{"status":"available","doknr":"OLD280650","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0427.24L1987.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"24 L 1987/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Juni \n2004 wird hinsichtlich der Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin in deren \nOrdnungsverfügung vom 3. Mai 2004 angeordnet. \nIm übrigen wird der Antrag abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller wurde am 00.0.1981 in Teheran geboren und ist iranischer \nStaatsangehöriger. Er reiste im März 1998 zu seinem hier las Asylberechtigtem \nanerkannten Vater ein und durchlief selbst erfolglos ein Asylverfahren. Die gegen \nden versagenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge erhobene Klage nahm der Antragsteller gegen die Zusicherung \nzuständigen Ausländerbehörde zurück, ihm eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. \n3 AuslG zu erteilen. Diese Aufenthaltsbefugnis wurde sodann auch am 10. Juni 1999 \nerteilt und zuletzt bis zum 6. April 2003 verlängert. Der Antragsteller hat rechtzeitig \ndie weitere Verlängerung beantragt. \nDer Antragsteller hat keine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung und ist \neiner geregelten Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht nachweislich nachgegangen; bei \nder Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis bezog er jeweils Sozialhilfe. \n\n4\n\nDer Antragsteller wurde zunächst im Juli 2000 vom Amtsgericht C wegen \nräuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten \nverurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und deren Rest im Juli \n2003 erlassen wurde. \nDer Antragsteller hatte eine Sparkassenfiliale überfallen und von der Kassiererin \nunter Vorhaltung einer von dieser als echt eingeschätzten Pistolenattrappe eine \nBetrag von über 8.000 DM erbeutet. \nDas Gericht beurteilte die Tatausführung zwar als dilettantisch, stellte aber \ndurchaus kriminelle Energie beim Antragsteller fest. \n\n5\n\nIm April 2003 verhängte das Landgericht L1 gegen den Antragsteller wegen \nschweren Raubes eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, die er zur \nZeit in der JVA S verbüßt: \nDer Antragsteller hatte sich mit einem kleinen Baseballschläger bewaffnet und mit \nseinen beiden Mittätern eine Spielhalle überfallen. \n\n6\n\nUnter dem 3. Mai 2004 erließ die Antragsgegnerin die hier angegriffene - der \nVerfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27. Mai 2004 zugestellte - \nOrdnungsverfügung, wonach sie den Antragsteller unter Bezugnahme auf § 47 Abs. \n1 Nr. 1 AuslG aus dem Gebiet der Bundesrepublik auswies und die sofortige \nVollziehbarkeit dieser Verfügung anordnete. Ferner lehnte sie die Verlängerung der \nAufenthaltsbefugnis ab. \nDesweiteren ordnete sie die Abschiebung des Antragstellers aus der Haft heraus in \nden Iran an und setze ihm für den Fall vorzeitiger Haftentlassung eine Ausreisefrist \nvon 2 Wochen ab der Entlassung, nach deren fruchtlosem Ablauf sie ihn in den Iran \nabzuschieben androhte. \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit begründete die Antragsgegnerin mit der \nMöglichkeit, der Antragsteller könne bei Vorliegen ähnlicher Umstände erneut eine \nStraftat begehen.\n\n7\n\nÜber den dagegen am Montag, den 28. Juni 2004 eingelegten Widerspruch ist \nnoch nicht entschieden.\n\n8\n\nMit am 25. Juni 2004 bei Gericht eingegangener Schrift begehrt der Antragsteller \neinstweiligen Rechtsschutz. \nEr macht geltend, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass ihm wegen der Einreise \nals Minderjähriger besonderer Ausweisungsschutz erwachse und er bei \nordnungsgemäßer Ausübung des Ermessens nicht ausgewiesne werden könne, weil \nes im Iran keine Verwandten mehr gebe. Zudem habe die Antragsgegnerin irrig \nangenommen, der Antragsteller sei der mit einer Pistole bewaffnete Mittäter gewesen \nund so ihre Prognose der dem Antragsteller innewohnenenden Gefährlichkeit auf \nfalsche Tatsachen gestützt. Zudem sie nicht bedacht, dass der Antragsteller bei der \nBegehung der Tat unter Alkohol und Drogen gestanden habe. Schließlich lägen \nAbschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG vor.\n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n10\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ausweisungsverfügung und \nAbschiebungsandrohung des Antragstellers am 3. Mai 2004 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nII. \n\n15\n\nDer Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg.