{"status":"available","doknr":"OLD280832","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0419.2K4551.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-19","aktenzeichen":"2 K 4551/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 0.00.1965 in U geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger \nmoslemischen Glaubens und begehrt in einem zweiten Asylverfahren die \nFeststellung, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot hinsichtlich des Iran vorliegt.\n\n3\n\nEr reiste nach eigenen Angaben im Mai 1999 auf dem Luftweg von Teheran nach \nFrankfurt am Main, flog nach Mexiko weiter und wurde von dort nach Deutschland \nzurückgeschoben. \n\n4\n\nAm 23. Juli 1999 stellte er hier einen ersten Asylantrag. Zur Begründung gab er \nbeim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) im wesentlichen an, er sei \nMitglied der iranischen Volkspartei gewesen. Zu seinen Aufgaben habe das Drucken \nder parteiinternen Zeitungen, Artikel und Flugblätter gehört. Anfang Oktober 1987 sei \ner festgenommen und zu zwei Jahren und 60 Peitschenhieben verurteilt worden. \nNach 16 Monaten Haftzeit habe man ihn dann gegen Bestechung wieder entlassen. \nNach seiner Haftentlassung habe er Kontakt zu seinen Parteifreunden aufgenommen \nund sei wieder politisch aktiv geworden. Anfang April 1999 habe es \nStudentendemonstrationen in Teheran gegeben. An einer dieser Demonstrationen - \nfür die Pressefreiheit - habe er sich beteiligt. Er sei dort hingegangen, habe \nFlugblätter verteilt und versucht, neue Parteimitglieder zu gewinnen. Danach seien \nerneut Sicherheitskräfte zu ihm gekommen und hätten ihn belästigt. Er sei zur \nStaatsanwaltschaft geladen worden. Aus Angst vor einer drohenden Verhaftung und \nweil seine Partei ihm dazu geraten habe, sei er dann ausgereist. Der Kläger legte \nferner eine Bescheinigung der Organisation N.I.D. e.V., Wächter des ewigen Iran, \nO.I.K. e.V., Organisation iranischer Konstitutionalisten vom 2. August 1999 vor, in der \nes heißt, dass er als aktives Mitglied der monarchistischen Bewegung das \nKhomenei-Regime schon in seinem Heimatland Iran bekämpft habe. Nach seiner \nAnkunft in Deutschland habe er sich sofort mit dieser Organisation in Verbindung \ngesetzt, um auch weiterhin aktiv gegen die iranische Regierung tätig zu sein.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 5. August 1999 lehnte das Bundesamt diesen ersten \nAsylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gemäß § 53 \nAuslG offensichtlich nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der \nAbschiebung in den Iran zur Ausreise auf. Zur Begründung hieß es im wesentlichen, \ndie erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme einer politischen Verfolgung \nseien offensichtlich nicht gegeben. Es bestünden erhebliche Zweifel an der \nGlaubhaftigkeit seines Vorbringens. Dieses sei durch in der Anhörung zu Tage \ngetretene Widersprüche gekennzeichnet gewesen, die der Kläger nicht habe \nausräumen können. \n\n6\n\nHiergegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage (2 K \n5458/99.A) und trug unter anderem vor, die Bestechung, die zu seiner Freilassung \naus der Haft geführt habe, sei mit einem Betrag von etwa 2,6 Mio. Tuman (entspricht \nungefähr einem Betrag zwischen 2.000 und 3.000 Euro) erfolgt. Auch wies er darauf \nhin, dass er an Krebs erkrankt gewesen sei, nach Auskunft seines Arztes aber \nderzeit als geheilt angesehen werden könne. Das Gericht wies die Klage mit Urteil \nvom 28. Januar 2003 ab und führte zur Begründung im wesentlichen aus, das \nVorbringung zum Vorfluchtgeschehen sei nicht glaubhaft. Die Angaben des Klägers \nseien vage, widersprüchlich und enthielten zahlreiche Ungereimtheiten. Dies sei nicht \nauf seine Krebserkrankung zurückzuführen, von der er mittlerweile genesen sei, da \ner in der mündlichen Verhandlung einen ruhigen und konzentrierten Eindruck \ngemacht habe. Auch seine exilpolitischen Aktivitäten für die monarchistische \nOrganisation „Wächter des ewigen Iran\" („N.I.D.