{"status":"available","doknr":"OLD280831","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0419.2K3694.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-19","aktenzeichen":"2 K 3694/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm übrigen wird die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 27. Mai 2003 verpflichtet festzustellen, dass bei den Klägern die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte, die Klägerin \nzu 1. und der Kläger zu 2. zu je einem Drittel.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 0.0.1953 in Omidieh-Aghjary geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des \nam 00.0.1988 in Share Kord geborenen Klägers zu 2. Beide sind iranische \nStaatsangehörige und begehren in einem Folgeverfahren die Anerkennung als \nAsylberechtigte.\n\n3\n\nSie reisten im April 1988 in die Bundesrepublik Deutschland ein und trugen zur \nBegründung ihres im Jahr 2000 geltend gemachten Asylbegehrens im wesentlichen \nvor, der Ehemann der Klägerin zu 1., von dem sie seit 1989 geschieden sei, sei \nrauschgiftsüchtig und in Geldnot gewesen. Er habe ihr Geld abgepresst, damit das \nKind, der Kläger zu 2., bei ihr habe bleiben können. Daher sei sie mit ihrem Sohn \nausgereist. \n\n4\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) lehnte die \nAsylanträge mit Bescheid vom 18. September 2000 ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) sowie Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG (a.F.) nicht vorliegen und forderte die Kläger unter Androhung der \nAbschiebung zur Ausreise auf. Die hiergegen gerichtete Klage nahmen die Kläger \nzurück, soweit sie auf die Anerkennung als Asylberechtigte gerichtet war. Hinsichtlich \ndes verbliebenen, auf die Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 \nAuslG (a.F.) gerichteten Begehrens trugen sie ergänzend vor, sie hätten ihren \nislamischen Glauben abgelegt und gehörten seit dem 16. Dezember 2001 zur \nevangelisch-freikirchlichen Gemeinde (Baptisten) E1. Sie, die Klägerin zu 1., betreibe \nzusammen mit ihrem Verlobten N aktive Missionstätigkeit unter Iranern und besuche \nzu diesem Zweck Asylbewerberheime, beteilige sich am Gemeindeleben, besuche \nregelmäßig Gottesdienste, helfe bei Gemeindefesten und besuche regelmäßig die \nVeranstaltungen der Frauengruppe der Gemeinde. Der Kläger zu 2. besuche seit \nseiner Taufe den Bibel- und Konfirmationsunterricht sowie die gemeindeeigene \nTeenagerarbeit. Hierzu legten sie ein Bestätigungsschreiben des Pastors L vom 10. \nJuni 2002 vor. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die Klage, soweit sie nicht \nzurückgenommen war, mit Urteil vom 28. Oktober 2002 (22 K 6360/01.A) ab. Die \nKläger seien unverfolgt ausgereist, ihr Vorbringen sei nicht asylrelevant. Auch stelle \nihre christliche Taufe und Betätigung für die evangelisch-freikirchliche Gemeinde in \nE1 keinen hinreichenden Nachfluchtgrund dar. Asylerhebliche Maßnahme gegen \nkonvertierte Christen richteten sich vielmehr ganz überwiegend gegen Personen, die \nLeitungsfunktionen in missionierenden religiösen Gemeinschaften wahrnähmen, ihr \nchristliches Bekenntnis an herausgehobener Stelle öffentlich lebten oder sich \nöffentlichkeitswirksam missionarisch betätigten. Bei einer Rückkehr in den Iran sei \nihnen zuzumuten, sich auf Religionsausübung im privaten Bereich zu beschränken \nund jede über diesen Bereich hinausgehende Missionierung zu unterlassen. Wegen \nder weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung dieses Urteils verwiesen. Diese \nEntscheidung ist seit dem 9. Dezember 2002 rechtskräftig. \n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 12. Mai 2003, beim Bundesamt