\n\n16\n\n1. Hinsichtlich der Ausweisung kann die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs im Ergebnis nicht wiederhergestellt werden (§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. HS \nVwGO). \nDie Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist formell nicht zu beanstanden (a)). \nDie angegriffene Ausweisung dürfte im Einklang mit den einschlägigen \nBestimmungen und Grundsätzen stehen, sodass eine das Besondere öffentliche \nInteresse an ihrer sofortigen Vollziehbarkeit ausschließende offensichtliche \nRechtswidrigkeit nicht anzunehmen ist (b)). \nBei der demnach möglichen und von dem Gericht als eigene Ermessensausübung \n\n17\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 22. Dezember 2004 - 18 B 2493/04 -,\n\n18\n\nzu leistenden Abwägung des individuellen Aufschubinteresses mit dem \nöffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt hier jedoch das \nVollzugsinteresse (c)).\n\n19\n\na) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung durch den \nAntragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht im \nErgebnis nicht zu beanstanden. \nDie Antragsgegnerin hat darin nämlich neben den für den Erlass der Verfügung als \nsolcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, dass im Falle des Antragstellers die \nGefahr bestehe, er könne die sonst durch den Suspensiveffekt eintretende zeitliche \nVerzögerung in der tatsächlichen Durchsetzbarkeit seiner Ausreisepflicht dazu \nnutzen, erneut Straftaten zu begehen. \nDas genügt - ungeachtet seiner tatsächlichen Richtigkeit \n\n20\n\ndies ausdrücklich betonend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, \nBeschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; \nBeschluss vom 7. August 2001 - 18 B 1348/00 -, \nBeschluss vom 22. Dezember 2004 - 18 B 2493/04 -.\n\n21\n\nden Anforderungen an eine den Charakter als Einzelfallentscheidung \nausdrückende Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein \neinzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlass der Ausweisungsverfügung als \nsolcher stehende Interesse hinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung \ngemacht;\n\n22\n\nAn diesen Anforderungen hält das Gericht trotz der wiederholten Hinweise des \n18. Senates des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen, \n\n23\n\nBeschlüsse \nvom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; \nvom 7. August 2001 - 18 B 1348/00 -, \nvom 20. März 2002 - 18 B 1346/00 -, \nvom 22. Dezember 2004 - 18 B 2493/04 -.\n\n24\n\nes genüge „jede schriftliche Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nVwGO, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu \nerkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles \neine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält\"; fest; \nAuch das Bundesverfassungsgericht betont, dass das erforderliche besondere \nöffentliche Interesse über das hinausgehen muss, das den Verwaltungsakt selbst \nrechtfertigt; \nBeschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -; InfAuslR 1995, S. 397, \n401;\n\n25\n\nb) Die Ausweisung dürfte im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und \nGrundsätzen stehen.\n\n26\n\nDie örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Ausweisung und die \nAbschiebungsregelung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Antragsteller im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung in ihrem Bezirk in \nStrafhaft einsaß. \n\n27\n\nFür die materielle Rechtmäßigkeit kommt es vor Ergehen des \nWiderspruchsbescheides auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung an, so dass hier das Gesetz über den Aufenthalt, die \nErwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet \n(Aufenthaltsgesetz - AufenthG) \n\n28\n\n= Art 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und \nzur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und \nAusländern vom 30. Juli 2004 - Zuwanderungsgesetz -, BGBl I S. 1950\n\n29\n\nanzuwenden ist.\n\n30\n\nDie nach § 28 Abs. 1 VwVfG NW grundsätzlich vor Erlass der Ausweisung als \nbelastendem Verwaltungsakt durchzuführende Anhörung des Antragstellers ist hier \nerfolgt.\n\n31\n\nDie materielle Rechtmäßigkeit der Ausweisung erfordert, dass der Antragsteller \neinen Ausweisungsgrund verwirklicht und die Antragsgegnerin die sich aus dem \neinschlägigen Ausweisungsschutz sowie den gesetzlichen Vorgaben zur Rechtsfolge \nergebenden Maßstäbe erkannt und beachtet sowie alle erheblichen Aspekte \nberücksichtigt hat.