\") und der „O.I.K.\" sowie der \n„Persepolis Organisation des Iran\" führe nicht zu asylerheblicher Verfolgung. \n\n7\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hatte keinen Erfolg (Beschluss des OVG \nNRW vom 30. April 2003 - 5 A 1067/03.A -).\n\n8\n\nMit Schriftsatz vom 16. Juni 2003 beantragte der Kläger, das Verfahren \nhinsichtlich § 53 AuslG wieder aufzunehmen. Er sei an Krebs erkrankt und habe sich \nim Oktober 2000 einer Operation unterziehen müssen, bei der ein Karzinom aus \nseiner rechten Achselhöhle entfernt worden sei. Es habe sich um eine bösartige und \nseltene Tumorart gehandelt und er müsse sich einer Nachbehandlung unterziehen. \nEs sei erforderlich, ihn über einen Zeitraum von fünf Jahren zweimal jährlich in einem \nhochspezialisierten Krebszentrum zu untersuchen. Derartiges sei im Iran nicht \nmöglich. Ohne eine solche Nachbehandlung sei jedoch ein Rückfall zu befürchten, \nan deren Folgen er versterben könne. Daher lägen bei ihm die Voraussetzungen des \n§ 53 Abs. 6 AuslG vor. \n\n9\n\nDem Antrag war eine Bescheinigung der Ner Kliniken N1 vom 27. Mai 2003 \nbeigefügt. Dort heißt es unter anderem, beim Kläger sei im Oktober 2000 ein \nMerkelzellkarzinom in der rechten Axilla diagnostiziert worden. Er sei zunächst \nbestrahlt worden bis zu einer Gesamtdosis von 51 Gy; am 16. August 2001 sei die \nGeschwulst entfernt worden. Bei einem Merkelzellkarzinom in diesem Bereich \nhandele es sich um eine seltene Tumorentität, deren Therapie nur in \nhochspezialisierten Zentren möglich sei. Es seien engmaschige \nKontrolluntersuchungen erforderlich. \n\n10\n\nDas Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Juni 2003 ab und \nführte zur Begründung aus, die hierfür erforderlichen Wiederaufgreifensgründe \ngemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor, weil der Kläger den Antrag erst am \n17. Juni 2003 und damit mehr als drei Monate, nachdem er vom Grund für das \nWiederaufgreifen Kenntnis erlangt habe, gestellt habe. Die näheren Umstände seiner \nErkrankung und der erforderlichen Nachsorge seien ihm bereits während des \nvorherigen Asylverfahrens bekannt gewesen. Außerdem handele es sich bei den von \nihm geltend gemachten Umständen nicht um ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. \n6 AuslG, weil er seit August 2001 ohne den Befund einer Krebserkrankung sei und \nvor Allem die erforderliche Nachbehandlung auch im Iran, zumindest in den dortigen \nGroßstädten, adäquat durchgeführt werden könne. Gründe, die unabhängig von den \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen \nEntscheidung zu § 53 AuslG innerhalb des dem Bundesamt zustehenden Ermessens \ngemäß § 49 VwVfG rechtfertigten, lägen nicht vor. \n\n11\n\nDer Bescheid wurde am 26. Juni 2003 zugestellt.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 10. Juli 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein \nBegehren weiterverfolgt. Er beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen und weist \ndarauf hin, dass er nicht vermögend und deshalb nach einer Rückkehr auf staatliche \nKrankenanstalten angewiesen sei. Eine fachgerechte und effektive Nachsorge sei \ndort nicht möglich. Da es sich bei dem bei ihm entdeckten Tumor um eine besonders \nschnell wachsende, aggressive Art handele, sei es wichtig, eine engmaschige \nNachsorge zu betreiben, damit ein möglicher Rückfall frühzeitig erkannt und \nbehandelt werden könne. \n\n13\n\nIn einem nachgereichten Bericht des Facharztes Dr. med. T aus E1 vom 17. \nAugust 2003 heißt es unter anderem, der Kläger befinde sich in der therapiefreien \nNachsorge, bislang sei kein