{"status":"available","doknr":"OLD280546","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0502.6L637.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-05-02","aktenzeichen":"6 L 637/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom \n21. März 2005 wiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemessen an den gesetzlichen Vorgaben in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hat der \nAntragsgegner zunächst die Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner \nOrdnungsverfügung ordnungsgemäß begründet. Die Begründung stellt auf den \nkonkreten Fall ab, ist nicht lediglich formelhaft und gibt die Erwägungen, die für den \nAntragsgegner maßgeblich waren, den Antragsteller sofort vom motorisierten \nStraßenverkehr auszuschließen, wieder. Der Antragsgegner bewertet das öffentliche \nInteresse an der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer höher als das persönliche \nInteresse des Antragstellers an der Belassung der Fahrerlaubnis, weil der Schutz von \nLeib und Leben anderer eine sofort wirksame Entscheidung erfordert.\n\n6\n\nNach § 80 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat ein Widerspruch \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 \nVwGO unter anderem dann, wenn die Behörde, die den angegriffenen \nVerwaltungsakt - hier die Ordnungsverfügung vom 21. März 2005 - erlassen hat, aus \nGründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des \nVerwaltungsaktes anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 \nVwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherstellen. Eine \nderartige Wiederherstellung kommt dann in Betracht, wenn entweder die \nangefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus sonstigen Gründen \ndas Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes \nüberwiegt.\n\n7\n\nDie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und vom Gericht \nin eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des \nAntragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der \nAllgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu \nUngunsten des Antragstellers ausfallen, weil im gegenwärtigen Verfahrensstadium - \nnach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur möglichen \nsummarischen Prüfung - zwar offen ist, ob die Verfügung rechtmäßig oder \nrechtswidrig ist, aber hier die Interessenabwägung im Übrigen ergibt, dass das \nInteresse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt.\n\n8\n\nDer Antragsgegner hat seine Verfügung auf § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 \nFeV gestützt. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, \nwenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV hat die Entziehung bei einer \nausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der \nFahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Hier ist schon fraglich, ob diese \nMaßnahme mit dem europäischen Recht vereinbar ist.\n\n9\n\nDenn grundsätzlich darf nach § 28 Abs. 1 FeV der Inhaber einer gültigen \nEU-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik \nDeutschland hat - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im \nUmfang seiner Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 \nFeV gilt die Berechtigung nicht für Inhaber einer Fahrerlaubnis, denen die \nFahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden war. Das \nRecht, von einer EU-Fahrerlaubnis nach einer Entscheidung nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 \nFeV im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV erteilt, \nwenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. \n\n10\n\nOb § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht \nvereinbar ist, kann hier im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, in dem \nnur eine summarische Prüfung erfolgen kann, nicht abschließend geprüft werden. \n\n11\n\nDie genannten Bestimmungen der FeV könnten gegen die Richtlinie des Rates \nvom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG) verstoßen. \n\n12\n\nDer europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. April 2004\n\n13\n\n- C-476/01 (Frank Kapper), NZV, 2004, 372 ff.\n\n14\n\nausgeführt, dass nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie \n91/439 ein Mitgliedstaat es ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins \nanzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, \nauf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen - \nEinschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - \nangewendet wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen sei, könne sich der \nMitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die auf seinem \nHoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm \nerteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung \nder Gültigkeit eins Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von \neinem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Art. 1 II i.V.m. Art. 8 IV der Richtlinie \n91/439 verbiete es diesem Mitgliedstaat, nach Ablauf der Sperrfrist weiterhin die \nAnerkennung der Gültigkeit des dem Betroffenen später von einem Mitgliedstaat \nausgestellten Führerscheins abzulehnen.