\n\n32\n\naa) Der dazu zunächst erforderliche Ausweisungsgrund ergibt sich hier aus § 53 \nNr. 1 AufenthG, den der Antragsteller mit der Verurteilung zu eine r Freiheitsstrafe \nvon mehr als drei Jahren wegen eines schweren Raubes erfüllt.\n\n33\n\nbb) Die Antragsgegnerin hat auch den dem Antragsteller zukommenden \nAusweisungsschutz beachtet, indem sie zu Recht davon ausgegangen ist, er \nunterfalle keinem der Tatbestände des § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Insbesondere \nfehlt es für die Nummer 2 dieser Bestimmung an einem rechtmäßigen Aufenthalt \nüber mindestens fünf Jahre, weil der Antragsteller nur in der Zeit vom Juni 1999 bis \nApril 2003 im Besitz eines Aufenthaltstitels (vormals einer Aufenthaltsgenehmigung) \nwar.\n\n34\n\nEtwas anderes folgt auch nicht etwa aus der Konvention zum Schutze der \nMenschenrechte und Grundfreiheiten\n\n35\n\nvom 4. November 1950; verkündet mit Gesetz vom 7. August 1952 - BGBl II S. \n685 -; im Folgenden EMRK.\n\n36\n\nDiese hat durch die Ratifikation nach Art 59 Abs. 2 GG den Rang eines \neinfachen Bundesgesetzes, die damit einhergehende Verbindlichkeit verpflichtet \nBehörden und Gerichte auch, die Rechtsprechung des EGMR zu beachten, ohne \ndass sie sich deswegen von der rechtsstaatlichen Kompetenzordnung und der \nBindung an Recht und Gesetz (Art 20 Abs. 3 GG) lösen könnten,\n\n37\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 \n-.\n\n38\n\nDeshalb ist die nationale öffentliche Gewalt an die Rechtsprechung des EGMR \nnicht strikt gebunden, sondern muss sie „nur\" berücksichtigen und als \nAuslegungshilfe in die deutsche Rechtsordnung einbeziehen,\n\n39\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 \n-.\n\n40\n\nFür den Bereich der Ausweisung und die Rechtsprechung des EGMR zu Art 8 \nEMRK hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, das Heranziehen als \nAuslegungshilfe bedeute, die seitens des EGMR berücksichtigten Aspekte in die \nverfassungsrechtliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit einzubeziehen und sich mit \nden vom EGMR gefundenen Auslegungsergebnissen auseinanderzusetzen,\n\n41\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -\n.\n\n42\n\nDabei ist der Rechtsprechung des EGMR bislang nicht zu entnehmen, die \nAusweisung eines Ausländers der zweiten Generation verstoße stets oder auch nur \nregelmäßig gegen Art 8 EMRK. Die Frage, ob die Ausweisung von Ausländern der \nzweiten Generation nach Art 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und mithin nach \nnationalem Verständnis verhältnismäßig ist, hängt vielmehr von den besonderen \nUmständen des jeweiligen Einzelfalles ab\n\n43\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -\n,\n\n44\n\nwobei die Rechtsprechung des EGMR sehr kasuistisch ist. Als \nverallgemeinerungsfähige Aspekte lassen sich entnehmen: \ndie sich vor allem in der Höhe der verhängten Strafe niederschlagende Schwere der \nTat, \ndie familiäre Situation des Ausgewiesenen, insbesondere die etwaige Ehe mit einer \nStaatsangehörigen des Aufenthaltslandes und die Existenz von Kindern, \nder Bezug des Ausgewiesenen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, wie er sich \ninsbesondere in der Beherrschung der dortigen Sprache ausdrückt,\n\n45\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -\n.\n\n46\n\nDiesen in der Rechtsprechung des EGMR bedeutsamen Gesichtspunkten ist in \ngrundsätzlich ausreichender Weise durch die Abstufungen des deutschen \nAusländerrechts (in Ist-, Regel- oder Ermessensausweisung sowie die Aspekte des \nbesonderen Ausweisungsschutzes Rechnung getragen\n\n47\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -\n.\n\n48\n\nEine Abweichung von diesen Grundsätzen gebietenden Besonderheiten im Falle \nde Antragstellers sind werde vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hatte sich \nder Antragsteller offenbar schon kurz nach seinem Eintreffen im Bundesgebiet aus \ndem Haushalt des Vaters gelöst und versucht, sich auf eigene Füße zu stellen.\n\n49\n\nFreilich wurde er schon im März 1999 für seine Wohnung registerbereinigt und \nwar fortan nicht mehr gemeldet.