{"status":"available","doknr":"OLD280969","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0413.5K1490.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-13","aktenzeichen":"5 K 1490/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten entstanden \nsind. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie aus dem Iran stammenden Kläger zu 1) und 2) reisten nach eigenen \nAngaben auf dem Luftweg am 18. Dezember 2002 in die Bundesrepublik \nDeutschland ein und stellten am 23. Dezember 2002 einen Asylantrag. Für den in \nDeutschland am 10. Februar 2003 geborenen Kläger zu 3) wurde am 07. April 2003 \nAsyl beantragt.\n\n3\n\nIm Rahmen der vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) \ndurchgeführten Anhörung der Kläger zu 1) und 2) trug der Kläger zu 1) im \nWesentlichen vor, er habe sich im Monat Mai/Juni 2001 von einem Pastor namens S \n-zusammen mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2)- in armenischer Sprache taufen \nlassen und sei Christ geworden. Er habe Flugblätter an der Universität verteilt und \ndadurch für seinen Glauben geworben. Auf den Flugblätter habe etwas von den \nWundern, die Jesus Christus vollbracht habe, gestanden. Die Flugblätter habe er \nnicht selbst verfasst, sondern lediglich in einer Druckerei vervielfältig und verteilt. Zeit \nsie durchzulesen, hätte er nicht gehabt. Aufgrund des Flugblattverteilens sei er am \n17. September 2001 von den Sicherheitskräften verhaftet und etwa zwei Wochen \nunter Folter festgehalten worden. Dabei habe er z.T. das Bewusstsein verloren und \neine Beinverletzung sowie Sprachschwierigkeiten davongetragen. Er habe aber \nnichts über die Flugblätter und deren Herkunft verraten. Am 09. Dezember 2002 \nhabe er erneut Flugblätter bei der Druckerei abholen wollen, dabei sei er beobachtet \nworden und habe mit Not entkommen können. Er sei zusammen mit der Klägerin zu \n2) in einem Bus in die Türkei geflohen. Politisch aktiv sei er nicht gewesen und habe \nauch im Übrigen keine Probleme mit dem iranischen Staat gehabt. Die Klägerin zu 2) \nberuft sich auf die vermeintliche Verfolgung des Klägers zu 1). Persönlich habe sie \nkeine Probleme gehabt und auch nicht für ihren Glauben missioniert. Für den Kläger \nzu 3) wurden keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Februar 2003 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der \nKläger zu 1) und 2) ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich des Iran \nvorlägen. Zugleich forderte es die Kläger unter Androhung der Abschiebung in den \nIran auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach \nEintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides des Bundesamtes zu verlassen. Den \nAsylantrag des Klägers zu 3) lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 26. Mai 2003 \nebenfalls ab. \n\n5\n\nDagegen haben Kläger zu 1) und 2) am 28. Februar 2003 sowie der Kläger zu 3) \nam 5. Juni 2003 Klage erhoben und ihr Vorbringen vertieft. Die Kläger zu 1) und 2) \nhaben eine Taufbescheinigung der Neuapostolischen Kirche zu M jeweils datiert auf \nden 13. November 2003 vorgelegt. Ferner hat die Klägerin zu 2) vorgetragen, sie \nmüsse auch wegen ihres aus dem Iran geflohenen Vaters, der dort Luftwaffenoffizier \ngewesen und der „Spionage\" verdächtigt worden sei, bei einer Rückkehr Verfolgung \nbefürchten. Ihr Vater sei auch, ebenso wie der Kläger zu 1), in der Bundesrepublik \nDeutschland exilpolitisch aktiv. \n\n6\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2005 sind die Kläger ergänzend \nbefragt worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. \n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 12. Februar 2003 hinsichtlich der Kläger zu 1) \nund 2) sowie vom 26. Mai 2003 hinsichtlich des Klägers zu 3) zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen bzw. \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vorliegen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\nfestzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG bestehen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten sowie den der Ausländerakten Bezug genommen. Hinsichtlich des vom \nProzessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages, \nwird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n16\n\nDie Bescheide des Bundesamtes vom 12. Februar 2003 sowie vom 26. Mai 2003 \nsind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und \nAbs. 5 VwGO). Denn sie haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte gemäß Artikel 16a Abs. 1 GG noch auf die begehrte Feststellung von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 oder § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG. \n\n17\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische \nVerfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale - in der Regel - durch den Staat gezielt Rechtsverletzungen \nzugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Ob eine an asylerhebliche \nMerkmale anknüpfende, zielgerichtete politische Verfolgung gegeben ist, die \nVerfolgung mithin „wegen\" eines asylerheblichen Merkmals erfolgt, ist anhand ihres \ninhaltlichen Charakters nach der „erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme\" selbst \nzu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich \n- gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende \nVerfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu \nbewältigende („ausweglose\") Lage versetzt. Das Asylrecht beruht ferner auf dem \nZufluchtgedanken und fordert daher grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang \nzwischen Verfolgung, Flucht und Asyl. Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein \nAusländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung \nbedroht ist. Eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der \nkörperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 \nAbs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG \nkann ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat \noder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen \nAkteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler \nOrganisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz \nvor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine \nstaatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG sind im Wesentlichen deckungsgleich mit denjenigen des \nAsylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das \ngeschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. \nUnterschiede bestehen nur insoweit, als der Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG auch dann eingreift, wenn politische Verfolgung auf Grund des \nGeschlechts oder eines asylrechtlich unbeachtlichen Nachfluchtgrundes droht oder \nder Asylanspruch an der fehlenden Staatlichkeit bzw. Quasi-Staatlichkeit der \nVerfolgung oder an einer früher bestehenden anderweitigen Verfolgungssicherheit \nscheitert. Mit Blick darauf geht das Gericht auch im Rahmen des streitigen \nAbschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich der genannten Besonderheiten - von \nden dargelegten Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG \ngelten,\n\n18\n\nvgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a \nAbs. 1 GG und der Vorgängervorschrift des § 51 Abs. 1 AuslG mit dem \nFlüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 \nC 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500.