erneuter Tumor nachgewiesen worden. Die Prognose \nbei einem Merkelzelltumor sei in der Regel schlecht, die 5-Jahres-Überlebensrate \nbetrage etwa 60 %. Unter Berücksichtigung der Risiken betrage der \nNachsorgezeitraum mindestens fünf Jahre. Für den Fall eines Rezidives oder auch \neiner limitierten Metastasierung benötige der Kläger ein intensives diagnostisches \nund therapeutisches Procedere, das in aller Regel in seinem Heimatland nicht \nrealisiert werden könne. \n\n14\n\nEine ebenfalls zu den Akten gereichte Bescheinigung der Ner Kliniken N1 vom \n21. August 2003 ist ähnlichen Inhalts.\n\n15\n\nDas Gericht hat zur Frage der Behandelbarkeit und Finanzierbarkeit der \n(überwundenen) Krebserkrankung des Klägers eine Auskunft der deutschen \nBotschaft in Teheran eingeholt. Der dortige Vertrauensarzt hat unter dem 3. Januar \n2004 mitgeteilt, er habe mit dem Oberarzt der Onkologischen Station des \nUniversitätskrankenhauses in Teheran über die genannten Fragen gesprochen. \nDabei sei man zu folgenden Ergebnissen gelangt: Es gebe im Iran adäquate \ncomputertomografische und kernspintomografische Geräte. Auch würden die \nKrebspatienten im Iran akzeptabel mit Chemotherapie behandelt, wenn auch nicht so \ngut wie in Deutschland. Das sei „sehr teuer und Kosten fraglich\". \n\n16\n\nFerner hat Dr. T1, Oberarzt der Kliniken N1, unter dem 1. Dezember 2004 auf \nBitten des Gerichts ergänzend ausgeführt, eine seit 2001 rezidivfreie Anamnese \nbiete keine Gewähr für einen weiterhin unproblematischen Krankheitsverlauf, zumal \nes knapp ein Jahr nach der Erstdiagnose im Jahr 2000 erneut zu einem Rezidiv \ngekommen sei. Ebenfalls auf Bitten des Gerichts hat der den Kläger behandelnde Dr. \nT mit Schreiben vom 13. Februar 2005 mitgeteilt, bislang habe sich ein glücklicher \nKrankheitsverlauf ohne Rezidiv oder weitergehende Metastasierung ergeben. Es \nwerde eine therapiefreie Nachsorge in erneut sechs Monaten empfohlen. Prinzipiell \nnehme mit zunehmendem Abstand von der Beendigung der Primärtherapie ohne \nerneutes Krankheitsrezidiv die Wahrscheinlichkeit einer Kuration zu. Jedoch könne \nein Nullrisiko zu keinem Zeitpunkt definiert werden. \n\n17\n\nDas Sozialamt der Stadt N hat mit Schreiben vom 18. November 2004 mitgeteilt, \ndass die für den Kläger im Jahr 2003 aufgewandten Krankenkosten 822,54 Euro \nbetragen haben; für das Jahr 2004 sei mit einem Betrag in ähnlicher Höhe zu \nrechnen.\n\n18\n\nNach telefonischer Auskunft des Dr. I1, Chefarzt der Klinik für Strahlentherapie \nund Radiologische Onkologie der Kliniken N1, vom 15. April 2005 belaufen sich die \nKosten für die Krebsnachsorge beim Kläger auf etwa 450 Euro im Quartal. Da bei \nihm aber schon längere Zeit kein Karzinom mehr festgestellt worden sei, reiche eine \nhalbjährliche Kontrolle mit einem Kostenvolumen von ca. 900 Euro im Jahr aus. Die \nfrüheren Behandlungskosten könnten nur geschätzt werden, doch seien für die \nOperation und die Bestrahlung ca. 6.000 Euro zu veranschlagen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 24. Juni 2003 zu verpflichten festzustellen, dass in \nAbänderung des Bescheides vom 5. August 1999 bei ihm, dem \nKläger, die Voraussetzungen des § 53 AuslG (nunmehr: § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG) vorliegen. \n\n21\n\nDer Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n23\n\nEr bezieht sich zur Begründung seines Klageabweisungsantrages auf den Inhalt \nder angefochtenen Entscheidung und weist ferner darauf hin, dass auch die \nMitteilung des Botschaftsarztes, die Untersuchungen seien „sehr teuer\", nicht die \nKriterien von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfüllten. \nSofern der Kläger für seine erstmalige Nachuntersuchung im Iran zusätzliche Mittel \nbenötige, könne er über die Ausländerbehörde bzw. das Sozialamt klären, ob ihm \nvon dort Mittel zur Verfügung gestellt werden könnten.