{"status":"available","doknr":"OLD280929","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0414.9K2865.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"9 K 2865/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, das der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger die am \n16. Januar 2003 beantragte Bebauungsgenehmigung für die Nutzungsänderung des \nmittleren Hallenteils auf dem Grundstück Gemarkung G1, Flur 7, Flurstück 1599 zu \nerteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in der Höhe des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte einen Bauvorbescheid über die Zulässigkeit einer \nNutzungsänderung. Auf den Grundstücken Gemarkung G1, Flur 7, Flurstücke 1599, \n1423 (postalisch: Nstraße 85) ist eine Halle mit Außenmaßen von 60 m x 54 m \nerrichtet. In der Halle wurden früher Fenster hergestellt. Das Hallengrundstück steht \nnicht im Eigentum des Klägers. Einen ursprünglich zwischen Herrn M aus O und dem \nKläger bestehenden Mietvertrag über eine Sektion der Halle auf dem Flurstück 1599 \nerklärte der Vermieter zwischenzeitlich für gelöst. Der Mietvertrag sah in § 20 Ziffer \n11 vor: „Bei negativem Bescheid der Baubehörde ist der Vertrag ohne gegenseitige \nAnsprüche erloschen.\"\n\n3\n\nDie Gesamthalle ist in verschiedene Hallenteile gegliedert. Den in sich \ngeschlossenen mittleren Hallenteil mit den Ausmaßen 20 m x 54 m beabsichtigte der \nKläger in eine Veranstaltungshalle umzunutzen. Die Halle sollte tageweise \nuntervermietet werden und Vereinen, Unternehmen oder Privatpersonen (z. B. für \ngrößere Hochzeitsfeiern) zur Verfügung stehen. Die Halle sollte für Veranstaltungen \nmit bis zu 800 Teilnehmern genutzt werden.\n\n4\n\nDas Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9/1, in Kraft \ngetreten am 13. Dezember 1974, geändert durch die Bebauungspläne Nr. 9/5 und \nNr. 9/11. Es ist als Gewerbegebiet festgesetzt. Nach den textlichen Festsetzungen \ndes Bebauungsplans Nr. 9/11 sind von den ausnahmsweise zulässigen \nVergnügungsstätten ausgeschlossen: „Spielhallen, Sexkinos, Peep-Shows, \nStriptease-Shows, Eros-Center und Dirnenunterkünfte\". \n\n5\n\nDas Grundstück liegt im Gewerbegebiet des Ortsteils E. Das Gewerbegebiet \nerstreckt sich zunächst entlang der in West-Ost-Richtung verlaufenden Nstraße auf \neiner Länge von rund 700 m. Danach wechselt die Nstraße ihren Namen zur Lstraße \nund knickt nach Nordosten ab. Entlang der Lstraße erstreckt sich das Gewerbegebiet \nnoch rund 500 m bis zur Unterführung unter der BAB 57 (L1-L2). Nördlich gelegen \nund parallel zur Nstraße verläuft in etwa 200-250 m Entfernung die Sstraße. An \nderen Nordseite beginnt die Wohnbebauung von E. Südlich der Nstraße verläuft eine \nEisenbahntrasse der Deutschen Bahn AG. Jenseits der Bahnlinie beginnt die \nWohnbebauung von O1.\n\n6\n\nDer Kläger beantragte unter dem 16. Januar 2003 einen Bauvorbescheid \nhinsichtlich der Umnutzung des beschriebenen Hallenteils. In den mitgereichten \nBauvorlagen waren 56 Stellplätze auf dem Hallengrundstück eingezeichnet. Am 4. \nFebruar 2003 ging eine formlose Beschreibung des geplanten Vorhabens beim \nBeklagten ein. Am 4. März 2003 ging ein geänderter Lageplan ein, in dem 87 \nStellplätze eingezeichnet waren. Am 10. März 2003 erklärte sich der Kläger selbst \nzum Entwurfsverfasser. Am 12. März 2003 ging eine Betriebsbeschreibung für \ngewerbliche Anlagen beim Beklagten ein sowie je ein Stellplatzplan mit einer 90°-\nAufstellung (80 bzw. 90 Stellplätze) und einer Schrägaufstellung (74 bzw. 83 \nStellplätze) der Parkplätze.\n\n7\n\nDas Bauamt, das Rechtsamt und der Baudezernent der Stadt O legten seit dem \n17. März 2003 mehrfach in den Verwaltungsvorgängen, in Vermerken und \nStellungnahmen an Bürger schriftlich nieder, dass sie das beantragte Vorhaben für \nplanungsrechtlich zulässig hielten und der begehrte Bauvorbescheid erlassen \nwerden müsse. Ein auf den 7. April 2003 datierter und von einer damaligen \nstädtischen Baurätin unterschriebener Entwurf eines Bauvorbescheides befindet sich \nin der Bauakte (Beiakte Heft 1 Bl. 36-39).