\n\n19\n\nMaßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der \nGefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im \nZeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Abs. \n1 AsylVfG). Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei \nan unterschiedlichen Maßstäben zu orientieren:\n\n20\n\nHat der Asylsuchende das Schicksal politischer Verfolgung schon einmal erlitten, \nbesteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn an seiner Sicherheit vor \nerneut einsetzender Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernstliche \nZweifel bestehen, d.h. die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung nicht ganz \nentfernt erscheint (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Asylbewerber hingegen \nunverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund \nasylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab). Dazu reicht es nicht \naus, wenn eine Verfolgung nur im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr müssen bei \nzusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die für eine \nlandesweite politische Verfolgung bei Rückkehr sprechenden Umstände ein größeres \nGewicht als die dagegen sprechenden Tatsachen besitzen. Entscheidend ist, ob aus \nder Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des \nAsylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände die Rückkehr in den \nHeimatstaat als unzumutbar erscheint. Dabei ist die Schwere des befürchteten \nEingriffs in die Betrachtung einzubeziehen.\n\n21\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren der Kläger zu 1) (A.), zu \n2) (B.) sowie zu 3) (C.) nicht zum Erfolg. \n\n22\n\nA.\n\n23\n\nDer Kläger zu 1) ist nicht als politisch Verfolgter aus dem Iran ausgereist (I.). \nDarüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was es beachtlich \nwahrscheinlich machen würde, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat politischer \nVerfolgung ausgesetzt wäre (II.). \n\n24\n\nI.\n\n25\n\nDas Vorbringen des Klägers zu 1) (im Folgenden: Kläger) zu den gesamten \nUmständen, die ihn angeblich zum Verlassen seines Heimatlandes genötigt haben, \nist nicht glaubhaft. Vielmehr zeichnet es sich durch Unstimmigkeiten und gezielte \nSteigerungen aus. \n\n26\n\nSchon die Angaben zu seiner Ausreise aus dem Iran sind unglaubhaft. Sowohl \nbeim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung gab er an, sämtliche \nPapiere zu seiner Person, insbesondere seinen Personalausweis, im Iran gelassen \nzu haben. Er sei dann ohne Papiere zusammen mit der Klägerin zu 2. in einem Bus \nwährend der frühen Morgenstunden des 09. Dezember 2002 über den \nGrenzübergang Bazargan an der iranisch-türkischen Grenze gefahren. Er habe den \nBusfahrer gekannt und ihm Geld gegeben, damit er die Grenzbeamten besteche. \nKontrolliert worden seien sie nicht. Man könne an der Grenze im Zweifelsfall einer \nKontrolle „mit Geld alles regeln\". Die Klägerin zu 2. trug bei ihrer Befragung dazu \nergänzend vor, der Bus sei zwar kontrolliert worden, aber nicht sie selbst, da sie ja \nGeld bezahlt hätten. Personalpapiere habe auch sie nicht dabei gehabt. Diese vom \nKläger präsentierte Geschichte ist gänzlich unplausibel und lebensfremd. Der \noffizielle Grenzübergang Bazargan vom nördlichen Iran in die Türkei wird stark \nkontrolliert und kann so einfach wie geschildert nicht überwunden werden. Personen \nund Pässe werden am dortigen Grenzübergang jeweils von Sicherheitskräften, \nPassbehörden und dem Informationsministerium computergestützt überprüft. Die \nKontrollen am Grenzübergang sind langwierig und sehr streng, \n\n27\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004, S. 37 (cc.) \niVm Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Juni 1999.\n\n28\n\nEine illegale Ausreise gänzlich ohne Papiere kann dem Kläger daher vor dem \nHintergrund der intensiven Kontrollen und Überwachung durch mehrere staatliche \nStellen nicht geglaubt werden. Der iranische Staat hat ein grundsätzliches Interesse \ndaran, durch solche Kontrollen der offiziellen Grenzübergänge, Personen, die -aus \nwelchen Gründen auch immer- fliehen wollen, herauszufiltern und festzuhalten. Das \nInteresse einer effektiven Ausreisekontrolle wird schon durch die hohen formalen \nAnforderungen an eine legale Ausreise belegt. So benötigt ein Iraner dafür nicht nur \neinen gültigen Reisepass, sondern zudem ein Ausreisevisum mit Ausreisestempel, \nbei dessen Beantragung auch der Geheimdienst und die regulären \nSicherheitsbehörden eingeschaltet werden,\n\n29\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004, S. 36. \n\n30\n\nEs ist daher abenteuerlich, dass jemand, der von sich selbst behauptet, im Iran \ngesucht zu werden und der vor den Sicherheitskräften geflohen sein will, als \nFluchtmöglichkeit den Weg über einen offiziellen Grenzübergang mit zahlreichen \nKontrollen und anwesenden Geheimdienstbeamten wählt. Insbesondere kann dem \nKläger nicht geglaubt werden, dass er die verschiedenen staatlichen Stellen dort \ndurch Zahlung von Bestechungsgeldern von einer Kontrolle abgehalten haben will \nund der Bus, nach Aussage der Klägerin zu 2., zwar kontrolliert worden sein soll, sie \naber gerade nicht. Die in der mündlichen Verhandlung etwas ratlos wirkende \nAusflucht, man könne dort im Falle einer Kontrolle „mit Geld alles regeln\", ist als so \npauschale Behauptung angesichts der Erkenntnislage nicht überzeugend. Ist schon \nnach dem zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes eine Ausreise über einen \noffiziellen Grenzübergang mit legalen Papieren langwierig und mit gefälschten gar \näußerst schwierig, trifft dies erst Recht auf eine solche ganz ohne Papiere zu. Auch \ndürften die staatlichen Kontrollstellen an dem Grenzübergang (Sicherheitskräften, \nPassbehörden und Mitarbeiter des Informationsministeriums), die ja gerade die \nAusreise von gesuchten Personen verhindern sollen, regelmäßig nicht so ohne \nweiteres, quasi „einfach so\", wie es der Kläger glauben machen will, bestechlich sein, \n\n31\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004, S. 37 (cc.) \niVm Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Juni 1999 u. 21. März 1990, Deutsches \nOrient-Institut, Auskunft vom 22. Dezember 1997.