{"status":"available","doknr":"OLD280877","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0415.8L728.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-15","aktenzeichen":"8 L 728/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\nDie Zustellung des Beschlusses mittels Telekopie wird angeordnet.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 15. April 2005 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. April 2005 \nhinsichtlich deren Ziffer 1. wiederherzustellen und hinsichtlich \nderen Ziffer. 2 anzuordnen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nDas Gericht hat keinen Anlass, von der ihm durch § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO \neingeräumten Aussetzungsbefugnis Gebrauch zu machen, da die angegriffene \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners offensichtlich rechtmäßig ist.\n\n6\n\nDie Verpflichtung des Antragstellers, die ihm übersandte „Erklärung zur \nStaatsangehörigkeit für die Landtagswahl 2005\" sofort auszufüllen und \nunterschrieben an das Einwohnermeldeamt des Antragsgegners zurückzusenden \noder dort persönlich abzugeben, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 14 Abs. 1 \nOBG NRW, diente sie doch der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Zu \nden Schützgütern der öffentlichen Sicherheit zählt unter anderem die objektive \nRechtsordnung und damit der Bestand an Rechtsnormen, aus denen sich \nVerhaltenspflichten für den Bürger ergeben. Eine derartige Verhaltenspflicht statuiert \n§ 19, 1. Var. MG NRW, ausweislich dessen der Meldepflichtige auf Verlangen die zur \nordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen \nhat. Die Norm ist der Gewährleistung der Richtigkeit des Melderegisters zu dienen \nbestimmt. Sie ermächtigte den Antragsgegner, den Antragsteller zur Beantwortung \nder Frage aufzufordern, ob dieser nach dem 1. Januar 2000 die türkische \nStaatsangehörigkeit angenommen habe, ohne zuvor eine Genehmigung zur \nBeibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten zu haben. Ein Verlangen \nim Sinne des § 19 MG NRW hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 22. März \n2005 an den Antragsteller gerichtet. Anlass hierfür war die Erkenntnis deutscher \nBehörden, dass etwa 50.000 deutsche Staatsangehörige türkischer Herkunft nach \ndem 1. Januar 2000, ohne zuvor eine Beibehaltungsgenehmigung erhalten zu \nhaben, wieder die türkische Staatsangehörigkeit erworben und infolgedessen auf \nGrund des mit der Novellierung des § 25 StAG verbundenen Wegfalles der so \ngenannten „Inlandsklausel\" die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben;\n\n7\n\nvgl. insoweit Erlass d. BMI v. 13. Januar 2005 - M I 3 - 125201 TUR/2 -; \nErlasse d. IM NRW v. 9. Februar 2005 - 14-40.02.03-1 / 15-39.06.02-2 - u. 14. \nMärz 2005 - 12 - 35.09.00 -; Antwort der Bundesregierung v. 4. März 2005 - auf die \nKleine Anfrage der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Hartmut Koschyk, Thomas \nStrobl (Heilbronn), weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU - BT-Drs. \n15/5006 -.\n\n8\n\nDer mit der Anfrage verbundene Zweck, etwaige Fehler hinsichtlich der \nSpeicherung der Angaben zur Staatsangehörigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 10 \nMG NRW im Melderegister zu berichtigen und damit die korrekte Erstellung des \nWählerverzeichnisses im Sinne des § 16 LWahlG zu ermöglichen, rechtfertigte ein \nentsprechendes Verlangen der Meldebehörde. Es bestand die konkrete Gefahr, dass \nfehlerhafte Eintragungen im Melderegister dazu führen, dass an der Landtagswahl \nam 22. Mai 2005 Personen teilnehmen, die nicht nach § 1 LWahlG NRW materiell \nwahlberechtigt sind. Hinweise auf eine Verantwortlichkeit des Antragstellers im Sinne \nder §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 OBG NRW liegen nicht vor. Seine Inanspruchnahme \nrechtfertigt sich indes aus § 19 Abs. 1 Nr. 3 OBG NRW. Danach kann die \nOrdnungsbehörde Maßnahmen auch gegen andere Personen als die nach den §§ \n17, 18 OBG NRW Verantwortlichen richten, wenn sie die Gefahr nicht oder nicht \nrechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann. Ermittlungen des \nAntragsgegners oder anderer Behörden zur Bestimmung des betroffenen \nPersonenkreises versprachen mit Blick auf den in § 16 Abs. 1 LWahlG NRW \ngenannten Stichtag keinen Erfolg. Die Maßnahme stellt sich auch nicht als \nunverhältnismäßig dar. Die Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunftserteilung ist \nzur Erreichung des Zweckes geeignet und erforderlich. Weniger belastende \nMaßnahmen sind nicht ersichtlich. Sie erweist sich auch unter Berücksichtigung \nseiner Stellung als Nichtstörer als angemessen, da dem Antragsgegner keine Zeit \nmehr blieb, eigene Ermittlungen anzustellen und von einer Gefährdung besonders \nhochwertiger Rechtsgüter auszugehen war. Die Wertigkeit der betroffenen \nRechtsgüter, insbesondere der hohe Wert der Richtigkeit des Melderegisters und die \nhiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende ordnungsgemäße Bestimmung \ndes Kreises der wahlberechtigten Personen, sowie die Nähe zu dem in § 16 Abs. 1 \nLWahlG NRW bestimmten Stichtag führte zu einer Reduzierung des behördlichen \nErmessens auf Null und begründete eine Pflicht des Antragsgegners zum \nEinschreiten. Gleichgewichtige Interessen des Antragstellers standen dieser Wertung \nnicht entgegen. Der Antragsteller wird insbesondere nicht dadurch in seinem Recht \nauf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, dass die angefochtene \nAufforderung lediglich Deutschen türkischer Herkunft gegenüber erging, da sich ein \nDifferenzierungsgrund hinsichtlich des Wiedererwerbs sonstiger \nStaatsangehörigkeiten schon aus der abweichenden Erkenntnislage ergibt. \nAnsatzpunkte für eine willkürliche Behandlung von Deutschen türkischer Herkunft \nsind nicht erkennbar.\n\n9\n\nDie Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung folgt aus § 63 Abs. 1 und 5 \nVwVG NRW. Die gesetzte Erzwingungsfrist ist angesichts der Nähe zu dem in § 16 \nAbs. 1 LWahlG NRW genannten Stichtag angemessen.\n\n10\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 52 Abs. 2 i.V.m. \n53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Die Zustellung des Beschlusses mittels Telekopie gründet auf \nden §§ 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. 174 Abs. 2 ZPO.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-15/8-l-728-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-15/8-l-728-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280877","retrieved":"2026-07-09 02:55:06.334685+00:00"}}