{"status":"available","doknr":"OLD280496","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0504.2K1444.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"2 K 1444/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom \n9. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n5. Februar 2003 verpflichtet, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, \nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.0.1957 geborene Kläger erwarb im Jahre 1976 die Allgemeine \nHochschulreife und studierte anschließend zunächst ein Semester \nMusikwissenschaft. Danach nahm er ein Lehramtsstudium auf, das er am 14. März \n1984 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in den \nFächern Sozialwissenschaften und Musik abschloss. Danach studierte er zwei \nSemester Diplompädagogik. Er trat am 15. Juni 1986 unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst ein, legte am \n27. April 1988 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ab \nund beendete den Vorbereitungsdienst.\n\n3\n\nVom 22. August 1988 bis zum 30. Juni 1989 absolvierte er eine Ausbildung am \nInstitut für Waldorfpädagogik in X und war vom 7. August 1989 bis zum 31. Juli 2002 \nals Lehrer im Angestelltenverhältnis (Vergütungsgruppe III BAT) an der S-Schule in \nS1 tätig.\n\n4\n\nNachdem sich der Kläger im Listenverfahren um eine Einstellung in den \nöffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen beworben hatte, teilte ihm \ndie Bezirksregierung E (nachfolgend: Bezirksregierung) mit Schreiben vom \n11. Juli 2002 mit, dass in Aussicht genommen sei, ihn zum 2. September 2002 unter \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst \neinzustellen, sofern er die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen \nVoraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis erfülle. Ansonsten sei \neine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nach den Vorschriften des \nBundesangestelltentarifvertrages vorgesehen. Die Einstellung stehe unter dem \nVorbehalt der Zustimmung des Personalrates, der Feststellung der gesundheitlichen \nEignung und der Vorlage eines eintragungsfreien Führungszeugnisses. Der Kläger \nnahm das Einstellungsangebot unter dem 15. Juli 2002 an.\n\n5\n\nMit Schriftsatz vom 31. Juli 2002 teilte die Bezirksregierung dem Kläger \nFolgendes mit:\n\n6\n\n„Sehr geehrter Herr Q,\n\n7\n\naufgrund meines Angebotes vom 11.07.2002 und Ihres Schreibens vom \n15.07.2002 kann ich Sie ab dem 01.08.2002 in das Beamtenverhältnis auf Probe \nübernehmen.\n\n8\n\nDa mir aber kein ausreichendes Gesundheitszeugnis für die Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe bzw. später auf Lebenszeit vorliegt, ist zum \njetzigen Zeitpunkt eine Übernahme leider nicht möglich.\n\n9\n\n[...]\n\n10\n\nErst wenn mir ein einwandfreies Gesundheitszeugnis vorliegt, kann eine \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen.\"\n\n11\n\nIm Verwaltungsvorgang des Beklagten findet sich darüber hinaus ein undatierter \nVermerk über ein Telefonat vom 2. August 2002 zwischen dem Kläger und dem \nzuständigen Dezernenten der Bezirksregierung, wonach eine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe durch Aushändigung der entsprechenden Urkunde bis \nzum 9. August 2002 möglich sei, sofern ein einwandfreies Gesundheitszeugnis und \neine entsprechende Erklärung vorliege, wonach der Kläger nicht vorbestraft ist und \nvon der Ersatzschule freigestellt werde. Das Gesundheitsamt der Stadt S1 legte der \nBezirksregierung am 6. August 2002 ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis über \nden Kläger vor. Gesundheitliche Bedenken gegen eine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit wurden darin nicht festgestellt. \n\n12\n\nUnter dem 7. August 2002 bat die Bezirksregierung das Schulamt für die Stadt \nS1, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag nach Vergütungsgruppe III \nBAT abzuschließen. Nach eingehender Prüfung bleibe festzuhalten, dass eine \nÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtlich nicht zulässig sei. \n\n13\n\nDer Kläger wurde daraufhin mit Arbeitsvertrag vom 14. August 2002 ab dem \n1. August 2002 als vollbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in den \nöffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt.\n\n14\n\nAm 11. September 2002 beantragte der Kläger seine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis auf Probe und begründete dies damit, dass er zum Zeitpunkt \nseiner Einstellung, nämlich am 1. August 2002, das 45. Lebensjahr noch nicht \nvollendet gehabt habe und die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I im sog. \nMangelfach Musik besitze.