\n\n32\n\nSoweit der Kläger anlässlich seines vermeintlichen Fluges von Istanbul nach \nDüsseldorf vorgetragen hat, er habe in seinen gefälschten Pass -außer auf sein \nPhoto- nicht geschaut und könne sich dementsprechend nicht an seinen \nFluchtlegende erinnern, erscheint dies lebensfremd. Das Auswendiglernen der \nIdentitäts- und Passdaten gehört erkennbar zu einer fundierten Fluchtvorbereitung, \num nicht sogleich schon bei potenziellen Nachfragen der Grenzbeamten bei der Aus- \nund der Einreise aufzufallen. \n\n33\n\nSchließlich hat der Kläger die Geschehnisse bei seiner Flucht aus Teheran \nerkennbar unter Dramatisierungsaspekten gesteigert, indem er angab, auf seiner \nFlucht habe er auch einen Schuss gehört. Der „liebe Gott habe ihm [aber] Kraft \ngegeben\", dass er durch die viele Gassen habe entkommen können. Während der \nAnhörung vor dem Bundesamt war indes zu keinem Zeitpunkt von einem \nSchusswaffeneinsatz bei seiner Flucht die Rede. Lediglich hätten die ihn \nverfolgenden Sicherheitskräfte „Halt, Halt\" gerufen, er sei aber dennoch entkommen. \nWarum man ihn nicht weiter verfolgt habe, wisse er nicht. Auf Vorhalt, warum er von \ndem Schuss nicht bereits beim Bundesamt gesprochen habe, ließ der Kläger sich \nlediglich dahingehend ein, er sei „da so nervös\" gewesen, dass wisse er nicht. Dies \nist nicht ausreichend, um die Steigerung zu erklären. Hätte sich der erstmals in der \nVerhandlung geschilderte Geschehensablauf real so ereignet, hätte nach der \npraktischen Lebenserfahrung nichts näher gelegen, als von diesem sicherlich sehr \ndramatischen und unter vermeintlicher Lebensgefahr für den Kläger gut \nausgegangenen Fluchtgeschehen bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt - wo \ner über die Pflicht, seine Asylgründe vollständig und konkret zu schildern, nachhaltig \nbelehrt worden ist - oder schriftsätzlich über seinen Prozessbevollmächtigten im \ngerichtlichen Verfahren zu berichten. Dies gilt umso mehr, als dass sich der Kläger \nmit der Stellung des Asylantrages freiwillig in den Schutzbereich der deutschen \nBehörden begeben hat, sodass kein Grund ersichtlich ist, nicht sein gesamtes \nVerfolgungsschicksal beim Bundesamt mit dem Ziel, ein dauerhaftes \nAufenthaltsrecht zu erreichen, von sich aus darzustellen. Vielmehr ist die gesamt \nFluchtgeschichte frei erfunden und unglaubhaft.\n\n34\n\nNicht geglaubt werden können dem Kläger auch die angeblich seiner Flucht \nvorausgegangenen Verfolgungsereignisse. Soweit er vorgetragen hat, er sei im Iran \nbereits konkreten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, weil er \nzum christlichen Glauben konvertiert sei, ist dies unglaubhaft. \n\n35\n\nIn diesem Zusammenhang hegt das Gericht bereits erhebliche Bedenken an der \noffenbar von einem armenischen Pfarrer durchgeführten Taufe des persischen \nKlägers im Iran. Beim Bundesamt sprach er lediglich davon, dass er über seinen \nArbeitgeber, einen „armenischen Christen\", zu dieser Religion gekommen sei. Dieser \nhabe ihn zu seiner Kirche mitgenommen, wo er im Mai/Juni 2001 durch den Pfarrer \n„S\" in armenischer Sprache getauft worden sei. In der mündlichen Verhandlung ließ \ner sich dann erstmals dahingehend ein, er sei neuapostolisch getauft worden und \nhabe bereits im Iran der Gemeinschaft der Neuapostolischen Kirche angehört. Auch \nsein Arbeitgeber sei neuapostolisch gewesen. Auf Vorhalt, warum er beim \nBundesamt lediglich von „armenischen Christen\" gesprochen habe, erklärte der \nKläger lediglich, er würde „zu allen Christen im Iran Armenier\" sagen. Dabei konnte \ner auch auf wiederholte gerichtliche Nachfrage nicht plausibel und stimmig machen, \nwarum er seine damalige vermeintlich neuapostolische Glaubenszugehörigkeit nicht \nschon beim Bundesamt umfassend vorgetragen habe, obwohl er dort ausreichend \nGelegenheit hatte. Der Kläger konnte schließlich nicht überzeugend erklären, warum \ner sich in der Bundesrepublik Deutschland noch einmal Taufen ließ, wenn er doch \nbereits im Iran durch die Taufe konvertiert sein will und damit schon Christ war. Die \nvom Kläger hierzu neben seinem „Gefühl\" angeführte erstmalige Taufe seines in \nDeutschland geborenen Sohnes vermag jedenfalls seine erneute eigene nicht zu \nerklären. \n\n36\n\nUngeachtet der zweifelhaften Konversion des Klägers im Iran, drohte ihm jedoch, \nselbst wenn man zu seinen Gunsten im Folgenden unterstellte, dass er tatsächlich im \nIran zum neuapostolischen Christentum übergetreten wäre, eine allein darauf \ngründende Gefahr politischer Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. \nEingriffe in die Religionsfreiheit sind nur dann als politische Verfolgung zu \nbetrachten, wenn sie die Betroffenen daran hindern, ihren Glauben im privaten \nBereich und unter sich zu bekennen. Dies ist der Fall, wenn die Religionsausübung \nim häuslich-privaten Bereich, auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen \nGlauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen \nBereich, sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in \npersönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen („religiöses Existenzminimum\") \nunterbunden werden. Das Asylrecht und auch die Bestimmungen über den Schutz \nvor Abschiebung (§ 60 Abs. 1, 5 AufenthG und § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung \nmit Art. 9 EMRK) greifen hingegen nicht ein, wenn der Staat Bekenntnisformen in der \nÖffentlichkeit bekämpft, auch wenn sie für die betroffene religiöse Minderheit \nidentitätsbestimmend sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Staat seine \nExistenz auf eine bestimmte Religion gründet, wie das in islamischen Ländern \nvielfach der Fall ist, und er Maßnahmen zur Aufrechterhaltung dieser Staatsreligion \nergreift. Sie sind ungeachtet des mit ihnen verbundenen Eingriffs in die \nReligionsfreiheit der betroffenen Minderheit nicht als politische Verfolgung \nanzusehen, solange den Angehörigen der religiösen Minderheit das von der \nMenschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen wird. Politische \nVerfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe in die \nReligionsfreiheit ist demnach etwa dann gegeben, wenn den Angehörigen einer \nreligiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher \nFreiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder \nsie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im \nprivaten Bereich und unter sich zu bekennen. Glaubensbetätigungen in der \nÖffentlichkeit einschließlich der Missionierung gehören ebenso wenig zum religiösen \nExistenzminimum,\n\n37\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, \n143, 158 ff.,\n\n38\n\nwie die Möglichkeit des Besuchs öffentlicher oder offizieller Gottesdienste der im \nIran existierenden christlichen Gemeinden. Der geschützte Bereich des „forum \ninternum\" umfasst neben der Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich das \ngemeinsame Gebet und den Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der \nÖffentlichkeit, da wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf, nicht \naber die erkennbar auch in die Öffentlichkeit hineinwirkende, öffentlich stattfindende \nTeilnahme an Gottesdiensten der christlichen Kirchen im Iran. Ein Eingriff in das \nreligiöse Existenzminimum käme grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die zum \nChristentum konvertierten Muslime im Iran auch dann mit Verfolgungsmaßnahmen \nrechnen müssten, wenn sie sich nicht ohne Gefahr für Leib, Leben oder persönliche \nFreiheit zum gemeinsamen Gebet und Gottesdiensten mit Gleichgesinnten abseits \nder Öffentlichkeit zusammenfinden oder die christliche Religion nicht im häuslich-\nnachbarschaftlich-kommunikativen Bereich bekennen oder ausüben könnten,\n\n39\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1000ff.\n\n40\n\nFür eine solche Gefahr besteht hier jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit. \nSelbst gegenüber örtlich im Iran missionierenden christlichen Kirchengemeinden \nrichteten sich staatliche Maßnahmen bisher ganz überwiegend gegen Kirchenführer \noder in der Öffentlichkeit besonders Aktive, aber nicht gegen einfache konvertierte \nGemeindemitglieder, wie es der Kläger ist.\n\n41\n\nNach jüngsten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes wird seit mehreren Jahren \nweder von den Medien noch von kirchlichen Würdenträgern berichtet, dass weiterhin \n- früher übliche - Personenkontrollen durch staatliche Sicherheitskräfte in der \nUmgebung von Gotteshäusern erfolgen, so dass die Teilnahme von Apostaten an \nGottesdiensten nicht ausgeschlossen ist. Zudem bestehen nach Darstellung der \nchristlichen Kirchen innerhalb der Islamischen Republik Iran ca. 100 christliche \nHausgemeinschaften, an denen auch Apostaten teilhaben, und nach Angaben \nkirchlicher Würdenträger haben - wie bereits oben erwähnt - Apostaten, die keine \nMissionierung betreiben, keine staatlichen Repressalien zu befürchten,\n\n42\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. März 2004; Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 15. Dezember 2004 und entsprechend zu der Frage der \nzur Zeit fehlenden staatlichen Kontrolle des Zugangs zu christlichen Kirchen und \nzu der Möglichkeit für christliche Konvertiten, zu Gebet und Gottesdienst mit \nGleichgesinnten in privatem Rahmen zusammenzukommen, soweit „davon nichts \nnach außen dringt\", auch die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 6. \nDezember 2004.\n\n43\n\nso dass auch Konvertiten im Iran die christliche Religion im häuslich-\nnachbarschaftlich-kommunikativen Bereich ausüben können, ohne dass ihnen mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohten.\n\n44\n\nDiese Erkenntnis wird im Ergebnis nicht in Frage gestellt durch die Auskunft des \nDeutschen Orient-Instituts vom 6. Dezember 2004. Darin ist zwar davon die Rede, \ndass es für konvertierte Moslems „unangenehme Konsequenzen\" haben könne, \nwenn ihr Besuch öffentlicher oder privater Gottesdienste nach außen bekannt werde; \nes könne ggfs. etwa Verhaftung oder Strafverfolgung unter dem Vorwurf der Tätigkeit \nin verbotenen Gruppen oder des Verstoßes gegen den islamischen „ordre public\" \ndrohen. Wie in dem Gutachten aber weiter ausgeführt ist, lässt sich nicht in seriöser \nWeise im Voraus einschätzen, welche Konsequenzen ein Bekannt werden der (nicht-\nmissionarischen) Glaubensbetätigung durch Konvertiten im Iran haben werde, zumal \nReferenzfälle und Vergleichsmöglichkeiten insoweit fehlten und das weitere auch \nsehr davon abhänge, was „die Leute beziehungsmäßig für sich tun\" könnten. Somit \nträgt das Gutachten allenfalls die Schlussfolgerung, dass Gefährdungen für \n(einfache) Konvertiten nicht auszuschließen sind, wenn ihre christliche \nGlaubensausübung „nach außen\" bekannt wird. Mangels „Referenzfällen und \nVergleichsmöglichkeiten\" ist das Gutachten aber nicht geeignet, die durch \nBeispielsfälle belegte, oben wiedergegebene Aussage des Auswärtigen Amtes in \nFrage zu stellen, dass sich mögliche staatliche Repressalien - im Zusammenhang mit \nder Konversion von Muslimen zum christlichen Glauben - nahezu ausschließlich \ngegen Personen in leitender - kirchlicher - Funktion richten. Dass Gefährdungen nicht \nauszuschließen sind, reicht nicht hin, um einen Schutzanspruch zu vermitteln, da die \nVerfolgungsgefährdung für den betroffenen einzelnen Asylbewerber nicht den \nerforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreicht. Soweit konvertierte \nMoslems wirtschaftlich, etwa bei der Arbeitssuche, und gesellschaftlich, bis hin zur \nAusgrenzung, benachteiligt werden, \n\n45\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. März 2004,\n\n46\n\nfehlt es an der für einen Schutzanspruch erforderlichen Eingriffsintensität.\n\n47\n\nAuch nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen haben Konvertiten in der Form der Apostasie (Abfall vom \nislamischen Glauben und Hinwendung zum Christentum) in der iranischen \nLebenswirklichkeit nur dann politische Verfolgung zu gewärtigen, wenn sie über den \nverfassungsrechtlich geschützten Bereich des religiösen Existenzminimums hinaus \nmissionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen \nerkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt wird, wie dies vor allem bei Pfarrern \noder allgemein Priester der Fall sein kann. Um als Objekt von Gewaltmaßnahmen \nüberhaupt in Betracht zu kommen, muss sich die Missionierungsarbeit der jeweiligen \nApostaten aus der Gruppe der einfachen Gemeindemitglieder herausheben, \n\n48\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A -, vom \n30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A -, vom 05. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, \nvom 03. August 1998 - 9 A 1496/98.A -.\n\n49\n\nNicht die geistig-religiösen Entscheidung eines Einzelnen für einen anderen \nGlauben stellt eine Gefährdung des unbedingten politischen Herrschaftsanspruch \ndes Regimes in Teheran dar, sondern erst die den anderen Glauben erfolgreich \nausbreitende Missionierung in das „muslimische Staatsvolk\" hinein. Eine Änderung \nder geschilderten Situation ist nach dem im Wesentlichen übereinstimmenden Inhalt \nder neueren Auskünfte nicht eingetreten, \n\n50\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. April 2001, 02. Juni 2003 und \nvom 3. März 2004, Deutsches Orient-Institut, Auskünfte vom 26. Februar 1999 und \nvom 6. Dezember 2004 sowie amnesty international, Auskunft vom \n02. Februar 1999.\n\n51\n\nso dass das erkennende Gericht weiterhin an der Aussage festhält, dass \nMitglieder religiöser Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Moslems \nangehören und die selbst keine Missionierungsarbeit betreiben, nicht der Gefahr \nstaatlicher Repressionen ausgesetzt sind. Asylrelevante Maßnahmen gegenüber \nApostaten und insbesondere auch Angehörigen missionierender Kirchengemeinden \nsind allenfalls dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wenn die \nBetroffenen zusätzlich durch ihre exponierte Stellung und/oder durch ihre in- oder \nausländischen Aktivitäten mit Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, die den \nBestand der Islamischen Republik Iran gefährden, also etwa wegen exponierter \nöffentlichkeitswirksamer (Missionierungs-)Arbeit. Diese Einschätzung wird bekräftigt \ndurch die jüngste Auskunft des Auswärtigen Amtes, nach der in den der Auskunft \nvorangegangenen vier Jahren insgesamt nur drei Vorfälle bekannt geworden, in \ndenen es zu Übergriffen und überwiegend kurzfristigen Festnahmen von staatlicher \nSeite auf Apostaten wegen deren Zusammenkünften in privaten Räumen gekommen \nist. Wenn das Auswärtige Amt daraus schließt, dass, belegt durch die zügige \nEntlassung der festgenommenen Gläubigen und den Verzicht auf ein gegen sie \ngerichtetes Strafverfahren belege, dass sich mögliche staatliche Repressalien \nnahezu ausschließlich gegen Personen in leitender - kirchlicher - Funktion richten, ist \ndies nicht zu beanstanden, zumal das Auswärtige Amt in der Auskunft des weiteren \nmitteilt, dass nach Angaben kirchlicher Würdenträger Apostaten, die keine \nMissionierung betreiben, keine staatlichen Repressalien zu befürchten haben, \n\n52\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. Dezember 2004.\n\n53\n\nDer Kläger wäre zum einen -bei unterstellter Konversion- nur einfaches \nGemeindemitglied, zum anderen gehörte er auch vor seiner Ausreise nicht dem - \ngefährdeten - Personenkreis exponiert missionierender Christen/Apostaten an, da er \nnicht glaubhaft vorgetragen hat, im Iran selbst für den christlichen Glauben geworben \nzu haben. \n\n54\n\nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gab er an, er habe mehrmals \nFlugblätter, die für den christlichen Glauben geworben hätten, verteilt. Er habe \njeweils ein Exemplar vom Pfarrer „S\" bekommen, der es auch verfasst habe. Er habe \nsodann das Blatt bei einem Freund in einer Druckerei heimlich vervielfältigen lassen \nund anschließend an der Universität verteilt. Zeit, das Blatt durchzulesen, habe er \nnicht gehabt, so dass er nicht konkret sagen könne, was auf ihm gestanden hätte. Es \nsei in etwa um die Wunder, die Christus vollbracht habe, gegangen. Auf nähere \nNachfrage hierzu hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingegen flüssig und \nohne ersichtlich nachzudenken zum Inhalt des Flugblattes vorgetragen; es habe als \nÜberschrift „Jesus Christus ist Retter der Menschheit\" getragen. Dann seien drei \nMerksätze zu lesen gewesen und zwar: wer nach mir sich Prophet nenne, sei nur ein \nMagier; wer in der Öffentlichkeit Gebete durchführe, sei nur ein Betrüger; wer in der \nÖffentlichkeit zeige, dass er faste, sei ein Satan. Danach sei ein Absatz über die \nWunder Jesu Christi abgedruckt und schließlich ein kurzes Gebet am Ende des \nFlugblattes zu lesen gewesen. Die Flugblätter habe er zunächst am helllichten Tag \ndirekt vor der Universität an junge Leute, die ihm „vertrauenserweckend\" erschienen, \nverteilt. Später - nach seiner vermeintlichen Haft - habe er sie dann nicht mehr „so \nöffentlich verteilt\", eher „in Parks ... oder an anderen Stellen\", aber auch weiterhin \ntagsüber. \n\n55\n\nDies kann dem Kläger nicht geglaubt werden. So ist schon nicht einleuchtend, \nwarum er beim Bundesamt nicht wesentlich zu dem Inhalt der angeblich sogar \nmehrfach verteilten Flugblätter vortragen konnte, nunmehr jedoch - fast zweieinhalb \nJahre später- flüssig und ohne ersichtlich zu überlegen den Inhalt -der allerdings \nunter Zugrundelegung der christlichen Heilslehre recht merkwürdig anmutet- \nwiedergeben kann. Gerade vor dem Hintergrund der offensichtlichen Gefährlichkeit \ndes tatsächlichen Verteilens von christlichen Flugblättern im Iran, ist es nicht \nnachvollziehbar, dass der Kläger beim Bundesamt noch nicht einmal annähernd den \ngenauen Inhalt der Sache, für die er angeblich unter großen Gefahren eingetreten \nsein will, benennen konnte. Es liegt vielmehr der Eindruck nahe, dass er den \nvermeintlichen Inhalt irgendeiner hiesigen religiösen Schrift zur Vorbereitung auf die \nmündlichen Verhandlung auswendiggelernt hat, wofür auch sein plötzlich fließender \nVortrag spricht. Soweit er auf Vorhalt erklärte, er sei bei der Bundesamtsanhörung \n„aufgeregt und nervös\" gewesen und habe seine schwangere Frau dabeigehabt, so \ndass er deswegen nicht den genauen Inhalt des Flugblattes hätte wiedergeben \nkönnen, ist dies nicht mehr als eine bloße Schutzbehauptung. Denn nach der \npraktischen Lebenserfahrung hätte nichts näher gelegen, als bei der Anhörung vor \ndem Bundesamt im Rahmen des dortigen, offen gefassten Fragenkataloges, bereits \nkonkret und umfassend zu antworten, zumal der Kläger über die Pflicht, seine \nAsylgründe vollständig zu schildern, nachhaltig belehrt worden ist. Ferner hätte er \nauch die Gelegenheit nutzen können, schriftsätzlich über seinen \nProzessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren über etwaige - aus welchen \nGründen auch immer - erfolgte Auslassungen bei der Anhörung vor dem Bundesamt \nzu berichten. Das hat er jedoch versäumt. Zudem sprechen letztlich die geschilderten \nUmstände des angeblichen Flugblattverteilens gegen ein real erlebtes Geschehen. \nEs ist nicht glaubhaft, dass der Kläger -selbst bei größter Naivität- das Risiko