\n\n8\n\nDer Kläger hat am 25. April 2003 Untätigkeitsklage gegen den Beklagten \nerhoben.\n\n9\n\nAm 29. April 2003 bat der Planungsausschuss des Rates der Stadt O die \nVerwaltung in einer Entschließung, „bis zur Ratssitzung am 16. Mai 2003 keine \nweiteren Schritte in diesem Antragsverfahren zu unternehmen\". Am 6. Mai 2003 \nentschied der Verwaltungsvorstand des Beklagten, „vor der Ratssitzung keine \nVerwaltungsentscheidung zu treffen\". Am 16. Mai 2003 fasste der Rat der Stadt \nNeuss einen Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 9/12, der auch das \nbetroffene Grundstück erfasste. Am 19. Mai 2003 erbat der Leiter des Amtes für \nBauberatung und Bauordnung des Beklagten vom zuständigen Dezernenten die \nschriftliche Mitteilung, wie mit dem bereits unterzeichneten, aber noch nicht \nabgesandten Bauvorbescheid (Entwurf) zu verfahren sei. Der Baudezernent teilte am \n23. Mai 2003 in einem Vermerk mit: „Der Bürgermeister sieht wie 6 (Baudezernent, \nAnm. des Gerichts) die Notwendigkeit, die Entscheidung über die Bauvoranfrage \nzurückzustellen.\" (Beiakte Heft 1 Bl. 240). Am 2. Juni 2003 wurde der \nAufstellungsbeschluss öffentlich bekannt gemacht. Am 5. Juni 2003 erließ der \nBeklagte einen für sofort vollziehbar erklärten Zurückstellungsbescheid, den er am \n11. Juni 2003 per Einschreiben an den Kläger absandte. Die Entscheidung über den \nBauvorbescheid wurde bis zum 5. Juni 2004 ausgesetzt. Am 14. Mai 2004 beschloss \nder Rat der Stadt O die Veränderungssperre Nr. 29, zur Sicherung der Planung des \nin Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 9/12. Die Veränderungssperre ist \nseit dem 1. Juni 2004 für die Dauer von zwei Jahren wirksam. Am 11. Juni 2004 \nerließ der Beklagte einen auf die Veränderungssperre gestützten \nVersagungsbescheid. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg.\n\n10\n\nNach dem Erlass des Zurückstellungsbescheids hat der Kläger seinen Antrag am \n1. August 2003 umgestellt. Er beantragt nunmehr,\n\n11\n\nfestzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, ihm die am \n16. Januar 2003 beantragte Bebauungsgenehmigung für die \nNutzungsänderung des mittleren Hallenteils auf dem \nGrundstück Gemarkung G1, Flur 7, Flurstück 1599 zu \nerteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr ist der Ansicht, dass die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage zu früh \nerhoben und deswegen unzulässig sei. Der Antrag auf Erlass des Bauvorbescheids \nsei erst am 12. März 2003 vollständig eingereicht und prüffähig gewesen. Einer \nKlageänderung vom Fortsetzungsfeststellungsbegehren auf erneute \nVerpflichtungsklage stimme er nicht zu. Inhaltlich fehle den Unterlagen der Nachweis \nder gesicherten Erschließung der Stellplätze Nr. 63 bis 80. Außerdem habe er seit \nEnde 2004 seine Verwaltungspraxis geändert. Er verlange nunmehr einen Stellplatz \nje vier Personen (800 Personen / 4 = 200 Stellplätze), so dass selbst bei einer \nVergünstigung von 30 % wegen guter Anbindung an den Nahverkehr mindestens \n140 Stellplätze nachzuweisen seien. Im Übrigen fehle dem Kläger wegen des \naufgelösten Mietvertrages das Rechtsschutzbedürfnis für eine \nBaugenehmigung.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nergänzend Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n18\n\nDie Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Nach § 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO spricht das Gericht für den Fall, dass sich der angegriffene \nVerwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt \nrechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser \nFeststellung hat. Dass auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in \nentsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine \nFortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft ist, entspricht gefestigter \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n19\n\nVgl. Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 -, BVerwGE 89, 354, 355; \nUrteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 -, DVBl 1992, 1230, m.w.N. \n\n20\n\nDanach ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, wenn die ursprüngliche \nVerpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, \nein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse \nvorliegt,\n\n21\n\nBVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14/96 -, BVerwGE 106, 295.\n\n22\n\nIn Verpflichtungssituationen tritt Erledigung unter anderem dann ein, wenn das \nInteresse des Klägers an der Leistung wegen veränderter Umstände oder \nveränderter Rechtslage objektiv erloschen ist,\n\n23\n\nBVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C 60/92 -, DVBl 1994, 1192.\n\n24\n\nDas erledigende Ereignis kann noch nicht in der unwidersprochenen Mitteilung \ndes Herrn M vom 26. Mai 2003 (GA Bl. 25), der Mietvertrag sei wegen der \nabsehbaren Versagung der Baugenehmigung aufgelöst, erblickt werden. Ob der \nVertrag tatsächlich endete, lässt die Kammer offen, da zum Zeitpunkt der Mitteilung \neine endgültige Versagung noch gar nicht ausgesprochen war. Da das \nBaugenehmigungsverfahren privatrechtliche Rechtsverhältnisse jedoch grundsätzlich \nunberücksichtigt lässt (vgl. nur § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW), genügt diese \nMitteilung jedenfalls noch nicht, um eine Erledigung im Rechtssinne \nanzunehmen.\n\n25\n\nZwar kann das Bescheidungs- und damit im Gerichtsverfahren das \nRechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Antragsteller nicht Eigentümer des \nBaugrundstücks ist. Da das Baurecht aber nicht nur im Eigentumsgrundrecht des Art. \n14 GG, sondern auch in der Entfaltungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG wurzelt, müssen \nganz besondere Umstände vorliegen, damit die Baugenehmigungsbehörde sich auf \nein fehlendes Sachentscheidungsinteresse berufen kann. Nur wenn der Antragsteller \naus Gründen, die jenseits des Verfahrensgegenstandes liegen, an einer Verwertung \nder begehrten Genehmigung gehindert und deshalb auch die Genehmigung \nersichtlich nutzlos wäre, kann die Behörde sich auf ein fehlendes \nSachbescheidungsinteresse berufen. Bei Verschiedenheit von Antragsteller und \nEigentümer muss feststehen, dass der Antragsteller die privatrechtliche Berechtigung \nzur Nutzung des Grundstücks sicher nicht erreichen kann.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1973 - IV C 49.71 - BVerwGE 42, 115 mit \nNachweis der älteren Rechtsprechung.\n\n27\n\nDas Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn der Rechtsschutz bzw. die \nbehördliche Leistungserbringung unnütz in Anspruch genommen wird. Dies ist der \nFall, wenn die Inanspruchnahme nicht geeignet ist, zur Verbesserung der subjektiven \nRechtsstellung des Klägers beizutragen. In diesem Sinne nutzlos ist eine \nRechtsverfolgung auch dann, wenn ihr Ziel die Erteilung einer Genehmigung ist, die \nsich mit Rücksicht auf die privatrechtlichen Verhältnisse nicht verwirklichen lässt. \nDies trifft nicht schon dann zu, wenn lediglich zweifelhaft oder ungewiss ist, ob ein \nprivatrechtliches Hindernis ausräumbar ist oder nicht.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 4 B 140/92 -.\n\n29\n\nLandesrechtlich sieht § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW vor, dass die \nBaugenehmigungsbehörde eine Einverständniserklärung des Eigentümers anfordern \nkann, wenn ein Nichteigentümer einen Bauantrag stellt. Ob diese Vorschrift eine \nabschließende landesrechtliche Regelung enthält oder ob ein Rückgriff auf die \nallgemeinen Rechtsgrundsätze bezüglich des Bescheidungsinteresses in solchen \nFällen daneben möglich ist, muss nicht entschieden werden. Denn der Beklagte hat \nvom Kläger nicht im Genehmigungs- und auch nicht im Klageverfahren eine \nEinverständniserklärung des Eigentümers nach § 69 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW \nverlangt. Auch steht nicht fest, dass der Kläger - den Bescheid als erteilt unterstellt - \ninnerhalb seiner Geltungsdauer nicht die privatrechtliche Nutzungsbefugnis vom \nEigentümer des Baugrundstücks erhalten konnte. Herr