{"status":"available","doknr":"OLD280605","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0428.6K2378.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-28","aktenzeichen":"6 K 2378/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie unmittelbar Geschädigte, eine auf Puerto Rico lebende Schwester der \nKlägerin, hatte am 11. Februar 1983 einen Antrag auf Schadensfeststellung an \neinem Mietwohngrundstück in U (C Straße 1) zu einem drittel Anteil nach dem \nBeweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG) gestellt. Die Schadensfeststellung \nerfolgte mit Bescheid des Ausgleichsamtes der Stadt N1 vom 22. März 1985 über die \neinheitliche Feststellung von Vermögensschäden bei Beteiligung mehrerer \nunmittelbar Geschädigter. Das Ausgleichsamt errechnete für die unmittelbar \nGeschädigte einen Schaden in Höhe von 4.400,-- M-Ost; Verbindlichkeiten würden \nnicht festgestellt. Als Schadenszeitpunkt wurde der 1. September 1980 \nfestgestellt.\n\n3\n\nAm 26. Juni 1985 erteilte das Ausgleichsamt des Kreises O einen Bescheid über \ndie Zuerkennung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG). \nNach den Berechnungen des Ausgleichsamtes belief sich der Endgrundbetrag der \nHauptentschädigung auf 4.400,-- DM; als Beginn der Verzinsung wurde der \n1. Januar 1980 festgestellt. Die Bescheide wurden unanfechtbar. Im August 1985 \nerfolgte für die unmittelbar Geschädigte die Erfüllung des Anspruchs auf \nHauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz durch Auszahlung des \nEndgrundbetrages der Hauptentschädigung und des Zinszuschlages in Höhe von \n1.012,-- DM, insgesamt 5.412,-- DM.\n\n4\n\nDie unmittelbar Geschädigte hatte der Klägerin 1983 eine Vollmacht zur \nVertretung im Lastenausgleichsverfahren erteilt. Auf Grund dessen bat das \nAusgleichsamt des Beklagten die Klägerin mitzuteilen, ob über den festgestellten \nEigentumsanteil wieder verfügt werden könne. Nach telefonischer Mitteilung der \nKlägerin am 13. April 1993 bestand nach der Wiedervereinigung für die unmittelbar \nGeschädigte die Möglichkeit, ohne weiteres über das Grundstück zu verfügen. Der \nBeklagte erließ daraufhin unter dem 1. September 1994 gegen die unmittelbar \nGeschädigte einen Rückforderungs- und Leistungsbescheid über zuviel gezahlte \nHauptentschädigung und Zinszuschlag in Höhe von zusammen 5.412,-- DM. Da die \nunmittelbar Geschädigte nach eigenen Angaben nicht in der Lage war, den Betrag zu \nzahlen, wurde er befristet niedergeschlagen. Mit Wertstellung vom 4. März 1996 \nwurden von einem noch vorhandenen Sparbuch der unmittelbar Geschädigten \n79,58 DM an die Bundeskasse überwiesen, so dass die Forderung noch \n5.332,42 DM beträgt. \n\n5\n\nDie unmittelbar Geschädigte hatte, nachdem über das Grundvermögen in U \nwieder verfügt werden konnte, laut Vertrag vom 16. Januar 1992 ihren 1/3 Erbanteil \nan die Klägerin für einen Kaufpreis von 4.440,-- DM abgetreten; einziger \nNachlassgegenstand war das 2.495 m² große Grundstück in U (Kreis K). Der \nBeklagte erließ darauf hin unter dem 9. Juli 2002 gegen die Klägerin den in Rede \nstehenden Leistungsbescheid über einen Betrag von 2.726,42 Euro, da die \nAbtretung des genannten Grundvermögens für einen unangemessenen Kaufpreis \nerfolgt sei. \n\n6\n\nHiergegen erhob die Klägerin Beschwerde und gab an, der Anspruch sei verjährt. \nDa der Rückforderungs- und Leistungsbescheid gegen die unmittelbar Geschädigte \nbereits 1994 erlassen worden sei, habe sie, die Klägerin, bis spätestens 1998 in \nAnspruch genommen werden müssen. Hilfsweise machte sie Verwirkung \ngeltend.\n\n7\n\nDie Beschwerde wurde von der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich bei \nder Bezirksregierung N2 mit Bescheid vom 4. März 2003 zurückgewiesen.\n\n8\n\nMit ihrer am 7. April 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die Regelung \ndes § 419 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die bis zum 31. Dezember 1998 gegolten \nhabe, sei zu berücksichtigen. Die unmittelbar Geschädigte habe ihr Vermögen auf \ndie Klägerin nicht im Ganzen und auch nicht in wesentlichen Teilen übertragen. Die \nunmittelbar Geschädigte habe zum maßgeblichen Zeitpunkt noch über andere \nVermögensgegenstände verfügen können. Der Hinweis des Gerichts im \nErörterungstermin auf den Wert des Grundstücks gehe an dem tatsächlichen \nSachverhalt vorbei. Der Wert des Grundstücks sei durch nachträgliche \nBaumaßnahmen erheblich gesteigert worden. Dieser Wert sei zum maßgeblichen \nZeitpunkt noch nicht vorhanden gewesen. Auf dem Grundstück habe sich lediglich \nein altes heruntergekommenes Wohngebäude mit einer alten Remise befunden. \nWeder das Grundstück als solches noch die damaligen Bebauungen hätten eine \nBelastung des Grundstücks mit erheblichen Grundschulden zugelassen. Auch sei \ndas Grundstück nach einem Tausch mit der politischen Gemeinde nun anders \ngeschnitten.