\n\n24\n\nDie Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. Oktober 2004 dem \nBerichterstatter zur Entscheidung übertragen.\n\n25\n\nDas Gericht hat den Kläger in den Terminen zur mündlichen Verhandlung \nergänzend befragt bzw. angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die \nSitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n28\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 24. Juni 2003, in dem eine Abänderung \ndes Bescheides vom 5. August 1999 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG \nabgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat - bezogen auf den Iran - insbesondere keinen \nAnspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG, der mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 \nam 1. Januar 2005 an die Stelle von § 53 AuslG getreten ist. Dem Kläger droht im \nFalle einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben, denn er kann die für seine \nErkrankung erforderliche medizinische Versorgung auch im Iran erhalten. \n\n29\n\nHat das Bundesamt, wie vorliegend, im ersten Asylverfahren bereits \nunanfechtbar festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG a.F. \n(heute: Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nicht bestehen, kann \nauf den Asylfolgeantrag des Ausländers hin eine erneute Prüfung und Entscheidung \ndes Bundesamts zu § 53 AuslG zunächst nur unter den Voraussetzungen des § 51 \nVwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfolgen. Sind die Voraussetzungen \ndes § 51 VwVfG insoweit gegeben, hat die Behörde das Verfahren \nwiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen.\n\n30\n\nIndes besteht aber bereits keine Verpflichtung der Beklagten zum \nWiederaufgreifen des Verfahrens nach dieser Bestimmung. Dem steht vorliegend \nentgegen, dass der Kläger entgegen § 51 Abs. 3 VwVfG den Antrag nicht innerhalb \nvon drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis vom Grund für das Wiederaufgreifen \ngestellt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den angegriffenen Bescheid \nverwiesen.\n\n31\n\nJedoch endet damit die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG \nbzw. von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG noch nicht. \nInsoweit ist das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 oder § \n49 Abs. 1 VwVfG berechtigt, auf einen Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen \ndas Verfahren auch dann wiederaufzugreifen und einen Zweitbescheid zu erlassen, \nwenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Der \nBetroffene hat hier Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das \nWiederaufgreifen im weiteren Sinne,\n\n32\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2000 - 2 BvR 1989/97 -, NVwZ 2000, 907 \nff.; BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16.\n\n33\n\nEine positive Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. \n§§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG war aber nicht geboten, weil keine Gründe ersichtlich \nsind, welche die im Bescheid vom 24. Juni 2003 getroffene Entscheidung zu § 53 \nAuslG a.F. als unrichtig erscheinen ließen. Es bestehen nämlich nach wie vor keine \nim Asylverfahren zu beachtenden Abschiebungsverbote für den Kläger im Sinne des \n§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich des Iran.\n\n34\n\nBei den hier geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommt \nallein § 60 Abs.7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 AuslG) in Betracht.