{"status":"available","doknr":"OLD280684","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0426.6L488.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-26","aktenzeichen":"6 L 488/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nFahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom \n28. Februar 2005 anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat ein Widerspruch \ngrundsätzlich aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO \nentfällt diese unter anderem dann, wenn ein Bundesgesetz dies vorschreibt. Dies ist \nhier der Fall. Nach § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) haben \nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen eine auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG \ngestützte Entziehung der Fahrerlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Nach § 80 \nAbs. 5 VwGO kann das Gericht jedoch auf Antrag im Rahmen einer eigenen \nErmessensentscheidung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen, \nwenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der \nVollziehung das gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen \nDurchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.\n\n6\n\nDiese Ermessensentscheidung muss vorliegend zu Ungunsten des Antragstellers \nausfallen, denn beim gegenwärtigen Sachstand und der im Rahmen des Verfahrens \nnach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotenen summarischen Prüfung liegen \nüberwiegende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis sich \nim Widerspruchs- und gegebenenfalls folgenden Klageverfahren als rechtmäßig \nerweisen wird.\n\n7\n\nNach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG wird die Ungeeignetheit zum Führen von \nKraftfahrzeugen unwiderlegbar vermutet, wenn sich nach dem in § 4 Abs. 1 und \nAbs. 2 StVG normierten Punktsystem achtzehn oder mehr Punkte aufgrund von \nVerkehrszuwiderhandlungen dieses Fahrerlaubnisinhabers ergeben. In diesem Fall \nhat die Straßenverkehrsbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu \nentziehen; ein Ermessen steht ihr dabei nicht zu.\n\n8\n\nNach § 65 Abs. 4 Satz 2 StVG richten sich die Maßnahmen dann, wenn - wie \nhier - zu vor dem 1. Januar 1999 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten weitere \nOrdnungswidrigkeiten hinzutreten, die ab dem 1. Januar 1999 begangen worden \nsind, insgesamt nach dem Punktsystem des § 4 StVG.\n\n9\n\nDie Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG liegen vor. Auf der \nGrundlage der - auch für die vor dem 1. Januar 1999 begangenen Verstöße \nanwendbaren - Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)\n\n10\n\nvgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 2. Februar 2000 - 19 B 1886/99 -, NZV 2000, \nS. 219 ff.\n\n11\n\nhat der Antragsteller eine Gesamtpunktzahl von achtzehn erreicht, ohne dass er \ngemäß § 4 Abs. 5 StVG so zu stellen wäre, als hätte er weniger als achtzehn \nPunkte.\n\n12\n\nVorliegend hat der Antragsgegner den Antragsteller durch Schreiben vom \n23. April 2002 unter Zugrundelegung von zehn Punkten aufgrund von in der Zeit vom \n29. Januar 1997 bis zum 15. Oktober 2001 begangenen und rechtskräftig \ngeahndeten Verkehrszuwiderhandlungen verwarnt und ihn auf die Möglichkeit der \nTeilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällig gewordene Kraftfahrer \nhingewiesen.\n\n13\n\nNachdem dem Antragsgegner in der Folgezeit weitere von dem Antragsteller \nzwischen dem 14. Mai 2002 und dem 6. Juni 2003 begangene und rechtskräftig \ngeahndete Verkehrsauffälligkeiten bekannt geworden waren, die unter \nBerücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Tilgung zweier am 29. Januar 1997 \nund am 1. September 1998 begangener Verkehrszuwiderhandlungen zu vierzehn \nPunkten im Verkehrszentralregister geführt hatten, ordnete der Antragsgegner \ngegenüber dem Antragsteller durch Schreiben vom 19. Januar 2004 gemäß § 4 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG an, an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällig \ngewordene Kraftfahrer teilzunehmen, ihm die Bescheinigung über die erfolgreiche \nTeilnahme an diesem Aufbauseminar bis zum 19. April 2004 vorzulegen, wies den \nAntragsteller darauf hin, dass der die Möglichkeit habe, an einer \nverkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, und unterrichtete ihn darüber, \ndass ihm bei Erreichen von achtzehn Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werden \nmüsse.