\n\n15\n\nDie Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 9. Oktober 2002 ab \nund begründete dies wie folgt: Nach §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 Laufbahnverordnung \n(LVO) dürften nur Laufbahnbewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt \noder übernommen werden, die das 35. Lebensjahr noch nicht überschritten haben. \nDer Kläger könne sich nicht auf eine Ausnahme nach dem Erlass des Ministeriums \nfür Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen \n(MSWF NRW) vom 22. Dezember 2000 berufen, wonach für sog. Mangelfächer eine \nallgemeine Ausnahme von dieser Höchstaltersgrenze gelte. Denn dieser Erlass gelte \nnur für echte Neueinstellungen. Bei dem Kläger handele es sich jedoch nicht um eine \nNeueinstellung, da er zuvor an einer Ersatzschule beschäftigt gewesen sei, für die \ndas Land Nordrhein-Westfalen bereits mittelbar Sozialversicherungsbeiträge \nentrichtet habe. § 6 Abs. 2 LVO finde ebenfalls keine Anwendung. Danach dürften \nPlanstelleninhaber an Ersatzschulen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt \nwerden, sofern sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Dies sei jedoch \nnicht der Fall, da der Kläger an seiner früheren Beschäftigungsschule nicht \nPlanstelleninhaber gewesen sei.\n\n16\n\nDie Bezirksregierung wies den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers \nvom 15. Oktober 2002 mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2003 aus den \nGründen des Ausgangsbescheides zurück.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 27. Februar 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der er \nsein Begehren weiter verfolgt und ergänzend wie folgt vorträgt: Er sei bislang an \neiner Ersatzschule tätig gewesen. Arbeitgeber sei die S-Schule in S1 gewesen. Er \nhabe keinerlei vertragliche Beziehungen zum Land Nordrhein-Westfalen gehabt. Er \nsei zum 1. August 2002 neu in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen eingestellt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass das beklagte Land im \nWege der Refinanzierung der Lehrkräfte im Ersatzschuldienst bereits mittelbar \nSozialversicherungsbeiträge entrichtet habe.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung E vom 9. Oktober 2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom \n5. Februar 2003 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis \nauf Probe zu übernehmen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen \nBescheide,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr führt ergänzend aus: Der Kläger habe zum Zeitpunkt seines Antrages auf \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 10. September 2002 bereits das \n45. Lebensjahr vollendet gehabt. Darüber hinaus sei das Schreiben vom 31. Juli \n2002 nicht als Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW anzusehen, da darin lediglich \neine Ermessensentscheidung in Aussicht gestellt worden sei. Nicht zuletzt sei dieses \nSchreiben durch die angefochtenen Bescheide konkludent zurückgenommen \nworden. \n\n23\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche \nVerhandlung durch den Berichterstatter erklärt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Entscheidung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 \nVwGO) ergehen. \n\n27\n\nDie Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.\n\n28\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung E vom 9. Oktober 2002 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. Februar 2003 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat aufgrund \neiner Zusicherung des Beklagten einen Anspruch auf Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n29\n\nDer Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ergibt sich aus \ndem Schreiben der Bezirksregierung an den Kläger vom 31. Juli 2002. Dieses stellt \neine Zusicherung im Sinne des § 38 VwVfG NRW dar. Danach bedarf eine von der \nzuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu \nerlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen \nForm. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Bezirksregierung machte in diesem \nSchreiben die Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe unter \nBezugnahme auf die gegenseitigen Schriftsätze vom 11. und vom 15. Juli 2002 \nlediglich vom Nachweis der gesundheitlichen Eignung des Klägers durch Vorlage \neines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig. Diesen Nachweis hat der \nKläger durch das am 6. August 2002 bei der Bezirksregierung eingegangene \nGesundheitszeugnis der Stadt S1 erbracht. Das Schreiben war hinreichend konkret. \nIhm kann, wie sich ergänzend aus den Vermerken im Verwaltungsvorgang des \nBeklagten ergibt, der erforderliche Bindungswille nicht abgesprochen werden.\n\n30\n\nVgl. im Gegensatz hierzu die ständige Rechtsprechung der Kammer zu den \nstandardisierten Einstellungsschreiben der Bezirksregierung E, Urteil vom \n25. Januar 2005 - 2 K 5932/04 -.