{"status":"available","doknr":"OLD280880","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0415.25K3211.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-15","aktenzeichen":"25 K 3211/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 26. Mai 2004 und der Widerspruchsbescheid der \nBeigeladenen vom 3. September 2004 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die \nBaugenehmigung zur Errichtung eines N auf dem Grundstück Lstraße in Duisburg nach Maßgabe des Antrages \nvom 9. Februar 2000 in der Fassung vom 23. März 2000/10. März 2004 zu erteilen.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden der Beigeladenen auferlegt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig \nvollstreckbar.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung G1, Lstraße in E-I. \nDas Grundstück ist Teil des sog. Gewerbeparks Lstraße, welcher in den \nzurückliegenden Jahren von der Klägerin entwickelt worden ist. Das in Nord-Süd-\nRichtung lang ausgedehnte Gelände liegt parallel zu der östlich verlaufenden \nAutobahn BAB 00. Von dieser führt je eine Aus- und Auffahrt aus Richtung E und aus \nRichtung E1 auf den Bstraße über welchen nach ca. 200 m die beampelte Kreuzung \nmit der Lstraße erreicht wird. Längs der Lstraße sind verschiedene Betriebe \nangesiedelt. Die Lstraße endet in einem Wendekreis, von welchem eine Privatstraße \nin den Gewerbepark führt. In dem Gewerbepark Lstraße sind die zum \nGesamtkonzept gehörenden Bauteile 1 bis 3 und 5 bis 8 fertiggestellt und werden \nvon verschiedenen Unternehmen genutzt; vorhanden ist u.a. ein ca. 9.000 qm großer \nBaumarkt der Firma C, verschiedene Service-Unternehmen (B1 Call-Center) sowie \nproduzierendes und Handels- sowie Logistikgewerbe (u.a. Tabakgroßhandel, I1-\nVersand). \n\n3\n\nDas Gebiet des Gewerbeparkes Lstraße befindet sich auf dem Grundstück der \nehemaligen I2, die zur ehemaligen N1 gehörten und dort u.a. ein Walzwerk \nbetrieben. Es ist im Bebauungsplan der Stadt E Nr. 000 vom 10. Januar 1965 als \nIndustriegebiet - GI - ausgewiesen. Nach Schließung der I2 und Abriss der \nWerksanlagen ist die neue Nutzung durch die in den letzten Jahrzehnten \nentstandenen Baulichkeiten des Gewerbeparkes Lstraße aufgenommen worden. \n\n4\n\nUnter dem 7. Februar 2000 beantragte die Klägerin die Erteilung der \nBaugenehmigung zur Errichtung des Bauteils 4 - Neubau eines Elektrofachmarktes. \nAuf die Nachforderung von Unterlagen durch den Beklagten wurden Anfang \nMärz 2000 Baupläne, Betriebsbeschreibung, Sortimentsbeschreibung, \nStellplatznachweis vorgelegt. Vorgesehen ist eine Nutzung für einen N mit \n3.276,79 qm Verkaufsfläche und 164 Stellplätzen; die Grundstücksfläche beträgt \n8.668,31 qm.\n\n5\n\nDer Beklagte kam in einer Prüfung des Bauantrages am 31. März 2000 zu dem \nErgebnis, dass das Vorhaben planungsrechtlich nach § 9 BauNVO 1962 zulässig ist. \nMit Schreiben vom 31. März 2000 legte er den Antrag der Beigeladenen vor und bat \num Zustimmung nach Nr. 5.6 des Einzelhandelserlasses. \n\n6\n\nIn einer Besprechung vom 22. Mai 2000 zwischen Mitarbeitern des Beklagten \nund der Klägerin wurde die Verkehrssituation insbesondere im Hinblick auf die \nKreuzung Bstraße/Lstraße und die Auffahrt zur Autobahn erörtert mit dem Ergebnis, \ndass die Bauherren ein Verkehrsgutachten zu den vorhandenen und zu erwartenden \nVerkehrsströmen vorlegen wollten. Gemäß einem internen Vermerk vom \n13. Juli 2000 wurde der Antrag wegen des noch nicht vorliegenden \nVerkehrsgutachtens als zur Zeit noch nicht entscheidungsreif angesehen. \n\n7\n\nDie Beigeladene äußerte bei einer Besprechung am 26. Mai 2000 Bedenken \ngegen das Vorhaben. Mit Verfügung vom 5. Juni 2000 zu der bei ihr am 6. April 2000 \neingegangenen Bitte um Zustimmung wies sie den Beklagten darauf hin, dass nach \ndem Einzelhandelserlass eine Planungspflicht bestehe. Das Vorhaben begründe \nAuswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Sie forderte den Beklagten auf, den \nBebauungsplan auf die zur Zeit gültige BauNVO umzustellen. Sie wies ferner auf \neinen Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom \n10. September 1996 und einen Ergänzungserlass vom 31. Oktober 1997 hin, mit \nwelchem die Rückforderung von Städtebauförderungsmitteln bei Ansiedlung von \nstädtebaulich nicht integrierten, großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit \nzentrumsrelevanten Sortimenten geregelt wird. Die Beigeladene behielt sich die \nRückforderung bereits gezahlter Städtebauförderungsmittel für innenstadtstärkende \nMaßnahmen vor für den Fall, dass der Elektrofachmarkt genehmigt werden sollte, \nund kündigte an, die Bewilligung zukünftiger Städtebauförderungsmittel zu prüfen. \nMit Schreiben vom 5. September 2000 nahm der Beklagte daraufhin seine Bitte um \nZustimmung nach dem Einzelhandelserlass zurück. \n\n8\n\nMit Beschluss vom 25. September 2000 beschloss der Rat der Stadt E die \nAufstellung der 1. textlichen Ergänzung des Bebauungsplanes, mit welcher \ngroßflächiger Einzelhandel ausgeschlossen werden soll. Unter dem gleichen Datum \nbeschloss der Rat die Veränderungssperre Nr. 00. Beide wurden im Amtsblatt vom \n29. September 2000 bekanntgemacht. Die Veränderungssperre wurde durch \nBeschluss vom 8. Juli 2002, bekannt gemacht am 20. September 2002, um ein Jahr \nverlängert. Mit Dringlichkeitsentscheidung vom 7. August 2003, vom Rat genehmigt \nmit Beschluss vom 16. Oktober 2003, wurde die Veränderungssperre um ein \nweiteres Jahr verlängert; nach Zustimmung durch die Beigeladene vom \n14. August 2003 erfolgte die Bekanntmachung am 10. September 2003. \n\n9\n\nUnter dem 25. September 2000 kündigte die Klägerin Schadensersatzansprüche \ngegenüber dem Beklagten für den Fall der Nichtgenehmigung des nach \nverschiedenen Auskünften genehmigungsfähigen Vorhabens an. Unter dem \n28. September 2000 legte sie ein Gutachten des Q vom September 2000 zu \nAuswirkungen des N vor, in welchem die in E-Süd und -Mitte vorhandenen Anbieter \naus dem Sortimentsbereich Technik/Unterhaltungselektronik aufgeführt sind; das \nGutachten stellt eine Unterversorung mit dem entsprechenden Sortiment fest und \nverweist auf einen jährlichen Kaufkraftabfluss in diesem Bereich aus E in einer \nGrößenordnung von gut 60 Mio. DM. Hinsichtlich der Innenstadtverträglichkeit sei mit \nkeinen negativen Auswirkungen zu rechnen. \n\n10\n\nNach einem Vermerk vom 10. Mai 2001 beabsichtigte der Beklagte die Einholung \neines weiteren Gutachtens und danach die Ausweisung eines kleinen \nSondergebietes „Elektronikfachhandel\" ggf. mit Änderung des \nFlächennutzungsplans. Die Klägerin bat mit Schreiben vom 4. Mai 2001 im \nAnschluss an vorangegangene Besprechungen, den Bauantrag ruhen zu lassen. \nNach einem Schreiben des T vom 3. September 2001 an die Klägerin sollte dieses \nGutachten in der Folgezeit erstellt werden. Ausweislich von Beratungsvorlagen des \nBeklagten für spätere Gremiensitzungen ist dieses Gutachten im Oktober 2001 \nvorgelegt worden, ferner ein Ergänzungsgutachten im März 2002, mit dem Ergebnis, \ndass von dem Vorhaben keine städtebaulichen Negativfolgen in Es Zentren und in \nden Zentren der Nachbarstädte zu erwarten seien. \n\n11\n\nAm 7. Oktober 2002 beschloss der Rat der Stadt E die Aufstellung der \nFlächennutzungsplanänderung Nr. 0.00 - Süd - mit dem Ziel der Ausweisung eines \nSondergebietes großflächiger Einzelhandel/Elektronikfachmarkt auf der für das \nVorhaben vorgesehenen Fläche; der Beschluss wurde am 21. Oktober 2002 \nbekanntgemacht. In der Anhörung der Träger öffentlicher Belange äußerten die \nbenachbarten Städte S, L1 und N2 keine Bedenken.