{"status":"available","doknr":"OLD280500","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0504.1L3762.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-04","aktenzeichen":"1 L 3762/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 27.12.2004 gestellte, nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag\ndes Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die\nVerfügung der Antragsgegnerin vom 26.11.2004\nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der\nHauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nach übereinstimmender\nRechtsprechung der Verwaltungsgerichte dann in Betracht, wenn die angefochtene\nMaßnahme offensichtlich rechtswidrig ist oder aufgrund einer Abwägung des\nInteresses des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nseines Widerspruchs gegenüber dem öffentlichen oder privaten Interesse an der\nBeibehaltung der sofortigen Vollziehung vorrangig zu bewerten wäre. Beide\nVoraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\n6\n\nDie Verfügung der Antragsgegnerin vom 26.11.2004 ist nicht offensichtlich\nrechtswidrig; vielmehr spricht vieles für ihre Rechtmäßigkeit.\n\n7\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen\ndes § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere Interesse an der sofortigen\nVollziehung der Verfügung ist schriftlich in ausreichender Weise damit begründet\nworden, dass eine auch nur vorübergehende weitere Leitung der beigeladenen\nStiftung durch die Person des Antragstellers als alleinigem und\nalleinvertretungsberechtigtem Stiftungsvorstand nicht länger zu verantworten sei, da\ndringender Anlass zu der Befürchtung bestehe, dass die Belassung des\nAntragstellers als Stiftungsvorstand - wegen nicht unerheblicher Zweifel an der\nordnungsgemäßen Verwaltung des Stiftungsvermögens - weit über das bisherige\nAusmaß hinaus besonders in finanzieller Hinsicht der Stiftung Schaden bereiten\nwerde. Das öffentliche Interesse an einer geordneten Stiftungsverwaltung, auch im\nHinblick auf den Willen der verstorbenen Stifter, sei gegenüber den privaten\nInteressen des Antragstellers höher zu bewerten.\n\n8\n\nIn materieller Hinsicht ist die Bestimmung des § 22 Abs. 3 Satz 1 des\nStiftungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.06.1977 (StiftG a.F.),\nGV NRW S. 274, einschlägig. Danach kann die Stiftungsaufsichtsbehörde die\nAbberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans und die Berufung eines anderen\nanordnen, wenn es sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder zur\nordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten nicht fähig ist. Die Anwendbarkeit\ndieser Bestimmung ist im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Satz 1 des neuen Stiftungsgesetzes\nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2005 (StiftG n.F.), GV NRW Nr. 5 vom\n25.02.2005, S. 52, nicht ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann die\nStiftungsaufsichtsbehörde die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans und\ndie Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen, wenn es sich einer\ngroben Pflichtverletzung schuldig macht oder zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung\nseiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage ist. Ob hierin\neine materiell-rechtliche Änderung liegt oder die Neufassung nur klarstellend sagt,\nwas schon zur bisherigen Rechtslage galt\n\n9\n\n- in diese Richtung deutet die Amtl. Begr. zu § 9 StiftG n.F. -,\n\n10\n\nkann offen bleiben. Denn jene Bestimmung misst sich für die hier umstrittene\nRegelung noch keine Geltung zu. Zwar tritt mit dem In-Kraft-Treten des neuen\nStiftungsgesetzes am Tage nach seiner Verkündung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 StiftG n.F.)