\n\n50\n\ncc) die Antragsgegnerin hat bei summarischer Würdigung des vorliegenden \nTatsachenmaterials die sich aus dem einschlägigen Ausweisungsschutz sowie den \ngesetzlichen Vorgaben zur Rechtsfolge ergebenden Maßstäbe erkannt und ist davon \nauch nicht zum Nachteil des Antragstellers abgewichen. Ferner hat sie alle \nerheblichen Aspekte berücksichtigt.\n\n51\n\n(1) Nach den vorstehenden Darlegungen zum Ausweisungsgrund und \nAusweisungsschutz ist die Ausweisung als solche in § 53 AufenthG als zwingende \nRechtsfolge vorgesehen.\n\n52\n\nVor diesem Hintergrund gehen die Rügen des Antragstellers hinsichtlich der \nAusübung des Ermessens der Antragsgegnerin schon im Ansatz fehl, weil ihr ein \nsolches nach dem Gesetz nicht eingeräumt ist.\n\n53\n\nDarüber hinaus ist freilich auch die eine Ausweisung selbst bei Eingreifen \nbesonderen Ausweisungsschutzes rechtfertigende individuelle Wiederholungsgefahr \nin der Person des Antragstellers nach Auffassung des Gerichts durchaus zu \nbejahen.\n\n54\n\nAusgangspunkt der Überlegungen ist insoweit, dass die Anforderungen an die \nWahrscheinlichkeit neuerlicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit nach \ngesicherter gefahrenabwehrrechtlicher Betrachtungsweise umso niedriger sind, je \nhöher das Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsgutes anzusiedeln ist;\n\n55\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -; \nBeschluss vom 12. Juni 1998 - 18 B 81/98 -; \nBeschluss vom 14. Mai 1999 - 18 B 969/98 -; \nBeschluss vom 1. Oktober 2001 - 18 B 2950/00 - m.w.N.; \nBeschluss vom 10. Januar 2003 - 18 B 2436/02 - m.w.N..\n\n56\n\nMit der Begehung eines schweren Raubes hat sich der Antragsteller nicht nur \ngegen das Schutzgut Eigentum, sondern vor allem auch das der freien \nWillensbestimmung der Opfer gewandt, so dass die Anforderungen an die \nindividuelle Wiederholungsgefahr eher gering anzusetzen sind. \nInsoweit muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen, dass es sich keineswegs \num seine erste Tat unter Anwendung von Drohungen gehandelt hat und er noch \nunter Bewährung stand. Dies zeigt, wie wenig sich der Antragsteller von den \nsonstigen Mitteln des Rechtsstaates zur Sicherung der Einhaltung der öffentlichen \nSicherheit hat beeindrucken lassen. Vor diesem Hintergrund ist es von nur \nuntergeordneter Bedeutung, wenn der Antragsteller zu Recht darauf verweist, er sei \nnicht der Träger der Pistole bei dem Raubüberfall gewesen; immerhin hat er nach \nden Feststellungen des Urteils seinen Baseballschläger durchaus dazu benutzt, ein \nschon auf dem Boden liegendes Opfer in Schach zu halten. Dass er bei Begehung \nder Tat unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen gestanden hat, vermag die von \nihm ausgehende Gefahr naturgemäß auch nicht zu verringern. \n\n57\n\n(2) Ferner hat die Antragsgegnerin die in § 55 Abs. 3 AufenthG genannten \nAspekte im Umfange ihrer tatsächlichen Einschlägigkeit berücksichtigt und zutreffend \ngewürdigt.\n\n58\n\nEine nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu schützende selbst geschaffene \nLebensgrundlage hat der Antragsteller nicht vorzuweisen; vielmehr hat er seit Jahren \nmangels Erwerbstätigkeit Sozialhilfe bezogen und dürfte ohne jegliche schulische \noder berufliche Vorbildung auch auf dem Arbeitsmarkt kaum Chancen für eine \nauskömmliche Einstellung haben. \n\n59\n\nVon seiner Familie hatte sich der Antragsteller nach Lage der Akten schon kurz \nnach der Einreise weitgehend gelöst; gegenteiliges ist nicht vorgetragen (§ 55 Abs. 3 \nNr. 2 AufenthG).\n\n60\n\nWas § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG anbelangt, so sind Abschiebungsverbote nicht \ndargetan. Der bloße Verweis auf die Norm des § 53 AuslG vermag insoweit keine \nhinreichende Darlegung zu bilden, zumal bestandskräftig festegestellt worden ist, \ndass Abschiebungsverbote im Sinne des nunmehrigen § 60 Abs. 7 AufenthG \nhinsichtlich des Irans nicht gegeben sind. \n\n61\n\nc) Die gebotene Interessenabwägung \n\n62\n\nvgl. dazu, dass auch bei summarischer Rechtmäßigkeit der Ausweisung das \nGericht gehalten ist, das im Gesetz geforderte besondere öffentliche Interesse an \nder sofortigen Vollziehbarkeit zu prüfen, \nBundesverfassungsgericht, \nBeschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -; \nInfAuslR 1995, S. 397, 402;\n\n63\n\ngeht in Anbetracht der dargelegten erheblichen spezialpräventiven Gründe zu \nLasten des Antragstellers aus.