\n\n12\n\nUnter dem 25. November 2002 leitete der Beklagte den Beschluss unter \nBeifügung der Gutachten der Beigeladenen zu mit der Bitte um landesplanerische \nStellungnahme nach § 20 Abs. 1 LPlG. \n\n13\n\nMit Schreiben vom 9. Dezember 2002 äußerte die Beigeladene \nlandesplanerische Bedenken, weil der Standort räumlich und funktional keinem \nSiedlungsschwerpunkt zugeordnet sei (§ 24 Abs. 3 LEPro); die Darstellung des \nSondergebietes widerspreche den Zielen der Raumordnung und Landesplanung. \n\n14\n\nBei einer Erörterung nach § 20 Abs. 3 LPlG am 26. März 2003 äußerte die \nBeigeladene Bedenken gegen den Standort, weil er durch eine zusammenhängende \nWohnbebauung vom Siedlungsschwerpunkt C1/I3 deutlich getrennt sei. Mit \nSchreiben vom 1. Juli 2003 vertiefte sie diese Bedenken hinsichtlich der Trennung, \nso dass eine fußläufige Anbindung zum Siedlungsschwerpunkt nicht gegeben sei. \nDer Beklagte teilte unter dem 21. Oktober 2003 mit, dass die Stadt E das Verfahren \nnach § 20 Abs. 3 LPlG fortsetzen wolle, und legte seine Auffassung dar, dass das \nVorhaben mit den landesplanerischen Vorgaben und den Zielen des \nGebietsentwicklungsplans nach den vorgelegten Gutachten vereinbar sei. Mit \nBeschluss vom 1. April 2004 stellte der Regionalrat fest, dass die Änderung des \nFlächennutzungsplans nicht an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung \nangepasst sei.\n\n15\n\nMit Blick auf die Beratungen der politischen Gremien bestätigte die Klägerin mit \nSchreiben vom 22. Januar 2004, dass sie im Falle der Erteilung der Genehmigung \naufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Rates in einer Sitzung am \n1. März 2004 auf Entschädigungsansprüche gegen die Stadt E verzichte. \n\n16\n\nDie Verwaltung bereitete für die Ratssitzung am 1. März 2004 eine Vorlage mit \nDarstellung der Entwicklung und Bewertung von Alternativstandorten vor und zeigte \nzwei Entscheidungsalternativen auf, nämlich (1) die Fortsetzung des eingeleiteten \nVerfahrens zur textlichen Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 000 und (2) die \nAufhebung des Aufstellungsbeschlusses und der Veränderungssperre und positive \nBescheidung des Baugesuchs. \n\n17\n\nDie Beigeladene verwies mit Schreiben vom 5. Februar 2004 darauf, dass sie die \nEntscheidungsalternative (2) für rechtswidrig halte. Der Beklagte sei im Falle der \nBeschlussfassung zur Beanstandung gehalten. Sie empfahl dringend eine \nEntscheidung im Sinne der Entscheidungsalternative (1). \n\n18\n\nDer Rat der Stadt E beauftragte mit Beschluss vom 1. März 2004 die Verwaltung, \ndie weiteren Schritte im Sinne der Entscheidungsalternative (2) zur Regelung der \nAnsiedlung eines Elektrofachmarktes an der Lstraße zu veranlassen. \n\n19\n\nDie Klägerin legte geänderte Pläne vom 10. März 2004 vor - mit Anpassung an \ndie Vorschriften der Verkaufsstättenverordnung -; unter dem 11. März 2004 schloss \nsie mit der Stadt E einen städtebaulichen Vertrag über den Umbau der \nAmpelschaltung an der Kreuzung Lstraße/Bstraße und der Anschlussstelle der \nBAB 00 und etwaiger Umbaumaßnahmen eines Teilstücks der Straße, die aufgrund \neiner im Oktober 2003 erstellten verkehrstechnischen Untersuchung des C2 zur \nErschließung des Vorhabens ausreichten. Nach einem Prüfvermerk des Beklagten \nvom 6. April 2004 ist das Vorhaben nach sämtlichen Vorschriften des \nBauordnungsrechts und des Baunebenrechts zulässig. \n\n20\n\nAm 30. März 2004 fand eine Besprechung bei der Beigeladenen statt, bei \nwelcher die Beigeladene die Auffassung vertrat, etwaige Amtshaftungsansprüche \nwegen Nichterteilung der Genehmigung gegen die Stadt E seien bereits verjährt. Sie \nkündigte kommunalaufsichtliche Maßnahmen an, ferner eine Kürzung oder \nStreichung von Städtebauförderungsmitteln insbesondere für das Projekt „E2 mit \neinem Fördervolumen von 46 Mio. Euro. \n\n21\n\nIn seiner Sitzung vom 1. April 2004 beschloss der Rat der Stadt E in Kenntnis \nvon dem am Morgen dieses Tages gefassten Beschluss des Regionalrates, den \nAufstellungsbeschluss zur 1. textlichen Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 000 \nvom 25. September 2000 aufzuheben und die Veränderungssperre außer Kraft zu \nsetzen.\n\n22\n\nMit Verfügung vom 13. April 2004 wies die Beigeladene den Beklagten gemäß \n§ 119 Abs. 1 Satz 1 GO an, diesen Beschluss zu beanstanden. Der Beschluss \nverstoße gegen geltendes Recht, da die Stadt E ihrer Planungspflicht nicht \nnachkomme, welche durch den Einzelhandelserlass konkretisiert werde. Durch das \nVorhaben seien negative Auswirkungen i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten. Der \nStandort sei räumlich und funktional keinem Siedlungsschwerpunkt zugeordnet, § 24 \nAbs. 3 LEPro. Das Sondergebiet sei vom Siedlungsschwerpunkt C1/I3 räumlich \ndeutlich getrennt, eine fußläufige Erreichbarkeit des N vom Siedlungsschwerpunkt \nkaum gegeben. Da das Sortiment zentrenrelevant sei, sei ein solcher Betrieb in oder \nunmittelbar angrenzend an einen Siedlungsschwerpunkt anzusiedeln. Im gültigen \nGebietsentwicklungsplan sei die Fläche als Gewerbe- und \nIndustrieansiedlungsbereich festgesetzt; großflächige Einzelhandelsbetriebe dürften \nnur in allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden. Mögliche Ausnahmen \nbezögen sich nur auf städtebaulich integrierte Brachflächen, eine solche stelle die in \nRede stehende Fläche nicht dar. Die ursprünglich begonnene Planung sei wieder \naufzunehmen. \n\n23\n\n Der Ratsbeschluss vom 1. April 2004 wurde daraufhin nicht bekanntgemacht. \nAm 3. Mai 2004 wurde die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 1. textlichen \nErgänzung des Bebauungsplanes Nr. 000 in der Zeit vom 11. Mai bis 11. Juni 2004 \nöffentlich bekanntgemacht. \n\n24\n\nMit Beschluss vom 24. Mai 2004 hob der Rat der Stadt E seinen Beschluss vom \n1. April 2004 zur Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses und zur Außerkraftsetzung \nder Veränderungssperre auf und billigte die öffentliche Auslegung der 1. textlichen \nErgänzung des Bebauungsplanes Nr. 000. \n\n25\n\nMit Schreiben vom 8. Juni 2004 erhob die Klägerin Bedenken gegen die \nÄnderung des Bebauungsplanes. Sie verwies auf das Erfordernis, \nEntschädigungsansprüche in die Abwägung einzustellen; es sei mit einem \nSchadensersatzanspruch von annähernd 10 Mio. Euro zu rechnen. Ein \nÄnderungsbedarf bestehe nach den vorgelegten Gutachten nicht; wegen der \nfestgestellten Unterversorgung komme es zu keiner Zentrenschädlichkeit. Die \nPlanänderung sei daher nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB. Sie verwies auf \nden vorhandenen Baumarkt, der genehmigt worden sei. Eine wie hier betroffene \nFläche zwischen 2.000 und 5.000 qm sei in regionalplanerischer Sicht nicht von \nRelevanz. Siedlungsschwerpunkte bezeichneten zudem nur einen Raum, nicht einen \nkonkreten Standort. - Weitere Bedenken und Anregungen gingen nicht ein, auch bei \nder gleichzeitig durchgeführten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgten \nkeine Einwände. \n\n26\n\nIn einer Verwaltungsvorlage vom 25. Juni 2004 für einen Dringlichkeitsbeschluss \nwird vorgeschlagen, den Anregungen nicht zu folgen. Der Beschluss habe keine \nfinanziellen Auswirkungen. Entschädigungsrechtliche Folgen seien nicht in die \nAbwägung einzustellen; grundsätzlich sei die Änderung planungsrechtlicher \nZulässigkeiten entschädigungslos hinzunehmen. Die Änderung sei wegen der \nAnpassung an § 11 Abs. 3 BauNVO erforderlich. Der Baumarkt sei nicht \nvergleichbar, da er kein zentrenrelevantes Sortiment führe. Die Größe der \nSondergebietsfläche sei für den Gebietsentwicklungsplan irrelevant, entscheidend \nsei die Großflächigkeit des Vorhabens selbst. Der Standort solle gewerblich \nindustriell mit weitestgehendem Ausschluss von Einzelhandel genutzt werden.