\n\n35\n\nGemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers \nin einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Gefahr muss \nmit hinreichender beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341, \n342; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. April 1998 - A 12 S 1959/96 -; zu § 60 \nAufenthG: OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A - . \n\n37\n\nDas ist der Fall, wenn die für die Annahme einer erheblichen \nRechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die \ndagegen sprechenden Gesichtspunkte. Davon kann im Hinblick auf die Schwere der \ndrohenden Rechtsgutverletzung auch bei einer geringeren als fünfzigprozentigen \nEintrittswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Eine nur theoretische Möglichkeit \ndes Eintritts der befürchteten Rechtsgutverletzung reicht jedoch für eine \ntatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus,\n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 119.90 -, BVerwGE 89, \n162.\n\n39\n\nDarüber hinaus statuiert der Begriff der „Konkretheit\" der Gefahr in § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell \nbestimmten, erheblichen Gefährdungssituation,\n\n40\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, a.a.O., m.w.N.\n\n41\n\n§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse. Ein solches kann vorliegen, wenn dem Ausländer im \nAbschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Das ist u.a. dann \nanzunehmen, wenn er bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit \nleidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie im \nAbschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann. Dabei ist von einer \nerheblichen Gefahr für Leib oder Leben auszugehen, wenn sich der \nGesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. \nKonkret ist diese Gefahr, wenn die wesentliche Verschlechterung des \nGesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland zu erwarten ist. \nEin zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Hinblick auf eine Erkrankung \nkann auch dann vorliegen, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar \ngrundsätzlich hinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare \nmedizinische Versorgung tatsächlich jedoch nicht erlangen kann,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 4002.240 § \n53 AuslG Nr. 60; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, a.a.O., m.w.N.\n\n43\n\nGrund hierfür kann auch das Fehlen ausreichender finanzieller Mittel sein,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz 4002.240 § \n53 AuslG Nr. 60; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005, a.a.O., m.w.N.\n\n45\n\nDabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu \nbehandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere gewährt die \nVorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt \nund Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss \nsich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland \nverweisen lassen, auch wenn diese dem entsprechenden Niveau in Deutschland \nnicht entspricht,\n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A - zu § 53 \nAbs. 6 AuslG.\n\n47\n\nNach diesen Maßstäben liegen beim Kläger die Voraussetzungen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. Ihm droht im \nFalle seiner Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nwesentliche oder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung seines \nGesundheitszustandes.