eingegangen am \n16. Mai 2003, beantragten die Kläger, ein (weiteres) Asylverfahren durchzuführen, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG (a.F.) vorliegen. Hilfsweise begehrten sie die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG (a.F.). Zur Begründung beriefen sie \nsich darauf, in exponierter Stellung für die evangelisch-freikirchliche Gemeinde in E1 \ntätig zu sein und unter persisch sprechenden Menschen zu missionieren. Sie träten \nals Referenten in Bibelstunden auf, die Klägerin zu 1. etwa am 22. Februar 2003. \n\n7\n\nZum Beleg hierfür reichten sie zwei Einladungen zu Bibelstunden für persisch \nsprechende Menschen in persischer und deutscher Sprache für jeweils zwei Termine \nim Februar bzw. März 2003 vor, in denen die Klägerin zu 1. als Referentin \nangegeben ist. Vorgelegt wurde ferner das Protokoll einer Jahresgemeindestunde \nder evangelisch-freikirchlichen Gemeinde E1 vom 16. Februar 2003, wonach die \nKläger „seit einigen Wochen\" Arbeit unter persischen Mitbürgern verrichteten \n(Infostände, Werbeaktionen mit Einladungstraktaten, Treffen mit Bibellesen in den \nGemeinderäumlichkeiten), die unter den persischen Flüchtlingen in den Unterkünften \nin I und anderen persisch sprechenden Mitbürgern Aufmerksamkeit erzeugt habe. \nZusätzlich arbeite der Kläger zu 2. unter den Jugendlichen mit (14-tägige Treffen von \nca. 12 Mitgliedern). Beide Kläger wurden ausweislich dieses Protokolls im Rahmen \neiner Abstimmung der Gemeinde „offiziell mit der missionarischen Arbeit unter \npersisch sprechenden Menschen berufen\".\n\n8\n\nDarüber hinaus legten die Kläger jeweils einen Antrag auf Mitgliedschaft in der \nConstitutionalist Party of Iran (CPI), Sektion Baden-Württemberg, vom 1. Juni 2002 \nvor sowie Bescheinigungen dieser Gruppierung, wonach sie am 7. Januar 2003 und \n8. Februar 2003 an Demonstrationen in E2 teilgenommen haben. \n\n9\n\nDas Bundesamt lehnte es mit Bescheid vom 27. Mai 2003, zugestellt am \n30. Mai 2003, ab, weitere Asylverfahren durchzuführen und den Bescheid vom \n18. September 2000 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG abzuändern. Soweit \nsich die Kläger auf ihre Betätigung im Rahmen der evangelisch-freikirchlichen \nGemeinde E1 beriefen, habe sich die Sachlage gegenüber den im ersten \nAsylverfahren vorgebrachten Gründen nicht nachträglich geändert, da sie sich bereits \nim Rahmen des ersten Klageverfahrens auf ihren Übertritt zum christlichen Glauben \nund missionarische Aktivitäten in der Bundesrepublik berufen hätten. Dieses \nVorbringen sei in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n28. Oktober 2002 gewürdigt worden. Hierauf werde verwiesen. Soweit sie sich am \n16. Mai 2003 auf die Teilnahme an Demonstrationen vom 7. Januar 2003 und \n8. Februar 2003 beriefen, hätten sie die dreimonatige Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG \nnicht eingehalten, sodass ihr Antrag insoweit bereits unzulässig sei. Schließlich seien \nauch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen zu § 53 AuslG nicht gegeben. \nZwar hätten die Kläger insoweit auf eine ermessenfehlerfreie Prüfung einen \nAnspruch, doch ergebe eine solche Prüfung, dass keine Abschiebungshindernisse \nvorlägen. Soweit der Übertritt zum christlichen Glauben in Rede stehe, könne auf die \nAusführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 2002 \nverwiesen werden. Die nicht herausgehobenen Aktivitäten für die monarchistische \nGruppierung CPI führten ebenfalls nicht zu einer asylrelevanten Gefährdung. \n\n10\n\nDie Kläger haben am 4. Juni 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie \nihr Begehren zunächst in vollem Umfang weiterverfolgen. Sie