\ndas StiftG a.F. außer Kraft (§ 17 Abs. 2 StiftG n.F.). Übergangsvorschriften für\nanhängige Verfahren bestehen nicht. Im Gesetzgebungsverfahren sind - soweit\nersichtlich - die Schwierigkeiten der Abwicklung anhängiger Verfahren über den\nZeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Stiftungsgesetzes nicht erörtert\nworden.\n\n11\n\nVgl. Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung vom 22.09.2004,\nPkt. B zu §§ 9, 17, Drucksache 13/5987;\n\n12\n\nBeschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Innere Verwaltung und\nVerwaltungsstrukturreform zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung,\nDrucksache 13/5978, 2. Lesung, Drucksache 13/6503.\n\n13\n\nDa das neue Stiftungsgesetz ausdrückliche Regelungen nicht enthält, ist die\nFrage des anzuwendenden Rechts nach allgemeinen Grundsätzen zu\nbeantworten.\n\n14\n\nDie Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes beurteilt sich nach\nder Sach- und Rechtslage, auf die es nach dem anzuwendenden materiellen Recht\nfür die Entscheidung ankommt. Dem materiellen Recht sind nicht nur die\nVoraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, sondern auch die\nAntwort auf die Frage zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt diese Voraussetzungen\nerfüllt sein müssen.\n\n15\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.05.1991 - 1 C 20/89 -, NVwZ 1992, S. 177 ff.;\nBeschluss vom 08.02.1995 - 1 B 6/94 -, NVwZ-RR 1995, S. 392 f..\n\n16\n\nVorrangig ist damit die Auslegung des besonderen Verwaltungsrechts und seiner\nSystematik. Ergibt sich aus dem anzuwendenden fachspezifischen materiellen Recht\nkeine Ausnahme, bleibt grundsätzlich eine nach dem Zeitpunkt der letzten\nBehördenentscheidung eingetretene tatsächliche oder rechtliche Veränderung ohne\nEinfluss auf die Rechtmäßigkeitsprüfung des Gerichts. War der Verwaltungsakt im\nZeitpunkt der letzten Behördenentscheidung rechtmäßig, bleiben grundsätzlich\nnachträglich eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage außer Betracht und\nkönnen die Aufhebung des Verwaltungsakts wegen inzwischen vorliegender\nRechtswidrigkeit nicht rechtfertigen.\n\n17\n\nVgl. Gerhardt, in: Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO, Stand:\nSeptember 2004, § 113, FN 109 zu Rdnr. 21; Spannowsky, in: Sodan / Ziekow,\nVwGO, Stand: Januar 2003, § 113 Rdnr. 66, 68.\n\n18\n\nIn allen Fällen, in denen der Verwaltungsakt eine Reaktion, Schlussfolgerung\noder Feststellung aufgrund besonderer situativer Gegebenheiten enthält, die später\nnicht einfach zu wiederholen sind und bei deren Bewertung es auf die\nEntscheidungsperspektive der Behörde ankommt, ist auch für die Kontrollorgane (die\nWiderspruchsbehörde oder das Gericht) der maßgebende Beurteilungszeitpunkt der\nZeitpunkt der Entscheidung der Ausgangsbehörde.\n\n19\n\nVgl. Spannowsky, a.a.O., § 113 Rdnr. 82.\n\n20\n\nFür die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr kommt es im\nRegelfall auf den Entscheidungszeitpunkt der Ausgangsbehörde an,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.1975 - I C 35.70 -, BVerwGE 49, S.36 ff.;\nKopp / Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rdnr. 44,\n\n22\n\ndenn Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind dadurch gekennzeichnet, dass die\nBehördenentscheidung rasch und häufig ohne vollständige Sachverhaltsaufklärung\ngetroffen werden muss.