{"status":"available","doknr":"OLD280649","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0427.20K6034.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"20 K 6034/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, \ndie Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die der \nKlägerin für Frau A sowie ihre minderjährige Tochter A1 entstanden sind.\n\n3\n\nFrau A, die mit ihrer Tochter und ihrem damaligen Ehemann Leistungen vom \nSozialamt der Beklagten erhielt, begab sich wegen häuslicher Gewalt mit ihrer \nTochter am 19. Juni 2001 in das Frauenhaus in F, wo sie bis zum 30. September \n2001 verblieben. In dieser Zeit erhielten sie ununterbrochen laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt vom Sozialamt der Klägerin. Dann verzogen sie nach F1. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 21. Juni 2001 teilte die Klägerin der Beklagten die Aufnahme \nder Hilfeempfängerinnen ins Frauenhaus mit und bat um Erteilung eines \nKostenanerkenntnisses nach § 107 BSHG. Nach verschiedenen weiteren Schreiben \nerkannte die Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 2002 ihre Verpflichtung zur \nKostenerstattung gemäß § 107 BSHG dem Grunde nach an und bat um genaue \nAufstellung der Aufwendungen und der anrechnungsfähigen Einnahmen. Unter dem \n28. August 2002 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Aufstellung ihrer \nAufwendungen und bat um Erstattung der nach dieser Aufstellung getätigten \nAufwendungen in Höhe von 3.027,56 Euro (5.921,39 DM). \n\n5\n\nDaraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die in der Aufstellung \nenthaltenen Unterkunftskosten für sie in keiner Weise nachvollziehbar seien und bat \num konkrete Angaben zur Finanzierung, Auslastung und zum Hilfeangebot des \nFrauenhauses. In der sich daran anschließenden Korrespondenz ermäßigte die \nKlägerin wegen eines Rechenfehlers den geforderten Betrag auf 5.881,39 DM und \nmachte im übrigen geltend, der Trägerverein des Frauenhauses F habe für jede \nuntergebrachte Person in der fraglichen Zeit Unterkunfts- und Nutzungskosten in \nHöhe von 26,33 DM täglich erhoben. Diese Kosten seien auch im Falle der Frau A \nund ihrer Tochter tatsächlich angefallen. Selbst wenn die Kosten unangemessen sein \nsollten, sei eine Senkung für Frau A und ihre Tochter nicht möglich gewesen, so dass \nsie auch in tatsächlicher Höhe hätten übernommen worden müssen. Mit Schreiben \nvom 13. Januar 2003 hatte der Kreis F der Beklagten geschrieben, dass das \nFrauenhaus vom Verein „G\" betrieben werde. Da dieses Objekt von der öffentlichen \nHand unterstützt werde, obliege es dem Kreis, jährlich das Betriebsergebnis zu \nprüfen, um in der Folge sowohl die Unterkunfts- als auch die Nutzungskosten zu \nermitteln und festzustellen. Die Stadt F lasse dann diese Zahlen in die \nHilfeberechnung einfließen. Die Beklagte verblieb bei ihrer Auffassung, dass ohne \ndie erbetenen Angaben die Unterkunftskosten nicht nachvollziehbar und im übrigen \nunangemessen hoch seien, und lehnte die Erstattung ab.\n\n6\n\nDarauf hat die Klägerin am 10. September 2003 die vorliegende Klage erhoben, \nmit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihre \nErstattungsforderung weiterverfolgt.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin die in der Zeit \nvom 19. Juni 2001 bis einschließlich 30. September 2001 für \nFrau A, geb. am 0. Juli 0000, und ihre Tochter A1, geb. am 00. \nNovember 0000, aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von \n3.007,11 Euro (5.881,39 DM) gemäß § 107 BSHG zu \nerstatten.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung beruft sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen.\n\n12\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Parteien ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage, die auf Verurteilung der Beklagten zur Erstattung eines Betrages von \n3.007,11 Euro für an Frau A und ihre Tochter in der Zeit vom 19. Juni 2001 bis \neinschließlich 30. September 20021 geleistete Sozialhilfezahlungen gerichtet ist, ist \nals allgemeine Leistungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Klägerin steht der \ngeltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte nicht zu.\n\n15\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 107 des \nBundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. \nMärz 1994 (BGBl. I S. 646, ber. 2975). Durch Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des \nGesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. \n3022) wird das Bundessozialhilfegesetz - mit Ausnahme weniger hier nicht \neinschlägiger Vorschriften - aufgehoben. Zwar ist gemäß Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 \ndes vorgenannten Gesetzes zum 1. Januar 2005 das Zwölfte Buch des \nSozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB XII) in Kraft getreten. Dieses enthält jedoch \nkeine § 107 BSHG entsprechende Regelung mehr. Indes lässt diese \nGesetzesänderung einen nach § 107 BSHG einmal begründeten Anspruch \nunberührt.\n\n16\n\nWeder das vorgenannte Gesetz noch das SGB XII enthält eine \nÜbergangsregelung. Bei fehlender Übergangsregelung sind für die Ermittlung des \njeweiligen Geltungsbereichs einer Norm die Grundsätze des intertemporalen \nVerwaltungsrechts heranzuziehen. \n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2001 - 16 A 1909/00 - , FEVS 53, 185; \nOVG Weimar, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 3 ZKO 219/01 -, FEVS 56, 23, \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. März 1997 - 6 A 10700/96 -, juris.\n\n18\n\nDanach gelten Rechtsänderungen im Regelfall mit sofortiger Wirkung ab deren \nIn-Kraft-Treten und unabhängig davon, wie die Materie bisher geregelt war, für die \nZukunft. Dieser Grundsatz der Sofort-Wirkung und Nicht-Rückwirkung wird allerdings \ndurch den Grundsatz ergänzt, dass bereits verwirklichte Tatbestände von \nRechtsänderungen nicht berührt werden, nach dem also die Beurteilung eines \nSachverhalts sich grundsätzlich immer, insbesondere auch für in der Vergangenheit \nliegende oder eingetretene Tatsachen, nach dem Recht richtet, das im \nentsprechenden Zeitpunkt in Geltung war. Aufgehobene (materiell-rechtliche) \nRechtsvorschriften bleiben dementsprechend auf bei In-Kraft-Treten der \nRechtsänderung bereits geregelte, abgeschlossene Tatbestände bzw. bereits \nabgewickelte Rechtsverhältnisse anwendbar,\n\n19\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. - m.w.N.; OVG NRW a.a.O..\n\n20\n\nAbgeschlossen sind einmal alle Erstattungsverhältnisse, in denen über den \nErstattungsanspruch endgültig entschieden oder dieser definitiv festgestellt oder \nabgewickelt ist. Das ist hier nicht Fall. Abgeschlossen sind aber auch solche \nErstattungsverhältnisse, in denen - bezogen auf den vorliegenden Fall - vor dem 1. \nJanuar 2005 die Leistungserbringung geendet hat und zugleich wegen der früher \ngeltenden Rechtslage feststand, ob ein Erstattungsanspruch gegeben war, d.h. ob \ndie gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 107 BSHG bereits erfüllt waren. \nVorliegend war das Leistungsverhältnis beendet. Die Beklagte hatte ihre \nErstattungspflicht dem Grunde nach auch bereits anerkannt. Streit besteht nur \nhinsichtlich der Höhe der Unterkunftskosten. Auch insoweit lagen aber alle \nTatbestandsmerkmale vor, unabhängig davon, ob die Parteien darüber streiten.