\n\n31\n\nDie Einwände des Beklagten greifen hingegen nicht durch. Soweit der Beklagte \nvorträgt, das Schreiben vom 31. Juli 2002 stelle lediglich eine \nErmessensentscheidung für den Fall in Aussicht, dass der Kläger ein einwandfreies \nGesundheitszeugnis vorlege, kann dem nicht gefolgt werden. \n\n32\n\nArt. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen \nbeamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren zwar keinen \nunmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. \nDie Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des \nDienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt \nnach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu \neinem solchen Amt ist dabei abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher \nAnforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen gehören. \n\n33\n\nVorliegend hatte der Beklagte diese laufbahnrechtlichen Voraussetzungen aber \nbereits geprüft und festgestellt, dass nur noch die gesundheitliche Eignung für die \nEinstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe festgestellt werden müsse. Dies \nergibt sich aus einer Gesamtschau der gewechselten Schriftsätze unmittelbar vor \nVollendung des 45. Lebensjahres des Klägers am 10. August 2002. Im \nVerwaltungsvorgang des Beklagten findet sich darüber hinaus - wie dargelegt - ein \nVermerk, wonach eine Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe \ndurch Aushändigung der entsprechenden Urkunde bis zum 9. August 2002 möglich \nsei, sofern ein einwandfreies Gesundheitszeugnis und eine entsprechende Erklärung \nvorliege, wonach der Kläger nicht vorbestraft ist und von der Ersatzschule freigestellt \nwerde. Das Gesundheitszeugnis wurde fristgerecht vorgelegt, die weiteren \nVoraussetzungen vom Beklagten nicht in Abrede gestellt.\n\n34\n\nDie Zusicherung wurde durch die angefochtenen Bescheide vom \n9. Oktober 2002 und vom 5. Februar 2003 nicht zurückgenommen. Zwar findet nach \n§ 38 Abs. 2 VwVfG NRW auf die Rücknahme einer Zusicherung § 48 VwVfG NRW \nentsprechende Anwendung. Der Beklagte hat eine solche Rücknahme in den \nangefochtenen Bescheiden aber weder ausdrücklich noch konkludent erklärt. Er hat \nvielmehr die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit einer neuen, \nerstmals vorgetragenen Begründung abgelehnt, wonach der sog. Mangelfach-Erlass \nnicht für die Einstellung von Bewerbern gelte, für die das Land Nordrhein-Westfalen \nim Wege der Refinanzierung für Lehrkräfte im Ersatzschuldienst mittelbar \nSozialversicherungsbeiträge entrichte. Diese Begründung lässt die Zusicherung \nmithin unberührt.\n\n35\n\nDie Voraussetzungen der Vorschriften über den Widerruf rechtmäßiger \nbegünstigender Verwaltungsakte nach § 38 Abs. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 49 VwVfG \nNRW liegen ersichtlich nicht vor.\n\n36\n\nDas Begehren des Klägers scheitert auch nicht daran, dass er zum heutigen \nZeitpunkt bereits ein Alter - nämlich 47 Jahre und etwa achteinhalb Monate - erreicht \nhat, das über dem durch die Laufbahnverordnung vorgeschriebenen \nEinstellungshöchstalter von 35 Jahren wie auch über der nach dem „Mangelfach-\nErlass\" um zehn Jahre erhöhten Altersgrenze von 45 Jahren liegt. War sein \nBegehren zum damaligen Zeitpunkt berechtigt, kann dieses auch heute noch \nberücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO die Möglichkeit vorsieht, \neine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zuzulassen.\n\n37\n\nVgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 \n- 2 C 6.98 -, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3, und vom 20. Januar 2000 -\n 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305.\n\n38\n\nDas Gericht kann im vorliegenden Einzelfall über die Neubescheidung hinaus \nauch die begehrte Verpflichtung des Beklagten aussprechen, den Kläger in das \nBeamtenverhältnis auf Probe einzustellen. Die Sache ist insoweit spruchreif (vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte hatte zum damaligen Zeitpunkt alle \nVoraussetzungen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe geprüft und \nfür ausreichend erachtet. Hiernach ist der Beklagte auch zur Erteilung einer \nAusnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO verpflichtet.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n41\n\nDas Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil \nes die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben \nerachtet.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-04/2-k-1444-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-04/2-k-1444-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280496","retrieved":"2026-07-09 02:54:34.622609+00:00"}}