M hatte sich gerade nicht \ngeweigert, den fraglichen Hallenteil an den Kläger zu vermieten. Es ist auch nicht \nersichtlich, dass er hierzu nicht die Rechtsmacht hatte. Vielmehr hatte er dem Kläger \ndie Halle bereits zu dem mit der Klage verfolgten Zweck vermietet. Der Mietvertrag \nwurde nur wegen der abzusehenden Versagung der Baugenehmigung als gelöst \nbetrachtet. Anhaltspunkte dafür, dass der Eigentümer des Hallengrundstücks nicht \nmehr bereit war, dem Kläger nach erteilter Baugenehmigung die Halle erneut \nmietweise zu überlassen, sind vom Beklagten nicht dargetan und auch sonst nicht \nersichtlich. Die Umstände sprechen vielmehr dafür, dass der Eigentümer zur \nÜberlassung bereit war. Von daher hat sich die ursprüngliche Verpflichtungsklage \nnicht bereits durch die Mitteilung des Vermieters vom 26. Mai 2003 erledigt.\n\n30\n\nDas erledigende Ereignis liegt vielmehr in der Bekanntgabe des \nZurückstellungsbescheids vom 5. Juni 2003. Mit der Bekanntgabe dieses Bescheids \nwar das Verpflichtungsbegehren auf Erlass eines Bauvorbescheids aussichtslos \ngeworden, so dass es sich im Rechtssinne erledigt hatte,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14/96 -, BVerwGE 106, 295.\n\n32\n\nIm Zeitpunkt der Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheids war die \nursprünglich erhobene Verpflichtungsklage in der Form der Unzulässigkeitsklage \ngemäß § 75 VwGO zulässig. Ob die dreimonatige Wartefrist des § 75 Satz 2 VwGO - \nderen Unterschreitung allerdings nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt - schon bei \nKlageerhebung gewahrt war, kann offen bleiben. In Betracht kommt allerdings, dass \nder Beklagte sich nicht auf die Drei-Monats-Frist des § 75 VwGO berufen konnte, \nweil der unterschriebene Entwurf des Bauvorbescheids bereits am 7. April 2003 \nvorlag, er also augenscheinlich keine Bearbeitungszeit mehr benötigte. Als die \nZurückstellung durch Zustellung des Zurückstellungsbescheids an den Kläger \nwirksam wurde (§ 43 VwVfG NRW), waren die drei Monate jedenfalls abgelaufen, so \ndass die Klage bereits vor dem erledigenden Ereignis zulässig geworden war. \nHinderungsgründe für eine Entscheidung innerhalb dieser Frist hat der Beklagte nicht \nvorgetragen. Sie sind angesichts des unterzeichneten und auf den 7. April 2003 \ndatierten Entwurfs des Vorbescheids auch nicht ersichtlich. Der \nZurückstellungsbescheid wurde am 11. Juni 2003 per Einschreiben zur Post \ngegeben. Nach § 1 LZG NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 1 VwZG gilt die Zustellung \ndrei Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, also am 14. Juni 2003. Da auch \nnach dem Vortrag des Beklagten am 12. März 2003 die Unterlagen der \nBaugenehmigungsbehörde prüffähig vorlagen, war die Drei-Monats-Frist spätestens \nmit Ablauf des 12. Juni 2003 verstrichen. \n\n33\n\nDas erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Möglichkeit, \nAmtshaftungsansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen. Da die Erledigung \ndurch die Zurückstellung während des laufenden verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens eingetreten ist und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch die \nspätere Veränderungssperre weiterhin vorliegt, bleibt die Klage in ihrer veränderten \nForm zulässig,\n\n34\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 1996 - 11 A 2725/93 -, BRS 58, 145; \nBVerwG, Urteil vom 28. August 1987 - 4 C 31/86 -, BRS 53, Nr. 110.\n\n35\n\nDie Klage ist auch begründet. Dadurch, dass der Beklagte es bis zur Zustellung \ndes Zurückstellungsbescheids am 14. Juni 2003 unterlassen hat, dem Kläger den \nbeantragten Bauvorbescheid zu erteilen, handelte er rechtswidrig und verletzte den \nKläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog. Der Kläger hatte \nAnspruch auf Erlass der Bebauungsgenehmigung, denn dem beantragen Vorhaben \nstanden - soweit seine Zulässigkeit im Rahmen des Bauvorbescheidverfahrens zu \nprüfen war - öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen, \n§ 71 Abs. 2, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.