eingeht, \nFlugblätter christlichen Glaubensinhaltes tagsüber vor der Universität oder an \nanderen leicht zugänglichen öffentlichen Orten zu verteilen. Damit würde er nicht nur \nsich selbst, sondern auch den Ersteller des Flugblattes ohne nennenswerten Erfolg \nfür die Sache in erhebliche Gefahr bringen, da unter diesen Umständen binnen \nKürze erhebliche Repressalien des iranischen Staates, in Anbetracht der \ngrundsätzlich intensiven Kontrolle des öffentlichen Lebens im Iran, \n\n56\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004,\n\n57\n\nganz wahrscheinlich wären. Missionierung für den christlichen Glauben mit Hilfe \nvon Flugblättern und Schriften wird der Lebenserfahrung nach bei den drohenden \ndrakonischen und vor allem auch bekannten Strafen nicht derart öffentlich \nstattfinden, sondern in der Regel heimlich. \n\n58\n\nKann dem Kläger daher nach alledem schon das Verteilen von Flugblättern \nchristlichen Glaubensinhaltes nicht abgenommen werden, kann ihm auch seine \nvermeintlich zweiwöchige Haft mit Folter aufgrund des erstmaligen Flugblattverteilens \nnicht geglaubt werden. Gleiches gilt für die Behauptung, seine Sprachprobleme -er \nstotterte während der Verhandlung- rührten von der angeblichen Folter her. \n\n59\n\nDer Kläger ist somit unverfolgt aus dem Iran ausgereist. \n\n60\n\nII.\n\n61\n\nAuch die Nachfluchtaktivitäten des Klägers begründen keinen Schutzanspruch. \nAuf Grund seiner vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten (ein-/zweimalige \nDemonstrationsteilnahme) droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \npolitische Verfolgung. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nNordrhein - Westfalen zur Frage der exilpolitischen Betätigung von iranischen \nStaatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland reicht nicht jede öffentlich zur \nSchau getragene Kritik, sondern nur eine nach außen hin in exponierter Weise für \neine regimefeindliche Organisation getätigte aus, um asyl- bzw. \nabschiebungsschutzrelevante Bedeutung zu erlangen,\n\n62\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 1997 - 9 A 3502/97.A -, vom \n17. April 1998 - 9 A 345/98.A -, sowie vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; und vom \n15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -, jew. m.w.N.\n\n63\n\nAusgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen \nunbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem \nexponierten Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation \nandererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der \nBundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten \niranischer (Exil-)Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder \nund/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von \nDemonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu \nerfassen. Abgesehen davon, dass auf Grund der Erkenntnislage nicht davon \nausgegangen werden kann, dass tatsächlich jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch \ntätige Asylsuchende namentlich erfasst wird, ist in Rechnung zu stellen, dass den \niranischen Behörden auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein \nnach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich \nernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt \nwird. Dies gilt umso mehr, wenn das öffentlichkeitswirksame Auftreten - wie auch \nbeim Kläger, der sich noch bei der Anhörung vor dem Bundesamt als im Heimatland \npolitisch gänzlich inaktive Person dargestellt hat - erst im „sicheren\" Ausland erwacht \nist, \n\n64\n\nvgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Stellungnahmen vom 23. August 2000 \nund vom 28. Januar 2003; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Dezember 2004, \nS. 24 sowie Auskunft vom 5. September 2000; Deutsches Orient-Institut, Auskunft \nvom 24. Juli 2000.\n\n65\n\nAngesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und \naufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von Asylsuchenden auf diejenigen \nPersonen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die \nmassentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste \nhinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den \njeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran \nUnzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner \nerscheinen lassen. Dies schließt es von vornherein aus, der - üblichen - \nMitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen \noppositionellen Parteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, \nder Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen \nvon Plakaten sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen \nVeranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem \nVerteilen von Informations/Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine Bedeutung \nfür die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen. Hieran ändert auch die \nmehrfache Teilnahme an Demonstrationen/Veranstaltungen oder aber die Betreuung \nvon Büchertischen und die Verteilung von Flugblättern nichts, da die Erhöhung der \nQuantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der \nGesamtaktivität führt: Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen \nzahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er \nlediglich „dabei ist\", Parolen ruft, Plakate trägt und/oder Papier verteilt, liefert \ngegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls \nUnzufriedenheit nicht aber - ggf. im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu \nnehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran ausgeht.