{"status":"available","doknr":"OLD280928","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0414.2L90.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-14","aktenzeichen":"2 L 90/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \r\naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer am 14. Januar 2005 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n\r\n\r\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \r\nzu untersagen, die bei dem Staatlichen Umweltamt E1 freie \r\nBeförderungsstelle (A 9 Z BBesO) mit dem Beigeladenen zu \r\nbesetzen, bis eine erneute Auswahlentscheidung unter \r\nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts getroffen \r\nworden ist,\n\n\r\n\r\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n\r\n\r\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \r\nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \r\nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \r\ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \r\ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \r\nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \r\n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n\r\n\r\n6\n\nEs besteht zwar im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die \r\nin Streit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein \r\nAnordnungsgrund. Dessen Einweisung in die freie Planstelle nach A 9 Z BBesO \r\nwürde das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig \r\nvereiteln. Denn die Vergabe einer Amtszulage stellt eine Übertragung eines mit einer \r\nAmtszulage ausgestatteten Amtes derselben Besoldungsgruppe und damit in \r\nlaufbahnrechtlicher Hinsicht eine Beförderung dar (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz \r\n2 LBG i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LVO).\n\n\r\n\r\n7\n\nVgl. dazu Höffken/Kohlen/Kleeberg, Laufbahnrecht NW, B § 3, Erl. Nr. 5 b) bb); \r\nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 25 LBG Rdnr. 2 \r\nf.\n\n\r\n\r\n8\n\nDer Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \r\nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beförderungsentscheidung des \r\nAntragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen ist bei der im Verfahren des \r\neinstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen \r\nPrüfung formell und materiell nicht zu beanstanden. \n\n\r\n\r\n9\n\nFormelle Mängel der Entscheidung sind nicht ersichtlich. Die verfahrensmäßigen \r\nBeteiligungsrechte Dritter sind gewahrt worden. Insbesondere hat der Personalrat am \r\n15. Dezember 2004 seine Zustimmung zu der Beförderung des Beigeladenen erteilt \r\n(§§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG). Darüber hinaus erhielten die \r\nGleichstellungsbeauftragen gemäß § 18 Abs. LGG und die Vertrauensperson der \r\nSchwerbehinderten gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX Gelegenheit zur Stellungnahme und \r\nstimmten der Maßnahme am 13. bzw. am 16. Dezember 2004 zu.\n\n\r\n\r\n10\n\nEs bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle \r\nRechtmäßigkeit der Entscheidung. Die Entscheidung des Antragsgegners, die \r\nBeförderungsstelle A 9 Z BBesO mit dem Beigeladenen an Stelle des Antragstellers \r\nzu besetzen, erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft. \n\n\r\n\r\n11\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er \r\nhat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde \r\nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \r\nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr \r\nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle \r\nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \r\nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \r\n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \r\nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das \r\npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \r\ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \r\ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \r\nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \r\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft \r\nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \r\nBeförderung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. \n\n\r\n\r\n12\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen. \n\n\r\n\r\n13\n\nDie Auswahlentscheidung erweist sich zunächst nicht deshalb als \r\nrechtsfehlerhaft, weil der Antragsgegner ausweislich des Beurteilungsspiegels für die \r\nAnlassbeurteilung eine Vergleichsgruppe