\n\n27\n\nMit Dringlichkeitsbeschluss vom 29. Juni 2004 beschlossen die damalige \nOberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied entsprechend der Vorlage, den \nAnregungen der Klägerin nicht zu folgen; die 1. textliche Ergänzung des \nBebauungsplanes Nr. 000 wurde mit ergänzter Begründung als Satzung \nbeschlossen. Der Beschluss wurde am 30. Juni 2004 bekanntgemacht. Der Rat der \nStadt E genehmigte den Dringlichkeitsbeschluss in seiner Sitzung vom 12. Juli 2004. \nDie 1. textliche Ergänzung lautet:\n\n28\n\n„Innerhalb des GI-Gebietes (Industriegebiet) nördlich der Lstraße sind \ngemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) Einkaufszentren, \ngroßflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne \ndes § 11 Abs. 3 Punkt 1-3 BauNVO nicht zulässig.\"\n\n29\n\nDer Beklagte lehnte den Bauantrag der Klägerin mit Bescheid vom 26. Mai 2004 \nwegen der Veränderungssperre ab. Die Beigeladene wies den Widerspruch mit \nBescheid vom 3. September 2004 wegen der zwischenzeitlich in Kraft getretenen \nÄnderung des Bebauungsplanes zurück. \n\n30\n\nDie Klägerin hat bereits am 12. Mai 2004 Klage erhoben. Sie verweist darauf, \ndass die Veränderungssperren ihr gegenüber längst abgelaufen gewesen seien und \neine zu sichernde Planung nicht stattgefunden habe. Die Planänderung sei \nunwirksam. Sie sei bereits städtebaulich nicht erforderlich; der Standort sei geeignet \nund führe zu keinen nachteiligen Auswirkungen, wie die Stadt E selbst im Verfahren \nausgeführt habe. Die Gutachten seien nicht Gegenstand der Abwägung gewesen. \nDer Bebauungsplan beruhe auch mit seiner 1. textlichen Ergänzung weiter auf der \nBauNVO 1962, die den Ausschluss großflächigen Einzelhandels gerade nicht regele. \nDie Planung verfolge auch keine eigentlichen städtebaulichen Ziele und habe keine \nstädtebaulichen Gründe, sondern beruhe nur auf der aufsichtsbehördlichen Weisung \nder Beigeladenen. \n\n31\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n32\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 26. Mai 2004 und des \nWiderspruchsbescheides der Beigeladenen vom \n3. September 2004 zu verpflichten, ihren Bauantrag zur \nErrichtung und für den Betrieb eines N in der Lstraße vom \n9. Februar 2000 in der Fassung vom 23. März 2000/10. März 2004 \npositiv zu bescheiden,\n\n33\n\nhilfsweise,\n\n34\n\nfestzustellen, dass der Beklagte ab Eingang des \nVerkehrsgutachtens bis zum 30. Juni 2004 verpflichtet war, den \nBauantrag positiv zu bescheiden.\n\n35\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n37\n\nund verweist im wesentlichen auf die ihn und die Stadt E bindende Weisung der \nBeigeladenen.\n\n38\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n39\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n40\n\nund vertieft ihre Auffassung zur Unzulässigkeit des Standortes nach dem \nEinzelhandelserlass und der Gebietsentwicklungsplanung.\n\n41\n\nAuf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nwird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n42\n\nEntscheidungsgründe:\n\n43\n\nDie zulässige Klage ist bereits mit dem Hauptantrag begründet. Die ablehnenden \nBescheide des Beklagten und der Beigeladenen sind rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); der Klägerin steht der geltend \ngemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu. Eines \nEingehens auf den Hilfsantrag bedarf es daher nicht mehr.\n\n44\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW, wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben öffentlich-\nrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind \nerfüllt.\n\n45\n\nDie Zulässigkeit des Vorhabens ist planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB \ni.V.m. § 9 BauNVO 1962 zu beurteilen. Der Bebauungsplan der Stadt E Nr. 000 vom \n10. Januar 1965 enthält die notwendigen Mindestfestsetzungen i.S.d. § 30 Abs. 1 \nBauGB und setzt das in Rede stehende Grundstück als Industriegebiet - GI - fest. Im \nIndustriegebiet sind nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1962 Gewerbebetriebe aller Art, \nd.h. auch ein großflächiger Einzelhandel, zulässig. Die Zulässigkeit des Vorhabens \nnach den Festsetzungen dieses Planes ist zwischen den Beteiligten auch nicht \nstreitig.\n\n46\n\nDer Bebauungsplan Nr. 000 vom 10. Januar 1965 ist wirksam, insbesondere \nformell ordnungsgemäß bekanntgemacht. Allerdings enthält der Bebauungsplan \ntextliche Festsetzungen über die Gestaltung baulicher Anlagen, für die es im \ndamaligen Zeitpunkt eine Rechtsgrundlage noch nicht gab; die landesgesetzliche \nErmächtigungsgrundlage für die damals schon existierende Regelung in § 4 der \n1. DVO-BBauG vom 29. November 1960, GV NW S. 433, ist erst in § 103 Abs. 3 \nSatz 4 BauO NRW 1970 vom 27. Januar 1970 geschaffen worden. Nach der \nbisherigen Rechtsprechung der Kammer (z.B. Beschluss vom 8. Dezember 2003 -\n 25 L 4115/03 -) kann dies zur Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplanes \nführen. Diese Rechtsprechung betraf allerdings gestalterische Festsetzungen \nhinsichtlich Dachneigungen, Drempelhöhen etc., welche sich auch auf den Umfang \nder baulichen Ausnutzbarkeit eines Wohnhauses auswirken können. Die hier \ngetroffene Festsetzung betrifft indes nur die Regelung, dass als Einfriedigung an \nNachbargrenzen 1,80 m hohe durchbrochene Zäune zulässig sind, mithin eine \nRegelung ohne jede Relevanz für die bauliche Ausnutzbarkeit. Wegen einer \nderartigen Regelung wird ein Bebauungsplan, dessen Anlass die Zulassung der \nErweiterung der Walzwerkshalle der ehemaligen I2 war, nicht nichtig, wie mit den \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist; er wäre auch ohne die \ngestalterische Festsetzung in gleicher Weise beschlossen worden. Die zwischen den \nBeteiligten streitige 1. textliche Ergänzung des Bebauungsplanes ist mithin nicht \nschon deshalb unwirksam, weil sie etwa einen unwirksamen \nAusgangsbebauungsplan betrifft.\n\n47\n\nDer Antrag der Klägerin ist nicht deshalb negativ zu bescheiden, weil das zur \nGenehmigung gestellte Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes \nNr. 000 in der Fassung der 1. textlichen Ergänzung nicht vereinbar wäre, denn die \n1. textliche Ergänzung vom 29. Juni 2004 ist unwirksam.\n\n48\n\nFormelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Änderungssatzung sind weder \ngeltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die Voraussetzungen des \nDringlichkeitsbeschlusses nach § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sind nach ständiger \nRechtsprechung nicht zu prüfen, wenn der Rat - wie hier - den \nDringlichkeitsbeschluss nachträglich gebilligt hat. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz \nvom 8. April 2005 darauf hingewiesen hat, die Änderungssatzung beruhe weiterhin \nauf der BauNVO 1962, die entsprechende Ausschlüsse nicht zulasse, teilt die \nKammer diese Auffassung nicht. Bereits aus der als Rechtsgrundlage zitierten \nVorschrift des § 1 Abs. 5 BauNVO folgt, dass die Stadt E die Änderung auf der \nRechtsgrundlage der BauNVO in der zur Zeit geltenden Fassung beschlossen hat, \ndenn § 1 BauNVO 1962 hatte nur vier Absätze. Soweit in der mündlichen \nVerhandlung darauf hingewiesen worden ist, einzelne Festsetzungen des \nBebauungsplanes, z.B. betreffend Festsetzung eines GI-Gebietes Stufe III, seien mit \nder BauNVO 1990 nicht vereinbar, ergibt sich hieraus nichts Gegenteiliges. Soweit \nein Bebauungsplan nicht geändert worden ist, gilt für die nicht geänderten Teile die \nBauNVO in der bei ihrem Erlass geltenden Fassung, so dass für ältere, mehrfach \ngeänderte Pläne durchaus mehrere Fassungen der BauNVO anwendbar sein \nkönnen,\n\n49\n\nvgl. Gelzer / Bracher / Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Aufl. 2004, Rdn. 1194. \n\n50\n\nDie Kammer teilt ferner nicht die Auffassung der Klägerin, dass die 1. textliche \nErgänzung schon mangels städtebaulicher Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB \nunwirksam ist. \n\n51\n\nIn diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob für die Stadt E eine \nPlanungspflicht bestand, wie die Beigeladene in ihrer Weisungsverfügung vom \n13. April 2004 unter Bezugnahme auf das \n\n52\n\nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2003 - 4 C 14/01 - \n(DVBl 2004 S. 239 ff., BRS 66 Nr. 1) \n\n53\n\nannimmt. Allerdings erscheint dies nicht zweifelsfrei. Das \nBundesverwaltungsgericht verweist darauf, dass eine Planungspflicht nicht schon \ndann entstehe, wenn ein planerisches Einschreiten einer geordneten städtebaulichen \nEntwicklung dienen würde und deshalb „vernünftigerweise geboten\" wäre; sie setze \nvielmehr besonders gewichtige Gründe voraus und besitze Ausnahmecharakter; \nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines qualifizierten planerischen Handlungsbedarfs \nkönnten aus der Definition der städtebaulichen Missstände in § 136 Abs. 2 und 3 \nBauGB gewonnen werden. Die hier zitierten Missstände knüpfen im wesentlichen an \nSituationen an, in denen ein Gebiet den allgemeinen Anforderungen an gesunde \nWohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der in ihm wohnenden oder \narbeitenden Menschen nicht entspricht. Von einer derartigen Situation kann im \nGewerbepark Lstraße nicht ausgegangen werden. Ferner besteht kein Anhaltspunkt \ndafür, dass das Gebiet des Gewerbeparkes Lstraße in der Erfüllung der ihm \nobliegenden Aufgaben erheblich beeinträchtigt wäre (§ 136 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 \nBauGB). Der Sachverhalt unterscheidet sich hiernach wesentlich von der vom \nBundesverwaltungsgericht in der herangezogenen Entscheidung entschiedenen \nFallgestaltung aus dem Gewerbepark N2, in dem nach dem veröffentlichen \nUrteilstatbestand Einzelhandelsflächen von 120.000 qm vorhanden waren und \nweitere Bauanfragen für SB-Warenhäuser von 30.600 qm und 11.000 qm, für weitere \nEinzelhandelsprojekte von 8.000 qm und für zehn große Verkaufshallen gestellt \nwaren, wogegen sich insbesondere auch die benachbarten Gemeinden gewandt \nhatten. Diese Situation ist hier schon wegen der erheblich geringeren Dimension des \nVorhabens nicht gegeben; ferner haben im Flächennutzungsplanänderungsverfahren \ndie Nachbarstädte S,L1 und N2 ausdrücklich keine Bedenken geäußert, die Stadt E1 \nhat sich nicht geäußert.\n\n54\n\nEine rechtlich verbindliche Planungspflicht ergibt sich auch nicht aus den \nRegelungen des Einzelhandelserlasses, der in Nr. 4.3.1, Abs. 1 Satz 5, die \nGemeinden auffordert, ihrer Planungspflicht zur Anpassung älterer Bebauungspläne \nnachzukommen. Angesichts der verfassungsrechtlich garantierten Planungshoheit \nder Gemeinden kann eine Planungspflicht nur durch Rechtsvorschriften, z.B. § 1 \nAbs. 3 Satz 1 BauGB, nicht aber durch eine ministerielle Aufforderung begründet \nwerden.\n\n55\n\nAuch wenn eine Planungspflicht nicht bestanden haben dürfte, bedeutet dies \nnicht zugleich, dass die 1. textliche Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 000 \ndeshalb nicht städtebaulich erforderlich wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung \nder Obergerichte bestimmt sich die Erforderlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB nach der \njeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die \nGemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Nicht erforderlich i.S.d. \n§ 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven \nPlanungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für \nderen Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. \nHiervon ist z.B. auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung nur dazu dient, \nprivate Interesse zu befriedigen oder eine positive städtebauliche Zielsetzung nur \nvorgeschoben wird,\n\n56\n\nvgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 7a D 60/99.NE -, Urteil \nvom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE -.\n\n57\n\nNach der mitbeschlossenen Begründung der 1. textlichen Ergänzung macht die \nStadt E für die getroffene Festsetzung, wenn auch auf Weisung, immerhin \nstädtebauliche Gründe geltend; vorhandene zentralörtliche Versorgungsbereiche \nwürden durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben an der Lstraße gefährdet, \ngroßflächige Einzelhandelsbetriebe sollten in den Siedlungsschwerpunkten \nverbleiben oder neu entstehen. Dies ist keine offensichtlich fehlsame Begründung \nund genügt den Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.d. § 1 \nAbs. 3 BauGB.\n\n58\n\nDie 1. textliche Ergänzung des Bebauungsplanes Nr. 000 leidet allerdings an \nerheblichen Mängeln in der Abwägung, § 2 Abs. 3 BauGB, die zur Unwirksamkeit der \nÄnderungssatzung führen, § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BauGB. \n\n59\n\nEin Mangel der Abwägung ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die \nSatzung auf Weisung der Beigeladenen beschlossen worden ist, mithin das \nErgebnis des Abwägungsprozesses schon vor seinem Beginn feststand. Nach der \ngenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom \n17. September 2003 a.a.O. kann eine gemeindliche Planungspflicht mit Mitteln der \nKommunalaufsicht durchgesetzt werden, was impliziert, dass jedenfalls ein \nabwägungsfehlerfreies Ergebnis dieses Normsetzungsverfahrens möglich ist. \n\n60\n\nDie Kammer hat allerdings nicht unerhebliche Bedenken, ob die Abwägung \nwegen der Drohungen der Beigeladenen gegenüber der Stadt E nicht tragend auf \nsachfremden Erwägungen beruht. Die Beigeladene hat die Stadt E mehrfach mit dem \nEntzug von Städtebauförderungsmitteln in zweistelliger Millionenhöhe und mit der \nRückforderung bereits ausgezahlter Städtebauförderungsmittel bedroht. Dies hat sie \nbereits in ihrer Verfügung vom 5. Juni 2000 angekündigt; die Äußerung, die \n„Bewilligung zukünftiger Städtebauförderungsmittel zu prüfen\", bedeutet - da eine \nPrüfung eines Antrages eine Selbstverständlichkeit ist - der Sache nach die \nAndrohung, dass neue Anträge abgelehnt würden, was bei jedem Antrag allein unter \nHinweis auf die heutige Haushaltslage unschwer möglich wäre. Da auch dieses \neigentlich eine Selbstverständlichkeit ist und deshalb keiner besonderen Erwähnung \nbedurfte hätte, konnte die Äußerung nur dahin verstanden werden, dass weitere \nAnträge lediglich wegen der gezeigten Unbotmäßigkeit der Stadt E, d.h. nicht aus \nsachlichen Gründen - etwa wegen größerer Wichtigkeit anderer Projekte in anderen \ngeförderten Gemeinden - abgelehnt werden würden. Entsprechende Äußerungen hat \ndie Beigeladene bei einer Besprechung am 30. März 2004 im Vorfeld des \nRatsbeschlusses vom 1. April 2004, mit dem der Rat der Stadt E das Vorhaben \nzulassen wollte, nach dem hierüber gefertigten Vermerk des Beklagten durch ihren \nzuständigen Abteilungsleiter wiederholt. Von der Richtigkeit dieses Vermerks ist \nauszugehen; die Beigeladene hat dem in der mündlichen Verhandlung beim Vortrag \ndes wesentlichen Inhaltes der Akten nicht widersprochen. Die letztere Drohung betraf \ndas neue Projekt E2\" mit einem Fördervolumen von 46 Mio. Euro, d.h. einem Betrag, \nder für jeglichen Planungsträger von erheblichster Bedeutung ist.