tragen ergänzend vor, \ndie Rechtsprechung gehe einhellig davon aus, dass aktive christliche Missionsarbeit \nim Iran Verfolgung auslöse. Das gelte zumindest dann, wenn der Glaubenswechsel \ndem iranischen Regime bekannt werde. Träten zur Taufe zusätzliche Aktivitäten, die \naus Sicht des Regimes geeignet seien, den Bestand der Islamischen Republik Iran \nzu gefährden, müsse von einer Verfolgungsgefahr ausgegangen werden. Sie, die \nKlägerin zu 1., sei regelmäßige Referentin in Bibelstunden und habe die Taufe des \nKlägers zu 2. veranlasst. Auch betreibe sie in der Öffentlichkeit Missionierungsarbeit. \nEs sei davon auszugehen, dass diese Aktivitäten einer größeren Zahl hier lebender \nIraner und damit auch den iranischen Sicherheitsbehörden, die hier ein \nSpitzelsystem unterhielten, bekannt würden. Zudem gehörten sie, die Kläger, einer \nmissionierenden Gemeinde an, was die Gefährdung erhöhe.\n\n11\n\nZur weiteren Begründung reichten die Kläger in der Folge diverse \nVideokassetten zu den Akten, auf denen ihre Aktivitäten innerhalb des \nGemeindegebäudes zu sehen sind, des weiteren das Protokoll einer \nGemeindestunde der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde E1 vom 20. Juli 2003, \nwonach auf Grund der missionarischen Arbeit der Klägerin zu 1. zwei persische \nEhepaare (B und T mit zwei Kindern sowie N1 und O1) getauft werden wollen. \nEingereicht wurden ferner Fotos, auf denen Szenen aus dem Gottesdienst der \nGemeinde zu sehen sind sowie Demonstrationen, an denen sich die Kläger beteiligt \nhaben. Aus einem ebenfalls vorgelegten „Tätigkeitsbericht\" des „Missionars und \nDiakons\" C1 vom 21. Oktober 2004 ergibt sich, dass er mit den Klägern „öfters\" die \nAsylheime in Y, I1, N2, I und E3 besucht und dort christliche Literatur an Ausländer \nweitergegeben habe; man habe vor allem unter persischen Muslimen missioniert; der \nKläger zu 2. übersetze die missionarischen Aktivitäten; sechs erwachsene Muslime \nseien wegen dieser Aktivitäten inzwischen getauft worden. Zu den Akten wurde \naußerdem eine tabellarische Zusammenstellung der Aktivitäten der Kläger für ihre \nGemeinde in der Zeit von August 2002 bis September 2004 gereicht. \n\n12\n\nNach Erörterung ihres Begehrens in der mündlichen Verhandlung haben die \nKläger ihre Klage zurückgenommen, soweit sie auf Anerkennung als Asylberechtigte \nund auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \n(früher: § 51 Abs. 1 AuslG) gerichtet war.\n\n13\n\nSie beantragen nunmehr,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 27. Mai 2003 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihnen - \nden Klägern - die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie trägt vor, der Vortrag der Konversion gehöre bei einer Vielzahl aus dem Iran \nkommender Asylbewerber zum Standardvorbringen. In Kenntnis der Rechtslage \nwerde vermehrt auch eine Missionierungstätigkeit vorgetragen, weil nur noch dies im \nAsylverfahren hilfreich sei. \n\n18\n\nDie Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 25. Oktober 2004 dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n19\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, insbesondere der Sitzungsniederschrift, \nferner des Verfahrens 22 K 6360/01.A sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde ergänzend \nBezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nSoweit die Klage betreffend die Anerkennung als Asylberechtigte und \nFeststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 \nAuslG) zurückgenommen wurde, war sie gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.\n\n22\n\nDie Klage im übrigen hat Erfolg.\n\n23\n\nSie ist zulässig und begründet im Sinne des § 113 Abs. 5 VwGO.