\n\n48\n\nDer Kläger litt allerdings an einem Merkelzellkarzinom, das im August 2001 \noperativ entfernt wurde. Seitdem sind neue Metastasen bei ihm nicht festgestellt \nworden. Die therapiefreie Nachsorge, die sich nach den Angaben des Chefarztes der \nKliniken N1, Dr. I1, vom 15. April 2005 mittlerweile auf halbjährlich durchzuführende \nKontrolluntersuchungen beschränkt, erstreckt sich auf einen Zeitraum von fünf \nJahren und liefe daher im August 2006 aus, wenn keine weiteren Metastasen \nfestgestellt werden. \n\n49\n\nHiernach ist kann schon eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche konkrete \nVerschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht mit der hier erforderlichen \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die Wahrscheinlichkeit eines \nRückfalles sinkt nach Auskunft des behandelnden Arztes Dr. T, je größer der \nzeitliche Abstand zu der erfolgreichen Therapie im Jahr 2001 ist. Von den als \nKontrollzeitraum angegebenen fünf Jahren sind fast vier Jahre verstrichen, mithin \nfast 80 %. Gegen eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit spricht auch die Äußerung \ndes Chefarztes der Kliniken N1 vom 15. April 2005, wonach der Abstand zwischen \nden Kontrolluntersuchungen von drei auf sechs Monate verdoppelt wird. Die \nAuskunft des Dr. T vom 17. August 2003, die 5-Jahres-Überlebensrate bei dieser \nKrebsart betrage etwa 60 %, ist demgegenüber allgemeiner Natur und auf die \nTumorart bezogen, berücksichtigt jedoch nicht die aktuelle positive Entwicklung des \nKrankheitsverlaufes beim Kläger bis hin zum Tag der mündlichen Verhandlung. \nAußerdem wäre selbst unter Zugrundelegung einer 60 %igen Überlebensrate die \nWahrscheinlichkeit eines für den Kläger positiven Verlaufs größer als die eines \nerneuten Ausbruches der Krankheit. Nimmt man den nun seit fast vier Jahren \nandauernden Verlauf nach der Entfernung des Karzinoms beim Kläger hinzu, \nverringert sich die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Ausbruches weiter. Zwar heißt \nes andererseits in der Stellungnahme des Dr. T1 vom 1. Dezember 2004, die \nPrognose beim Kläger verschlechtere sich dadurch, dass die Erstdiagnose in 10/00 \ngestellt worden sei und es knapp ein Jahr später zu einem Rezidiv gekommen sei. \nDennoch spricht insgesamt deutlich mehr gegen einen Rückfall als dafür. \n\n50\n\nDoch selbst im Fall eines erneuten Ausbruchs der Erkrankung wären \nausreichende Behandlungsmöglichkeiten im Iran gegeben und ebenso durchführbar \nwie die sonst im nächsten Jahr auslaufende Nachsorge mittels \ncomputertomografischer und kernspintomografischer Kontrolluntersuchungen. Das \nsteht zur Überzeugung des Gerichts fest auf Grund der in diesem Verfahren \neingeholten Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran, die \nihrerseits den Vertrauensarzt der Botschaft zu Rate gezogen hat. Dieser hat unter \ndem 3. Januar 2004 mitgeteilt, es gebe im Iran adäquate computertomografische und \nkernspintomografische Geräte. Zudem sei eine akzeptable Chemotherapie möglich. \nDass hierbei möglicherweise nicht der in Deutschland übliche Standard erreicht wird, \nist nach dem Vorstehenden nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. \n\n51\n\nDie medizinische Versorgung wäre für den Kläger auch erreichbar. Insbesondere \nscheiterte sie nicht aus finanziellen Gründen. Das gilt zunächst für den Fall, dass \nbeim Kläger erneut Metastasen festgestellt werden sollten. Das Gericht geht hier \nmangels anderer Anhaltspunkte bei einem Rückfall des Klägers von der \nNotwendigkeit einer Behandlung aus, die in etwa der Erstbehandlung entspricht. \nNach Schätzung des Dr. I1 (vgl. Vermerk vom 15. April 2005) hat die operative \nEntfernung des Karzinoms im Jahre 2001 ca. 2.000 Euro gekostet, während die in \nseiner Klinik durchgeführte Bestrahlung mit etwa 4.000 Euro berechnet worden ist. \nSelbst wenn bei einem Rückfall im Iran Kosten in der vorgenannten Größenordnung \nanfielen und nicht berücksichtigt würde, dass die Behandlungskosten im Iran \nmöglicherweise niedriger anzusetzen sind als die Kosten für eine entsprechende \nBehandlung in Deutschland, ist es hinreichend wahrscheinlich, dass dem Kläger \nderen Finanzierung gelingen würde. \n\n52\n\nDas Krankenversicherungssystem allerdings ist kompliziert. Medizinische \nBehandlungen in staatlichen Institutionen sind an bestimmte