\n\n61\n\nOb hiernach der gefasste Beschluss schon auf sachfremden Erwägungen beruht, \nmag dahinstehen. Denn jedenfalls sind die abwägungsrelevanten Belange nicht \nentsprechend den gesetzlichen Anforderungen in §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3, 214 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1, Abs. 2 BauGB in die Abwägung eingestellt und abgewogen worden. \n\n62\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gerecht \nabzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an \nBelangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung \nder betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet,\n\n63\n\nst. Rspr., z.B. OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2000 a.a.O. .\n\n64\n\nDiesen Anforderungen genügt die 1. textliche Ergänzung zum Bebauungsplan \nNr. 000 nicht. \n\n65\n\nDie Kammer lässt in diesem Zusammenhang offen, ob die Frage einer \nEntschädigungspflicht in das Abwägungsmaterial einzustellen ist, worauf die Klägerin \nin ihrem Schreiben vom 8. Juni 2004 in ihren Bedenken und Anregungen \nhingewiesen hat, während die Stadt E in der Beschlussvorlage zum \nSatzungsbeschluss die Auffassung vertreten hat, entschädigungsrechtliche Fragen \nseien nicht Gegenstand des Planverfahrens. Die Kammer lässt ferner offen, ob der \nBeschluss etwa wegen eines Irrtums der zunächst beschließenden beiden \nRatsmitglieder und sodann des Rates selbst bei seinem Genehmigungsbeschluss \nfehlerhaft ist. Bedenken hieran sind nicht von der Hand zu weisen, da die \nBeschlussvorlage ausweist „finanzielle Auswirkungen NEIN\" und im Text ausführt, \ndie Änderung planungsrechtlicher Zulässigkeiten innerhalb von Flächen sei im \nGrundsatz entschädigungslos hinzunehmen. Unbeschadet der zwischen den \nBeteiligten diskutierten Schadensersatzfragen, die an das Behördenverhalten im \nVerfahren der Bearbeitung des Bauantrages anknüpfen, erscheint die Annahme zur \nEntschädigungslosigkeit bei Änderung planerischer Festsetzungen mit Blick auf \n§§ 39, 42 BauGB in hohem Maße zweifelhaft.\n\n66\n\nDie Abwägung ist jedenfalls fehlerhaft, weil durch den Ausschluss großflächigen \nEinzelhandels im gesamten Planbereich der vorhandene Baumarkt der Firma C auf \nseinen Bestandsschutz reduziert und von Erweiterungen ausgeschlossen wird. Diese \nÜberlegungen waren in die Abwägung einzustellen, schon weil die Klägerin in ihren \nBedenken und Anregungen auf den Baumarkt hingewiesen hatte; ferner waren \nentsprechende Interessen des Baumarktes dem Beklagten aktenkundig, denn bei \nden vorgelegten Verwaltungsvorgängen zum Verfahren der \nFlächennutzungsplanänderung ist ein Vorbescheidsantrag der Firma C zur baulichen \nErweiterung des Baumarktes aus dem Jahre 2001 abgeheftet. Dem kann nicht \nentgegengehalten werden, dass die Formulierung in der textlichen Festsetzung „im \nSinne des § 11 Abs. 3 Punkt 1-3 BauNVO\" bedeuten solle, dass nur solche \ngroßflächigen Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die \nVerwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die \nstädtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, \nunzulässig seien und dass dies für den Baumarkt mangels Zentrenrelevanz gerade \nnicht zutreffe. Die Beschlussvorlage verweist insoweit darauf, dass Baumärkte nicht-\nzentrenrelevante Sortimente führten, so dass für diese entsprechende Ausnahmen \nmöglich seien. Bereits diese Bewertung als Ausnahme führt zu einer Reduzierung \nder Rechtsstellung des Baumarktbetreibers, über deren Relevanz sich keinerlei \nÜberlegungen in der Beschlussvorlage finden. Der Kammer ist zudem bekannt, dass \nBaumärkte je nach Entwicklung der Marktsituation die Flächenanteile einzelner \nSortimente an der Verkaufsfläche recht häufig ändern, was dann in jedem Fall zu \nrechtlichen Problemen im Hinblick auf die in Baumärkten geführten Sortimente aus \nAnlage 1, Teil B des Einzelhandelserlasses führen kann, die als „in der Regel \nzentrenrelevant\" bewertet werden. Jede derartige Sortimentsänderung ist eine nach \n§ 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. Dies \nhätte bei dem Satzungsbeschluss abgewogen werden müssen, ist aber nicht \nabgewogen worden; es liegt mithin der Abwägungsfehler eines Abwägungsdefizits \nvor. \n\n67\n\nDie getroffene Abwägung ist ferner - selbständig tragend - deshalb fehlerhaft, \nweil die 1. textliche Ergänzung zum Bebauungsplan Nr. 000 jegliche großflächigen \nEinzelhandelsbetriebe und sonstigen Handelsbetriebe i.S.d. § 11 Abs. 3 Nr. 1-3 \nBauNVO ausschließt, während die getroffene Abwägung ausweislich der \nBeschlussvorlage sich ausschließlich auf die Zentrenrelevanz des \nN/Elektrofachmarktes bezieht, mithin auf die Sortimentsgruppen Nr. 5 und 6 der \nAnlage 1, Teil A, zum Einzelhandelserlass. Alle anderen Sortimentsgruppen sind \nvom Plangeber nicht in den Blick genommen und nicht in die Abwägung einbezogen \nworden. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung\n\n68\n\nz.B. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - 10a D 76/01.NE -, BRS 66 Nr. \n39\n\n69\n\nallerdings erforderlich; wenn Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten, \nwie hier, wegen seiner angeblichen Zentrenschädlichkeit ausgeschlossen werden \nsoll, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel \ngewachsene Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von \nArt und Umfang des jeweiligen Warenangebotes schädigen würde,\n\n70\n\na.a.O. BRS 66 Nr. 39, S. 220; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D \n92/99.NE -, Leitsatz 3.\n\n71\n\nDies bedarf hinsichtlich der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials \nzunächst einer entsprechenden gutachterlichen Ermittlung und sodann einer \nfundierten Abwägung hinsichtlich jeden einzelnen Sortiments. Dies ist hier völlig \nunterblieben,\n\n72\n\nvgl. zu entsprechenden Gutachten OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 a.a.O. \n.\n\n73\n\nDie dargelegten Abwägungsfehler sind beachtlich. Die Klägerin hat sie im \ngerichtlichen Verfahren in ihren Begründungsschriftsätzen, die dem Beklagten \nzugeleitet worden sind, sinngemäß im Sinne des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB \ngegenüber der Gemeinde gerügt; die Klägerin hat neben der Beanstandung, die \nÄnderung sei bereits städtebaulich nicht erforderlich, geltend gemacht, die \nAbwägung sei fehlerhaft, und dabei u.a. auf den Baumarkt verwiesen.\n\n74\n\nDie dargelegten Abwägungsfehler sind im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2, \n2. Halbs. BauGB offensichtlich, was sich hinsichtlich der Belange des Baumarktes \nschon daran zeigt, dass die nicht abgewogenen Erweiterungsabsichten des \nBaumarktes in den Verwaltungsvorgängen des Planungsamtes abgeheftet sind. \nAngesichts der Vielzahl von Abwägungsfehlern ist ferner eine Ergebnisrelevanz \ndieser Fehler im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BauGB nicht zu \nverneinen.