\n\n66\n\nDer Kläger hat lediglich über seinen Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, \nzusammen mit seinem Schwiegervater an Demonstrationen und Versammlungen der \n„Sozialistischen Bewegung\" des Herrn H1 teilgenommen zu haben; dies hat er in der \nmündlichen Verhandlung dahingehend präzisiert, er habe dies ein-/zweimal gemacht. \nSolche Aktivitäten, wie auch ein etwaiges Rufen von Parolen gegen das Regime \nsowie das Verteilen von Flugblättern auf solchen Veranstaltungen, lassen das \nEngagement des Klägers nicht aus der Masse deckungsgleicher Beiträge anderer \nexilpolitisch aktiver Iraner in Deutschland hervortreten, deren Gefährdung nach den \nobigen Darlegungen bei einer Rückkehr nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Der \nvorgetragene exilpolitische Einsatz entspricht qualitativ den dargelegten \n„unprofilierten\" Handlungsweisen. Insbesondere muss schon die Ernsthaftigkeit der \nexilpolitischen Tätigkeit des Klägers bezweifelt werden, zumal er sich bereits beim \nBundesamt als gänzlich unpolitische Person darstellte und auch in der mündlichen \nVerhandlung nicht den Eindruck vermittelte, als entspreche seine Tätigkeit einer \ntiefgreifenden, erst jetzt im Exil gebildeten, politischen Überzeugung. Der Kläger will \nsich offenkundig lediglich solcher Aktionen bedienen, um dadurch im Asylverfahren \nvermeintlich zu profitieren. \n\n67\n\nDas Vorbringen des Klägers führt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der \nnunmehr vorgetragenen Exilkonversion unter Vorlage einer Taufbescheinigung der \nNeuapostolischen Kirche in M vom 13. November 2003 sowie der dortigen \nMessbesuche zum Erfolg. Ungeachtet der wenig einleuchtenden Tatsache einer \nzweimaligen Taufe, droht ihm jedenfalls aufgrund seines in der Bundesrepublik \nDeutschland vollzogenen oder bekräftigten Glaubenswechsels und seiner \nGlaubenspraxis bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Nach der oben dargestellten \nErkenntnislage ist eine Betätigung für den christlichen Glauben -auch und erst recht \nim Exilland- für den Iran erst dann erheblich, wenn sie der Betroffene in \nherausgehobener Position nach außen erkennbar entfaltet und nachhaltig mit Erfolg \nausübt,\n\n68\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A - und vom \n30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 11. \nMärz 2003 - 5 A1081/03.A.\n\n69\n\nDafür spricht beim Kläger nichts. Er nimmt lediglich mehr oder weniger \nregelmäßig an den Gottesdiensten der Neuapostolischen Kirche in I1 teil. Auf \nNachfrage gab er an, dass er sonst nichts für die Kirchengemeinde mache. Durch \nbloße quantitative Messbesuche kann die Schwelle der niedrig profilierten Tätigkeit \nfür den christlichen Glauben noch nicht einmal ansatzweise überschritten werden. \nWerbende Aktivitäten für den Glauben hat der Kläger verneint. Ganz offensichtlich \nhat er in seiner Glaubensgemeinschaft keine exponiert-hervorgehobene Stellung \nerlangt. \n\n70\n\nDem Kläger ist auch zuzumuten, nach Rückkehr in den Iran zur Vermeidung von \nRepressalien die Religionsausübung und damit auch die Missionierung außerhalb \ndes häuslich-privaten Bereichs zu unterlassen und den Glauben nur abseits der \nÖffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen gleich gesinnten Gläubigen \nzu leben. Einen Schutz vor einer Abschiebung in den Iran kann ein Asylbewerber \nnicht dadurch erreichen, dass er einer nicht-islamischen Glaubensgemeinschaft \nbeitritt, die eine den häuslichen-privaten Bereich verlassende Missionstätigkeit im \nIran, die dort schwerwiegende Sanktionen erwarten lässt, zu ihrem „religiösen \nExistenzminimum\" erklärt. Wie sich aus dem bereits zitierten Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts,\n\n71\n\nBVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, \n158 ff.,\n\n72\n\nergibt, ist mit der „Möglichkeit zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-\nkommunikativen Bereich\" lediglich die Offenlegung (das Bekenntnis) des eigenen \nGlaubens in diesem Bereich, nicht aber das Werben für diesen Glauben (die \nMissionierung) gegenüber Anhängern der Staatsreligion gemeint,\n\n73\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -.\n\n74\n\nEs bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer \nRückkehr die christliche Religion nicht im häuslich-nachbarschaftlich-kommunikativen \nBereich bekennen oder ausüben könnte, weil sich zum Christentum konvertierte \nMoslems im Iran nicht ohne Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit zum \ngemeinsamen Gebet und Gottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit \nzusammenfinden könnten. Insoweit wird auf die bereits dargelegte Auskunfts- und \nErkenntnislage (siehe A. I.) verwiesen. \n\n75\n\nDemzufolge hat der Kläger bei Rückkehr in den Iran nichts zu befürchten.\n\n76\n\nB.\n\n77\n\nDie Klägerin zu 2) ist gleichfalls nicht als politisch Verfolgte aus dem Iran \nausgereist (I.). Darüber hinaus ist auch in der Zwischenzeit nichts eingetreten, was \nes beachtlich wahrscheinlich machen würde, dass sie bei einer Rückkehr in ihre \nHeimat politischer Verfolgung ausgesetzt wäre (II.). \n\n78\n\nI.\n\n79\n\nDie Klägerin zu 2) (im Folgenden: Klägerin) ist nicht vorverfolgt. Bereits bei der \nAnhörung vor dem Bundesamt hat sie angegeben, dass sie selbst gänzlich \nunpolitisch sei und sich nie mit Politik beschäftigt habe. Dementsprechend habe sie \nauch keine Probleme mit dem Geheimdienst gehabt. Dies hat sie in der mündlichen \nVerhandlung bekräftigt. Soweit sie in der Verhandlung erstmals von der Erstürmung \nihres Hauses anlässlich der vermeintlichen Verhaftung ihres Mannes und der ihr \ndabei angeblich widerfahrenen Peinigung (beschimpfen, wegschupsen) berichtet hat, \nhandelt es sich um einen gesteigerten Vortrag, der ihr nicht geglaubt werden kann. \nBeim Bundesamt ist von Hausdurchsuchungen nicht die Rede gewesen; ebenso \nwenig von irgendwelchen eigenen Kontakten mit dem Geheimdienst. Wären sie so \nwie jetzt geschildert tatsächlich passiert, hätte nichts näher gelegen, als sie bereits \nbeim Bundesamt ausführlich zu schildern. Der von ihr nunmehr als Begründung für \ndie Auslassungen beim Bundesamt vorgebrachte „große Stress\" unter dem sie \ngestanden haben will, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, denn \ngerade bei solch eindringlichen Geschehnissen, wie einer plötzliche \nHausdurchsuchung, hätte sich eine umgehende Schilderung aufgedrängt. Sofern die \nKlägerin schwangerschaftsbedingt -sie befand sich etwa im siebten Monat- dazu akut \nnicht in der Lage gewesen sein will, hätte nichts näher gelegen, als unverzüglich \nnach der Niederkunft über ihren Prozessbevollmächtigten dazu vortragen zu lassen \nund das Versäumte nachzuholen. Dies hat die Klägerin indes nicht getan. Ihr können \ndaher die angeblichen Besuche der Sicherheitskräfte bei ihr zu Hause nicht geglaubt \nwerden. Sie sind -ebenso wie die erstmals in der mündlichen Verhandlung erwähnten \ngleichgelagerten Besuche des Geheimdienstes bei ihr und ihrer Mutter aufgrund des \ngeflohenen Vaters- frei erfunden. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf ihre \n-auch hier unterstellte- Konversion zum Christentum im Iran gemeinsam mit dem \nKläger berufen. Für sie gelten insoweit die beim Kläger dargelegten Gründe \nentsprechend. Im Übrigen hat sie selbst vorgetragen, nicht missionarisch tätig \ngewesen zu sein, so dass sie von vornherein nicht zu dem gefährdeten \nPersonenkreis der im Iran exponiert missionierenden Christen/Apostaten gehören \nwürde. \n\n80\n\nII.