\n\n23\n\nVgl. Spannowsky, a.a.O., § 113 Rdnr. 75.\n\n24\n\nBei rechtsgestaltenden Verwaltungsakten ist grundsätzlich auf die Sach- und\nRechtslage im Zeitpunkt der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung\nabzustellen.\n\n25\n\nVgl. nur BVerwG, Urteil vom 28.05.1991, a.a.O.; Beschluss vom 08.02.1995,\na.a.O.;\nKopp / Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 113 Rdnr. 46.\n\n26\n\nAuch in Fällen, in denen es auf eine subjektive Eignung oder Qualifizierung des\nBetroffenen zu einem im Gesetz bestimmten oder nach Sinn und Zweck der\ngesetzlichen Regelung oder der Natur der Sache maßgebenden Zeitpunkt ankommt,\nist im Regelfall auf den Entscheidungszeitpunkt der Ausgangsbehörde\nabzustellen.\n\n27\n\nVgl. Spannowsky, a.a.O., § 113 Rdnr. 76; Kopp / Schenke, VwGO, 13. Aufl.\n2003, § 113 Rdnr. 44.\n\n28\n\nAnhand dieser Grundsätze kommt es für die Rechtmäßigkeit des zu\nüberprüfenden Verwaltungsaktes auf den Entscheidungszeitpunkt der\nAusgangsbehörde an. Die vom Antragsteller angegriffene stiftungsaufsichtsrechtliche\nMaßnahme ist sowohl nach Kriterien der Gefahrenabwehr zugunsten des\nStiftungsvermögens zu beurteilen, als auch nach Kriterien, die die subjektive Eignung\noder Qualifizierung des Antragstellers als Vorstandsmitglied der Beigeladenen\nbetreffen. Zudem wirkt die Antragsgegnerin als Stiftungsaufsichtsbehörde durch die\nAbberufung des Antragstellers rechtsgestaltend in das Stiftungsleben hinein.\n\n29\n\nDie Verfügung der Antragsgegnerin spricht eine Rechtsfolge aus, die vom Gesetz\nvorgesehen ist. Wenn der Gesetzgeber die Aufsichtsbehörde ermächtigt, die\nAbberufung des Stiftungsorgansmitglieds anzuordnen, so beschränkt er sie nicht auf\nein Verlangen, das noch der Umsetzung durch andere Stiftungsorgane bedürfte. Ein\nsolches Vorgehen wäre vielfach ungeeignet; bei Fällen grober Pflichtverletzung ist\naber gerade rasches Handeln geboten. Deshalb ist nicht streitig, das § 22 Abs. 3\nStiftG a.F. auch zu Maßnahmen berechtigt, die \"self-executing\" sind.\n\n30\n\nVgl. Hof, in: Seifart / v. Campenhausen, Handbuch des Stiftungsrechts, 2. Aufl.\n1999, § 9, Rdnr. 118;\n\n31\n\nferner OVG Hamburg, Urteil vom 28.04.1977 - OVG Bf II 6/76 -, StiftRspr. III\nNr. 91 = HmbJVBl. 1977, S. 107 (zu § 18 Abs. 4 hamb.AGBGB).\n\n32\n\nDie Verfügung der Antragsgegnerin ist auch nicht deshalb offensichtlich\nrechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 StiftG a.F. nicht vorliegen.\nVielmehr ist nach den im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes der\nKammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten naheliegend, dass der\nAntragsteller sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat.\n\n33\n\nDie Regelung des § 22 Abs. 3 StiftG a.F. will Gefahren begegnen, die die\nStiftung von innen bedrohen. Wegen der Eigenart der Stiftung, die keine\nkontrollierende Mitgliederschaft hat, ist es erforderlich, dass die\nStiftungsaufsichtsbehörde in Ausnahmefällen die Abberufung von Organmitgliedern\nherbeiführen kann. Soweit nach der Stiftungssatzung allerdings ein eigenes\nKontrollorgan der Stiftung vorhanden ist, hat die Stiftungsaufsichtsbehörde in der\nRegel zunächst abzuwarten, ob die Missstände stiftungsintern beseitigt werden.\n\n34\n\nVgl. Andrick, Stiftungsrecht und Stiftungsaufsicht unter besonderer\nBerücksichtigung der nordrhein-westtfälischen Verhältnisse, 1988, S. 145; Andrick\n/ Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, 2001, § 8 Rdnr. 16.