\n\n75\n\nZusammenfassend ergibt sich hiernach die Zulässigkeit des streitigen Vorhabens \nnach den Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 000 in der ursprünglichen Fassung. \nDas Vorhaben ist auch im übrigen planungsrechtlich zulässig; insbesondere die \nErschließung ist nach dem im Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgelegten \nVerkehrsgutachten gesichert. Hiervon geht auch der Beklagte aus, der insoweit mit \nder Klägerin einen städtebaulichen Vertrag geschlossen hat; die Beigeladene ist dem \nnicht entgegengetreten. \n\n76\n\nDas Vorhaben ist ferner nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften und nach \nden Vorschriften des Baunebenrechts zulässig, wie sich aus dem Prüfvermerk des \nBeklagten vom 6. April 2004 ergibt; die Beigeladene ist auch dem nicht \nentgegengetreten.\n\n77\n\nDie Klage ist hiernach begründet. \n\n78\n\nZur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist die Kammer darauf hin, dass \ndie bisher für die gerichtliche Entscheidung rechtlich unerheblichen, allerdings im \nVordergrund der Auseinandersetzung der Beteiligten stehenden Einwände der \nBeigeladenen gegen die Zulassung des Vorhabens nicht begründet sind. Die \nBeigeladene meint, dass die Zulassung des Vorhabens mit den Zielen der \nRaumordnung i.S.d. § 1 Abs. 4 BauGB nicht vereinbar sei; sie verneint ferner die \nZulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Einzelhandelserlasses und \nversagt ihre hierin vorgesehene Zustimmung. Beides greift nicht durch. \n\n79\n\nDie Beigeladene verweist in ihrer Weisungsverfügung vom 13. April 2004 im \nZusammenhang mit § 1 Abs. 4 BauGB auf § 24 Abs. 3 des \nLandesentwicklungsprogrammgesetzes (LEPro) i.d.F. der Bekanntmachung vom \n5. Oktober 1989, GV NRW S. 485. Hiernach sollen Sondergebiete für \nEinkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige \nHandelsbetriebe nur ausgewiesen werden, soweit die in ihnen zulässigen Nutzungen \nnach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der \nin diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen und \nwenn sie räumlich und funktional den Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sind. Die \nBeigeladene verneint insoweit in ihrer Weisungsverfügung ausschließlich die \nräumliche und funktionale Zuordnung; nach der Erklärung ihrer Vertreter in der \nmündlichen Verhandlung stellt sie ausschließlich darauf ab, dass der Standort \nräumlich nicht integriert sei.\n\n80\n\n§ 24 Abs. 3 LEPro stellt nach der Rechtsprechung des OVG NRW\n\n81\n\nUrteil vom 7. Dezember 2000 a.a.O., Abdruck S. 43-44\n\n82\n\nein Ziel der Raumordnung dar. Allerdings ist der von der Beigeladenen gesehene \nVerstoß gegen § 24 Abs. 3 LEPro durch das streitige Vorhaben nicht gegeben. Ein \nsolcher Verstoß ergibt sich nicht schon daraus, dass der Regionalrat am \n1. April 2004 durch Beschluss festgestellt hat, die Änderung des \nFlächennutzungsplanes der Stadt E für das Gebiet des Vorhabens - mit der das \nVorhaben planungsrechtlich ermöglicht werden sollte - sei nicht an die Ziele der \nRaumordnung und Landesplanung angepasst. Dieser Beschluss stellt lediglich eine \ninterne Mitwirkungshandlung nach § 20 Abs. 3 Satz 2 LPlG dar und hat keine \nkonstitutive Wirkung. Auch in der Sache ist ein Verstoß gegen § 24 Abs. 3 LEPro \nnicht gegeben. Die vom Gesetz vorgesehene „Zuordnung\" zu einem \nSiedlungsschwerpunkt - i.S.d. § 6 LEPro - bedeutet nach ihrem Wortlaut nicht, dass \ndas jeweilige Vorhaben innerhalb des Siedlungsschwerpunktes angesiedelt werden \nmuss; wäre dies gewollt gewesen, so hätte es der Gesetzgeber unschwer so \nformulieren können. Die von der Beigeladenen vermisste räumliche Zuordnung zu \neinem Siedlungsschwerpunkt ist tatsächlich gegeben. Dies gilt sowohl für den \nrechtlich im Gebietsentwicklungsplan vorgesehenen Siedlungsschwerpunkt, der sich \nam T1straße befindet - im Bereich der Kreuzung E2straße/T2straße/Bstraße - als \nauch für die tatsächlich vorhandenen Siedlungsschwerpunkte, die sich unabhängig \nvon den in der Örtlichkeit nicht zu realisierenden Vorgaben des \nGebietsentwicklungsplans zum einen in E-C3 im Bereich N3 Straße/E2straße, zum \nanderen in EI im Bereich E2straße/N4 Straße und zum dritten in E/H im Bereich \nsüdlich des Gewerbeparkes Lstraße und südlich des Bstraße sowie auf der \ngegenüberliegenden Seite der Autobahn in E/H zwischen Autobahn und H1straße \nentwickelt haben. Die jeweiligen Örtlichkeiten sind den Mitgliedern der Kammer aus \neigener langjähriger privater Kenntnis gut geläufig, worauf in der mündlichen \nVerhandlung hingewiesen worden ist. Die Entfernung des vorgesehenen Standortes \nbeträgt zu allen - sowohl dem im Gebietsentwicklungsplan vorgesehenen als auch zu \nden tatsächlich vorhandenen - Siedlungsschwerpunkten höchstens 1,5 km, was eine \nBagatellentfernung ist. Soweit die Beigeladene die räumliche Zuordnung zum \nSiedlungsschwerpunkt verneint, da der N vom Siedlungsschwerpunkt aus fußläufig \nkaum erreichbar sei, ist dies abwegig. Der überwiegende Teil des Sortiments eines N \n- Fernseher, Hifi-Geräte, Computer, Waschmaschinen, Kühlschränke, kleinere \nHaushaltsgeräte etc. - wird von allen Kunden mit dem Auto transportiert; für einen \nTransport zu Fuß eignet sich nur ein Teil des Sortiments wie z.B. CDs, DVDs, \nKameras, Computer- und Fotozubehör. Im übrigen erscheinen die Erwägungen der \nBeigeladenen, die schwerpunktmäßig auf die fehlende fußläufige Erreichbarkeit \nabstellt, von Vorstellungen geprägt, die eher zur Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 \nBauNVO gehören, wenn es um die Zulassung von „der Versorgung des Gebietes \ndienenden Läden\" geht. Um einen derartigen Laden handelt es sich bei einem N, der \nnach den vorgelegten Gutachten jeweils einen Einzugsbereich von mehreren \n100.000 Einwohnern hat, ersichtlich nicht. Außerdem ist der vorgesehene Standort \nunschwer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen; an der Einmündung der \nLstraße in den Bstraße befindet sich eine Bushaltestelle, wie der Kammer bekannt \nist. Soweit die Beigeladene die nach ihrer Auffassung fehlende räumliche Zuordnung \nzum Siedlungsschwerpunkt in ihrer Weisungsverfügung vom 13. April 2004 mit \nZiff. 3.1.2 des Einzelhandelserlasses konkretisiert, ergibt sich auch hieraus nichts \nGegenteiliges. Nach Ziff. 3.1.2.2, 3. Absatz, des Einzelhandelserlasses ist Kriterium \nfür eine örtlich richtige Zuordnung die Sicherung einer siedlungsräumlichen \nKonzentration mit ausdrücklicher Betonung von „optimaler Ausnutzung von \nInfrastruktur/ Erreichbarkeit/sparsamer Flächenverbrauch\" und einer möglichst \nausgewogenen und bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung. In Anwendung \ndieser Kriterien ist der vorgesehene Standort für den N optimal; er kann über die nur \nwenige 100 m entfernte Autobahnanschlussstelle E/H der Autobahn A 00 aus \nRichtung E-Nord und aus Richtung E-Süd und über die Verbindung der A 00 mit der \nA 000/B 000 ebenso aus N2, S, E1-Nord und L1 jeweils innerhalb weniger Minuten \nerreicht werden, und dies ohne jegliche Belastung von Wohngebieten; die \nInfrastruktur ist vorhanden, der Flächenverbrauch gering. Hiernach ist die von § 24 \nAbs. 3 LEPro als Ziel der Raumordnung gewünschte funktionale und räumliche \nZuordnung zu den Siedlungsschwerpunkten in tatsächlicher Hinsicht gegeben. \n\n83\n\nDie Vorschriften des Einzelhandelserlasses vom 7. Mai 1996 (MBl. NRW S. 922) \nrechtfertigen