\n\n24\n\nDie Kläger haben einen Anspruch auf die Feststellung, dass ein \nAbschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 MRK \nvorliegt, da ihnen bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit eine menschenunwürdige Behandlung droht. \n\n25\n\nBei dem von ihnen unter dem 12. Mai 2003 gestellten Asylantrag handelt es sich \num einen Folgeantrag. Ihr erster Asylantrag war durch Bescheid des Bundesamtes \nvom 18. September 2000 abgelehnt und die hiergegen gerichtete Klage durch das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 28. Oktober 2002 (22 K 6360/01.A) \nabgewiesen worden, soweit die Klage nicht zurückgenommen worden war. Nach \n§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für den Fall, dass der Ausländer nach Rücknahme \noder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag \n(Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 \nVwVfG vorliegen.\n\n26\n\nDas ist hier der Fall, weil beide Kläger nach Abschluss ihres ersten \nAsylverfahrens mit Beschluss der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde E1 vom \n16. Februar 2003 offiziell zur missionarischen Arbeit unter persisch sprechenden \nMenschen berufen wurden. Damit hat sich die dem Bescheid vom 27. Mai 2003 zu \nGrunde liegende Sachlage nachträglich zu Gunsten der Kläger im Sinne des § 51 \nAbs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert. Die offizielle Berufung zu „Missionsbeauftragten\" geht \nnämlich über die schon im ersten Asylverfahren geschilderten missionarischen \nTätigkeiten hinaus. Hierin liegt nicht eine lediglich quantitative Steigerung ihrer \nAktivitäten, die durch den bloßen Zeitablauf erklärt werden könnte. Vielmehr wurde \nden Klägern innerhalb der Gemeinde offiziell eine herausgehobene Funktion \nverliehen, was ihr Vorbringen auch qualitativ auf eine höhere Stufe hebt, sodass die \nnachträgliche Änderung sich zu ihren Gunsten auswirkt. \n\n27\n\nHierüber haben sie das Bundesamt auch rechtzeitig in Kenntnis gesetzt. Gemäß \n§ 51 Abs. 3 VwVfG muss der neue Asylantrag binnen drei Monaten gestellt werden, \nbeginnend mit dem Tage, an dem der Betroffene vom Grund für das \nWiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Die Kläger haben den Gemeindebeschluss \nvom 16. Februar 2003 bereits am 16. März 2003 und damit innerhalb der genannten \nFrist dem Bundesamt vorgelegt.\n\n28\n\nOhne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist das Gericht \nergänzend darauf hin, dass der weitere Vortrag, die Kläger seien für die CPI aktiv \nund nähmen an Demonstrationen teil, nicht zu einem weiteren Asylverfahren führt. \nDem steht § 51 Abs. 3 VwVfG entgegen. Die hier vorgelegten Anträge der Kläger auf \nMitgliedschaft in der CPI datieren vom 1. Juni 2002; geltend gemacht wird die \nTeilnahme an Demonstrationen vom 7. Januar 2003 und 8. Februar 2003. \nDemgegenüber ist der Asylfolgeantrag beim Bundesamt erst am 16. Mai 2003 \neingegangen. Selbst das jüngste in diesem Zusammenhang geltend gemachte \nEreignis, die Demonstration vom 8. Februar 2003, liegt damit mehr als drei Monate \nvor dem neuen Asylantrag.\n\n29\n\nSieht das Gericht - anders als das Bundesamt - die Voraussetzungen für ein \nWiederaufgreifen des Verfahrens als gegeben an, hat es über die geltend gemachten \nAnsprüche selbst zu entscheiden und darf die Sache nicht an das Bundesamt zur \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens „zurückverweisen\",\n\n30\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 \n- 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171 zum sog. „Durchentscheiden\" des Gerichts im \nAsylfolgeverfahren.