{"status":"available","doknr":"OLD280525","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0503.16K8642.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-03","aktenzeichen":"16 K 8642/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.\n\nDie Beklagte wird - insoweit unter Aufhebung der Ziffern 2 und 4 des Bescheides vom \n0.00.0000 - verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nhinsichtlich Libyens vorliegen. \n\nDie Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist libyscher Staatsangehöriger und beantragte im April 2002 die \nAnerkennung als Asylberechtigter. Zwei seiner in Deutschland lebenden Brüder \nseien als Asylberechtigte anerkannt. Einer von drei in Libyen lebenden Brüdern \nbefinde sich im Gefängnis, ein weiterer Bruder sei als Mitglied einer islamistischen \nOrganisation ums Leben gekommen. Im Jahre 1999 habe er eine \nMenschenrechtsvereinigung gegründet und für diese Material gesammelt, das über \nDisketten an einen ägyptischen Freund gegangen sei. Zwei Mitglieder der \nVereinigung seien verhaftet worden. Deshalb sei er ausgereist. Früher sei er auch \nselber einmal für eine Woche im Gefängnis gewesen. Dies gelte auch für seinen \nBruder F1, der in Deutschland Vorsitzender einer Exilorganisation sei. Dieser sei \nauch er mittlerweile beigetreten. \n\n3\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den \nAntrag mit Bescheid vom 0.00.0000 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG nicht vorlägen \nund drohte dem Kläger die Abschiebung nach Libyen oder in einen anderen Staat \nan, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur \nBegründung gab es an, die kurzzeitigen Festnahmen bis 1998 seien nicht ursächlich \nfür die Ausreise des Klägers gewesen. Wenn der Kläger sein Studium habe beenden \nkönnen, habe dies bedeutet, dass er von den libyschen Behörden nicht als \npolitischer Gegner angesehen wurde. Die Schilderung der Vorfälle, die angeblich die \nAusreise ausgelöst hätten, seien unglaubhaft. Seine Angaben seien wenig konkret \nund ausweichend gewesen. Einen Beleg dafür, dass die Mitgliedschaft in der M \nlibyschen Stellen bekannt geworden sei, gebe es nicht.\n\n4\n\nDer Kläger macht geltend, er sei als Mitglied der M, die zwischenzeitlich den \nNamen M1 e.V. trage, bei einer Rückkehr gefährdet. Die Organisation trete im \nInternet auf. Seine Brüder F2, F3 und F1 seien Gegenstand eines öffentlichen \nAufrufs geworden, der im Internet veröffentlicht worden sei. Zeichnungen über \nFoltermethoden, die libysche Stellen anwenden würden, gingen auf ihn zurück. \nGerade weil er aus einer politisch aktiven Familie stamme, sei er im Falle einer \nRückkehr von Haft und Übergriffen bedroht. Dies ergebe sich auch aus \nsachverständigen Stellungnahmen des Deutschen Orient-Institutes und amnesty \ninternationals. Insbesondere müsse er danach mit Verfolgung unter \nSippenhaftgesichtspunkten rechnen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen sinngemäß,\n\n6\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \nvom 2. Dezember 2003 zu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Libyens \nvorliegen, hilfsweise, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie macht geltend, auch die zwischenzeitlich eingeholten Stellungnahmen des \nDeutschen Orient-Instituts und des Auswärtigen Amtes stützten nicht die Annahme, \nder Kläger selbst sei bei einer Rückkehr nach Libyen konkret gefährdet. \n\n10\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Stellungnahmen des \nAuswärtigen Amtes und des Deutschen Orient-Institutes. Auf die Auskünfte vom \n21. Juni 2004, 17. September 2004 und 30. März 2005 wird verwiesen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Schriftsätze der Beteiligten und die \nAuskünfte, auf die die Beteiligten hingewiesen worden sind, Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß \n§ 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n14\n\nSoweit die Klage nunmehr sinngemäß auf Verpflichtung der Beklagten zur \nFeststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, der an die Stelle der \nRegelung des § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist, gerichtet ist, ist sie begründet.