{"status":"available","doknr":"OLD280833","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0419.3K7458.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-19","aktenzeichen":"3 K 7458/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Amt vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin (vor der Übernahme durch die J GmbH, F: N Hüttenwerke E GmbH) \nbetreibt in E, S-Straße 20, eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur \nHerstellung von Zink und Blei, zu der auch Läger für Einsatzstoffe und Abfälle \ngehören.\n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 20. August 2001 erließ das beklagte Amt unter \nAndrohung von Zwangsgeldern eine nachträgliche Anordnung, nach der beim \nUmgang mit Gütern, die im trockenen Zustand stauben können und einen Bleigehalt \n(Blei und seine Verbindungen) von > 0,50 g/kg und/oder einen Cadmiumgehalt \n(Cadmium und seine Verbindungen) von > 50 mg/kg (gemäß Nr. 3.1.5.5 TA Luft \n1986) haben, bestimmte Emissionsminderungsmaßnahmen durchzuführen sind. In \nden Gründen der Verfügung heißt es: Die Maßnahmen dienten der Umsetzung des \nSonder-Luftreinhalteplans E, entsprächen dem Stand der \nEmissionsminderungstechnik und sollten vorrangig der Beseitigung bestehender \nImmissionswertüberschreitungen (Blei- und Cadmiumstaubniederschläge) dienen, \ndie - auch - durch die Anlage der Klägerin verursacht würden. -Die Klägerin erhob \nunter dem 29. August 2001 Widerspruch. Sie trug vor: Sie habe einzelne der \ngeforderten Maßnahmen bereits umgesetzt und werde einzelne weitere Maßnahmen \noder Alternativmaßnahmen durchführen. Weiter gehende Maßnahmen wären \nunverhältnismäßig. -Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2003 gab die \nBezirksregierung E1 dem Ausspruch der Verfügung, unter Zurückweisung des \nWiderspruchs im Übrigen, die Fassung, dass bei Stoffen, die beim Umgang (z.B.: \nTransport, Lagerung, Bearbeitung) auf Grund ihrer Eigenschaften staubförmige \nEmissionen verursachen können und die einen Bleigehalt (Blei und seine \nVerbindungen) von > 0,50 g/kg und/oder einen Cadmiumgehalt (Cadmium und seine \nVerbindungen) von > 50 mg/kg (jeweils entsprechend Nr. 5.2.3.6 TA Luft 2002 \nbestimmt) haben, Emissionsminderungsmaßnahmen durchzuführen sind; wegen der \neinzelnen Maßnahmen wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung und des \nWiderspruchsbescheides verwiesen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides \nheißt es: Die angeordneten Maßnahmen seien immissionsschutzrechtlich \ngenehmigungsfähig, auch wenn Immissionswerte weiter überschritten seien. \nGrundlage dafür sei Nr. 3.5.4. TA Luft 2002, mit der die Genehmigungsfähigkeit von \nÄnderungsmaßnahmen dargestellt werde, wenn die Änderung ausschließlich oder \nweit überwiegend der Verminderung von Immissionen diene. Über die \nGenehmigungsfähigkeit eines Vorhabens, dass die Forderungen aus der \nOrdnungsverfügung mit anderen Einzelvorhaben der Klägerin (Ausweitung des \nEinsatzes von Sekundärrohstoffen, Änderungen an der Schwefelsäureanlage) \nverbinde, sei im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht \nzu entscheiden. -Der Widerspruchsbescheid wurde am 8. Oktober 2003 \nzugestellt.\n\n4\n\nMit der am Montag, den 10. November 2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin \nvor: Sie beabsichtige, die Anlage nach Möglichkeit vollständig mit \nSekundärrohstoffen zu betreiben. Sie habe bei der Bezirksregierung E1 einen \nÄnderungsgenehmigungsantrag eingereicht. Die darin vorgesehenen \nemissionsmindernden Maßnahmen führten zu einer erheblichen Minderung der \nImmissionen; auch der vollständige Einsatz von Sekundärrohstoffen bewirke keine \nErhöhung der Emissionen des Betriebes; die Emissionen von SO2 und SO3 würden \nsogar vermindert. Im Genehmigungsverfahren habe die Stadt E grundsätzliche \nBedenken gegen das Änderungsvorhaben geltend gemacht; namentlich würden die \nDepositionswerte für Blei und Cadmium nach der TA Luft 2002 auch nach \nDurchführung des Vorhabens weiter überschritten. Richtig sei demgegenüber, dass \ndas Vorhaben als Verbesserungsmaßnahme nach Nr. 3.5.4 TA Luft 2002 \ngenehmigungsfähig sei.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. August 2001 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung E1 vom 7. Oktober 2003 - unter Ausnahme der \nAnforderungen Nrn. 1, 3, 4, 6, 7, 10, 11, 14 - aufzuheben.\n\n7\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEs trägt vor: Die Maßnahmen seien nach Nr. 3.5.4 TA Luft genehmigungsfähig. \nFalls die Klägerin die Erfüllung der nachträglichen Anordnung damit verbinde, in \nZukunft nur noch Abfälle als Einsatzstoffe einzusetzen, stehe nicht mehr die \nImmissionsminderung, sondern die Wirtschaftlichkeit bei dem Änderungsvorhaben im \nVordergrund.\n\n10\n\nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsakte der Bezirksregierung \nE1 Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n13\n\nDie Ordnungsverfügung vom 20. August 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Oktober 2003 ist, soweit sie Gegenstand der \nAnfechtungsklage ist, nach der für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung rechtmäßig. Zu Recht \nist gegenüber der Klägerin die nachträgliche Anordnung zur Umsetzung der \nNrn. 5.2.3, 4.5, 6.1 und 6.2 TA Luft 2002 ergangen. Zur Begründung wird auf die \nGründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. \nNamentlich trifft es zu, dass die nachträgliche Anordnung deswegen erfüllbar ist, weil \ndie geforderten Maßnahmen nach Nr. 3.5.4 TA Luft 2002 als \nVerbesserungsmaßnahmen genehmigungsfähig sind. Die seitens der Klägerin im \nGenehmigungsverfahren zugleich angestrebte Änderung des Produktionsverfahrens \nerfolgt unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten, sodass die Voraussetzung nach \nNr. 3.5.4 Buchst. a) TA Luft 2002, dass die Änderung (zumindest) weit überwiegend \nder Verminderung der Immissionen dient, nicht gegeben wäre.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n16\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach den §§ 124a \nAbs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nrn. 2 oder 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-19/3-k-7458-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-19/3-k-7458-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280833","retrieved":"2026-07-09 02:55:02.547383+00:00"}}