\n\n15\n\nOb aus dieser Entscheidung der Schluss gezogen werden kann, dass dem \nMitgliedstaat (hier: Deutschland), in dem die Fahrerlaubnis des Antragstellers \nentzogen wurde, nach Ablauf der Sperrfrist und einer danach liegenden Erteilung der \nFahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates (hier: Tschechische Republik), eine \neigene Prüfung der Voraussetzungen der Anerkennung der ausländischen \nFahrerlaubnis grundsätzlich verwehrt sein soll, ist bisher in Literatur und \nRechtsprechung ungeklärt.\n\n16\n\nDer Entscheidung des europäischen Gerichtshofes ist zu entnehmen, dass \njedenfalls eine Versagung der Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins eines \nanderen Mitgliedstaates nicht auf unbestimmte Zeit erfolgen darf. Damit ist nicht \nentschieden, ob ein Mitgliedsland in bestimmten Fällen zu einer Prüfung der \nGültigkeit eines im Ausland erworbenen Führerscheins berechtigt ist. Dazu finden \nsich in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen und \nEntscheidungen. Zum Teil wird angenommen, § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV sei wegen des \nVorranges des Gemeinschaftsrechts ohne Weiteres unanwendbar. Andere gehen \ndavon aus, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV weiterhin anwendbar ist, da er nicht gegen \ndas Gemeinschaftsrecht verstoße,\n\n17\n\nvgl. dazu: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. August 2004 - 3 Ss 103/04 -, \nDAR 2004, 714; OLG Köln, Beschluss vom 4. November 2004 - Ss 182/04 -; NZV \n2005, 110; VG München, Beschluss vom 13. Januar 2005 - M 6 b S 04.5543 -; VG \nKarlsruhe, Urteil vom 18. August 2004 - 11 K 4476/03, NJW 2005, 460; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S 1346/04 -;Otte, NZV \n2004, Seite 321 ff.; Ludovisy, DAR 2005, Seite 7 ff.\n\n18\n\nIn einem vergleichbaren Fall wie dem Vorliegenden hat jedenfalls der VGH \nBaden-Württemberg in einer sehr ausführlichen Entscheidung dargelegt, dass Art. 8 \nAbs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG die Regelung der Anerkennung von im EU-\nAusland erworbenen Fahrerlaubnissen nach einer vorangegangenen Entziehung der \nFahrerlaubnis dem innerstaatlichen Recht überlässt und die Regelungskompetenz \nder Mitgliedstaaten nicht auf die Einhaltung einer im Inland ausgesprochenen \nFahrerlaubnissperre beschränkt, da sonst dem vorrangigen Aspekt der \nVerkehrssicherheit nicht ausreichend Rechnung getragen würde,\n\n19\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 10 S \n1346/04.\n\n20\n\n Zu dieser Auffassung neigt auch Ludovisy,\n\n21\n\nvgl. DAR 2005, 7, 12.\n\n22\n\nDie abschließende rechtliche Bewertung der Frage, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit \nder Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG vereinbar ist, muss der Prüfung im \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, weil dies den Rahmen des Eilverfahrens \nsprengen würde.\n\n23\n\nAngesichts der offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ist hier eine \nweitere Interessenabwägung vorzunehmen. \n\n24\n\nDabei ist in die Abwägung einzustellen, dass es hier um einen besonders \ngelagerten Fall geht. Die Botschaft der Tschechischen Republik hat nämlich am 8. \nNovember 2004 dem Kraftfahrtbundesamt mitgeteilt, dass der Führerschein des \nAntragstellers nach tschechischem Recht ausgestellt worden sei. Die Gesetze \nermöglichten es, dass Ausländer mit einem ständigen Wohnsitz außerhalb der \nTschechischen Republik die Fahrschule absolvieren und die Prüfung in Tschechien \nablegen dürfen. Es sei der Tschechischen Republik bekannt, dass dies nicht im \nEinklang mit europäischem Recht sei, und sie versuche, die Situation rasch zu \nklären. Damit handelt es sich um einen Führerschein, der unter der offen \neingeräumten Missachtung des europäischen Rechts ausgestellt worden ist. Vor \ndiesem Hintergrund ist es fraglich, ob die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, \neinen derartigen Führerschein anzuerkennen. Ihr ist zwar nach dem Grundsatz der \ngegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen anderer Mitgliedstaaten verwehrt, in \neine eigene Prüfung der Voraussetzung des Wohnsitzerfordernisses einzutreten. \nDiese Prüfung ist hier aber nicht notwendig, weil die Botschaft der Tschechischen \nRepublik selbst eingeräumt hat, dass ein Verstoß gegen europäisches Recht \nvorliegt.