{"status":"available","doknr":"OLD280648","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0427.20K2531.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-27","aktenzeichen":"20 K 2531/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.09.2002 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 08.03.2004 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.10.2002 bis zum 31.03.2004 \nden begehrten Ausgleichsbetrag gemäß Art. 51 Abs. 1 PflegeVG zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger über den 30. September 2002 hinaus \neinen Ausgleichsbetrag gemäß Art. 51 Abs. 1 PflegeVG zu gewähren.\n\n3\n\nDer am 27. Mai 1961 geborene Kläger leidet infolge einer Conterganschädigung an einer Missbildung beider \nArme mit hochgradiger Funktionseinschränkung. Aufgrund des Bescheides vom 20. Februar 1974 bezieht der \nKläger von der Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder\" seit dem 1. Oktober 1972 eine monatliche Rente, die \nanfangs 450,-- DM betrug, sich über die Jahre hinweg stetig steigerte und sich zuletzt - in dem hier \ninteressierenden Zeitrahmen - auf 523,56 EUR belief. Zusätzlich erhielt der Kläger eine einmalige \nEntschädigungszahlung von 20.000,-- DM. Bis zum Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes bezog der \nKläger „Höchstpflegegeld\" gemäß § 69 Abs. 4 S. 2 BSHG, das im März 1995 1.031,-- DM betrug. Nach \nInkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes zum 1. April 1995 wurde der Kläger von der Pflegekasse in die \nPflegestufe 2 eingestuft. Der Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin in Anwendung der Besitzstandsklausel des \nArt. 51 PflegeVG einen Ausgleichsbetrag in Höhe von monatlich 431,-- DM (= 220,37 EUR), dem Differenzbetrag \nzwischen dem Pflegegeld der Pflegestufe 2 und der Pflegestufe 3. Außerdem geht der Kläger seit vielen Jahren \neiner unselbständigen Erwerbstätigkeit als kaufmännischer Angestellter nach, aus der er regelmäßiges \nEinkommen bezieht.\n\n4\n\nNachdem der Kläger bei einer routinemäßigen Abfrage seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine \nLebensversicherung, eine von ihm bewohnte Eigentumswohnung, ein Guthaben auf Girokonto und Sparbuch \nsowie ein Wertpapierdepot angegeben hatte, stellte der Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2002 die \nGewährung des Ausgleichsbetrages gemäß Art. 51 PflegeVG zum 1. Oktober 2002 ein. Zur Begründung seiner \nEntscheidung führte der Beklagte aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Sozialhilfe - Hilfe in besonderen \nLebenslagen - gemäß § 28 BSHG. Nach dieser Vorschrift sei Hilfe nämlich nur zugewähren, wenn den in der \nVorschrift genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten \nsei. Es stehe nicht zu seiner Überzeugung fest, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien. Nach den getroffenen \nFeststellungen verfüge der Kläger über Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 1.464,-- EUR, Guthaben auf \ndem Sparbuch in Höhe von 4.259,-- EUR und Wertpapiere im Wert von 2.915,-- EUR. Das Vermögen betrage \nsomit 8.638,04 EUR und übersteige den Schonbetrag von 2.301, -- EUR nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG um \n6.337,04 EUR. Hinzu komme noch eine Lebensversicherung, deren Rückkaufwert nicht bekannt sei. Das \nVermögen sei zunächst zur Deckung der entstehenden Kosten einzusetzen. Gemäß § 2 BSHG erhalte Sozialhilfe \nnicht, wer sich selbst helfen könne oder die Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder Trägern anderer \nSozialleistungen erhalte.