{"status":"available","doknr":"OLD280740","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0422.6L742.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-22","aktenzeichen":"6 L 742/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird aufgegeben, vorläufig bis zur Entscheidung in \nder Hauptsache die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu bejahen.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1376/05 des Antragstellers gegen den \nan die M AG gerichteten Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 2004 \nwird wiederhergestellt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin aufzugeben, vorläufig bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache seine Zuverlässigkeit zu \nbejahen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \ngegen den an die M AG gerichteten Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 30. November 2004 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller kann sein Rechtsschutzziel, die öffentlich-rechtlichen \nVoraussetzungen dafür zu schaffen, die bisherigen Arbeitsbereiche auf dem \nFlughafen I auch weiterhin betreten zu dürfen, mit dem von der Kammer nach § 88 \nVwGO ausgelegten Begehren verfolgen.\n\n6\n\nSoweit der Antragsteller die vorläufige Bejahung seiner luftverkehrsrechtlichen \nZuverlässigkeit erstrebt, richtet sich der Rechtsschutz nach § 123 VwGO; denn mit \neinem Ausspruch zur Vollziehbarkeit des an den Antragsteller gerichteten - die \ngegenteilige Aussage beinhaltenden - Bescheides ist ihm nicht geholfen,\n\n7\n\nvgl. dazu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2004 -\n 20 B 2628/03 -.\n\n8\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen \nGründen nötig erscheint. Die einstweilige Anordnung dient damit lediglich der \nSicherung von Rechten des Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung. Sie darf \ngrundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen. Eine \nAusnahme von diesem Grundsatz wird in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung nur für den Fall anerkannt, dass ein wirksamer Rechtsschutz im \nHauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist und dies für den Antragsteller zu \nunzumutbaren Folgen führen würde. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung \n(Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch \n(Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).\n\n9\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n10\n\nNach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) - Art. 1 Gesetz zur Neuregelung von \nLuftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) - hat die \nLuftsicherheitsbehörde zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs \n(§ 1 LuftSiG) die Zuverlässigkeit bestimmter Personen, zu denen der Antragsteller \ngehört, zu überprüfen.\n\n11\n\n§ 5 Abs. 2 LuftVZÜV ist dabei nicht anwendbar, da die Bestimmung nicht durch \neine hinreichende Ermächtigungsgrundlage zur Regelung materieller Fragen gedeckt \nist,\n\n12\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -.\n\n13\n\nWirksam bleibt die Verordnung allerdings hinsichtlich der verfahrensrechtlichen \nRegelungen trotz der Aufhebung der Ermächtigungsgrundlage durch Art. 2 Nr. 11 b) \nGesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben, weil das nachträgliche \nFortfallen der Ermächtigungsgrundlage für den Rechtsbestand der vor der \nGesetzesänderung ordnungsgemäß erlassenen Rechtverordnung ohne Einfluss \nist,\n\n14\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971 - 2 BvL 9/70 -, BVerfGE 31, 357.\n\n15\n\nZuverlässig im Sinne von § 7 LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm \nobliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, \ninsbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten und terroristischen \nAnschlägen (vgl. § 1 LuftSiG) in vollem Umfang zu erfüllen. Bezugspunkt der \nÜberprüfung der Zuverlässigkeit muss dabei sein, ob Grund zu der Annahme \nbesteht, beim Überprüften sei aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die \nAnforderungen zur Wahrung der Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten. Dabei ist \neine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorzunehmen,\n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 20 B 111/05 -: vgl. zu der \nVorgängerregelung § 29 d LuftVG: BVerwG, Urteile vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 -\n, DVBl. 2005, 115 und vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -.\n\n17\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung bestehen nicht. \nSie ist mit Art. 12 GG vereinbar, da es sich hierbei um eine \nBerufsausübungsregelung handelt, die verhältnismäßig ist. Dem Gesetzgeber steht \nnämlich ein erheblicher Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zur Verfügung, wie \ner für die Sicherheit des Luftverkehrs Gewähr leistet. Die Regelung ist geeignet und \nangemessen, um das überragende Rechtsgut der Luftsicherheit zu schützen,\n\n18\n\nvgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 -.\n\n19\n\nWegen des hohen Gefährdungspotentials des Luftverkehrs dürfen bei der \nÜberprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit von in nicht allgemein zugänglichen \nBereichen eines Verkehrsflughafens tätigen Personen an den Grad der \nWahrscheinlichkeit eines von ihnen zu verantwortenden Schadenseintritts nur \ngeringe Anforderungen gestellt werden. Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu \nverneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen,\n\n20\n\nso BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2004 - 3 C 33.03 -; vgl. auch. VGH München, \nBeschluss vom 14. September 1993 - 20 CS 93.2546 -, NVwZ 1995 S. 182 \n(183).\n\n21\n\nHier gibt nach summarischer Prüfung das Gesamtbild der Persönlichkeit des \nAntragstellers keinen Grund zu der Annahme, dass bei ihm zukünftig ein Verstoß \ngegen die Anforderungen an die Sicherheit des Luftverkehrs zu befürchten ist.\n\n22\n\nZwar ist er durch Urteil des Amtsgerichts Ivom 30. Januar 2004 (725a - 892/03 \n3001 Js 324/03) wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 \nJahr und 6 Monaten zur Bewährung verurteilt worden.\n\n23\n\nDie Tat lässt hier aber noch nicht darauf schließen, dass der Antragsteller \nunzuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG ist. Sie lässt nicht den Schluss zu, dass der \nAntragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz \nvor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu erfüllen. Ein Zusammenhang der \nTat mit dem Luftverkehr ist nicht erkennbar. Die Tatumstände lassen auch nicht \ndarauf schließen, dass der Antragsteller wegen der Tat in besonderem Maße \nerpressbar geworden ist und vor diesem Hintergrund nicht das erforderliche Maß an \nVerantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen würde, um selbst \nbei In-Aussicht-Stellen von Vorteilen oder Androhung von Nachteilen die Belange der \nSicherheit des Luftverkehrs nicht mehr zu wahren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, \ndass der Antragsteller seit mehreren Jahren am Flughafen I bei der M Technik \nAktiengesellschaft tätig gewesen ist und es ersichtlich nicht zu Vorfällen, die Zweifel \nan seiner Zuverlässigkeit haben aufkommen lassen, gekommen ist.\n\n24\n\nAuch das (nach § 88 VwGO ausgelegte) Begehren des Antragstellers, die \naufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den an die M AG G gerichteten \nWiderrufsbescheid wiederherzustellen, hat Erfolg.\n\n25\n\nDie Kammer hat den Widerspruch des Antragstellers dahin ausgelegt, dass er \nsich auch gegen den ihn insoweit belastenden Bescheid wenden will,\n\n26\n\nvgl. dazu OVG NRW Beschluss vom 21. Januar 2004 - 20 B 2628/03 -.\n\n27\n\nDie für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und von dem \nGericht in eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Interesses des \nAntragstellers an der Aussetzung der Vollziehung mit dem Interesse der \nAllgemeinheit an einer sofort wirksamen Gefahrenabwehr muss vorliegend zu \nGunsten des Antragstellers ausfallen, weil im gegenwärtigen Verfahrensstadium - \nnach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nur möglichen \nsummarischen Prüfung - überwiegende Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit der \nVerfügung der Antragsgegnerin vom 30. November 2004 vorliegen.\n\n28\n\nDie Antragsgegnerin kann zwar grundsätzlich den dem Antragsteller erteilten \nZustimmungsbescheid vom 5. Februar 2003 widerrufen. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 VwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem \ner unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft \nwiderrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener \nTatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne \nden Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Eine derartige neue Tatsache \nstellt die der Antragsgegnerin erst im neuen Überprüfungsverfahren bekannt \ngewordene Verurteilung dar. Das Körperverletzungsdelikt führt aber nicht dazu, dass \nder Antragsteller als unzuverlässig i.S. des § 7 LuftSiG anzusehen ist. Insoweit wird \nauf die obigen Ausführungen zur Zuverlässigkeit des Antragstellers Bezug \ngenommen. Damit liegt ein Widerrufsgrund nicht vor.\n\n29\n\nBei der Interessenabwägung im Übrigen ist einzustellen, dass die behördliche \nÜberwachung der Zugangsberechtigung und die Zuverlässigkeitsprüfung dem \nSchutz eines hoch einzustufenden Rechtsgutes - der Sicherheit des Luftverkehrs - \ndient. Auf Seiten des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass ihm der Verlust \nseines Arbeitsplatzes droht. Da hier nach summarischer Prüfung keine \nAnhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bestehen, ist sein \nInteresse, bis zur Entscheidung in der Hauptsache seinen Arbeitsplatz zu behalten, \nals höherwertig einzustufen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n31\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG \nund orientiert sich am Regelwert. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes legt \ndie Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Vorläufigkeit \nder Entscheidung die Hälfte des Regelwertes zu Grunde.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-22/6-l-742-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29d","ref_norm":"29d","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-22/6-l-742-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280740","retrieved":"2026-07-09 02:54:54.501452+00:00"}}