\n\n31\n\nEine solche Entscheidung geht hier zu Gunsten der Kläger aus, weil eine \nVerfolgung nach einer Rückkehr in den Iran überwiegend wahrscheinlich ist. \n\n32\n\nDer Prognosemaßstab der beachtlichen oder überwiegenden Wahrscheinlichkeit \nsetzt voraus, dass unter zusammenfassender Bewertung des gesamten \nLebenssachverhaltes einschließlich des persönlichen Umfeldes des Betroffenen die \nfür die Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und \ndeshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Eine rein \nquantitative oder statistische Betrachtung ist dabei allerdings nicht ausschlaggebend. \nMaßgebend ist vielmehr das Kriterium, ob eine Rückkehr in den Heimatstaat \nzumutbar ist,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118/90 -, BVerwGE 89, 162-\n171.\n\n34\n\nNach diesen Maßstäben ist den Klägern eine Rückkehr in den Iran nicht \nzumutbar, da ihnen dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nmenschenrechtswidrige Behandlung droht. Nach ständiger Rechtsprechung der \nKammer\n\n35\n\nvgl. etwa Urteile vom 22. Juli 2003 - 2 K 1409/01.A -, vom 20. Januar 2004 \n- 2 K 3885/01.A - und vom 18. Januar 2005 - 2 K 483/04.A - sowie Beschluss vom \n10. Dezember 2003 - 2 L 4281/03.A -\n\n36\n\nhat ein Iraner wegen des Übertritts vom Islam zum christlichen Glauben \n(Konversion) dann menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten, wenn er über \nden verfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums \nhinaus missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfaltet hat, die nach \naußen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt worden ist.\n\n37\n\nSo auch die ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW, vgl. \nBeschlüsse vom 6. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A -; vom 30. Oktober 2003 - 5 A \n4072/03.A -; vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A - (NVwZ 2002, Beilage Nr. I \n1, 10 - 11), vom 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, vom 29. Mai 1996 \n- 9 A 4428/95.A - und vom 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A -; ferner \nHamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 2003 -\n 1 Bf 11/98.A -; Bayerischer VHG, Beschluss vom 5. März 1999 \n- 19 ZB 99.30678 -; vgl. auch Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom \n2. Juni 2003, S. 17.\n\n38\n\nZwar begründet die christliche Taufe allein noch keine Verfolgungsgefahr. Das \nreligiöse Existenzminimum im Iran umfasst die religiöse Überzeugung und die \nReligionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit \nanderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, \nnicht aber Glaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit einschließlich der \nMissionierung,\n\n39\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwG 120, \n16 ff.\n\n40\n\nDieses religiöse Existenzminimum ist im Iran gewährleistet. Nach jüngsten \nAuskünften,\n\n41\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut vom 6. Dezember 2004 - 585 i/br - und \nAuswärtiges Amt vom 15. Dezember 2004 - 508-516.80/40463 - jeweils an das \nSächsische Oberverwaltungsgericht,\n\n42\n\nist die christliche Religionsausübung im Iran, soweit sie abseits der Öffentlichkeit \nin gleichsam privatem Rahmen stattfindet, möglich.