\n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch, den er wie folgt begründete: \nBei dem angesammelten Vermögen handele es sich um Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln einer Stiftung des \nöffentlichen Rechts stamme und für das der Gesetzgeber gemäß § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung \neiner Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder\" eine umfassende Einsatzfreiheit angeordnet habe. Die Leistungen \nder Stiftung besäßen Schmerzensgeldcharakter. Zudem handele es sich um Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 \nNr. 2 BSHG, da es der Finanzierung der Eigentumswohnung diene und dieser Zweck durch den Einsatz des \nVermögens gefährdet werde. Er - der Kläger - habe noch Hypotheken in Höhe von 11.137,15 EUR und 12.849,71 \nEUR abzutragen. In der Folgezeit legte der Kläger Unterlagen über den Erwerb und die Finanzierung der durch \nnotariellen Kaufvertrag vom 2. Dezember 1996 gegen Zahlung eines Kaufpreises von 218.000,-- DM erworbenen \nEigentumswohnung vor und führte hierzu aus: Den Erwerb habe er durch Eigenmittel in Höhe von 70.000,-- DM, \ndie er aus der Rente der Stiftung angespart habe, und durch zwei Bausparverträge finanziert. Der eine \nBausparvertrag sei bereits seit Februar 2002 abgetragen, der andere werde mit einer monatlichen Rate von 190,20 \nEUR bedient. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2004 - dem Kläger zugestellt am 9 März 2004 - wies der Beklagte nach \nberatender Beteiligung sozial erfahrener Personen den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur \nBegründung führte er aus: Selbst ohne das Guthaben auf dem Girokonto, dessen Einstufung als Sparvermögen \nnicht ohne weiteres klar sei, verbliebe nennenswertes ungeschütztes Vermögen in Höhe von 4.873,-- EUR. \nGründe, die dem Einsatz dieses Vermögens entgegenstehen könnten, seien nicht bekannt oder vorgetragen. Es \nsei zwar zutreffend, dass Leistungen der Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder\" weder als Einkommen noch als \nVermögen auf die Sozialhilfe anzurechnen seien. Bestritten werde jedoch, dass das angesparte Vermögen \nausschließlich oder überwiegend aus der Rentenzahlung des Hilfswerkes angespart worden sei. Weder aus den \nvorliegenden Kontoauszügen des Klägers noch aus anderen Quellen ergäben sich Hinweise dafür, dass die \nRentenleistung der Stiftung zur Ansparung des in Rede stehenden Vermögens gedient habe. Entsprechende \nNachweise habe der Kläger nicht vorgelegt, obwohl er hierzu aufgefordert worden sei. Nicht nachvollziehbar sei \nferner, dass das Vermögen aus dem Sparguthaben und dem Wertpapierdepot der Finanzierung der \nEigentumswohnung diene, weil vom Girokonto monatlich 190,20 EUR zur Tilgung eines Bausparvertrages \nabgeführt würden. Darüber hinausgehende Beträge zur Finanzierung der Immobilie seien aus den vorliegenden \nKontoauszügen nicht ersichtlich. Es sei zudem nicht erkennbar, warum das in Rede stehende Vermögen angespart \nund nicht kontinuierlich zur Tilgung eventuell vorhandener Zahlungsverpflichtungen eingesetzt worden sei. Auch \nsei nicht nachgewiesen, dass das angesparte Vermögen zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines \nangemessenen Hausgrundstücks nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG bestimmt sei. Die wirtschaftliche Situation des \nKlägers biete auch keine Grundlage, eine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3 BSHG anzunehmen. Die Einkommens- \nund Vermögenssituation würde sowohl eine angemessene Lebensführung als auch eine angemessene \nAlterssicherung gewährleisten.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 13. April 2004, dem Dienstag nach Ostern, Klage erhoben.