\n\n21\n\nAuch aus Sinn und Zweck der Gesetzesänderung kann nicht entnommen \nwerden, dass ausnahmsweise etwas anderes gelten soll. Das SGB XII übernimmt im \nwesentlichen die Kostenerstattungsreglungen des bisherigen Abschnitts 9 des \nBSHG. Für die bisherige Regelung der Kostenerstattung bei Umzug, § 107 BSHG, \nwurde jedoch im Hinblick auf den in der Hilfe zum Lebensunterhalt verbleibenden \nkleinen Kreis der Nichterwerbsfähigen keine Notwendigkeit mehr gesehen,\n\n22\n\nvgl. hierzu Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 106 Rz 11.\n\n23\n\nGemäß § 107 Abs. 1 BSHG ist, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen \ngewöhnlichen Aufenthalts verzieht, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne \ndes § 97 Abs. 2 Satz 1 zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach \ndem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.\n\n24\n\nFrau A hat sich mit ihrer Tochter von X, dem Ort ihres bisherigen gewöhnlichen \nAufenthalts am 19. Juni 2001 in das Frauenhaus in F begeben, wo beide bis zum 30. \nSeptember 2001 blieben und dort ihren neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründeten. \nDies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig, vielmehr hat die Beklagte - als \nörtlicher Träger der Sozialhilfe - ihre Kostenerstattungspflicht gemäß § 107 BSHG \ndem Grunde nach auch anerkannt. An ihrem neuen Aufenthaltsort bedurften Frau A \nund ihre Tochter sofort der Hilfe, die ihnen auch gewährt wurde. Auch das ist \nzwischen den Parteien unstreitig. \n\n25\n\nDie Hilfe ist zudem - auch soweit es sich um die Kosten für die Unterbringung im \nFrauenhaus handelt - außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 \nBSHG erbracht worden. Nach § 97 Abs. 4 BSHG sind Anstalten, Heime oder \ngleichartige Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 alle Einrichtungen, die der \nPflege, der Behandlung oder sonstigen in diesem Gesetz vorgesehenen \nMaßnahmen oder der Erziehung dienen. Frauenhäuser können (nur dann) im \nEinzelfall Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 4 BSHG sein, wenn sie eine \nintensive Gesamtbetreuung durch Fachkräfte bieten, d.h. wenn Pflege, Behandlung \noder sonstige im Bundessozialhilfegesetz vorgesehene Maßnahmen im Rahmen \neines Volltagsaufenthalts bei ständig präsentem, fachlich qualifizierten \nBetreuungspersonal dargeboten werden. Konzeptionell bieten aber in der Regel \nFrauenhäuser den Aufgenommenen lediglich zeitlich begrenzt Unterkunft, Schutz \nund - soweit gewünscht - persönliche Hilfe und Beratung unter absoluter Wahrung \nder Selbstständigkeit der Frauen an, die sich innerhalb des Hauses selbst versorgen \nund auch eventuell mitgebrachte Kinder eigenverantwortlich erziehen und \nbetreuen,\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2000 - 16 A 3189/99,\n\n27\n\nd.h. dass neben der Bereitstellung einer Unterkunft persönliche Hilfe und \nunterstützende Beratung in einer besonderen Lebenslage - bei ansonsten „freier\" \nLebensführung - angeboten wird. Dabei handelt es sich üblicherweise um ein \nAngebot, dass freiwillig angenommen werden kann und nicht rund um die Uhr \nverfügbar ist. Dies reicht für die Bejahung des Anstaltscharakters nicht aus; solche \nMaßnahmen könnten auch durch ambulante Betreuung sichergestellt werden,\n\n28\n\nvgl. hierzu W.Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 97 Rz. \n103.\n\n29\n\nHier liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor und es wird von den Parteien auch \nnichts dafür geltend gemacht, dass es im Frauenhaus F anders gewesen wäre als \nüblich.