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 9. Juli 2002 und \nden Beschwerdebescheid der Beschwerdestelle für den \nLastenausgleich bei der Bezirksregierung N2 vom 4. März 2003 \naufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefte) und den Beschwerdevorgang der \nBezirksregierung N2 Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten vom 9. Juli 2002 in der \nGestalt des Beschwerdebescheides der Beschwerdestelle für den Lastenausgleich \nbei der Bezirksregierung N2 vom 4. März 2003 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n[VwGO]).\n\n17\n\nZur Begründung wird entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden \nGründe des angefochtenen Beschwerdebescheides Bezug genommen, denen das \nerkennende Gericht folgt.\n\n18\n\nErgänzend wird Folgendes ausgeführt: \n\n19\n\nMaßgebliche Vorschrift ist § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG, der nach Art. 6 \nDreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes \n(33. ÄndG LAG) vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2422) am 1. Januar 2000 in \nKraft getreten ist. Nachdem diese Vorschrift auch auf Erwerbsfälle vor ihrem \nInkrafttreten anwendbar ist -\n\n20\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. September 2004 - \n3 B 20.04 -, Mitt. BAA 2004 S. 238 f.,\n\n21\n\nkann die in § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG (n.F.) enthaltene Frist nicht vor dem \nInkrafttreten zu Laufen begonnen haben, denn vor dem 1. Januar 2000 kam die \nKenntniserlangung von einer nach Satz 2 n.F. dieser Vorschrift verpflichteten Person \nnicht in Betracht. Ebenso wenig ist eine Verwirkung des Leistungsanspruchs \nanzunehmen, der auf eine weniger als drei Jahre alte Bestimmung gestützt ist; \ninsoweit fehlt bereits das Zeitmoment als Voraussetzung eines Rechtsverlusts des \nBeklagten. Die Inanspruchnahme eines Rechtsnachfolgers nach § 349 Abs. 5 Satz 2 \nLAG ist zudem „neben\" dem Empfänger von Ausgleichsleistungen oder dessen \nErben und weiteren Erben möglich, so dass es auf die Frage, ob die Rückforderung \nnoch gegenüber der unmittelbar Geschädigten durchgesetzt werden könnte oder zu \neinem früheren Zeitpunkt hätte durchgesetzt werden können, nicht ankommt. Sollte \ninsoweit dem Beklagten ein Ermessensspielraum eröffnet sein, so hat er mit der \nInanspruchnahme der in Deutschland ansässigen und begüterten Klägerin vor ihrer \nin Übersee lebenden Schwester dieses Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt.\n\n22\n\nSchließlich hat die Klägerin den Drittelanteil an dem Grundbesitz „ohne \nangemessene Gegenleistung\" erhalten. Unbeschadet der in dem angefochtenen \nLeistungsbescheid vorgenommenen Berechnung ist dies angesichts der Größe des \nBesitzes, seiner Lage und Bebaubarkeit, die durch den vorgenommenen \nGrundstückstausch allenfalls verbessert, aber nicht erst geschaffen wurde, evident, \nzumal, worauf das Gericht bereits hingewiesen hatte, das angeblich im Jahr 1992 nur \netwa 13.320,-- DM werte Grundstück bereits gut zwei Jahre später mit \nGrundschulden in Höhe von fast 2.000.000,-- DM belastet worden ist. Selbst wenn \ndie vorgenommene Bebauung eine wesentliche Wertsteigerung des Grundbesitzes \ndarstellt, wovon die Kammer ausgeht, so war das Grundstück jedoch bereits 1992 so \nwerthaltig, dass die von der Klägerin ihrer Schwester gezahlte Summe für deren \nAnteil an dem Nachlassgegenstand nicht als angemessene Gegenleistung im Sinne \nvon § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG angesehen werden kann.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 \nZivilprozessordnung.\n\n24\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen \ngemäß § 339 LAG in Verbindung mit § 135, § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280605","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-28/6-k-2378-03","cited_norms":[{"jurabk":"LAG","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":4},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280605","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280605","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-28/6-k-2378-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280605","retrieved":"2026-07-09 02:54:43.484061+00:00"}}