\n\n8\n\nEr trägt sinngemäß vor: Er habe alle Auskünfte ordnungsgemäß erteilt, die der Beklagte von ihm im Hinblick \nauf seine Einkommensverhältnisse verlangt habe. Mehr als die Unterlagen, die er vorgelegt habe, könne er nicht \nvorlegen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf das, was er mit seinem Arbeitseinkommen und mit der \nRentenleistung getan habe. Gehalt und Rente würden auf ein Konto fließen, sodass die Rente nicht \nherausgerechnet werden könne. Die Rentenzahlungen der Stiftung habe er angespart und für die Finanzierung \nseiner Eigentumswohnung verwendet. Die Wohnung liege im gleichen Haus, in dem seine Eltern wohnten, die ihn \nweiterhin erheblich unterstützen würden. Wie die Wohnung finanziert worden sei, habe er bereits im \nVerwaltungsverfahren dargelegt. Dass er trotz seiner schweren Behinderung arbeite und neben der Stiftungsrente \nnoch Erwerbseinkommen beziehe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Auch dürfe man ihm nicht vorwerfen, \ndass er sein Geld nicht verschwendet, sondern bei seiner schwierigen Lebenssituation vernünftig und \nordnungsgemäß verwendet habe.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. September 2002 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2004 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom \n1. Oktober 2002 bis zum 31. März 2004 den begehrten Ausgleichsbetrag gemäß Artikel 51 \nAbs. 1 PflegeVG zu gewähren.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr nimmt Bezug auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt \nden Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat in dem streitbefangenen Zeitraum \ngegen den Beklagten einen Anspruch auf die Gewährung des Ausgleichsbetrages nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG \ni.d.F. vom 15. Dezember 1995.\n\n17\n\nDass der Kläger ursprünglich unter den Personenkreis fiel, der gemäß Art. 51 PflegeVG ab dem 1. April 1995 \nim Rahmen der Besitzstandswahrung Anspruch auf Zahlung eines Aufstockungsbetrages hatte, ist zwischen den \nBeteiligten nicht streitig.\n\n18\n\nAllerdings steht die Fortdauer des Anspruchs unter dem Vorbehalt, dass die am 31. März 1995 maßgeblichen \nEinkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Dies ergibt sich aus Art. 51 Abs. 3 PflegeVG. \nNach dieser Vorschrift sind bei der Festsetzung der Leistung nach Absatz 1 die am 31. März 1995 maßgebenden \nGrundbeträge der Einkommensgrenzen nach den §§ 79 und 81 BSHG und die zu diesem Zeitpunkt maßgebenden \nBeträge der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes (DVO zu § 88 Abs. \n2 Nr. 8) zugrunde zu legen; im Übrigen sind die geltenden Vorschriften des BSHG anzuwenden.\n\n19\n\nZunächst ist festzustellen, dass das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers die maßgebliche \nEinkommensgrenze nicht übersteigt. Der gemäß §§ 79 Abs. 1, 81 Abs. 2 BSHG einschlägige und in Ansatz zu \nbringende Einkommensgrundbetrag beläuft sich zum genannten Stichtag auf 2.998,-- DM (= 1.532,85 EUR) im \nMonat, zuzüglich der Unterkunftskosten in angemessenem Umfang, welche hier noch keine Berücksichtigung \ngefunden haben. Zu berücksichtigen wären die laufenden Belastungen und die - dem Gericht nicht bekannten - \nNebenkosten. Auch wenn nicht die gesamten, vom Kläger geleisteten monatlichen Darlehensraten von 190,20 \nEUR und 68,43 EUR dem Grundbetrag hinzuzurechnen sind, weil nämlich Tilgungsleistungen für die \nselbstbewohnte Eigentumswohnung nicht berücksichtigungsfähig sind, so ist doch davon auszugehen, dass das \nEinkommen des Klägers die hier maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt. Der genannten \nEinkommensgrenze von 1.532,85 EUR (zuzüglich berücksichtigungsfähiger Unterkunftskosten) steht nach den \nBerechnungen des Beklagten ein durchschnittliches Erwerbseinkommen des Klägers von monatlich 1.677,21 EUR \ngegenüber, welches allerdings noch um die Ausgaben nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BSHG zu bereinigen ist. \nWeiteres Einkommen - neben dem Erwerbseinkommen - ist nicht zu berücksichtigen. Die vom Hilfswerk für \nbehinderte Kinder geleistete Rentenzahlung stellt kein anzurechnendes Einkommen dar, weil § 21 Abs. 2 des \nGesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder\" vom 17. Dezember 1971 in der \nFassung des 9. Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2002 (StHG) bestimmt, dass bei der Ermittlung von Einkommen \nund Vermögen nach anderen Gesetzen, insbesondere dem Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961, \nLeistungen nach diesem Gesetz außer Betracht bleiben. Nach alldem ist - was vom Beklagten auch nicht \nbezweifelt wird - davon auszugehen, dass die hier maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird.\n\n20\n\nDer Beklagte hat seine Entscheidung über die Einstellung des Aufstockungsbetrages nach Art. 51 Abs. 1 \nPflegeVG dem entsprechend auch nicht mit dem Grundbetrag übersteigenden Einkommen, sondern mit dem \nVorhandensein von einzusetzendem Vermögen begründet. Jedoch verfügt der Kläger nicht über einzusetzendes \nVermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG. Die Lebensversicherung mit dem Rückkaufwert von 12.015,13 EUR \nzum 1. November 2002 stellt kein Vermögen des Klägers dar, weil Versicherungsnehmer und Anspruchsinhaber \nder Vater des Klägers ist. Die Eigentumswohnung des Klägers ist als von ihm bewohntes angemessenes \nHausgrundstück anzusehen, sodass die Sozialhilfegewährung gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG von ihrer \nVerwertung nicht abhängig gemacht werden darf. Auch das vom Kläger gehaltene und betriebene Kraftfahrzeug, \nein behindertengerecht umgebauter VW Golf III, ist vom Einsatz bzw. von der Verwertung freigestellt, weil davon \nauszugehen ist, dass der Kläger das Fahrzeug zur Fortsetzung seiner Erwerbstätigkeit benötigt und es deshalb \nden Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG genießt. \n\n21\n\nHinsichtlich der Bewertung der vorgenannten Vermögenswerte sieht sich die Kammer im Einklang mit dem \nBeklagten, der den Einsatz dieses Vermögens in seinen angefochtenen Bescheiden nicht verlangt hat.\n\n22\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten stellen aber auch das Guthaben auf dem Girokonto und dem Sparbuch \nsowie die Wertpapiere im Depot keine Vermögenswerte dar, von deren Einsatz bzw. Verwertung die \nSozialhilfegewährung - namentlich die Zahlung des Aufstockungsbetrages nach Art. 51 PflegeVG - abhängig \ngemacht werden dürfte. Hinsichtlich des vom Beklagten festgestellten Guthabens auf dem Girokonto in Höhe von \n1.464,-- EUR kann dahingestellt bleiben, ob es sich überhaupt um Vermögen im Sinne von § 88 Abs. 1 BSHG \nhandelt. Jedenfalls überschreitet es für sich genommen nicht den sog. Schonbetrag, d.h. den für den Kläger \nmaßgeblichen Betrag der DVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG. Hinsichtlich des Guthabens auf dem Sparbuch ist die \nKammer zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei ihm um Geldmittel handelt, die aus den Rentenzahlungen \nder Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder\" stammen und deshalb gemäß § 21 Abs. 2 StHG anrechnungsfrei \nbleiben. Ebenso wenig bestehen begründete Zweifel an der Annahme, dass die im Depot verwahrten Wertpapiere \naus den Rentenleistungen der Stiftung angeschafft wurden und deshalb ebenfalls nach § 21 Abs. 2 StHG \nanrechnungsfrei sind.