aus Beamten des technischen Dienstes der \r\nBesoldungsgruppe A 9 BBesO gebildet hat, die Sonderaufgaben entsprechend dem \r\nErlass vom 2. November 1989 (IIII B 6 - 73.00 - 2168/88) wahrnehmen und bei \r\ndenen keine Beförderungshemmnisse vorliegen. Aus der dem Dienstherrn \r\nobliegenden Personalplanung folgt die Befugnis, für einzelne Stellen bestimmte \r\nVoraussetzungen festzulegen, die ein Bewerber erfüllen muss, um überhaupt zu dem \r\nKreis derjenigen zu gehören, unter denen nach dem Leistungsgrundsatz \r\nauszuwählen ist, wobei der Dienstherr alle sachgerechten Gesichtspunkte \r\nberücksichtigen kann. \n\n\r\n\r\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Oktober 1980 - \r\n2 C 22.79 -, ZBR 1981, 228; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8 Juni 2000 - 6 B 632/00 - m.w.N.\n\n\r\n\r\n15\n\nHiernach ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner in dem genannten \r\nErlass ein besonderes, den Voraussetzungen des Amtes nach A 9 Z BBesO \r\nentsprechendes Anforderungsprofil - Wahrnehmung von Sonderaufgaben in einem \r\nfestgelegten Umfang - umschrieben hat, das ein Bewerber erfüllen muss, um in das \r\nAuswahlverfahren einbezogen werden. Die drei in die Vergleichsgruppe \r\neinbezogenen Beamten erfüllen diese Voraussetzungen. \n\n\r\n\r\n16\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \r\nin erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die vom \r\nAntragsgegner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten und aus Anlass des \r\nStellenbesetzungsverfahrens gefertigten dienstlichen Beurteilungen des \r\nAntragstellers und des Beigeladenen vom 3. Dezember 2004 jeweils für den \r\nZeitraum vom 15. November 2000 bis zum 24. September 2004 bilden hierfür eine \r\nausreichende Entscheidungsgrundlage. Sie wurden nach den Richtlinien für die \r\ndienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des \r\nMinisteriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur \r\nVorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen \r\n(Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \r\nVerbraucherschutz vom 27. März 2003 [I -4 - 2.17]; MBl. NRW. 2003 Seite 866; \r\nnachfolgend: BRL) erstellt.\n\n\r\n\r\n17\n\nDem steht nicht Nr. 4.3.1 BRL entgegen. Danach vergleicht eine dienstliche \r\nBeurteilung aus besonderem Anlass die zu Beurteilenden mit den übrigen \r\nBeamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe, der sie bei einer Regelbeurteilung \r\nzugeordnet worden wären, wenn sie schon zum Stichtag der Regelbeurteilung \r\nAngehörige der Vergleichsgruppe gewesen wären. Zum Zeitpunkt der letzten \r\nRegelbeurteilung waren nach Angaben des Antragsgegners beim Staatlichen \r\nUmweltamt E1 vier Beamte mit Besoldungsgruppe A 9 BBesO beschäftigt. In die \r\nAuswahlentscheidung konnten jedoch - wie dargelegt - nur diejenigen drei Beamten \r\neinbezogen werden, die durch Wahrnehmung von Sonderaufgaben die \r\nVoraussetzungen für die Amtszulage erfüllen. Die Beschränkung der \r\nVergleichsgruppe auf diese drei Beamten ist mithin nicht zu beanstanden. \n\n\r\n\r\n18\n\nDer Beigeladene ist in seiner dienstlichen Beurteilung mit dem Gesamturteil „4 \r\nPunkte\" und damit einen Punkt besser beurteilt als der Antragsteller, der mit dem \r\nGesamturteil „3 Punkte\" beurteilt ist.\n\n\r\n\r\n19\n\nDer Antragsteller dringt mit den Einwendungen gegen seine dienstliche \r\nBeurteilung nicht durch. Nach ständiger Rechtsprechung,\n\n\r\n\r\n20\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127, Urteil \r\nvom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245, und Urteil vom 2. März 2000 \r\n- 2 C 7/99 -, NVwZ-RR 2000, 621; OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 1989 \r\n- 6 A 1905/87 -, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 - und \r\n- 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 161 und 266, und vom 26. Oktober 2000 \r\n- 6 B 1281/00 -, DÖD 2001, 261, \n\n\r\n\r\n21\n\nunterliegen dienstliche Beurteilungen nur der eingeschränkten gerichtlichen \r\nÜberprüfung, denn die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem \r\nGrade ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung \r\nund fachlichen Leistungen aufweist, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung \r\nvorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung \r\nhat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden \r\nBegriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt \r\nhat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein \r\ngültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder \r\ngegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.