\n\n64\n\n2. Hinsichtlich der Abschiebungsanordnung \n\n65\n\n- mit diesem Ausdruck bezeichnete das Gericht die Anordnung einer \nAbschiebung aus der Haft nach den §§ 49 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 50 Abs. 5 \nAuslG ohne Belassung einer Frist zur freiwilligen Ausreise; \ndie gleiche Terminologie verwendet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in \nseinem Beschluss vom 4. September 1998 - 10 CS 98/2114 - NVwZ 1998, 96, 97 -\n; \nvgl. auch die §§ 34 und 34a AsylVfG - \ndazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 25. September 2000 - 18 B 1783/99 -, NVwZ Beilage I 3/2001, S. \n32;\n\n66\n\nist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nstatthaft\n\n67\n\nzur VA-Qualität der Abschiebungsanordnung: \nHamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. April 1996 - Bs VI \n71/96 -; EZAR 042 Nr. 1, S. 4; \nebenso das Gericht in seinen Beschlüssen \nvom 23. April 1997 - 24 L 1899/97 -; \nvom 10. Februar 2004 - 24 L 135/04 -; \nvom 21. Mai 2004 - 24 L 2982/03 -,\n\n68\n\ndazu, dass nach Ansicht des Gerichts auch eine Abschiebungsanordnung \nnach den Regeln für die Vollziehbarkeit vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen kraft \nGesetzes sofort vollziehbar ist, vgl.: \nBeschlüsse des Gerichts \nvom 6. Oktober 1997 - 24 L 3798/97 -; \nvom 10. Februar 2004 - 24 L 135/04 -; \nvom 21. Mai 2004 - 24 L 2982/03 -\n\n69\n\nund auch begründet, weil eine dem § 50 Abs. 5 AuslG entsprechende Regelung \nim AufenthG nicht mehr enthalten ist, so dass die Maßnahme ihre erforderliche \nRechtsgrundlage verloren hat.\n\n70\n\n3. Hinsichtlich der seitens der Antragsgegnerin hilfsweise v erfügten und nun zu \nGeltung gelangenden Androhung der Abschiebung war die aufschiebende Wirkung \nhingegen nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig \nerweist. In Anbetracht dessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der \nVorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG \nVwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses anzunehmen, zumal \nder Antragsteller keine Umstände dargetan hat, die dies in seinem Falle als \nbesondere persönliche Härte erscheinen lassen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). \nDer Antragsteller ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG) weil er keinen \nAufenthaltstitel mehr besitzt und auch kein davon unabhängiges Aufenthaltsrecht \nhat. Diese Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar, weil die \nAusweisungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt worden ist. \nDie Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen (vgl. § 59 \nAbs. 1 AufenthG) und bedenkenfrei mit der die Ausreisepflicht auslösenden \nVersagung des Aufenthaltstitels verbunden worden. \nDem Antragsteller ist mit 2 Wochen ab Haftentlassung eine in Anbetracht der Dauer \ndes bisherigen Aufenthaltes und dessen Verfestigung sicher bei weitem \nangemessene Frist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden, § \n59 Abs. 1 AufenthG. \nDes Weiteren ist in der Androhung auch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der \nStaat bestimmt, in den die Abschiebung durchgeführt werden soll.\n\n71\n\n4. Ob die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin als Haftbehörde auch die \nKompetenz zur Bescheidung eines zuvor gestellten Antrages auf \nErteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels erfasst, bedarf hier keiner Klärung, \nweil sich der mit anwaltlicher Hilfe formulierte Antrag auf die Aussetzung der \nVollziehbarkeit dieser Regelung der Ordnungsverfügung nicht erstreckt.\n\n72\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \nDa das Gericht der Abschiebungsregelung als einem Annex zu einer Ausweisung \nkeine eigene Relevanz im Hinblick auf den Streitwert beizumessen pflegt, konnte \nsich das teilweise Obsiegen bei der Verteilung der Kostenlast nicht zum Vorteil des \nAntragstellers auswirken. \nDie Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG erfolgt. \nDabei hat das Gericht der mit der Ausweisung ausgesprochenen \nAbschiebungsregelung als einem Annex zu jener beigemessen. \n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280650","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-27/24-l-1987-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280650","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280650","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-27/24-l-1987-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280650","retrieved":"2026-07-09 02:54:47.440730+00:00"}}