gleichfalls nicht die Ablehnung der Zulassung des Vorhabens. \n\n84\n\nDie Kammer lässt in diesem Zusammenhang zunächst offen, ob die Vorschriften \ndes Einzelhandelserlasses überhaupt in ihrer Gesamtheit bzw. in einzelnen \nVorschriften wirksam sind. Bedenken bestehen insoweit jedenfalls mit Blick auf \neinige der Verfahrensregelungen. Nach Nr. 5.6 des Einzelhandelserlasses sind \nverschiedene Anträge betreffend großflächige Handelsbetriebe der Bezirksregierung \nvorzulegen; nach Nr. 5.6 Abs. 2 Satz 2 darf vor Eingang einer positiven \nEntscheidung der Bezirksregierung ein Vorhaben nicht zugelassen werden. Dies ist \nmit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht zu vereinbaren, wonach die Zulassung eines \nVorhabens lediglich dann abgelehnt werden kann, wenn dieses mit öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften, d.h. mit Regelungen in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder \nSatzungen nicht vereinbar ist. Ein nur ministerieller Erlass reicht insoweit nicht aus. \nDementsprechend sind auch sonstige behördliche Mitwirkungs-, insbesondere \nZustimmungserfordernisse in Rechtsvorschriften geregelt, vgl. z.B. § 36 Abs. 1 \nSatz 4 BauGB i.V.m. § 2 a DVO-BauGB NRW, § 9 Abs. 2 FStrG, § 25 StrWG NRW. \nDie Mitteilungspflicht aus § 42 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 LPlG dürfte insoweit als \nRechtsgrundlage für ein im Erlass geregeltes Zustimmungserfordernis nicht \nausreichen.\n\n85\n\nDie Vorschriften des Einzelhandelserlasses sind jedenfalls nicht verletzt.\n\n86\n\nDas Sortiment eines N ist zunächst nach der Definition des \nEinzelhandelserlasses, wodurch sich zentrenrelevante Sortimente auszeichnen, weit \nüberwiegend nicht zentrenrelevant. Nach Nr. 2.2.5, 2. Absatz des \nEinzelhandelserlasses zeichnen sich zentrenrelevante Sortimente dadurch aus, dass \nsie z.B. (1) viele Innenstadtbesucher anziehen, (2) einen geringen Flächenanspruch \nhaben, (3) häufig im Zusammenhang mit anderen Innenstadtnutzungen nachgefragt \nwerden und (4) überwiegend ohne PKW transportiert werden können. Die \nVoraussetzungen (2) bis (4) sind bei den in einem N verkauften Geräten aus dem \nHaushalts-, Hifi- und Computerbereich nicht gegeben; sie nehmen in den dem \nGericht bekannten N jeweils große Flächen in Anspruch, werden regelmäßig nicht \nbeiläufig anlässlich anderer Einkäufe in anderen Läden erworben, und sie werden \npraktisch ausschließlich mit dem PKW transportiert. Allerdings enthält Anlage 1, \nTeil A des Einzelhandelserlasses eine Fiktion, indem bestimmt wird, dass u.a. \nUnterhaltungselektronik/Computer, Elektrohaushaltswaren sowie Foto/Optik als \nzentrenrelevante Sortimentsgruppen gelten. Dies bedeutet indes keine verbindliche \nFestlegung der Zentrenrelevanz dieser Sortimentsgruppen,\n\n87\n\nOVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 a.a.O., Leitsatz 2; Urteil vom 22. April 2004 \na.a.O. S. 19 .\n\n88\n\nDas OVG NRW führt in der genannten Entscheidung vom 3. Juni 2002 (Abdruck \nS. 19 f.) aus, dass die Einstellung einer Sortimentsgruppe in die Anlage 1 nur als \nVermutung zu verstehen sei, die einer Verifizierung der Zentrenrelevanz in der \njeweiligen örtlichen Situation bedürfe. Nach dem Urteil vom 22. April 2004 knüpft die \nAnlage 1 zum Einzelhandelserlass daran an, dass sich Anhaltspunkte für die \nZentrenrelevanz aus dem vorhandenen Angebotsbestand in den gewachsenen \nZentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien ergeben. Im hier zu \nentscheidenden Fall sprechen gegen die Zentrenrelevanz und insbesondere gegen \nbefürchtete Beeinträchtigungen entsprechender Betriebe in den Zentren die von der \nKlägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Gutachten des Q und des T, die im \neinzelnen ermittelt haben, dass in E-Süd und E-Mitte eine erhebliche \nUnterversorgung an Handelsbetrieben in dem betroffenen Sortiment besteht, was zu \neinem jährlichen Kaufkraftabfluss in einer Größenordnung von gut 60 Mio. DM, mithin \nüber 30 Mio. Euro, aus E führt. Die in den Gutachten ermittelten anderen in E \nansässigen Betriebe sind der Kammer aus privater Kenntnis bekannt; Änderungen \nsind seither nur insoweit eingetreten, als einzelne genannte Betriebe auch nicht mehr \nexistieren. Die Beigeladene, die ihre Ablehnung, wie ausgeführt, wesentlich nur auf \ndie nach ihrer Meinung fehlende räumliche Zuordnung stützt, hat diese ihr bekannten \nGutachten auch sachlich nicht in Zweifel gezogen. Eine durch die Regelungen des \nEinzelhandelserlasses abzuwehrende Zentrenbeeinträchtigung scheidet daher aus. \n\n89\n\nNach der weiteren Rechtsprechung des OVG NRW\n\n90\n\nBeschluss vom 23. Juli 2004 - 10a B 1009/04.NE -, Abdruck S. 9\n\n91\n\nliegt den Regelungen des Einzelhandelserlasses die Annahme zugrunde, dass \ndas Anbieten der darin als zentrenrelevant bezeichneten Warensortimente \nregelmäßig nur dann negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde \nerwarten lässt, wenn es überdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt; \nnach dem \n\n92\n\nUrteil des OVG NRW vom 9. Oktober 2003, BRS 66 Nr. 39, S. 220\n\n93\n\nbedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der \nbesagten Art, würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt, die gewachsenen \nEinzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und \ndem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Das streitige \nVorhaben ist nicht überdimensioniert und schädigt keine gewachsenen \nEinzelhandelsstrukturen in den Zentren der Stadt E, weil es diese, wie in den \nGutachten ermittelt und oben ausgeführt, in den betroffenen Sortimenten in \nnennenswertem Umfang gar nicht gibt. Es ist ferner im Sinne des \nEinzelhandelserlasses auch an einem integrierten Standort vorgesehen. Nr. 1.1 des \nEinzelhandelserlasses sieht insoweit vor, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe \nwegen ihrer erheblichen Auswirkungen auf die lokalen und regionalen \nVersorgungsstrukturen, die Umwelt und die Stadtentwicklung nur dann zugelassen \nwerden sollen, wenn sie an einem städtebaulich integrierten Standort und in \nintegrierten städtebaulichen Strukturen entstehen. Der vorhandene Gewerbepark \nLstraße stellt eine derartige städtebauliche Struktur dar, in die sich der N bestens \neinfügt. Der Standort ist auch städtebaulich integriert; dies wird in Nr. 2.3.2 des \nEinzelhandelserlasses dahingehend definiert, dass der Betrieb „in zentraler und für \ndie Wohnbevölkerung gut erreichbarer Lage\" errichtet werden soll. Dass dies \nhinsichtlich des vorgesehenen Standortes im Gewerbepark Lstraße wegen der \nVerkehrsanbindung erfüllt ist, ist vorstehend bereits ausgeführt. Die in dieser \nPassage des Einzelhandelserlasses vorgesehene ausnahmsweise Zulassung, weil \nvon § 11 Abs. 3 BauNVO zu verhindernde negativen Folgen nicht gegeben sind, \nsteht unter der weiteren Voraussetzung, dass ein etwa vorhandenes Zentrenkonzept \noder die angestrebte Zentrenstruktur dadurch nicht gestört wird; auch dies ist bei \ndem streitigen Vorhaben erfüllt, wie bereits dargelegt ist, da es weder ein \nZentrenkonzept noch eine beeinträchtigungsfähige Zentrenstruktur im betroffenen \nSortimentsbereich gibt. Dies bedeutet zugleich, dass das Vorhaben auch mit den \nRegelungen des Gebietsentwicklungsplanes, die die Beigeladene zur Begründung \nihrer Weisungsverfügung vom 13. April 2004 herangezogen hat, vereinbar ist. Die \nBeigeladene verweist insoweit darauf, großflächige Einzelhandelsbetriebe