\n\n\r\n\r\n22\n\nDer gesetzliche Rahmen für den Erlass dienstlicher Beurteilungen wird zum \r\neinen durch § 104 Abs. 1 LBG, zum anderen durch allgemeine Bestimmungen, \r\ninsbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), abgesteckt. \r\nDieser gebietet es, dass der Dienstherr, wenn er für einen Verwaltungsbereich \r\nBeurteilungsrichtlinien geschaffen hat, diese gleichmäßig auf alle zu beurteilenden \r\nBeamten anwendet.\n\n\r\n\r\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 - 2 C 8.79 -, NVwZ 1982, 101; \r\nSchnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, \r\nRdnr. 149 ff.\n\n\r\n\r\n24\n\nZunächst ist ein rechtserheblicher Verstoß gegen Form- und \r\nVerfahrensvorschriften der Beurteilungsrichtlinien nicht festzustellen. Es ist weder \r\nvorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die dienstliche Beurteilung nicht in \r\nÜbereinstimmung mit diesen Verfahrensvorschriften erstellt worden ist. Insbesondere \r\nhat am 24. September 2004 zunächst ein Beurteilungsgespräch mit dem \r\nAntragsteller stattgefunden. Im Anschluss hieran hat die Leiterin der Abteilung 2, \r\nFrau T, als Erstbeurteilerin einen Beurteilungsvorschlag erstellt. Der Leiter des \r\nStaatlichen Umweltamtes, Herr A, hat sodann als Endbeurteiler am \r\n3. Dezember 2004 die dienstliche Beurteilung gefertigt. Sie wurde dem Antagsteller \r\nam 13. Dezember 2004 bekanntgegeben. \n\n\r\n\r\n25\n\nDie dienstliche Beurteilung begegnet auch in materieller Hinsicht keinen \r\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n\r\n\r\n26\n\nDer vom Antragsgegner gewählte Beurteilungszeitraum vom 15. November 2000 \r\nbis zum 24. September 2004 ist nicht zu beanstanden. Die Beurteilungsrichtlinien \r\nsehen insoweit keine feste Zeitspanne vor. Nach allgemeinen \r\nBeurteilungsgrundsätzen muss der gewählte Beurteilungszeitraum allerdings \r\nhinreichend lang sein, um dem Sinn und Zweck einer dienstlichen Beurteilung als \r\nAuswahlgrundlage für Personalentscheidungen gerecht zu werden. Die dienstliche \r\nBeurteilung muss eine individuelle Bewertung der für die Besetzung von \r\nDienstposten oder für Beförderungen möglicherweise in Betracht kommenden \r\nBeamten unter dem Gesichtspunkt der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung \r\n(Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 7 LBG) ermöglichen. \n\n\r\n\r\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13/79 -, ZBR 1981, 197.\n\n\r\n\r\n28\n\nDiesem Zweck wird die dienstliche Beurteilung gerecht, denn der zugrunde \r\nliegende Beurteilungszeitraum umfasst drei Jahre und etwa zehn Monate und ist \r\ndamit sogar länger als derjenige einer Regelbeurteilung von drei Jahren (vgl. Nr. 3.1 \r\nBRL). Insbesondere hat der Antragsgegner für alle zur Beurteilung anstehenden \r\nBeamten denselben Beurteilungszeitraum gewählt, so dass die Beurteilungen auch \r\nhinreichend vergleichbar sind. \n\n\r\n\r\n29\n\nZur Notwendigkeit vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen siehe BVerwG, \r\nUrteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, DÖD 2002, 99; OVG NRW, Beschluss vom \r\n16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -.\n\n\r\n\r\n30\n\nDie Festlegung des Beginns des Beurteilungszeitraums auf den \r\n15. November 2000 begegnet dabei keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \r\nAusweislich des Erlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \r\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz vom 5. Mai 2003 (I-4-2.17) wurde der Stichtag \r\nfür die Regelbeurteilung der Beamten des mittleren Dienstes nach den neuen \r\nBeurteilungsrichtlinien zwar auf den 15. November 2003 festgesetzt. Es ist aber nicht \r\nzu beanstanden, dass der Antragsgegner in Anlehnung an die Dauer eines \r\nRegelbeurteilungszeitraums den Beginn der hier in Rede stehenden \r\nAnlassbeurteilung drei Jahre früher, auf den 15. November 2000, festgelegt hat. \n\n\r\n\r\n31\n\nDementsprechend war der Antragsgegner nicht verpflichtet, einen \r\nBeurteilungsbeitrag des früheren Erstbeurteilers des Antragstellers, Herrn P, für den \r\nZeitraum vor dem 31. August 2000 einzuholen, da dieser Zeitraum in zulässiger \r\nWeise nicht von der Beurteilung erfasst wird. \n\n\r\n\r\n32\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass zwischen der Anlassbeurteilung für den \r\nBeurteilungszeitraum vom 15. November 2000 bis zum 24. September 2004 und der \r\ndavor liegenden Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 16. April 1996 bis \r\n15. April 1999 eine sog. Beurteilungslücke besteht. Nr. 4. 