\n\n43\n\nAnders ist die Sachlage nach der oben zitierten Rechtsprechung unter anderem \ndes OVG NRW, der sich die Kammer angeschlossen hat, allerdings dann zu \nbewerten, wenn eine missionierende Tätigkeit in herausgehobener Position hinzu \nkommt, die nach außen erkennbar, nachhaltig und mit Erfolg ausgeübt wird und \niranische Stellen hiervon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erfahren. Grund hierfür \nist, dass der iranische Staat nicht allein die Existenz von Christen und christlichen \nKirchen als gegen ihn gerichtete politische Tätigkeit einstuft, sondern nur solche \nVerhaltensweisen von Christen, die er als Angriff auf sich und die islamische \nGrundordnung interpretiert. Das ist beim Missionieren unter den oben genannten \nVoraussetzungen der Fall (vgl. insoweit die Ausführungen des VG Düsseldorf im \nersten Urteil vom 28. Oktober 2002 - 22 K 6360/01.A -). Vor allem dann, wenn - wie \nhier - die Missionierung von Mitgliedern einer evangelisch-freikirchlichen Gemeinde \n(Baptisten) ausgeht, die nach eigenem Anspruch eine nach außen gerichtete, aktive \nMissionierungstätigkeit entfaltet, besteht eine erhöhte Verfolgungsgefahr. Christliche \nKirchen, soweit sie im Iran tätig sind, sind gehalten, Muslimen den Zutritt zu ihren \nGottesdiensten zu verwehren und jegliche nach außen gerichtete \nMissionierungstätigkeit zu unterlassen. Die alteingesessenen christlichen Kirchen im \nIran halten sich daran. Anders verhält es sich aber offenbar mit den Freikirchen, die \n(noch, in sehr geringem Umfang) im Iran missionieren oder jedenfalls Muslime nicht \naktiv abwehren, \n\n44\n\nvgl. Deutsches Orient-Institut vom 6. Dezember 2004, a.a.O.; \n\n45\n\nso auch bei einer in Deutschland für das „Persisch Christliche Zentrum in \nMainz\", das Mitglied im „Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden\" ist, ausgeübten \nMissionierungstätigkeit das VG Neustadt, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 3 K \n2285/04.NW -.\n\n46\n\nDaher ist die Verfolgung von in Deutschland missionierenden Angehörigen der \nfreikirchlich-protestantischen Szene durch den iranischen Staat im Falle einer \nRückkehr wahrscheinlicher als die Verfolgung Angehöriger anderer christlicher \nKirchen.\n\n47\n\nDie Kläger erfüllen die Voraussetzungen für eine Verfolgung durch den \niranischen Staat. Sie gehen einer missionierenden Tätigkeit in herausgehobener \nPosition nach, die nach außen erkennbar, nachhaltig und mit Erfolg ausgeübt wird. \nZudem sprechen überwiegende Umstände dafür, dass iranische Stellen hiervon \nerfahren haben.\n\n48\n\nBeide Kläger bekleiden mittlerweile - anders als noch während des ersten \nAsylverfahrens - eine herausgehobene Position. Sie wurden von ihrer Gemeinde \noffiziell im Rahmen einer Abstimmung während einer sogenannten \nJahresgemeindestunde am 16. Februar 2003 mit der Missionstätigkeit unter ihren \nLandsleuten betraut. Auch verfügen sie über entsprechende Mitarbeiterausweise der \nGemeinde. Damit nehmen sie eine Position ein, die über die eines einfachen \nGemeindemitglieds hinausgeht. Hinzu kommt, dass beide für interessierte - zum Teil \n(noch) nicht getaufte - Landsleute Bibelstunden in persischer Sprache gestalten und \nhierbei eine leitende bzw. lenkende Funktion wahrnehmen. Wie beide in der \nmündlichen Verhandlung am 19. April 2005 lebendig und mit vielen Einzelheiten \ngeschildert haben, werden im Wechsel von ihnen und ihrem Bekannten, Herrn N, vor \neiner jeden Bibelstunde Texte vorbereitet. Zu Beginn der Stunde wird nach \ngemeinsamem Beten und Singen der jeweilige Text zunächst verlesen, bevor \ndarüber diskutiert wird. Der Gemeindepfarrer ist nur gelegentlich bei diesen für ihn \nfremdsprachlichen Veranstaltungen anwesend, wenn viele oder schwierige Fragen \nzu beantworten sind. Für die übrigen Stunden sind damit die Kläger für die Verteilung \nder Einladungen, inhaltliche Ausgestaltung und Ausführung verantwortlich. Damit \ngestalten sie die im Abstand von 14 Tagen regelmäßig stattfindenden Bibelstunden \nin herausgehobener Position.