\n\n23\n\nDiese Bewertung beruht auf folgenden Erwägungen: Die Behauptung des Klägers, das genannte Vermögen \nsei aus den Rentenleistungen der Stiftung angesammelt worden, ist schlüssig und nachvollziehbar. Zwar hat der \nKläger über viele Jahre neben den Rentenleistungen der Stiftung auch Pflegegeld bezogen und zudem \nErwerbseinkommen erzielt. Weder das Pflegegeld noch das Erwerbseinkommen können jedoch bei vernünftiger, \nlebensnaher und am Gesetzeszweck orientierter Betrachtungsweise zur Vermögensbildung eingesetzt worden \nsein. Für das Pflegegeld folgt dies aus Sinn und Zweck der Leistung. Die Sozialleistung \"Pflegegeld\" soll den \ngesteigert Pflegebedürftigen in den Stand versetzen, nicht nur vielfältige Aufwendungen der Pflegeperson ohne \nEinzelnachweis aufzufangen, sondern auch durch darüber hinausgehende Zuwendungen Dank für geleistete und \nErwartung künftiger Hilfe auszudrücken. Das Pflegegeld ist dazu bestimmt, es dem Pflegebedürftigen zu \nermöglichen, mit Hilfe ausreichender Barmittel die Pflegebereitschaft von nahestehenden Personen oder Nachbarn \nanzuregen und zu erhalten, um so sicherzustellen, dass ihm die im Einzelfall notwendige Pflege in seiner \nhäuslichen Umgebung auch wirklich zuteil wird, \n\n24\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 - 5 C 82/88 - BVerwGE 90, 217-220 m.w.N.; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 23. April 1996 - 6 S 782/96 - JURIS; VGH Kassel, Beschluss vom 7. Dezember 1995 - 9 TG \n3060/95 - FEVS 46, 430-433.\n\n25\n\nDas Erwerbseinkommen musste der Kläger hingegen nach der rechtlichen Wertung des § 76 BSHG für die \nDeckung des gesamten sozialhilferechtlichen Bedarfs, mithin zur Deckung seines laufenden, regelsatzmäßigen \nBedarfs, des Unterkunftsbedarfs, seines gegebenenfalls anzuerkennenden behinderungsbedingten Mehrbedarfs, \nsowie zur Deckung der notwendigen einmaligen Bedarfe (Bekleidung, Hausrat, Gebrauchsgüter, Lern- und \nArbeitsmittel, besondere Anlässe) verwenden. Angesichts dessen, dass das Erwerbseinkommen nach Abzug von \nVersicherungsbeiträgen und sonstigen Freibeträgen unter der Einkommensgrenze der §§ 79, 81 BSHG verblieb, \nder Kläger ferner durchgängig Aufwendungen für den Betrieb und die Haltung eines behindertengerechten Kfz \nhatte, muss die Annahme, er könne aus dem Erwerbseinkommen über das sog. Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 \nNr. 8 BSHG hinausgehende Vermögenswerte angespart haben, als lebensfremd und abwegig bezeichnet werden. \nVielmehr darf als gesichert gelten, dass der Kläger einzig aus den Rentenleistungen der Stiftung Sparvermögen \nbilden und über den notwendigen Lebensunterhalt hinausgehende Anschaffungen tätigen konnte. Der Beklagte hat \nkeine konkreten Anhaltspunkte für die Vermutung benennen können, der Kläger habe das in Rede stehende Spar- \nund Wertpapiervermögen aus dem Erwerbseinkommen gebildet und die Leistungen der Stiftung für andere Zwecke \nvollständig verbraucht.\n\n26\n\nUngeachtet dessen spricht einiges dafür, dass es bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht darauf \nankommen kann, ob der Betroffene das Vermögen nachweislich aus der Rentenzahlung oder aus seinem \nErwerbseinkommen angesammelt hat, solange das Vermögen den Gesamtwert der über die Jahre bezogenen \nRentenleistungen nicht überschreitet. Anderenfalls wäre es dem Zufall anheim gestellt, ob das vorhandene \nVermögen zum Wegfall des Anspruchs nach Art. 51 PflegeVG führt, je nachdem, ob eine getrennte Anlage der \nStiftungsleistungen erfolgt oder nicht. Begünstigt wäre der rechtskundige Leistungsempfänger, der von Anfang an \nauf eine getrennte Anlage geachtet hätte, benachteiligt hingegen derjenige, welcher aus Unkenntnis \nRentenleistungen und Erwerbseinkommen auf ein Konto hat fließen lassen. Sofern Rente und Erwerbseinkommen \n(wie hier) auf ein Konto geflossen sind, lässt sich nämlich nicht feststellen, welches Geld tatsächlich für den \nLebensunterhalt verwendet und welches Geld angespart worden ist. Zudem wäre die Nachweispflicht für die \nHerkunft des Vermögens eine erhebliche Benachteiligung gegenüber demjenigen, der sein Recht auf \nKapitalisierung der Rente in Anspruch nimmt und sich die Rente als Einmalzahlung auszahlen lässt.