\n\n35\n\nMit Rücksicht auf die Subsidiarität aufsichtlichen Handelns hat der Anordnung\ndeshalb eine Aufforderung oder Anordnung an die Stiftung voranzugehen, das\nbetreffende Organmitglied abzuberufen oder zu ersetzen. Ist die Stiftung zur\nAbberufung des Organmitglieds nicht bereit oder nicht in der Lage, so kann die\nAufsichtsbehörde die Abberufung selbst durchführen.\n\n36\n\nAuf eine derartige Aufforderung oder Anordnung an die Beigeladene durfte die\nAntragsgegnerin allerdings verzichten, da das nach der Stiftungssatzung der\nBeigeladenen vorgesehene Kontrollgremium, i.e. das Kuratorium (§§ 6 Satz 1\nBuchstabe c), 10, 11 der Stiftungssatzung) zum Zeitpunkt der angegriffenen\nVerfügung mangels Besetzung handlungsunfähig war.\n\n37\n\nVoraussetzung für das Anordnungsrecht nach § 22 Abs. 3 Satz 1 StiftG a.F. ist\nentweder eine grobe Pflichtverletzung des Organmitgliedes oder dessen Unfähigkeit\nzur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Obliegenheiten. Beide Merkmale zeigen, das\nes sich um schwerwiegende Mängel handeln muss, durch die das Wirken oder die\nExistenz der Stiftung wesentlich gefährdet wird. Eine Pflichtverletzung eines Mitglieds\ndes Stiftungsorgans liegt vor, wenn es die aufgrund stiftungsrechtlicher oder\nsonstiger gesetzlicher Vorschriften oder die aufgrund der Stiftungssatzung oder eines\nBeamten- oder Dienstverhältnisses mit der Stiftung obliegenden Pflichten verletzt. Ob\neine grobe Pflichtverletzung vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab;\nes kommt auf den Grad des Verschuldens und die Bedeutung der Pflichtverletzung\nfür die Stiftung an.\n\n38\n\nAndrick, a.a.O., S. 145; Andrick / Suerbaum, a.a.O., § 8, Rdnr. 17 f.; Hof,\na.a.O., § 9 Rdnr. 118.\n\n39\n\nUnfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Obliegenheiten eines Mitgliedes\neines Stiftungsorgans ist anzunehmen, wenn das Mitglied aus fachlichen,\ngesundheitlichen oder charakterlichen Gründen nicht in der Lage ist, die ihm\nzugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erledigen. Insoweit ist ein Verschulden\nnicht erforderlich. Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat unter Würdigung der\nGesamtpersönlichkeit des betroffenen Organmitglieds nach objektiven Kriterien die\nEignung für den ihm übertragenen Aufgabenkreis zu prüfen.\n\n40\n\nVgl. Andrick, a.a.O., S. 145; Andrick / Suerbaum, a.a.O., § 8, Rdnr. 10; Hof,\na.a.o., § 9 Rdnr. 118.\n\n41\n\nDie Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung kann in der\ntatsächlichen oder rechtlichen Verhinderung bei der Wahrnehmung des Amtes aber\nauch in mangelnder Eignung und Vertrauenswürdigkeit für das Amt bestehen.\nUngeeignet ist eine Person für das Vorstandsamt einer Stiftung, wenn erhebliche\nBedenken begründet sind, sie sei zur zuverlässigen Ausführung der Aufgabe des\nStiftungsvorstandes gemäß Stifterwillen und Satzung nicht bereit.\n\n42\n\nVgl. OVG Hamburg, Urteil vom 28.04.1977 - OVG Bf II 6/76 -, a.a.O. (zu § 18\nAbs. 4 hamb.AGBGB).\n\n43\n\nDer der Aufsichtsbehörde eingeräumte Ermessensspielraum kann mit dem\nGewicht der Verfehlungen oder sonstigen wichtigen Gründen schrumpfen, so dass\nals einzige Abhilfemöglichkeit die Abberufung bleibt, um die Funktionsfähigkeit der\nStiftung sicherzustellen.\n\n44\n\nVgl. Hof, a.a.O., § 9 Rdnr. 118.