{"status":"available","doknr":"OLD280811","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0420.1L727.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-20","aktenzeichen":"1 L 727/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie vom Gericht so verstandenen Anträge des Antragstellers vom 13. und \n19.04.2005,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, auf den Antrag des Antragsstellers vom \n23.02.2005 den Wahlvorschlag zu beanstanden\n\n4\n\nund\n\n5\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, unverzüglich über den Antrag des \nAntragstellers vom 23.02.2005 unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichtes zu entscheiden,\n\n6\n\nsind erfolglos, weil sie bereits unzulässig sind.\n\n7\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist zwar der \nVerwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, da als \nstreitentscheidende Normen solche des Öffentlichen Rechts benannt sind und es \nnicht offensichtlich ausgeschlossen ist, dass diese einschlägig sind. Es entspricht \naber ständiger Rechtsprechung der Kammer, dass die rechtliche Kontrolle \nbestimmter Maßnahmen im Zusammenhang mit Wahlen und deren Vorbereitung \ngrundsätzlich einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren \nvorbehalten ist.\n\n8\n\nVgl. etwa Beschluss vom 12.09.1999 - 1 L 2634/99 -, NwVBl. 2000, S. \n110.\n\n9\n\nDie in jenem Beschluss zum Kommunalwahlrecht gemachten Ausführungen \ngelten auch für die Landtagswahl. Mit der Annahme oder Zurückweisung von \nWahlvorschlägen befasst sich § 21 Abs. 4 LWahlG NW. Darin ist geregelt, wer und \nunter welchen Voraussetzungen Beschwerde einlegen kann. Die \nBeschwerdeentscheidung ist gemäß § 21 Abs. 4 S. 5 LWahlG NW für die Aufstellung \nder Bewerber zur Wahl endgültig. Sie schließt die Erhebung eines Einspruchs im \nWahlprüfungsverfahren nicht aus. Ein solches Verfahren kommt sodann gemäß § 1 \nWahlPrüfG NW durch Einspruch in Gang. Nach Bericht des \nWahlprüfungsausschusses (§ 8 WahlPrüfG NW) entscheidet hierüber der Landtag \n(§ 7 WahlPrüfG NW). Erst danach ist die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes \nmöglich (§ 10 WahlPrüfG NW). Damit gilt für die Landtagswahl erst recht, was die \nKammer zum vorbeugenden Rechtsschutz im Kommunalwahlverfahren ausgeführt \nhat. Denn während die Kommunalwahl auf Anfechtung vom Verwaltungsgericht (§ 41 \nKWahlG NW) überprüft wird, ist jene Überprüfung bei Landtagswahlen gemäß Art. 33 \nAbs. 3 Verf NRW und § 10 WahlPrüfG NW dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten. \nHierzu träte in einen Wertungswiderspruch, wenn das mit der nachträglichen \nWahlprüfung nicht befasste Verwaltungsgericht im Vorfeld Festlegungen zum \nWahlverlauf treffen könnte, die der Entscheidung des zur abschließenden Auslegung \nberufenen Verfassungsgerichtshofes faktisch vorgriffen.\n\n10\n\nAllerdings bezeichnet § 21 Abs. 4 S. 5 LWahlG NW lediglich die \nBeschwerdeentscheidung - nicht sonstige Entscheidungen - ausdrücklich als \nendgültig. Vor dem Hintergrund weiterer Bewertungen etwa in § 17 Abs. 5 S. 1 \nLWahlG NW kann jedoch kein Zweifel bestehen, dass der Gesetzgeber bei der Wahl \nein System ausschließlich nachträglicher Überprüfung im Wahlprüfungsverfahren \nverfolgt hat.\n\n11\n\nDie Kammer hat bereits in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass \nRegelungen dieses Inhaltes mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß \nArt. 19 Abs. 4 GG vereinbar sind. Durch Bestimmungen, die erst nachträglichen \n(gerichtlichen) Rechtsschutz vorsehen, soll sichergestellt werden, dass Wahlen, \ndenen in einem demokratischen Gemeinwesen eine herausragende Bedeutung \nzukommt, gleichzeitig und termingerecht durchgeführt werden können. Dies erfordert, \ndie gerichtliche Kontrolle von Einzelentscheidungen während des Wahlablaufes zu \nbegrenzen und die rechtliche Überprüfung grundsätzlich einem nach der Wahl \nstattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorzuhalten.\n\n12\n\nVgl. Beschluss der Kammer a.a.O. m.w.N..\n\n13\n\nEine einstweilige Anordnung könnte übrigens auch dann nicht ergehen, wenn die \nzuvor zitierten Bestimmungen für verfassungswidrig gehalten würden. Zwar ist das \nGericht grundsätzlich durch Art. 100 GG nicht gehindert, im Eilverfahren eine für \nnichtig gehaltene nachkonstitutionelle Norm unangewendet zu lassen. Es entspricht \nindes der Aufgabenverteilung zwischen den Fachgerichten und dem \nBundesverfassungsgericht sowie der zwischen dem Bundesverfassungsgericht und \ndem Gesetzgeber, derartigen vorläufigen Rechtsschutz nur zu gewähren, wenn dies \nnach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes \nzwingend geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht \nirreversibel vorweggenommen wird. Voraussetzung ist überdies in jedem Fall, dass \nbesonders schwerwiegende Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der \nmaßgeblichen Norm bestehen.\n\n14\n\nVgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 1996 - 1 BvL 39/95 -; \nBeschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, S. 382, 389.\n\n15\n\nAn diesen Voraussetzungen fehlt es hier.\n\n16\n\nSelbst wenn die Anträge zulässig wären, könnten sie in der Sache ebenfalls nicht \nzum Erfolg führen. Vor dem Hintergrund ausdrücklich gewährter konkret \nzugeordneter Beschwerdemöglichkeiten (§ 17 und § 21 Abs. 4 LWahlG NW) kann \nvon dem hier geltend gemachten Recht nicht ausgegangen werden. Dabei kann \noffen bleiben, ob die in das Wahlverfahren eingebundenen Organe Amtspflichten \nnicht ohnehin nur gegenüber der Allgemeinheit haben. Das Gesetz kennt jedenfalls \nkeinen subjektiv öffentlich rechtlichen Anspruch des Mitgliedes einer \nKreisvertreterversammlung gegen einen Wahlleiter, ein von ihm nicht für richtig \ngehaltenes Ergebnis zu beanstanden. Gäbe es einen solchen Anspruch, dürfte er im \nÜbrigen nur gegen den Kreiswahlleiter zu richten sein. Unabhängig davon, wie sich \ndessen Kompetenzen zu denen der Landeswahlleiterin abgrenzen (vgl. §§ 9 und 10 \nLWahlG NW) setzt § 21 Abs. 4 S. 1 LWahlG NW voraus, dass die Zurückweisung \nmangelhafter Wahlvorschläge im Verhältnis zu Dritten dem Kreiswahlausschuss \nobliegt.\n\n17\n\nVon alledem abgesehen ist auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. \nDenn zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vom \nAntragsteller erstrebte Regelungsanordnung zur Abwendung der in § 123 Abs. 1 S. 2 \nVwGO bezeichneten Nachteile noch geeignet wäre. Wie der Antragsteller nicht \nverkennt, würde die Beanstandung durch die Landeswahlleiterin das in § 21 Abs. 4 \nLWahlG NW beschriebene Verfahren in Gang setzen. Nach S. 3 dieser Bestimmung \nwären in einer Beschwerdeverhandlung zunächst die erschienenen Beteiligten zu \nhören. Da die Entscheidung über die Beschwerde spätestens am 30. Tage vor der \nWahl getroffen werden muss (d.h. noch vor Ablauf der 16. Kalenderwoche zu \nergehen hätte), erschiene eine sachgerechte Vorbereitung der - nach den \nVorstellungen des Antragstellers - erneut zu treffenden Entscheidung im Anschluss \nan die Anhörung mit zeitgerechter Einladung der Abstimmungsberechtigten praktisch \nnicht mehr möglich. Dieser Zeitdruck ist der Sphäre des Antragstellers zuzurechnen, \nnachdem die Antragsgegnerin sich bereits am 15.03.2005, d.h. vor gut einem Monat, \nzu ihrem gegenteiligen Rechtsstandpunkt erklärt hat.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Da die erstrebte \nEntscheidung die Hauptsache hätte vorwegnehmen sollen, ist der volle \nErsatzstreitwert angemessen.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-20/1-l-727-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-20/1-l-727-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280811","retrieved":"2026-07-09 02:55:00.561275+00:00"}}