\n\n49\n\nIhre Tätigkeit ist ferner nach außen erkennbar. Das gilt zunächst für das \nMissionieren in Asylbewerberunterkünften. Beide Kläger sprechen nach ihren \nüberzeugenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung in \nAsylbewerberheimen lebende Landsleute an, stellen sich vor, gehen auf das \ngemeinsame Flüchtlingsschicksal und die gemeinsame Herkunft ein, kommen \nsodann auf ihren Religionswechsel zu sprechen und erzählen von der Lehre Jesu \nChristi. Dabei wenden sie sich nicht (nur) an ihnen bereits bekannte Iraner, sondern \nvor allem an Neuankömmlinge und verteilen an die Interessierten Bibeln in \npersischer Sprache. Es liegt in der Natur der Sache, dass es unter den \nAngesprochenen auch Personen gibt, die nicht über Religion sprechen wollen, aber \nauf diese Art und Weise erfahren, dass die Kläger missionieren. Hierauf wies die \nKlägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hin. Da sich ihre \nAktivitäten über den Bereich der eigenen Gemeinde hinaus auf Orte in größerem \nUmkreis erstrecken (P, I1, I, T1, X, E3, E4, M, Y), ist ihr missionierendes Auftreten \nden iranischen Asylbewerbern am Niederrhein zwangsläufig bekannt. Gleiches gilt \nfür die hiermit in Zusammenhang stehenden Bibelstunden. Wie die Kläger \nüberzeugend in der mündlichen Verhandlung geschildert haben, verteilen sie hierfür \nzweisprachige Einladungen von Hand zu Hand an iranische Landsleute. Auf den \nEinladungsschreiben für die Veranstaltungen im Februar und März 2003 (Beiakte \nHeft 2 Bl. 27 und 28) wird die Klägerin zu 1. ausdrücklich als Referentin genannt. Der \nKreis der Gesprächsteilnehmer ist offen mit der Folge, dass auch neue, bisher nicht \nbekannte Teilnehmer anwesend sein können. Beispielsweise war einmal ein mit \neinem Touristenvisum ausgestatteter Iraner aus Neugier zugegen, bevor er zurück in \nden Iran gereist ist. Insgesamt ist damit die Missionstätigkeit der Kläger und sind die \nvon ihnen veranstalteten Bibelstunden ohne weiteres nach außen erkennbar.\n\n50\n\nDas Missionieren wird von ihnen auch nachhaltig und mit Erfolg betrieben. Die \nBesuche der Asylbewerberunterkünfte finden nach ihren überzeugenden Angaben \nbereits seit Februar 2002 - seit Februar 2003 offiziell im Auftrag ihrer Gemeinde - \nstatt und haben seither nicht erkennbar nachgelassen. Im Gegenteil suchten die \nKläger bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alle zwei bis drei Tage die \nUnterkünfte auf und führten mit ihren Landsleuten Gespräche über das Christentum. \nAuf den von ihrem Pfarrer L unterschriebenen tabellarischen Tätigkeitsbericht, der \ndie Zeit von Februar 2003 bis September 2004 umfasst (Gerichtsakte Blatt 41 bis 43) \nund den Tätigkeitsbericht des Missionars C1 vom 21. Oktober 2004 (Gerichtsakte \nBlatt 40) sowie auf die glaubhaften, ergänzenden Erläuterungen der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung wird verwiesen. Auch gibt es die von ihnen alle 14 Tage \nveranstalteten Bibelstunden in persischer Sprache seit Anfang 2002. Diese intensive \nMissionstätigkeit war erfolgreich. Sechs erwachsene, in der Verhandlung \nnamentliche benannte Muslime sind seither bereits auf Grund der Aktivitäten der \nKläger getauft worden. Fünf weitere Personen bereiten sich auf die Taufe vor und \nzwei Kinder getaufter Personen konnten nur deshalb in der Baptistengemeinde nicht \ngetauft werden, weil sie das hierfür erforderliche Mindestalter von 14 Jahren noch \nnicht erreicht haben. Zumindest in den hier interessierenden Kreisen iranischer \nAsylbewerber hat daher die Tätigkeit der Kläger ein Ausmaß erreicht, dass als \nöffentlichkeitswirksam bezeichnet werden kann. Insgesamt überschreiten die \nmissionierenden Aktivitäten damit eindeutig ein „geringes, nicht nennenswertes \nMaß\",\n\n51\n\nhierzu vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, \nvom 18. Mai 2001 - 6 A 1841/01.A -, vom 6. August 2001 - 6 A 3082/01.A - und \nvom 20. August 2001 - 6 A 3272/01.A -,\n\n52\n\nund können als nachhaltig und erfolgreich bezeichnet werden.