\n\n25\n\nDazu kommt, dass sowohl nach nationalem deutschen Recht als auch nach der \nFührerscheinrichtlinie der EU bei der Erteilung der Fahrerlaubnis zu prüfen gewesen \nwäre, ob der Antragsteller die erforderliche Fahreignung besitzt.\n\n26\n\nWenn der Antragsteller in Deutschland die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis \nbeantragt hätte, hätte nach § 20 FeV i.V.m § 13 Abs. 2 Nr. 2 e) FeV die \nFahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens \nangeordnet, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. \nDiese Voraussetzungen liegen hier vor, da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis \nwegen Trunkenheit im Verkehr durch das Amtsgericht T entzogen wurde. Die \nverhängte Sperrfrist lief am 24. Mai 1999 ab. Der Antrag auf Neuerteilung der \nFahrerlaubnis wurde aufgrund des negativen Gutachtens des TÜV S vom \n17. November 1999 abgelehnt. Darin hatte sich der Antragsteller selbst als \nalkoholabhängig bezeichnet. Aus dem Gutachten folgt auch, dass bei dem \nAntragsteller durch die Rheinische Landesklinik M am 13. März 1998 die Diagnose \nAlkoholabhängigkeit und Angstsymptomatik gestellt worden war. Das Gutachten kam \nzu dem Ergebnis, dass sich bei dem Antragsteller eine Alkoholkrankheit entwickelt \nhabe; es sei angesichts der Alkoholabhängigkeit nicht damit zu rechnen, dass der \nAntragsteller ein Kraftfahrzeug sicher führen könne. Somit steht fest, dass der \nAntragsteller alkoholabhängig war. Ob der Antragsteller seine Alkoholkrankheit \nüberwunden hat, ist nicht nachgewiesen. Der Antragsgegner konnte daher nach \nnationalem deutschen Recht die Beibringung des Gutachtens fordern und aus der \nNichtvorlage nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum \nFühren von Kraftfahrzeugen schließen.\n\n27\n\nArt. 7 Abs. 1 a) der Richtlinie 91/439/EWG i.V.m. Anhang III Nr. 14.1. bestimmt, \ndass Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, nach einen \nnachgewiesenem Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer \nzuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine \nFahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden kann. \n\n28\n\nDaraus folgt, dass sowohl das deutsche Recht als auch das europäische Recht \ndie Gefahren des Fahrens unter Alkoholeinfluss in den Blick nimmt. Im Anhang III \nNr. 14 zu Art 7 Abs. 1 a) der Richtlinie 91/439/EWG wird ausgeführt: „Alkoholgenuss \nist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein \nschwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit \ngeboten.\"\n\n29\n\nVor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Schutz der betroffenen \nRechtsgüter, Sicherheit des Straßenverkehrs und Schutz von Leib und Leben \nanderer Verkehrsteilnehmer, überwiegt hier das Interesse der anderen \nVerkehrsteilnehmer das Interesse des Antragstellers, vorläufig, bis zur Entscheidung \nin der Hauptsache, am Straßenverkehr teilzunehmen. Da nicht durch ein Gutachten \ngeklärt ist, ob der Antragsteller seine Alkoholkrankheit überwunden hat und nunmehr \nabstinent lebt, kann nicht verantwortet werden, dass er in Deutschland am \nStraßenverkehr teilnimmt und andere Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben \ngefährdet. \n\n30\n\nDer Einwand des Antragstellers, dass bei offensichtlichen Rechtsverstößen ggfs. \nein Verfahren nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439 und - falls der \nAusstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift -, ein Verfahren \nnach Artikel 227 EG vor dem europäischen Gerichtshof einzuleiten sei, vermag nicht \nzu einer anderen Beurteilung zu führen. Es liegt auf der Hand, dass ein \nzeitaufwändiges Vertragsverletzungsverfahren im Hinblick auf die mögliche \nGefährdung anderer Verkehrsteilnehmer an Leib und Leben nicht abgewartet werden \nkann.\n\n31\n\nDie Anordnung des Antragsgegners, ihm den tschechischen Führerschein \nvorzulegen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 StVG. Danach ist der \nFührerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Eintragung der Entscheidung \nvorzulegen. Da die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis \nGebrauch zu machen, vorläufig vollziehbar ist, muss der Antragsteller dieser \nAufforderung nachkommen. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). \nDas Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird im Klageverfahren \nnach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mit dem gesetzlichen Auffangwert \ndes GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen \nRechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag von 5.000,-- Euro um die Hälfte.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-02/6-l-637-05","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-05-02/6-l-637-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280546","retrieved":"2026-07-09 02:54:38.871391+00:00"}}