordnen, denn er ist weder \nein Lehrmittel noch zur Schulverwaltung notwendiges Personal. Aus §§ 1 Abs. 1, 3 \nAbs. 2 SchFG folgt ebenfalls kein solcher Anspruch, denn diese Vorschriften \nbegründen bereits nach ihrem Wortlaut keine subjektive Rechtsposition eines \nSchülers, sondern regeln allein im Verhältnis der am Schulbetrieb beteiligten \nRechtsträger zueinander Fragen der Kostenverteilung. Schließlich rechtfertigt Art. 8 \nAbs. 1 und Abs. 3 Landesverfassung (LVerf NRW) ebenfalls keine andere \nBeurteilung. Zwar hat nach dieser Vorschrift jedes Kind Anspruch auf Erziehung und \nBildung und haben Land und Gemeinden die Pflicht, Schulen zu errichten und zu \nfördern. Hierdurch wird jedoch unbeschadet der Frage, ob es sich bei Art. 8 Abs. 1 \nLVerf NRW nicht ohnehin nur um eine Staatszielbestimmung handelt, jedenfalls kein \n„Verschaffungsanspruch\" auf Schaffung bestimmter Bildungskapazitäten oder eines \noptimalen Bildungsangebots begründet.\n\n31\n\nLöwer/Tettinger, Kommentar zur Landesverfassung NRW, Art. 8, Rdnr. 12 \nff.\n\n32\n\nAber selbst wenn man dies bejahte, wäre ein solcher Anspruch im Hinblick auf \ndie in Art. 8 Abs. 3 LVerf NRW vorgesehene Pflicht des Staates und die in Satz 2 \ndieses Absatzes vorgeschriebene Verantwortlichkeit des Staates bzw. die sich \nletztlich als Konsequenz hieraus ergebende und bereits dargestellte ausschließliche \nKostenträgerschaft des Landes oder der Schulträger öffentlicher Schulen \nausschließlich auf die Bereitstellung einer im Rahmen der bestehenden \nMöglichkeiten optimalen Bildungsmöglichkeit gerichtet. Ein Anspruch der vom \nBeklagten in dem angegriffenen Überleitungsbescheid bezeichneten Art auf die \nBereitstellung von Finanzmitteln bzw. sogar auf Übernahme von Kosten eines vom \nSchüler oder seinen Erziehungsberechtigten engagierten \nGebärdensprachdolmetschers folgt hieraus nicht. Wie er den Anforderungen aus Art. \n8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LVerf NRW bzw. den einfachgesetzlichen Regelungen \ndes SchVG nachkommt, bleibt - im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen \nVorschriften - dem Staat bzw. dem betroffenen Hoheitsträger überlassen.\n\n33\n\nAbweichend hiervon könnte sich ein überleitungsfähiger Anspruch des Schülers \nnur dann ergeben, wenn dieser - weil der Schulträger oder das Land seinen objektiv \ngesetzlich begründeten Pflichten zur Schaffung der u.a. personellen \nVoraussetzungen zur adäquaten Beschulung nicht nachkommt - selbst einen \nGebärdensprachdolmetscher oder Integrationshelfer beauftragt und selbst vergütet. \nUnter diesen Voraussetzungen könnte sich nämlich ein gegen den Schulträger \ngerichteter Aufwendungsersatz- oder Zahlungsanspruch - beispielsweise aus \nöffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder auch aus dem öffentlich-\nrechtlichen Erstattungsanspruch - ergeben. Das ist hier allerdings ersichtlich nicht der \nFall, denn die Kosten für den Gebärdendolmetscher wurden direkt von dem \nBeklagten und nicht von T oder ihren Eltern beglichen. \n\n34\n\nOb der Beklagte - etwa aus den vorgenannten Anspruchsgrundlagen - aus \neigenem Recht Erstattungsansprüche gegen die Klägerin hat, braucht hier nicht \ngeklärt zu werden. In dem vorliegenden Verfahren geht es nämlich ausschließlich um \ndie Anfechtung der Überleitung von Ansprüchen Dritter auf den Beklagten. \n\n35\n\nDas Gericht weist allerdings darauf hin, dass es fraglich erscheint, ob der \nBeklagte (aus eigenem Recht) von der Klägerin die Übernahme der Kosten des \nGebärdensprachdolmetschers im Schuljahr 2003/2004 verlangen könnte. Der \nDurchsetzbarkeit eines solchen Anspruchs könnte entgegenstehen, dass die \nEntscheidung über Ts schulischen Förderort vom 31. Juli 2003 mangels Vorliegen \nder personellen Voraussetzungen für Ts integrative Beschulung an der N1 \nGesamtschule N und mangels Zustimmung der Klägerin als Schulträgerin \nmöglicherweise rechtswidrig ist und der Beklagte aus den Gründen des den \nBeteiligten bekannten Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 9. Juni 2004 - 19 A 1757/04 - möglicherweise gehindert ist, die \nKlägerin als Schulträgerin mit den finanziellen Folgen einer solchen rechtswidrigen \nEntscheidung des Schulamts für den Kreis zu belasten.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO.\n\n37\n\nGründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 \nNr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280468","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-06/18-k-2275-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280468","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280468","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-06/18-k-2275-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280468","retrieved":"2026-07-09 02:54:32.280219+00:00"}}