{"status":"available","doknr":"OLD280523","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0503.6L754.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-03","aktenzeichen":"6 L 754/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des \nAntragsgegners vom 7. April 2005 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist begründet.\n\n3\n\nNach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende \nWirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO unter anderem in \ndurch Bundesgesetz - hier § 2 a Abs. 6 StVG - geregelten Fällen. Das Gericht kann \njedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs anordnen. Eine derartige Anordnung kommt dann in Betracht, wenn \nentweder die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus \nsonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung \nder Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des \nVerwaltungsaktes überwiegt.\n\n4\n\nDie in Rede stehende Verfügung des Antragsgegners ist offensichtlich \nrechtswidrig. Der Antragsteller hat seit dem Erwerb seiner ersten Fahrerlaubnis am \n6. August 2003 nur eine weniger schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne der \nAnlage 12 (zu § 34 [FeV]) begangen; die Tatzeit des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, \ndie durch das Urteil des Amtsgerichts O vom 30. September 2003 - \n00 Ds 00 Js 0000/00 (000/00) - bestraft worden ist, lag Monate vor dem Erwerb einer \nFahrerlaubnis und damit nicht „innerhalb der Probezeit\" im Sinne von § 2 a Abs. 2 \nSatz 1 StVG.\n\n5\n\nVgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl. (2003), StVG § 2 a Rz. 11.\n\n6\n\nHierauf hat der Antragsteller bereits in seiner Widerspruchsbegründung \nhingewiesen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung. Für die Anordnung \nder Teilnahme an einem Aufbauseminar setzt die Kammer in Übereinstimmung mit \ndem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 im \nVerfahren zur Hauptsache einen Streitwert in Höhe des hälftigen Auffangwertes an \n(Ziff. 46.16). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Ausgangsbetrag \nvon 2.500,-- Euro um die Hälfte zu reduzieren (Ziff. 1.5 des \nStreitwertkatalogs 2004).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-03/6-l-754-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 2a","ref_norm":"2a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-03/6-l-754-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280523","retrieved":"2026-07-09 02:54:37.105072+00:00"}}