\n\n45\n\nNach diesen Grundsätzen lagen zum Zeitpunkt der angegriffenen Verfügung die\nVoraussetzungen einer Abberufung des Antragstellers als Vorstandsvorsitzender\ngemäß § 22 Abs. 3 StiftG a.F. vor. Der Antragsteller dürfte sich sowohl einer groben\nPflichtverletzung schuldig gemacht als auch zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner\nObliegenheiten nicht fähig erwiesen haben.\n\n46\n\nNach den Erkenntnissen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist naheliegend,\ndass sich der Antragsteller schon zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner\nObliegenheiten nicht fähig erwiesen hat. Der Antragsteller hat nach § 8 Abs. 2 der\nStiftungssatzung im Rahmen des Stiftungsgesetzes und der Stiftungssatzung den\nWillen des Stifters\n\n47\n\n- Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur durch Pflege von\nKunstsammlungen, Förderung von hochbegabten jungen Künstlern, insbesondere\ndurch Einzelpreise und Freisemester und Unterstützung von zeitbegrenzten\nLehraufträgen an Gast-Dozenten (in- und ausländischer Meister) in allen\nklassischen Kategorien der Malerei, ferner der Kunsterziehung, insbesondere von\nKindern durch Malunterricht, insbesondere in Vorschuleinrichtungen\n(Kindergärten), § 2 Abs. 2 und 3 der Stiftungssatzung -\n\n48\n\nso wirksam wie möglich zu erfüllen. Dabei ist seine Aufgabe u.a. insbesondere\ndie Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und\nder Aufstellung des Jahresabschlusses und die Beschlussfassung über die\nVerwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens. Die Antragsgegnerin hat in der\nangegriffenen Verfügung die erheblichen Versäumnisse des Antragstellers erwähnt,\ni.e.\n\n49\n\nseit Bestehen der Stiftung keine Vorlage von Jahresberichten,\n\n50\n\nfehlender Nachweis von Aktivitäten für und durch die Stiftung bzw.\nVerfolgung des Stiftungszweckes,\n\n51\n\nunterlassene Steuererklärungen nebst Jahresabschlüssen, keine\nMitteilungen zur Geschäftstätigkeit der Stiftung gegenüber dem\nFinanzamt,\n\n52\n\nAuskunftsverweigerung über Verbleib und Verwendung des\nStiftungsvermögens,\n\n53\n\nNichtbesetzung der übrigen Stiftungsämter (Kuratorium /\nGeschäftsführer),\n\n54\n\nGrundstücksbelastungen und Aufnahme von Darlehen zu Lasten der\nBeigeladenen ohne Anzeige / Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde\n(§ 21 Abs. 1 Nr. 3 StiftG a.F.).\n\n55\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit entsprechend § 117 Abs. 5\nVwGO auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid sowie auf die Ausführungen\ndes Antragsgegners in der Antragserwiderungsschrift vom 18.01.2005 verwiesen.\nZutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass es bei einem\nGründungsvermögen von damals rund 1.000.000,- DM und der laufenden Miet- und\nZinseinnahmen angesichts der nicht nachgewiesenen Aktivitäten dringend gebotene\nAufgabe des Antragstellers gewesen wäre, die Stiftungstätigkeit zu beleben und den\nStifterwillen nachhaltig zu erfüllen. Schwerwiegend ist auch die Tatsache, dass\nweder das Kuratorium als das den Vorstand kontrollierende Organ seit Beginn der\nnunmehr über sechsjährigen Stiftungszeit vom Antragsteller besetzt worden ist,\nobwohl dies seine Aufgabe schon als Testamentsvollstrecker gewesen wäre (§ 10\nAbs. 1 Stiftungssatzung), noch dass er einen Geschäftsführer bestellt hat (§ 9 der\nStiftungssatzung).