\n\n14\n\nDer Antragsteller, der von der eingeräumten Möglichkeit der Teilnahme an einer \nverkehrspsychologischen Beratung keinen Gebrauch machte, hat die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erfüllt, indem er nach Begehung \nzweier weiterer rechtskräftig geahndeter und mit insgesamt vier Punkten im \nVerkehrszentralregister zu bewertender Verkehrsordnungswidrigkeiten \n(Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h am 16. Dezember 2003 und \nGeschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h am 30. Juni 2004) eine \nGesamtpunktzahl von achtzehn Punkten erreicht hat. Die Regelungen des § 4 StVG \nsind - wie dargelegt - zwingend und räumen den Fahrerlaubnisbehörden kein \nErmessen ein. § 4 StVG enthält ein abgestuftes System von Maßnahmen, durch die \ndem Inhaber einer Fahrerlaubnis die Möglichkeit des Abbaus von \nFehlverhaltensweisen eröffnet wird. Zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es \nnach diesem System nur bei jener kleinen Minderheit von Kraftfahrzeugführern, bei \ndenen die vorausgehenden Maßnahmen keine dauerhaften Verhaltensänderungen \nbewirken und die sich damit als nicht besserungsfähig oder -willig erwiesen haben. \nDiese müssen die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Interesse der Sicherheit \nund Ordnung des Verkehrs verbundenen Nachteile hinnehmen. Auf Besonderheiten \neinzelner geahndeter Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten kommt es insoweit nicht \nan, weil die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG an die \nrechtskräftigen Entscheidungen hierzu gebunden ist.\n\n15\n\nAus dem Umstand, dass die der Verwarnung des Antragsgegners vom \n23. April 2002 zugrunde gelegten Verkehrsordnungswidrigkeiten vom 29. Januar \n1997 und vom 1. September 1998 dem Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der \nangegriffenen Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom \n28. Februar 2005 wegen zwischenzeitlich eingetretener Tilgungsreife nicht mehr \nvorgehalten werden dürfen, vermag der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten \nherzuleiten, da es für das Ergreifen der Maßnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 \nund 2 StVG auf die Verwertbarkeit von Verkehrsauffälligkeiten zum Zeitpunkt des \nErgreifens der Maßnahmen ankommt und die Tilgung der genannten \nVerkehrsordnungswidrigkeiten nie dazu geführt hat, dass weniger als vierzehn \nPunkte zu berücksichtigen waren.\n\n16\n\nVgl. zur Frage der Erforderlichkeit einer erneuten Maßnahme nach § 4 Abs. 3 \nSatz 1 Nr. 2 StVG in einem solchen - hier nicht vorliegenden - Fall OVG NRW, \nBeschluss vom 21. März 2003 - 19 B 337/03 -.\n\n17\n\nIm Hinblick darauf, dass bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 \nAbs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kraft \nGesetzes entfällt, bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers keiner \nBegründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO.\n\n18\n\nSoweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass er auf die Fahrerlaubnis \nberuflich angewiesen sei und ohne die Fahrerlaubnis den Lebensunterhalt für sich \nund seine Familie nicht sicherstellen könne, ist darauf hinzuweisen, dass gerade \nKraftfahrzeugführer, die ihre Fahrerlaubnis zur Ausübung ihres Berufes benötigen, \ngehalten sind, die Verkehrsvorschriften gewissenhaft einzuhalten, um den Bestand \nihrer Fahrerlaubnis nicht zu gefährden.\n\n19\n\nDie Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom \n28. Februar 2005 begegnet daher bei summarischer Prüfung insgesamt keinen \nBedenken mit der Folge, dass der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV zur \nunverzüglichen Ablieferung seines Führerscheins bei dem Antragsgegner verpflichtet \nist.\n\n20\n\nDer Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass gemäß § 4 Abs. 10 \nSatz 1 StVG eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit \nder Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG erteilt werden darf, wobei gemäß \n§ 4 Abs. 10 Satz 2 StVG die Frist mit der Ablieferung des Führerscheins beginnt.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n22\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 \nGerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte \nBezeichnung) wird in Klageverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der \nKammer mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. In Verfahren betreffend die \nGewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der ab \n1. Juli 2004 zu berücksichtigende Betrag von 5.000,-- Euro um die Hälfte.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280684","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-26/6-l-488-05","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":15},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280684","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280684","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-26/6-l-488-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280684","retrieved":"2026-07-09 02:54:50.073680+00:00"}}