\n\n36\n\nDas Vorhaben des Klägers war bis zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses \nbauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB zulässig. § 30 Abs. 1 BauGB ist für \ndie bauplanungsrechtliche Beurteilung maßgeblich, weil das Vorhaben im \nGeltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt, nämlich dem Plan Nr. \n9/1, der durch die Pläne Nr. 9/11 und Nr. 9/5 modifiziert wurde. Der Plan Nr. 9/12 \nbefindet sich noch in Aufstellung und entfaltet deswegen noch keine \nRechtswirkungen. Bei dem Bebauungsplan Nr. 9/1 handelt es sich um \neinen qualifizierten Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, denn er enthält \nFestsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die \nüberbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen. Die späteren \nÄnderungen fügen nur Einzelheiten hinzu, ändern aber nichts an den Grundzügen \ndes zugrundeliegenden Planinhalts.\n\n37\n\nDie beantragte Nutzungsänderung war planungsrechtlich zulässig, wenn das \nVorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar und seine \nErschließung gesichert war, es nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung nicht der \nEigenart des Baugebiets widersprach, von ihm keine Belästigungen oder Störungen \nausgehen konnten, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder \nin dessen Umgebung unzumutbar waren und es keinen derartigen Belästigungen \noder Störungen ausgesetzt wurde (§ 30 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). \nDiese Voraussetzungen liegen vor. Über diese planungsrechtlichen \nVoraussetzungen hinaus sind keine weiteren bauordnungsrechtlichen Erfordernisse \nzu prüfen, weil diese nach der Klarstellung des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung nicht Gegenstand der Voranfrage sein sollten.\n\n38\n\nDie planungsrechtliche Zulässigkeit vor Erledigungseintritt richtet sich zunächst \nnach § 8 BauNVO, der gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Teil des Bebauungsplans \ngeworden ist. Anwendung findet die Baunutzungsverordnung in der Fassung des \nJahres 1990. Die Planergänzungen durch die Bebauungspläne Nr. 9/5 und Nr. 9/11 \nhaben die §§ 2-14 BauNVO in ihrer jeweils neueren Fassung zur Geltung gebracht, \nindem ausdrücklich die Gebietsfestsetzungen (§ 8 BauNVO) geändert wurden. \nDeswegen gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung, die der letzten \nPlanänderung zugrunde lag.\n\n39\n\nBei der vom Kläger geplanten Veranstaltungshalle handelt es sich um einen \nGewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, weil die Tätigkeit des \nKlägers selbstständig und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden \nsollte sowie auf Dauer angelegt war,\n\n40\n\nvgl. zum Gewerbegriff im Bauplanungsrecht: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. \nAuflage (2002) § 2 Rn. 24 mit weiteren Nachweisen.\n\n41\n\nDarüber hinaus handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auch um einen solchen „Gewerbebetrieb aller Art\", der \nim Einklang mit der von der Baunutzungsverordnung vorausgesetzten typischen \nFunktion dieses Gebiets steht und nicht anderen Baugebieten ausdrücklich oder \nnach seiner allgemeinen Zweckbestimmung zugewiesen ist. Von den Baugebieten \nder §§ 2 bis 7 BauNVO, die vornehmlich oder zumindest auch zum Wohnen \nbestimmt sind, unterscheiden sich Gewerbe- und Industriegebiete vor allem dadurch, \ndass sie in erster Linie der Unterbringung von gewerblichen Betrieben dienen und in \nihnen nicht gewohnt werden soll,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 43/89 - BVerwGE 90, 140.\n\n43\n\nDas Gewerbegebiet soll solchen Betrieben einen Standort bieten, die im Hinblick \nauf ihre spezifischen Standortanforderungen und ihre Auswirkungen zu \nUnzuträglichkeiten in Gebieten führen würden, in denen auch oder gar vorwiegend \ngewohnt werden soll,\n\n44\n\nvgl. BVerwGE, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 - BVerwGE 68, \n213.