3. 2. 3 BRL sieht vor, dass \r\nbei Beamtinnen und Beamten, die aus Altersgründen oder wegen der Zugehörigkeit \r\nzu einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 m.D. nicht mehr der Regelbeurteilung \r\nunterliegen, vor Entscheidungen über eine Beförderung eine Beurteilung zu erstellen \r\nist. Nach Nr. 3.2 BRL unterliegen die Beamtinnen und Beamten nach Vollendung des \r\n55. Lebensjahres nicht mehr der Regelbeurteilung, soweit sie nicht eine Beurteilung \r\nbeantragen. Deshalb sind der Antragsteller und der Beigeladene letztmalig am \r\n21. Juni 1999 regelbeurteilt worden. Aufgabe einer Beurteilung wegen einer \r\nbevorstehenden Beförderung ist es jedoch nicht, eine bis zur letzten \r\nRegelbeurteilung zurückreichende Anlassbeurteilung zu erstellen. Denn die \r\nAnlassbeurteilung dient nach den Beurteilungsrichtlinien nicht dazu, eine \r\nRegelbeurteilung und deren angestrebte lückenlose Beurteilung zu ersetzen. Sinn \r\nund Zweck einer Anlassbeurteilung gebieten vielmehr - wie bereits dargelegt - \r\nlediglich die zuverlässige Wiedergabe des aktuellen Standes von Eignung, \r\nBefähigung und fachlicher Leistung des Beamten. \n\n\r\n\r\n33\n\nDie dienstliche Beurteilung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil \r\ndie Leistungen des Antragstellers in der Beurteilung vom 21. Juni 1999 für den \r\nBeurteilungszeitraum vom 16. April 1996 bis zum 15. April 1999 mit dem \r\nGesamturteil „in besonderem Maße erheblich über dem Durchschnitt\" und damit mit \r\nder Spitzennote, nunmehr jedoch lediglich mit dem nicht überdurchschnittlichen \r\nGesamturteil „3 Punkte\" beurteilt wurden. Denn der Antragsteller wurde am 28. \r\nOktober 1999 zum Gewerbeamtsinspektor befördert und ist deshalb an den höheren \r\nAnforderungen des neuen statusrechtlichen Amtes zu messen. Aus diesem Grund \r\nführt auch der Vortrag des Antragstellers, er habe den umfangreichsten Arbeitsplatz \r\naller Beamten der Vergleichsgruppe, zu keinem anderen Ergebnis. Denn in der \r\nAufgabenbeschreibung (vgl. Seite 3 der Beurteilung vom 3. Dezember 2004), die \r\nnach Nr. 5 BRL Grundlage der Leistungsbeurteilung und damit der dienstlichen \r\nBeurteilung ist, ist sein Arbeitsplatz zutreffend beschrieben. Des weiteren wurde die \r\ndienstliche Beurteilung nach den neuen, veränderten Beurteilungsrichtlinien vom \r\n27. März 2003 erstellt. Nicht zuletzt sind Beurteilungen unabhängig von \r\nvorausgegangenen Beurteilungen vorzunehmen. Sie beziehen sich nur auf die im \r\nBeurteilungszeitraum erbrachten Leistungen (vgl. Nrn. 3 und 4 BRL).\n\n\r\n\r\n34\n\nHierzu auch Urteil der Kammer vom 25. Januar 2005 - 2 K 2140/03 -.\n\n\r\n\r\n35\n\nDer Antragsgegner hat zu Recht die Richtsätze nach Nr. 9 Abs. 1 Satz 1 BRL \r\nnicht angewendet. Denn zum einen ist die Vergleichsgruppe von drei Personen zu \r\nklein und zum anderen beziehen sich die vorgesehenen Richtsätze nach dem \r\nWortlaut der Beurteilungsrichtlinien nur auf Regelbeurteilungen. Die hierauf \r\nbezogene Rüge des Antragstellers geht demnach ins Leere. \n\n\r\n\r\n36\n\nIst der Beigeladene mithin ausweislich der aktuellen dienstlichen Beurteilung \r\nbesser qualifiziert als der Antragsteller, so ist die Beförderungsentscheidung zu \r\nGunsten des Beigeladenen rechtsfehlerfrei ergangen. Dem stehen auch nicht das \r\n(geringfügig) höhere Beförderungsdienstalter sowie Dienst- und Lebensalter des \r\nAntragstellers entgegen, da diese Merkmale lediglich als Hilfskriterien Bedeutung \r\nerlangen können, wenn die Bewerber als im wesentlichen gleich qualifiziert \r\nanzusehen sind. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. \n\n\r\n\r\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der \r\nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \r\nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige \r\neigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n\r\n\r\n38\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 \r\nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.\n\n\r\n\r\n39\n\nDas Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG \r\nzu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.\n\n\r\n\r\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-14/2-l-90-05","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-14/2-l-90-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280928","retrieved":"2026-07-09 02:55:10.912628+00:00"}}