\n\n15\n\n§ 60 Abs. 1 AufenthG verbietet die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, \nin dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen liegen im \nUnterschied zu Art. 16a GG auch bei nichtstaatlicher Verfolgung vor, wenn die \nVoraussetzungen des Abkommens über die Rechtstellung von Flüchtlingen vom \n28. Juli 1951 (GFK) erfüllt sind. Indessen stimmen Art. 1 A Nr. 2 GFK und Art. 16a \nGG hinsichtlich der Anknüpfungspunkte für die Verfolgung, hinsichtlich der \ngeschützten Rechtsgüter, der Intensität des Eingriffs und des \nGefährdungsmaßstabes überein (vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG BVerwG NVwZ 1994, \n500 und InfAuslR 1995, 24). Dies bedeutet, dass ein Abschiebungsverbot gemäß \n§ 60 Abs. 1 AufenthG dann festgestellt werden kann, wenn der betreffende in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine \nderartige Anknüpfung vorliegt, ist anhand objektiver Kriterien nach der erkennbaren \nGerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, auf die subjektiven Motive des \nVerfolgers kommt es nicht an (vgl. zu Art. 16 GG a.F. BVerfGE 80, 315).\n\n16\n\nDem Schutzsuchenden muss - aus der Sicht der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung - bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände \nseines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hat \nder Asylsuchende bereits einmal politische Verfolgung erlitten, so kann ihm \nasylrechtlicher Schutz grundsätzlich nur versagt werden, wenn eine Wiederholung \nvon Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (vgl. zu \nArt. 16 GG a.F. BVerfGE 54, 341 ff.; BVerwGE 67, 184 und BVerwG, DÖV 1983, \n35).\n\n17\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Dies ergibt sich allerdings nicht etwa \ndaraus, dass der Kläger vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung aus Libyen \ngeflohen wäre. Die Angaben beim Bundesamt waren derartig ungenau und \nausweichend, dass auf sie nicht die Annahme gestützt werden kann, der Kläger sei \ntatsächlich vor einer unmittelbar bevorstehenden Verhaftung geflohen. Trotz \nzahlreicher konkreter Nachfragen des Anhörenden lassen sich den Angaben des \nKlägers keine nachvollziehbaren Tatsachen über die konkrete Tätigkeit seiner \nangeblich in Libyen bestehenden Vereinigung entnehmen.\n\n18\n\nIndessen ist der Kläger aus anderen Gründen gefährdet. Ungeachtet der \nzwischenzeitlich auch die Menschenrechtspolitik erfassenden Annäherungspolitik \nLibyens (vgl. NZZ vom 20. Januar 2005) berichtet amnesty international (vgl. den \nvom Kläger überreichten Bericht „M2\" aus dem Jahre 2004) weiterhin davon, dass \ndie Stammestradition, wonach die Gesellschaft mit verantwortlich ist für die Aktionen \nEinzelner im familiären, gesellschaftlichen und offiziellen Bereich zu einem Mittel der \npolitischen Unterdrückung wurde, so dass Mitglieder einer bestimmten Gruppe etwa \ndurch Entzug öffentlicher Dienstleistungen und Einrichtungen bestraft werden \nkönnen, daneben Familienangehörige von Beschuldigten verhaftet, verhört und in \nmanchen Fällen für lange Zeit festgehalten werden. Die Stellungnahme des \nDeutschen Orient-Institutes kommt einerseits zu der nachvollziehbaren und \nüberzeugenden Einschätzung, dass ein einfaches libysches Mitglied einer \nMenschenrechtsorganisation im Ausland, wenn es als solches den libyschen \nBehörden nicht bekannt geworden ist, derzeit bei einer Rückkehr kaum mit größeren \nRepressalien zu rechnen habe. Das genaue Verhalten der Sicherheitskräfte hänge \naber davon ab, welchen familiären Hintergrund der Rückkehrer habe und wie lange \ner mit welcher Rechtfertigung im Ausland gewesen sei. Er habe kaum mit massiven \nRepressalien, sondern eher nur mit Befragung und Meldeauflagen zu rechnen. \nAndererseits wird mitgeteilt, die Reaktion könne weit aus rigoroser ausfallen, wenn \nbekannt werde, dass ein Bruder in der Menschenrechtsbewegung führend aktiv sei \nund erfolgreich ein Asylverfahren betrieben habe. Hier