\n\n27\n\nNach Auffassung der Kammer erstreckt sich der von § 21 Abs. 2 StHG gewährte Anrechnungsschutz für das \naus den Stiftungsleistungen ersparte Vermögen auch auf eventuelle Surrogate, z. B. Wertpapiere, ein \nHausgrundstück oder ein Kraftfahrzeug, \n\n28\n\noffen gelassen von BVerwG, Urteil vom 13. August 1992 - 5 C 2/88 - FEVS 43, 353.\n\n29\n\nAnderenfalls nämlich bliebe der von § 21 Abs. 2 StHG bezweckte Schutz des Vermögens weitgehend \nwirkungslos und liefe ins Leere, da der Begünstigte mit dem angesparten Vermögen nichts anfangen dürfte, um \nden Anrechnungsschutz nicht zu verlieren. Es kann nicht im Sinne dieser Vorschrift sein, dass beispielsweise ein \naus der (ersparten) Stiftungsrente angeschaffter Computer oder ein Kraftfahrzeug verwertet werden müsste, um \nden notwendigen Lebensunterhalt zu decken oder dass das Vorhandensein eines solchen Surrogats zum \ngänzlichen Verlust des Anspruchs auf die Stiftungsrente führt.\n\n30\n\nIn Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1992, a.a.O.,\n\n32\n\nist allerdings davon auszugehen, dass Zinsen oder sonstige Erträge aus der Anlage von Stiftungsleistungen \nden Anrechnungsschutz des § 21 Abs. 2 S. 1 StHG nicht genießen, weil nur Leistungen nach „diesem Gesetz\" \nGegenstand des Anrechnungsschutzes sind, während es sich bei Zinsen oder sonstigen Erträgen um Leistungen \nDritter aufgrund anderer Rechtsvorschriften handelt. Indessen gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte \ndafür, dass die in Rede stehenden Vermögenswerte aus Zinsen oder Erträgen angespart worden sind. Es \nentspricht nämlich der Lebenserfahrung, dass der Vermögensinhaber, bevor er seinen Vermögensstamm angreift, \nzunächst auf die Zinsen und sonstige Erträge zurückgreift, wenn es gilt, den Lebensunterhalt oder andere \nVerbraucherausgaben zu bestreiten. So wird der Vermögensinhaber, der sich z. B. ein Fernsehgerät oder eine \nStereoanlage anschafft oder der eine Urlaubsreise zu bezahlen hat, die entsprechenden Kosten zunächst aus den \n(Zins-) Erträgen begleichen und nur dann, wenn diese nicht ausreichend sind, auch sein Vermögen angreifen. Ob \ndies auch dann gilt, wenn die Erträge ihrerseits im Moment des Zuflusses durch „Vermischung\" unmittelbar den \nVermögensstamm erhöhen - beispielsweise erhöhen die Sparbuchzinsen, die am Ende des Jahres gezahlt \nwerden, regelmäßig das Sparguthaben und damit den Vermögensstamm - ist allerdings zweifelhaft, weil die \ngetroffene Vermögensverfügung („Abhebung vom Sparbuch bzw. Konto\") in der Regel nicht erkennen lässt, ob mit \nihr Teile des „Altbestandes\" oder der „Neuzuwachs\" verringert werden. Bei dieser Betrachtungsweise lässt sich \nfolglich nicht gesichert feststellen, ob ein Vermögenswert als Surrogat aus dem - über § 21 Abs. 2 StHG \ngeschützten - Vermögensstamm oder aber aus den vom Anrechnungsschutz ausgenommenen Zinsen und \nsonstigen Erträgen angeschafft wurde. Wenn aber das Gesamtvermögen des Betroffenen geringer als das \nVermögen ist, welches über die Jahre hinweg allein aus den regelmäßigen Stiftungsleistungen - ohne Zinsen - \nhätte angesammelt werden können, so entspricht es einer lebensnahen Betrachtungsweise, wenn angenommen \nwird, dass die Zinsen und Erträge nicht angesammelt, sondern für den laufenden Bedarf verbraucht wurden und \ndas Vermögen allein durch Ansparen der Stiftungsleistungen gebildet worden ist.