\n\n56\n\nAuch die Kammer kann sich dem vom Antragsgegner sinngemäß geäußerten\nEindruck nicht verschließen, die Stiftung werde vom Antragsteller gewissermaßen als\n\"Privatveranstaltung\" aufgefasst, in die weitere Personen möglichst nicht\n\"hineinregieren\" sollen. Dies zeigt auch deutlich das Schreiben des Antragstellers\nvom 29.04.2003 an den Regierungspräsidenten, mit dem er den Antrag gestellt hat,\n\"die Stiftung von den Vermögensprüfungen freizustellen. (...) Der TV unterliegt nicht\nder Prüfung (durch die Bezirksregierung).\" Derartiges Ansinnen ist weder von der\nStiftungssatzung noch vom Stiftungsgesetz gedeckt.\n\n57\n\nAuf dieser Grundlage ist auch der Vorwurf des Antragsgegners nicht von der\nHand zu weisen, dass vieles für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des\nAntragstellers gegenüber der Stiftung spricht. Der Antragsteller trägt zur notwendigen\nSachaufklärung nichts Nennenswertes bei, obwohl ihm als Stiftungsorgan daran\nliegen müsste. Jedenfalls ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen, dass er\nsich bislang um eine vollständige Klärung der Vorgänge bemüht hat. Die vom\nAntragsgegner angeforderten Jahresberichte hat er (bis heute) nicht vorgelegt, auch\nnicht nach förmlicher Anordnung durch den Antragsgegner unter Fristsetzung mit\nVerfügung vom 16.12.2003. Ebenso wenig erfolgte eine Reaktion auf die Mitteilung\nmit Schreiben des Antragsgegners vom 04.03.2004, den Antragsteller als\nVorstandsvorsitzenden der Stiftung abzuberufen. Mehrfache Aufforderungen des\nAntragsgegners, Sachverhalte zu nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 StiftG a.F.\ngenehmigungspflichtigen Grundstücksbelastungen im Namen und zu Lasten der\nStiftung aufzuklären, blieben unbeantwortet.\n\n58\n\nAuch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hat der Antragsteller in Kenntnis\nweitergehender Vorwürfe durch die Antragsgegnerin keine relevanten Ausführungen\ngemacht. Soweit der Antragsteller überhaupt auf die Vorwürfe des Antragsgegners\neingeht, versucht er offenbar, die dargestellten grundsätzlichen Versäumnisse und\nPflichtverletzungen herunterzuspielen. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin mit\nSchriftsätzen vom 18.01.2005, 21.01.2005, 25.01.2005, 16.02.2005 und vom\n22.03.2005 eine Reihe weiterer Vorwürfe gegen den Antragsteller erhoben bzw.\nbekannte Vorwürfe vertieft und bezifferte zunächst den durch den Antragsteller\nverursachten Schaden auf rund 695.500,- Euro:\n\n59\n\nkeine Rechenschaft über den Verbleib der Mieteinnahmen aus den zum\nStiftungsvermögen gehörenden Mietshäusern seit 1998 (vom Antragsgegner\ngeschätzt auf mindestens 200.000,- Euro),\n\n60\n\nwahrheitswidrige Auskünfte zum Vermietungsstand der\nMietwohnungen,\n\n61\n\nbehaupteter, aber nicht nachgewiesener Verbrauch von Mieteinnahmen\nfür Modernisierungsmaßnahmen,\n\n62\n\nungenehmigte Grundbuchbelastungen zu Lasten von Stiftungsimmobilien\nin Höhe von insgesamt 219.000,- Euro ohne Gegenleistung für die Stiftung\nund ohne Mitteilung über den Verbleib des abgesicherten Geldbetrages,\n\n63\n\nAbhebung von Geldbeträgen vom Stiftungskonto in Höhe von damals\ninsgesamt 335.936,- DM (zum Teil verbunden mit erheblichen\nÜberziehungszinsen), ohne dass nachvollziehbar wäre, dass diese Gelder der\nBeigeladenen zugute gekommen wären,\n\n64\n\nunbekannter Verbleib von zum Stiftungsvermögen gehörenden Schmucks\nim Gesamtwert von rund 125.000,- Euro.