\n\n45\n\nFür Veranstaltungshallen, die mehrere hundert Personen fassen - wie vom \nKläger geplant - bedeutet dies, dass sie im Gewerbegebiet allgemein zulässig sind. \nDa Veranstaltungshallen überwiegend in den Abend- und Nachtstunden sowie am \nWochenende genutzt werden, entfalten sie ihre störenden Wirkungen zu Zeiten, in \ndenen das Bedürfnis nach Ruhe und Störungsfreiheit bei der Wohnbevölkerung \nbesonders ausgeprägt ist. Der Einsatz von Lautsprecheranlagen, der Zu- und \nAbfahrtsverkehr sowie die Lärmemissionen, die von der Veranstaltung selbst aber \nauch von Gästen ausgehen, die sich ggfs. in nennenswerter Anzahl im zeitlichen \nUmfeld der Veranstaltung außerhalb der Halle aufhalten, sprechen dafür, dass \nsolche Hallen gerade in einem Gewerbegebiet errichtet und betrieben werden. \n\n46\n\nDie geplante Veranstaltungshalle unterfällt nicht dem Begriff der nur \nausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätte im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 3 \nBauNVO. Vergnügungsstätten sind eine besondere Art von Gewerbebetrieben, bei \ndenen die kommerzielle Unterhaltung der Besucher bzw. Kunden im Vordergrund \nsteht, nicht aber die Geselligkeit oder kulturelle Aspekte. Sie sind durch eine \nbestimmte gewinnbringende „Freizeit\"-Gestaltung und Amüsierbetrieb \ngekennzeichnet.\n\n47\n\nVgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Oktober 1998 - 8 S 2192/98 -, BRS \n60 Nr. 74; Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage (2002), § 4a Rn. 22; Bielenberg, \nin: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 4a BauNVO Rn. 58; Dolde/Schlarmann, \nBauR 1984, 121; Schlichter/Friedrich, Bauplanungsrechtliche Steuerung der \nAnsiedlung von Gewerbebetrieben, Überlegungen zur Bewältigung der durch \nVergnügungsstätten und großflächige Einzelhandelsunternehmen verursachten \nstädtebaulichen Probleme, in: WiVerw 1988, 199, 208.\n\n48\n\nTypischerweise handelt es sich um Nachtlokale jeglicher Art, deren Zweck auf \nDarstellungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, um Diskotheken sowie Spiel- \nund Automatenhallen.\n\n49\n\nGelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 7. Auflage (2004) Rn. 1434; \nFickert/Fieseler, BauNVO, 10. Auflage (2002), § 4a Rn. 22.12.\n\n50\n\nDie vom Kläger geplante Veranstaltungshalle erfüllt die Voraussetzungen einer \nVergnügungsstätte schon deswegen nicht, weil nicht nur ein bestimmter \nUnterhaltungszweck, sondern nach der Betriebsbeschreibung verschiedene \nNutzungszwecke verfolgt werden. Im Vordergrund steht außerdem das gesellige \nZusammensein, bei dem zwar auch Speisen und Getränke verabreicht werden und \nes zu Musik- und sonstigen Darbietungen kommen mag. Die kommerzielle \nUnterhaltung der Besucher, welche ein besonderes städtebauliches \nPlanungsbedürfnis begründen würde, bildet jedoch nicht den Schwerpunkt der \nVeranstaltungen, die in der Betriebsbeschreibung angegeben sind (Hochzeitsfeiern, \nBetriebsfeier, Schützenveranstaltungen usw.). Wenn auch von ihnen das \nGeselligkeitsbedürfnis angesprochen werden dürfte, es wird zumindest nicht in erster \nLinie kommerziell nutzbar gemacht.\n\n51\n\nDie Halle ist auch nicht als Anlage für kulturelle oder soziale Zwecke im Sinne \nvon § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO einzustufen, weil hierunter primär Anlagen für den \nGemeingebrauch fallen, wie sie in § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB umschrieben sind. Zwar \nmag eine Nutzung der Halle u. a. zur Pflege des Brauchtums beabsichtigt gewesen \nsein, dies ist aber nicht alleiniger oder wesentlicher Nutzungszweck. Im Vordergrund \nsteht die Überlassung an Dritte zu vielfältigen und verschiedenartigen Zwecken, mit \nder Absicht, hieraus Gewinn zu erzielen. Das macht indes typischerweise ein \nGewerbe aus. \n\n52\n\nBei der beantragten Hallennutzung handelt es sich überdies nicht um einen \nerheblich belästigenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO. Erheblich \nim Sinne des § 8 Abs. 1 BauNVO sind nur solche Nachteile und Belästigungen für \ndie Umgebung, die das für ein Gewerbegebiet zumutbare Maß überschreiten mit der \nFolge, dass der Betrieb deshalb in ein Industriegebiet verwiesen werden muss. Bei \nder Zuordnung von Nutzungen zu einzelnen Baugebieten ist eine typisierende \nBetrachtungsweise geboten. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1983 - 4 C 21.83 -, BRS 40 Nr. 52. \n\n54\n\nDafür, dass es innerhalb des Gewerbegebiets zu Belästigungen von Geschäften, \nBüros oder Verwaltungsgebäuden im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO kommt, die \ninsofern den innergebietlichen Schutzstandard definieren, \n\n55\n\nBielenberg, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 8 BauNVO Rn. 10.\n\n56\n\nist von keinem Beteiligten etwas vorgetragen worden. Es ergibt sich auch sonst \nnicht aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen. Wegen der besonderen \nBetriebszeiten der beantragten Veranstaltungshalle ist nicht zu erwarten, dass \nbenachbarte Gewerbebetriebe das Vorhaben des Klägers stören oder von ihm \ngestört werden. Anhaltspunkte dafür finden sich weder in der Verwaltungsakte noch \nsind von den Beteiligten Umstände vorgetragen, die eine weitere Sachaufklärung \nhier nahe legen würden. Vielmehr finden sich in der Verwaltungsakte vielfach \nVermerke, in denen der Beklagte die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens \nschriftlich feststellt. Da auch im gerichtlichen Verfahren nichts anderes vorgetragen \nist, besteht für die Kammer kein Anlass, von sich aus vertiefte Prüfungen \nanzustellen.\n\n57\n\nZur Unzulässigkeit der sogenannten „ungefragten Fehlersuche\" im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN \n1/01 -, BVerwGE 116, 188.\n\n58\n\nSoweit (Wohn-)Nutzungen außerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets \nbelästigt oder gestört werden könnten, ergibt sich der Maßstab allein aus dem \nRücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO („in dessen Umgebung\"). \nGrundsätzlich kann im Einzelfall § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu Einschränkungen \nsolcher gewerblicher Nutzungen im Gewerbegebiet führen, die zwar - bezogen auf \ndas Gewerbegebiet selbst - den höchstzulässigen Störgrad einhalten, aber für eine in \nder Nachbarschaft vorhandene oder planungsrechtlich zulässige schutzbedürftige \nNutzung nach den Grundsätzen unzulässig ist. \n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1991 - 11 A 1755/87 -, NWVBl 1991, \n376.\n\n60\n\nFür solche Befürchtungen gibt es bei dem geplanten Vorhaben aber keinen \nGrund. Der Hallenteil, den der Kläger für sein Vorhaben nutzen wollte, liegt ungefähr \n200 m von der Wohnbebauung im Nordosten entfernt. Dazwischen liegen quer und \ndamit die Wohnbebauung abriegelnd eine zweigeschossige, rund 20 m tiefe und eine \neingeschossige, rund 50 m tiefe Halle. Außerdem trennt die Ruhrstraße das Wohn- \nvom Gewerbegebiet. Im Südwesten, jenseits der Nstraße, setzt sich zunächst das \nGewerbegebiet mit kleineren Gebäuden fort. Außerdem wirkt die Eisenbahntrasse \ntrennend zur dahinterliegenden Wohnbebauung. Dass die außerhalb des \nGewerbegebiets vorhandene Wohnnutzung besonderen nachteiligen Einwirkungen \ndurch das geplante Vorhaben des Klägers ausgesetzt worden wäre, ist von keinem \nBeteiligten vorgetragen worden und angesichts der tatsächlichen Situation, so wie \nsie sich aus den beigezogenen Plänen und Luftbildern ergibt, auch nicht so \nnaheliegend, dass die Kammer veranlasst wäre, von sich aus weitergehende \nNachforschungen anzustellen.\n\n61\n\nOb das klägerische Vorhaben bis zur Zurückstellung bauordnungsrechtlichen \nVorschriften (insbesondere § 51 Abs. 1 und 2 BauO NRW) widersprach, bedurfte \nkeiner Entscheidung, weil es dem Kläger - wie er in der mündlichen Verhandlung \nausdrücklich klargestellt hat - nur um eine Bebauungsgenehmigung ging.\n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-14/9-k-2865-03","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-14/9-k-2865-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280929","retrieved":"2026-07-09 02:55:11.001045+00:00"}}