komme die immer noch \ngültige offizielle libysche Einschätzung von Asyl als „Verrat der Nation\" ins Spiel, der \nin den 1980er Jahren über 30 Oppositionelle zum Opfer gefallen seien. In diesem \nFall könne es bei einer Rückkehr zu Inhaftierung und längerer Befragung über die \nAktivitäten der Brüder und der Organisation kommen. Da in einem solchen Fall die \nFrage des libyschen Staatsschutzes weitaus direkter tangiert werde, sei von \nRückwirkungen aus den Annäherungsmaßnahmen an Europa hier wenig zu spüren. \nEinzig das Verhalten der Sicherheitsoffiziere könne derzeit moderater ausfallen, \ninsofern nicht umgehend zu Mitteln der Folter gegriffen werde. Dieser Einschätzung \nsteht auch die Stellungnahme des Auswärtigen Amtes nicht entgegen, die sich \nlediglich auf den Fall bezieht, dass ein libyscher Staatsangehöriger im Ausland nicht \nerkennbar gegen die libysche Führung tätig wurde und der deshalb wegen eines \nillegalen Aufenthaltes oder wegen eines Antrages auf Asyl nicht mit Verfolgung \nrechnen müsse. Andererseits ergibt sich eine Übereinstimmung mit der maßgeblich \nauf familiäre Hintergründe abstellenden Stellungnahme amnesty internationals. \n\n19\n\nIm Fall des Klägers ist zu berücksichtigen, dass der als Zeuge vernommene \nBruder F1 ausweislich des Protokolls über die Mitgliederversammlung vom \n24. Februar 2002 zum ersten Vorsitzenden der M e.V. - jetzt M1 e.V. - gewählt \nwurde, der auch der Kläger angehört. Angesichts der herausgehobenen Tätigkeit des \nBruders des Klägers dürfte ungeachtet der für sich genommen nicht herausragenden \nTätigkeit des Klägers auch dieser das besondere Interesse von Sicherheitsorganen \nauslösen, wenn er nach Libyen zurückkehrt. Es ist davon auszugehen, dass die M, \nwenngleich es sich um eine mit etwa 32 Mitgliedern vergleichsweise kleine \nOrganisation handelt, durch ihre Internetpräsenz auch in arabischer Sprache, die der \nGutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30. März 2005 bestätigt hat, \nauch libyschen Stellen bekannt geworden ist, die in der Verhangenheit ein hohes \nInteresse auch an Exilorganisationen gezeigt haben, wobei amnesty international in \neiner Auskunft vom 4. August 2003 darauf hinweist, dass es in der Vergangenheit \nimmer wieder zu Tötung von Oppositionellen im Ausland gekommen sei, die darauf \nschließen ließen, dass es sich um extralegale Tötungen durch im Auftrag der \nlibyschen Regierung tätige Personen handelte. Das Deutsche Orient-Institut \n(Auskunft vom 24. November 2002 an das Verwaltungsgericht Freiburg) verweist \nzwar darauf, dass sich der Aufklärungsbedarf libyscher Dienststellen angesichts \nbeschränkter Personalressourcen auch aus Staatssicht hochgradig oppositionelle \nOrganisationen, d. h. in erster Linie islamistische Gruppen und die NFSL beziehe, \nallerdings sei davon auszugehen, dass libysche Spitzel nach einer gewissen Zeit \nüber Mitgliedschaften in Oppositionellen Parteien und der M über engagierte \nMitglieder und Führungspositionen von Oppositionellen Parteien und der M auf dem \nLaufenden seien. Auch das Auswärtige Amt teilt in seiner Einschätzung vom \n8. Januar 2003 die Einschätzung, dass bei „weitergehenden Aktivitäten und \nöffentlichkeitswirksamen Auftritten\" mit Bekanntwerden der Tätigkeit für die M \ngerechnet werden könne. Angesichts des Umstandes, dass die dem libyschen Staat \nöffentlich angelastete Tötung des weiteren Bruders F4 und die Verhaftung des \nBruders F2 Gegenstand eines auch im Internet veröffentlichten Aufrufes wurde, sind \nhier ausreichende Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdung des Klägers bei einer \nRückkehr nach Libyen vorhanden. Dem steht nicht entgegen, dass der Name des \nersten Vorsitzenden der Organisation, F1, nur in der deutschen, nicht aber in der \narabischsprachigen Fassung des Aufrufes auftaucht. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-03/16-k-8642-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-03/16-k-8642-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280525","retrieved":"2026-07-09 02:54:37.263537+00:00"}}