\n\n30\n\nDie erforderlich werdende Hilfe ist dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger zu \nerstatten. Dies ist hinsichtlich der Hilfe für die Unterbringung im Frauenhaus jedoch \nnicht die Klägerin. Örtlicher Träger der Sozialhilfe für den Ort der geleisteten Hilfe ist \nder Kreis F. Allerdings hat dieser bestimmte Aufgaben durch Delegationssatzung \ngemäß § 96 BSHG i.V.m. § 3 AG-BSHG auf die Gemeinden übertragen. Danach \nkann die Klägerin nur zuständiger „örtlicher Träger\" sein, soweit es sich bei der \ngeleisteten Hilfe um Hilfe zum Lebensunterhalt handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 \nNr. 1 Satzung). Hingegen ist der Kreis F zuständiger örtlicher Träger, soweit es sich \num eine Hilfe nach § 27 Abs. 2 BSHG handelt (§ 2 Nr. 2.6 der Satzung). \n\n31\n\nSoweit es die Kosten für die Unterbringung im Frauenhaus betrifft, ist aber Hilfe \nin besonderen Lebenslagen im Sinne des § 27 Abs. 2 BSHG geleistet worden. Hilfe \nzum Lebensunterhalt ist nur hinsichtlich der regelsatzmäßigen Leistungen gewährt \nworden.\n\n32\n\nNach § 27 Abs. 2 BSHG kann Hilfe auch in anderen besonderen Lebenslagen \ngewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. \nGeldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden. Unter diese \nVorschrift können auch individuelle Hilfen für misshandelte Frauen und Kinder fallen, \ndie sich in Frauenhäusern aufhalten, soweit es sich nicht um einen Bedarf handelt, \nder im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt abgedeckt werden kann, \n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2000 - 16 A 3189/99 -; W.Schellhorn/H. \nSchellhorn, a.a.O., § 27 Rz. 16. \n\n34\n\nWie vorstehend bereits ausgeführt sind Frauenhäuser im Regelfall keine \nEinrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Sie sind aber Zufluchtstätten \nfür Frauen, die psychischer oder physischer Gewalt durch ihren Ehemann oder \nPartner ausweichen und neue Lebensorientierung suchen. Bei der Unterbringung im \nFrauenhaus geht es nicht allein um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Allein \ndie Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt reicht deshalb zur Deckung des \nBedarfs nicht aus. Vielmehr soll der Frau in einer besonderen Lage persönliche Hilfe \nzukommen, es soll ihr Gelegenheit gegeben werden, eine Zuflucht zu finden; ferner \nfindet sie im Frauenhaus Ansprechpartner für ihre besondere Lebenslage und ggf. \nauch Betreuung für sich und die Kinder. \n\n35\n\nVgl. Urteil der Kammer vom 22. November 2000 - 20 k 211/98 -; Münder in \nLPK-BSHG, 5. Auflage, § 27 RdNr. 9 f. \n\n36\n\nHiervon ist mangels entgegenstehender Äußerungen der Beteiligten auch im \nvorliegenden Falle auszugehen. Im übrigen spricht für eine derartige Ausgestaltung \nder Hilfe auch der vom Frauenhaus in Rechnung gestellte Tagessatz.\n\n37\n\nSoweit die Klägerin aber für die Leistungsgewährung nicht zuständig war, kann \nsie auch ihre Erstattung nicht in eigenem Namen geltend machen.\n\n38\n\n§ 3 der Satzung regelt für die Verfolgung der dort genannten Ansprüche, dass \ndie Delegationsgemeinden diese Ansprüche in eigenem Namen in dem Umfang \nverfolgen, in dem ihnen die Durchführung der Sozialhilfeaufgaben durch Satzung \nübertragen ist. § 4 der Satzung für Kostenerstattungsverfahren enthält eine \ngesonderte Regelung. Aus § 4 Absatz 1 Satz 1 der Satzung ergibt sich zunächst, \ndass Kostenerstattungsverfahren nach Abschnitt 9 des BSHG vom örtlichen Träger \nunter Beteiligung der Gemeinden durchgeführt werden. Absatz 2 1. Hs. bestimmt, \ndass Absatz 1 Satz 1 nicht für die Städte F und N gilt. Das bedeutet aber nicht, dass \ndie Erstattungsansprüche bei diesen Städten vom Kreis durchgeführt werden, \nsondern dass diese die Ansprüche selbst verfolgen. Das ergibt sich aus dem 2. \nHalbsatz von Absatz 2, wonach die Richtlinienkompetenz und Weisungsbefugnis des \nörtlichen Trägers hiervon unberührt bleibt. Eine Regelung aber des Inhaltes, dass \nauch die von diesen Gemeinden unzuständigerweise erbrachten \nSozialhilfeleistungen von ihnen im Kostenerstattungsverfahren in eigenem Namen \ngeltend gemacht werden können, ist der Satzung nicht zu entnehmen. Vielmehr ist \ndavon auszugehen, dass entsprechend der Regelung in Satz 3 der Satzung eine \nVerfolgung von Erstattungsansprüchen nach § 107 BSHG durch die Klägerin nur in \ndem Umfang in Betracht kommt, in dem ihr auch die entsprechenden Aufgaben \nübertragen sind.