dürften \nnach dem Gebietsentwicklungsplan nur in sog. Allgemeinen Siedlungsbereichen \ngeplant werden, während die betroffene Fläche im Gebietsentwicklungsplan als \nGewerbe- und Industrieansiedlungsbereich dargestellt sei; mögliche Ausnahmen \nbezögen sich nur auf städtebaulich integrierte Brachflächen; die hier betroffene \nFläche sei zwar eine Brachfläche, aber nicht städtebaulich integriert. Dass letzteres \nnicht zutrifft, der Standort vielmehr bestens städtebaulich integriert ist, ist vorstehend \nbereits ausgeführt. \n\n94\n\nDie im Verfahren zwischen den Beteiligten eingehend erörterten vier \nErsatzstandorte, an deren die Beigeladene den N für zulässig hält, kommen \nhingegen nicht in Betracht. \n\n95\n\nDies gilt zunächst für den Standort des Eckgrundstücks E2straßeBstraße, auf \ndem sich derzeit ein L2-Gartenmarkt befindet. Dieses Grundstück liegt zwar in dem \nim Gebietsentwicklungsplan vorgesehenen Siedlungsschwerpunkt, scheidet aber \nschon tatsächlich aus, da es durch den Gartenmarkt belegt ist und ferner nach den \nErläuterungen der Gesellschafter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch \nfür die Bedürfnisse eines N zu klein wäre. Bei diesem Grundstück wäre ferner mit \nBlick auf unmittelbar angrenzende Wohnbebauung mit erheblichen \nNachbarbeschwerden zu rechnen. Außerdem ist der Kammer bekannt, dass bereits \ndie Zufahrt zum Klee-Gartenmarkt, die innerhalb des Kreuzungsbereichs der großen \nKreuzung E2straße/T2straße/Bstraße liegt, mitunter zu schwierigen \nVerkehrsverhältnissen führt; bei Anlage eines N wäre mit einer Steigerung dieser \nProbleme zu rechnen.\n\n96\n\nDer Standort Bstraße/T3 Straße kommt gleichfalls nicht in Betracht. Das \nWiesengrundstück im Eckbereich zwischen diesen Straßen ist zwar als MK-Gebiet \nfestgesetzt. Es grenzt allerdings unmittelbar an ein reines Wohngebiet aus \ngehobenen Einfamilienhäusern auf der gegenüberliegenden Seite der T3 Straße an. \nDerzeit hat das Wiesengrundstück eine Pufferfunktion zwischen den zur T2straße \nausgerichteten Kerngebietsnutzungen - vorhanden sind ein Hotel mit Gaststätte, ein \nHochhaus mit Läden, Arztpraxen und Wohnungen, das städtische Bezirksamt Süd \nund das Gesundheitsamt, anschließend eine Kirche - und dieser Wohnbebauung. \nAuf der gegenüberliegenden Seite des Bstraße befindet sich zudem ein großes \nAltenheim. Bei Zulassung des N auf diesem Grundstück wäre wegen der erheblichen \nBeeinträchtigungen durch umfangreichen Liefer- und Kundenverkehr mit \nentsprechenden Lärm- und Abgasemissionen bei dem nur schmalen Ausbauzustand \nder T3 Straße mit erheblichen - begründeten - Nachbarwidersprüchen zu rechnen. \nDie Vertreter der Klägerin haben insoweit in der mündlichen Verhandlung gut \nnachvollziehbar ausgeführt, der N wolle diesen Standort nicht, weil er nicht ständig \nnegativ in der Presse erwähnt werden wolle. Hinzu treten objektive erhebliche \nProbleme hinsichtlich der verkehrlichen Anbindung dieses Grundstücks ebenfalls \ninnerhalb des Kreuzungsbereichs. Der Kammer ist insoweit die Örtlichkeit auch aus \ndem Nachbarstreit 25 L 961/03 bekannt, bei welchem Nachbarn sich gegen die \nErrichtung einiger Einfamilienhäuser an der ebenfalls vom Bstraße gegenüber der \nEinmündung der T3 Straße abzweigenden Straße B2 gewandt haben und sich u.a. \nauf Verkehrsprobleme im Straßeneinmündungsbereich berufen haben; der \nBerichterstatter hat in diesem Verfahren im Ortstermin die Breite des Bstraße \nausgemessen. \n\n97\n\nDer Standort B3 Straße kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil auf diesem \nGrundstück großflächiger Einzelhandel durch einen anderen Bebauungsplan \nausgeschlossen ist; die Zulassung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes auf \ndiesem Grundstück war bereits Gegenstand des Verfahrens 25 K 5785/01, in \nwelchem die Kammer mit Urteil vom 11. Juli 2003 einem \nFortsetzungsfeststellungsantrag stattgegeben hat. \n\n98\n\nDer vierte Alternativstandort an der C3 Straße neben dem S1 schließlich ist völlig \nindiskutabel. Es handelt sich hierbei um den Beginn einer größeren \nAußenbereichsfläche; gegenüber befindet sich auf der anderen Seite der C3 Straße \neine große Freizeiteinrichtung in Gestalt eines von einem Verein betriebenen \nFreibades. Die Inanspruchnahme der Außenbereichsfläche würde fundamentalen \nPlanungsleitsätzen betreffend Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, § 1 \nAbs. 5 BauGB, Berücksichtigung des Umweltschutzes, § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB, \nsparsamen Umgang mit Grund und Boden, § 1 a Abs. 2 BauGB, widersprechen. \nHinzu kommen erhebliche Probleme hinsichtlich der ausreichenden Erschließung. \nDie Zufahrt zum S1 führt über die schmale C3 Straße über lange Strecken durch ein \nWohngebiet. Der Kammer ist aus eigener Erfahrung bekannt, dass bereits der \nsamstägliche Zufahrtverkehr zum S1 dort zu schwierigsten Verkehrssituationen und \nzur Benutzung von „Schleichwegen\" durch das Wohngebiet, die durch Zeichen 250 \nStVO für Fahrzeuge aller Art außer für Anlieger gesperrt sind, führt. Die Straße dürfte \neinen weiteren erheblichen Verkehr zu einem N nicht mehr aufnehmen können.\n\n99\n\nDiese Bedenken waren der Beigeladenen bekannt; die Klägerin hat der \nBeigeladenen die von ihr gefertigten Prüfungen zu allen Alternativstandorten mit \nPlanunterlagen und Fotodokumentationen mit Schreiben vom 24. November 2003 \nüberreicht. Die Beigeladene ist hierauf in ihrer Weisungsverfügung vom \n13. April 2004 und auch im übrigen in keiner Weise eingegangen.\n\n100\n\nWenn auch über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden war, merkt die \nKammer gleichfalls vorsorglich an, dass auch dieser begründet gewesen wäre. Das \nVorhaben war mit Eingang des zuvor angeforderten Verkehrsgutachtens insgesamt \nplanungsrechtlich und bauordnungsrechtlich zulässig. Die bei Eingang dieses \nGutachtens geltende zweite Verlängerung der Veränderungssperre war unwirksam. \nDies ergibt sich schon daraus, dass sie keine Planung sicherte; zum Zeitpunkt ihres \nErlasses verfolgte die Stadt E das Flächennutzungsplanänderungsverfahren mit dem \nZiel, das streitige Vorhaben zuzulassen. Die Unwirksamkeit folgt ferner daraus, dass \ndie Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 BauGB für eine zweite Verlängerung nicht \nvorlagen; wie auch der spätere Geschehensablauf zeigt, hätte das Planverfahren zur \nEinführung lediglich der 1. textlichen Ergänzung auch ohne Dringlichkeitsbeschlüsse \nin deutlich weniger als einem Jahr abgeschlossen werden können.\n\n101\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § \n100 Abs. 2 ZPO. Der Beklagte wollte das Vorhaben während der gesamten \nVerfahrensdauer zulassen; das gerichtliche Verfahren ist ausschließlich durch das \nVerhalten der Beigeladenen verursacht worden. Deshalb macht das Gericht von der \nErmächtigung in § 100 Abs. 2 ZPO Gebrauch, die Verfahrenskosten auch \nausschließlich der Beigeladenen aufzuerlegen.\n\n102\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. § 709 ZPO.\n\n103","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280880","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-15/25-k-3211-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280880","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280880","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-15/25-k-3211-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280880","retrieved":"2026-07-09 02:55:06.599423+00:00"}}