\n\n65\n\nMit Schriftsatz vom 08.04.2005, auf den der anwaltlich vertretene Antragsteller\nmit Schriftsätzen vom 15., 16. und 19.04.2005 persönlich erwidert hat, hat der\nAntragsgegner seine Schadensschätzung aktualisiert und beziffert diesen zuletzt auf\n760.162,59 Euro. Die Anschuldigungen des Antragsgegners laufen auf den Vorwurf\nhinaus, der Antragsteller habe stiftungswidrig und möglicherweise strafrechtlich\nrelevant ungehindert auf das Stiftungsvermögen zu eigennützigen Zwecken\nzugegriffen. Die für die Richtigkeit dieser Vorwürfe sprechenden, von der\nAntragsgegnerin zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen werden im einzelnen\ngegebenenfalls im Hauptsacheverfahren unter Berücksichtigung des Vorbringens\ndes Antragstellers zu prüfen sein; die vollständige Aufklärung des Sachverhaltes ist\nnicht - wie der Antragsteller offenbar erwartet - Aufgabe des vorliegenden\neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens. Vor allem die Schriftsätze des Antragstellers\nvom 15., 16., 19. und 21.04.2005 sind keinesfalls geeignet, die relevanten Vorwürfe\nauszuräumen oder auch nur abzumildern. Das Vorbringen des Antragstellers berührt\nhier nur einen geringeren Teil der Vorwürfe, nämlich den ungeklärten Verbleib von\nBildern und Schmuckstücken aus dem Bestand der Beigeladenen. Sollten die\nAnschuldigungen der Antragsgegnerin zutreffen, kann kein Zweifel daran bestehen,\ndass - zumindest in der Summe der ihm zur Last gelegten Vorkommnisse - der\nTatbestand einer schuldhaft begangenen groben Pflichtverletzung erfüllt ist.\n\n66\n\nFehlt es demnach an der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angegriffenen\nVerfügung, fällt die allgemeine, von den Erfolgsaussichten des eingelegten\nRechtsbehelfs unabhängige, Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.\nEs überwiegt das Interesse an der Beibehaltung der sofortigen Vollziehung der\nVerfügung vom 26.11.2004 gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers auf\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen diese\nVerfügung. Das Vollzugsinteresse findet seine Rechtfertigung darin, vom\nStiftungsvermögen vor allem finanziellen Schaden abzuwenden und damit letztlich\ndem Willen des Stiftungsgebers wirksam Geltung zu verschaffen. Es soll dem\nAntragsteller - unabhängig von der strafrechtlichen Relevanz der Vorwürfe der\nAntragsgegnerin - verwehrt sein, durch Einlegen von Rechtsmitteln gegen die\njeweiligen Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen weiterhin\nZugriff auf das Stiftungsvermögen zu gestatten. Gegenüber diesem\nVollzugsinteresse ist das Interesse des Antragstellers daran, vor der Vollziehung der\nangefochtenen Maßnahme ein Hauptsacheverfahren durchlaufen zu können, als\nweniger gewichtig zu werten. Das Interesse des Antragstellers geht allein dahin, in\nder ihm anvertrauten Funktion tätig zu werden; dies muss aber angesichts der\nSchwere der Vorwürfe und der Bedeutung für die Beigeladene zurückstehen. Das\nZiel der Funktionsfähigkeit der beigeladenen Stiftung hat gegenüber einem Recht auf\nMitgliedschaft im Vorstand Vorrang,\n\n67\n\nvgl. OVG Hamburg, Urteil vom 28.04.1977, a.a.O.,\n\n68\n\nerst recht wenn es darum geht, den Bestand der beigeladenen Stiftung - und\ndamit den Stifterwillen - zu sichern.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die\nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280500","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-04/1-l-3762-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280500","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280500","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-04/1-l-3762-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280500","retrieved":"2026-07-09 02:54:34.976372+00:00"}}