\n\n53\n\nEs ist ferner hinreichend wahrscheinlich, dass die Missionstätigkeit der Kläger \nden iranischen Behörden bekannt wird. Es ist allgemein anerkannt, dass iranische \nStellen die im Ausland tätigen Oppositionsgruppen genau beobachten,\n\n54\n\nvgl. nur Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004, S. \n23.\n\n55\n\nDies erstreckt sich nach Einschätzung des Gerichts auch auf die Gruppe \nmissionierender iranischer Konvertiten. Die Wahrscheinlichkeit, dass den iranischen \nBehörden eine missionarische Tätigkeit unter iranischen Staatsangehörigen im \nAusland bekannt wird, ist nämlich wegen der noch geringen Zahl christlicher Iraner \nals verhältnismäßig hoch einzuschätzen,\n\n56\n\nvgl. amnesty international, Gutachten vom 3. Juli 2003 - MDE 13-02.044 -.\n\n57\n\nDem steht die Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom 27. Februar 2003 - \nIRN 24411001 - nicht entgegen. Zwar heißt es dort unter anderem, es sei nach \ndortiger Auffassung ganz unwahrscheinlich, dass in diesen Kreisen iranische Spitzel \noder Regimeleute auftauchen könnten, weil sie sofort erkannt würden. Aus deren \nSicht sei eine Bekehrung zum Christentum eine „mordsmäßige Heuchelei\". Spitzel \nwürden sich nicht selbst in den Ruf der Apostasie bringen. Diese Argumentation \nüberzeugt indes nicht. Wenn sie griffe, wären Spitzel des iranischen Regimes \nbeispielsweise in monarchistisch gesinnten Kreisen ebenfalls ganz unwahrscheinlich, \nda sie sich sonst dem Verdacht aussetzten, als Monarchisten von der offiziellen \nstaatlichen Linie abzuweichen. Dennoch gibt es Beobachter in diesen Kreisen. \n\n58\n\nNeben diesen Erwägungen allgemeiner Art gibt es konkrete Anhaltspunkte im \nvorliegenden Fall, die ein Bekanntwerden der Missionstätigkeit der Kläger bei \niranischen Stellen als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. So haben die \nKläger in der Verhandlung eingeräumt, einige der von ihnen angesprochenen \nLandsleute wären christlichen Ideen gegenüber nicht aufgeschlossen gewesen und \nhätten deutlich gemacht, nicht mehr über dieses Thema mit den Klägern sprechen zu \nwollen. Es liegt nahe, dass diese Iraner mit Landsleuten über die \nMissionierungsversuche gesprochen und sich mit ihrer Standhaftigkeit gebrüstet \nhaben. Des weiteren hat ein iranisches Ehepaar, dem die Kläger den christlichen \nGlauben näher gebracht hatten, kurz vor der Taufe von der Konversion Abstand \ngenommen im wesentlichen mit der Begründung, sie hätten Angst vor einem Bruch \nmit ihren - auch in Deutschland lebenden - Verwandten. Schließlich war ein \niranischer Staatsangehöriger, der sich mit einem Touristenvisum in der \nBundesrepublik aufhielt, Gast in einer der Bibelstunden und ist dann in den Iran \nzurückgekehrt. All diese Personen sind potenzielle Auskunftsquellen, welche die \nWahrscheinlichkeit erhöhen, dass iranische Stellen in Deutschland oder sogar - im \nFall der letztgenannten Person mit dem Touristenvisum - unmittelbar im Iran von den \nAktivitäten der Kläger erfahren. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz1 und Abs. 2, \n§ 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n60\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-19/2-k-3694-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-19/2-k-3694-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280831","retrieved":"2026-07-09 02:55:02.373222+00:00"}}