Auflagen gebunden. Es \ngibt Krankenversicherungen, private Krankenkassen und Stiftungen für \nKriegsinvalide. Personen, die aus dem Kreis der Versicherten herausfallen, sind auf \ndie Hilfe von Wohlfahrtsorganisationen angewiesen, die bei chronischen Krankheiten \noder langfristigen Behandlungen geringer wird. Doch selbst mit einer \nKrankenversicherung sind hohe Eigenaufwendungen erforderlich. Nach wie vor ist \ndie private und sofortige Barzahlung bei Arztbesuchen die Regel,\n\n53\n\nvgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran - Reformen und Repression, 20. \nJanuar 2004, S. 17.\n\n54\n\nZwar geht das Gericht nicht davon aus, dass der Kläger über eine iranische \nKrankenversicherung oder über Eigenmittel in größerem Umfang verfügt. Er hat \njedoch die Möglichkeit, sich zur Finanzierung der Behandlungskosten an eine Reihe \nvon nach wie vor im Iran lebende Verwandte und Bekannte zu wenden und sie um \nfinanzielle Hilfe in einer gesundheitlichen Notsituation bitten. Das ergibt sich aus den \nAngaben, die der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung vom 16. November \n2004 gemacht hat. Danach leben seine Eltern im Iran, wobei der Vater Einkommen in \nForm einer Rente bezieht. Außerdem arbeitet sein Bruder im Iran in einem \nServiceunternehmen und betreibt zusätzlich den Transport von Personen. Hinzu \nkommt seine jüngere Schwester, die seit einigen Monaten einer Teilzeitbeschäftigung \nim Bildungsministerium nachgeht. Schließlich hat er noch zwei im Iran lebende \nOnkel, von denen einer Rente bezieht und der andere im Bildungsministerium \narbeitet. Vor Allem lebt dort auch der Großvater, der auf dem Basar einen \nTextilhandel betreibt und bei dem der Kläger schon vor dem Verlassen des Landes \ngearbeitet hat. Bei derart vielen Verwandten im Iran, die über eigenes Einkommen \nverfügen, in zwei Fällen sogar selbständig tätig sind, ist es hinreichend \nwahrscheinlich, dass der Kläger von ihnen mögliche Behandlungskosten in Höhe von \nmehreren Tausend Euro erhalten kann, wenn es für ihn um lebenserhaltende \nmedizinische Maßnahmen geht. Dass er mit seiner Familie zerstritten ist und diese \nihm daher keinerlei finanzielle Unterstützung gewähren würde, hat nicht einmal der \nKläger selbst vorgetragen. Dagegen spräche im übrigen auch, dass die Familie ihm \nschon früher mit einer größeren Summe geholfen hat. Sie hat nämlich nach seinen \nAngaben schon das Bestechungsgeld von umgerechnet 2.000 bis 3.000 Euro \naufgebracht, mit dessen Hilfe er seinerzeit seine Ausreise bewirkt hat.\n\n55\n\nIst nach alledem die Finanzierung der Behandlungskosten sogar für den Fall \neines erneuten Ausbruches der Erkrankung hinreichend sicher, gilt dies erst recht für \ndie deutlich niedrigeren Kosten der Nachsorge. Hier sind mittlerweile nur noch \ntherapiefreie Kontrolluntersuchungen im halbjährlichen Abstand notwendig. Bei einer \nfünfjährigen Nachsorgezeit, gerechnet vom Zeitpunkt der Operation am 16. August \n2001, wäre die letzte Kontrolluntersuchung im August 2006 erforderlich. \nDarüberhinaus entstehen keine weiteren Kosten, wenn die Erkrankung nicht wieder \nausbricht. Legt man je Kontrolle Kosten von etwa 450 Euro zu Grunde (vgl. Vermerk \nvom 15. April 2005), ergäben sich bei noch ausstehenden 3, höchstens 4 \nUntersuchungen maximal 1.800 Euro. Dieser Betrag liegt deutlich unter den \nBehandlungskosten bei einem Rückfall und kann daher erst recht mit Hilfe der \nVerwandten aufgebracht werden.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG, \nder Gegenstandswert folgt aus § 83b Abs. 2 AsylVfG.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-19/2-k-4551-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-19/2-k-4551-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280832","retrieved":"2026-07-09 02:55:02.463016+00:00"}}