\n\n39\n\nMithin ist die Klägerin zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs für die \nKosten der Unterbringung im Frauenhaus nicht aktivlegitimiert. Soweit sie allerdings \naktivlegitimiert ist, die Kosten für die geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt in Gestalt \nder Regelsätze, des Mehrbedarfs und einmaliger Beihilfen geltend zu machen - \nAnhaltspunkte dafür, dass die Hilfe insoweit nicht dem Gesetz entspricht, vgl. § 111 \nAbs. 1 BSHG, werden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich - \nscheitert der Anspruch an § 111 Abs. 2 BSHG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind \nKosten unter 2560 Euro bezogen auf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von \nbis zu zwölf Monaten, außer in dem hier nicht vorliegenden Fall einer vorläufigen \nLeistungsgewährung nach § 97 Abs. 2 Satz 3, nicht zu erstatten. Satz 2 zufolge gilt \ndie Begrenzung auf 2560 Euro, wenn - wie hier - die Kosten für die Mitglieder eines \nHaushaltes im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz zu erstatten sind, abweichend von Satz 1 \nfür die Mitglieder des Haushaltes zusammen. Ausweislich der Zahlungsaufstellung \nder Klägerin hatten Frau A und ihre Tochter in der fraglichen Zeit einen Bedarf an \nHilfe zum Lebensunterhalt (Regelsätze, Mehrbedarf, einmalige Beihilfen) in Höhe \nvon 2.800,20 DM, das sind 1431,72 Euro. Selbst wenn man von Erstattungen und \ndem Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.321,00 DM nichts hierauf anrechnet, \nbleiben die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt unterhalb der Bagatellgrenze \nund sind somit nicht zu erstatten. Zwar hat die Klägerin mit insgesamt 5.881,39 DM \n(3.077,11 Euro) höhere Leistungen erbracht. Das Erbringen von Leistungen, für \nderen Gewährung die Klägerin nicht zuständig war, die sie mithin ohne \nRechtsgrundlage geleistet hat, kann aber ersichtlich nicht dazu führen, dass die \nKlägerin die die Bagatellgrenze nicht erreichenden Leistungen der Hilfe zum \nLebensunterhalt erstattet bekommt.\n\n40\n\nZuletzt sei noch angemerkt, dass die mit Schreiben vom 31. Juli 2002 durch die \nBeklagte dem Grunde nach anerkannte Erstattungspflicht am Ergebnis nichts ändert. \nEine Bindung dergestalt, dass sie gleichwohl verpflichtet ist, die erbrachten \nLeistungen zu erstatten, ergibt sich hieraus nicht. Vieles spricht dafür, dass ein \nsolches gesetzlich nicht weiter geregeltes Anerkenntnis schon nicht konstitutiv ist und \njederzeit widerrufen werden kann. \n\n41\n\nW.Schellhorn/H.Schellhorn, a.a.O., § 112 Rz. 17; Zentrale Spruchstelle, \nEntscheidung vom 12. September 1973, B 107/69, Eug 27, 1.\n\n42\n\nIm übrigen kann eine wie auch immer geartete Bindung nicht weiter gehen als \nder objektiv zum Ausdruck gekommene Erklärungswille. Hier handelt es sich um eine \nErklärung dem Grunde nach. Die Beklagte bestreitet ihre grundsätzliche \nVerpflichtung auch gar nicht. Gestritten wird um die Höhe der zu erstattenden \nLeistungen. Hierzu wollte die Beklagte mit ihrem Anerkenntnis ersichtlich nicht auf \nspätere Einwendungen verzichten.\n\n43\n\nDie Klage war demnach in vollem Umfang abzuweisen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 2. Halbsatz \nVwGO.\n\n45\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-27/20-k-6034-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-27/20-k-6034-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280649","retrieved":"2026-07-09 02:54:47.350828+00:00"}}