\n\n33\n\nSo liegt es auch in diesem Fall, wie eine überschlägige Berechnung bestätigt: Die Rentenzahlung an den \nKläger seitens der Stiftung begann rückwirkend zum 1. Oktober 1972 mit monatlich 450,00 DM. Zusätzlich erhielt \nder Kläger eine Kapitalentschädigung von 20.000 DM. Allein bis Dezember 1996, dem Monat, in dem der notarielle \nKaufvertrag über die Eigentumswohnung abgeschlossen wurde, konnte der Kläger bei - unterstellter - \nunveränderter Rentenhöhe - ohne Zinsen - ein Vermögen von 150.950 DM (77.179,-- EUR) angesammelt haben. \nNicht berücksichtigt ist in dieser Summe, dass die in § 14 Abs. 2 StHG festgelegten Rentenbeträge im Verlaufe der \nZeit durch mehrere Änderungsgesetze erhöht wurden und beispielsweise im Jahre 1994 der vom Kläger bezogene \nRentenhöchstbetrag bereits 948,-- DM im Monat betrug. Der Kläger trägt vor, er habe aus den Stiftungsleistungen \nbis dahin ca. 100.000 DM angespart und habe hiervon ca. 70.000 DM zur Bezahlung der Eigentumswohnung \neingesetzt, der Rest sei über die Bausparverträge finanziert worden. Den vorgelegten Unterlagen lässt sich \nentnehmen, dass die Bausparverträge zum 31. Dezember 1996 ein Bausparguthaben von 33.141,03 DM bzw. \n12.489,14 DM verzeichneten. Demnach hätte das Vermögen des Klägers zu diesem Zeitpunkt ca. 145.000, -- DM \nbetragen. Zur Finanzierung der Eigentumswohnung waren darüber hinaus aber noch weitere Mittel erforderlich, da \ndie Eigenmittel in dem angegebenen Umfang nebst den Bausparverträgen mit den Bausparsummen von 64.000,-- \nDM und 62.000,-- DM nicht ausreichend gewesen wären, den gesamten Kaufpreis zu zahlen. Den vorgelegten \nUnterlagen - insbesondere der Produktübersicht der Deutschen Bank 24 und den Kontoauszügen - lässt sich \nentnehmen, dass der Kläger offenbar einen weiteren Finanzierungskredit aufgenommen hat. Es gibt mithin keinen \nAnlass zu der Annahme, der Kläger habe bis Ende 1996 erheblich größere Vermögenswerte angesammelt, als \ndies aus den Stiftungsleistungen möglich gewesen wäre, und diese Vermögenswerte seien nicht zur Finanzierung \nder Eigentumswohnung eingesetzt, sondern bis ins Jahr 2002 hinaus verwahrt worden. Soweit dem Kläger Zinsen \naus den Bausparverträgen zugeflossen sind, dienten diese ersichtlich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung \neines Hausgrundstücks und dürften mithin gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG kein einzusetzendes Vermögen \ndargestellt haben. Im Übrigen sind sie schon vor Beginn des hier maßgeblichen Zeitraums zum Erwerb der \nEigentumswohnung verwendet und mithin verbraucht worden.\n\n34\n\nVon Januar 1997 bis September 2002 war darüber hinaus die Ansammlung weiteren Vermögens in \nerheblichem Umfang möglich. Zur Vereinfachung soll hier von einer Rentenleistung von durchschnittlich 500,00 \nEUR im Monat ausgegangen werden. In diesem Fall könnte der Kläger bis zur Einstellung der Pflegeleistungen \ndurch den Beklagten weitere 34.500 EUR angespart haben. Die Höhe des vom Beklagten festgestellten \nVermögens, welches die Einstellung der Leistung nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG zur Folge hatte, liegt - selbst bei \nBerücksichtigung des Kraftfahrzeugs - weit darunter.\n\n35\n\nEs gibt nach alledem keinen vernünftigen Grund für die Annahme, der Kläger habe neben den \nStiftungsleistungen weitere Mittel, insbesondere aus Erwerbseinkommen, zur Vermögensbildung, namentlich zur \nBildung des in Rede stehenden Sparguthabens und zum Erwerb von Wertpapieren, verwendet. Mithin stehen die \nVorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§§ 2 Abs. 1, 28 Abs. \n1, 76 Abs. 1, 88 Abs. 1 BSHG) dem Anspruch auf Besitzstandspflegegeld nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG nicht \nentgegen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n37\n\nDie Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu \nerklären, weil sie vom Standpunkt einer zwar verständigen, aber nicht rechtskundigen Partei für erforderlich \ngehalten werden durfte. Es war dem Kläger nicht zuzumuten, das Verfahren ohne rechtskundigen Rat zu \nbetreiben.\n\n38\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-27/20-k-2531-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-27/20-k-2531-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280648","retrieved":"2026-07-09 02:54:47.260958+00:00"}}