\n\n81\n\nDie Klägerin kann sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf eine \nsippenhaftähnliche Gefährdung wegen ihres Ehemannes bzw. ihres Vaters berufen. \nSippenhaft im eigentlichen Sinne wird im Gegensatz zu der Zeit kurz nach der \nRevolution heute im Iran nicht mehr praktiziert. Nach ständiger Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen besteht eine solche Gefahr nur dann, \nwenn die iranischen Behörden entweder im Hinblick auf die von ihnen verfolgte \nPerson oder wegen der von ihr entfalteten politischen Betätigung ein besonderes \nInteresse daran haben, durch „Druck\" auf den Angehörigen zu bewirken, dass sich \njener Oppositionelle den iranischen Behörden stellt bzw. den Asylbewerber im \nHinblick auf seine Verwandtschaft (mit) zu verfolgen. Demnach ist ein derartiges \nbesonderes Interesse nur gegeben, wenn es sich bei dem nahen Angehörigen um \neinen prominenten und als gefährlich eingestuften Regimegegner handelt oder \ndieser wegen politisch motivierter Verbrechen im Iran gesucht wird. In der \nSenatsrechtsprechung ist ferner anerkannt, dass die Gefahr der Sippenhaft dann \nnicht besteht, wenn nahe Angehörige des Asylberechtigten im Iran unbehelligt \ngeblieben sind, \n\n82\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2003 - 5 A 1543/03.A; OVG NRW, \nBeschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -.\n\n83\n\nUnter Berücksichtigung der bestehenden Auskunfts- und Erkenntnislage, \n\n84\n\nvgl. etwa Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 03. März 2004, S. 20; \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 08. Januar 2003; Auskunft des Deutschen \nOrient-Institut vom 15. Januar 2001, \n\n85\n\nbrauchte das Gericht dem Beweisantrag des Prozessbevollmächtigten zu 4) auf \nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht weiter nachzugehen, da \nauch nicht dargelegt wurde, dass bisherigen Auskünfte und Erkenntnisse auf einer \nunzureichenden Tatsachengrundlage zur Sippenhaft beruhten, grobe Mängel oder \nWidersprüche aufwiesen oder durch die tatsächliche Situation überholt seien. \nInwieweit tatsächlich für nahe Familienangehörige von geflohenen militärischen \nGeheimnisträgern eine sippenhaftähnliche Gefährdung besteht, ist eine Frage des \nEinzelfalls, die anhand der dargelegten Maßstäbe zur Sippenhaft zu beurteilen ist. \nZunächst scheidet eine sippenhaftähnliche Gefährdung der Klägerin aufgrund ihres \nEhemannes, des Klägers, aus. Er hat den Iran bereits unverfolgt verlassen (s.o.) und \nin der Bundesrepublik Deutschland keine Stellung als herausgehobener und für das \nRegime in Teheran gefährlicher Gegner erreicht. Seine exilpolitischen Tätigkeiten \nsind gänzlich niedrig profiliert (s.o.). Im Hinblick auf den Vater der Klägerin, der im \nIran langjähriger Offizier der Luftwaffe und militärischer Geheimnisträger gewesen \nsein will, ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin hat nach der Flucht ihres Vaters \netwa Mitte 1998 noch über vier Jahre mit ihrem Ehemann unbehelligt im Iran gelebt. \nSoweit die Klägerin nunmehr erstmals in der mündlichen Verhandlung davon sprach, \ndass Haus ihrer Mutter sei wegen des Vaters in ihrer Anwesenheit mehrmals \ndurchsucht worden, kann diesem gesteigerten Vortrag aus den bereist beim \nVorfluchtgeschehen erwähnten Gründen kein Erfolg beschieden sein. Ist ihr daher im \nIran nichts geschehen, scheidet schon aus diesem Grund nach der zuletzt zitierten \nRechtsprechung eine sippenhaftähnliche Gefährdung aus. Eine solche ergibt sich \nnunmehr ebenfalls nicht daraus, dass ihr Vater exilpolitisch für die „Sozialistische \nBewegung\" unter Führung eines Herrn H1 aktiv geworden ist, indem er sie durch \nDemonstrationsteilnahmen und Stellungnahmen unterstützt hat. Diese Aktivitäten \nallein machen den Vater der Klägerin nicht zu einem herausgehobenen und mit \nNachdruck gesuchten Regimegegner, sondern sind vielmehr Ausdruck allgemeiner \nUnmutsbekundungen, wie sie bei einer Vielzahl von Exiliranern zu finden sind. \nDeswegen hat die Klägerin bei einer Rückkehr in den Iran keine politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Nichts anderes ergibt \nsich -hier gemäß Beweisantrag zu 1) als wahr unterstellt- aus der Möglichkeit einer \nintensiven Befragung hinsichtlich der Tätigkeit ihres Vaters bei einer Rückkehr. \nSelbst wenn sie stattfinden sollte, ist eine bloße intensive Befragung asylunerheblich \nund hinzunehmen. Im Übrigen hätte die Klägerin auch im Rahmen einer potentiellen \nBefragung nichts zu befürchten, denn sie wusste nach ihrer eigenen Angabe \ntatsächlich nichts über die vermeintlichen Aktivitäten ihres Vaters als „Spion\" in der \niranischen Armee, was auch den Sicherheitskräften schnell deutlich werden dürfte. \nEbenfalls als wahr unterstellt werden konnte der Beweisantrag zu 3), denn selbst \nwenn die iranischen Behörden über den im Ausland lebenden Personenkreis von \nmilitärischen Geheimnisträgern Informationen bekommen wollten, ergibt sich daraus \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylerhebliche Rückkehrgefährdung \nder Klägerin, zumal ohnehin anzunehmen ist, dass die iranischen Behörden die \nexilpolitische Szene eingehendst beobachten, \n\n86\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004, S. 24.\n\n87\n\nSchlussendlich führt der von der Klägerin vorgelegte Taufschein der \nNeuapostolischen Kirche vom 13. November 2003 und ihre hiesigen \nGottesdienstbesuche bei dieser Religionsgemeinschaft nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu einer Rückkehrgefährdung. Auch insoweit gilt das beim Kläger \nzu 1) gesagte. Daher hat auch sie bei Rückkehr in den Iran nichts zu befürchten.\n\n88\n\nC.\n\n89\n\nDer in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kläger zu 3) hat bei einer \nRückkehr in den Iran ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nRepression zu befürchten. Eigene Asylgründe stehen dem am 00.0. 2003 geborenen \nKläger von vornherein nicht zu. Eine sippenhaftähnliche Gefährdung scheidet ferner \naus, da der Kläger zu 1) den Iran bereits unverfolgt verlassen hat und -ebenso wie \ndie Klägerin zu 2)- auch keine exilpolitischen Aktivitäten für sich in Anspruch nehmen \nkann, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Rückkehrgefährdung auch nur \nansatzweise erkennen ließen. \n\n90\n\nDie geltend gemachten Gründe vermitteln den Klägern zu 1) bis 3) daher keinen \nAnspruch auf Asylanerkennung oder Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG.\n\n91\n\nDa Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen und \nauch der Erlass der Abschiebungsandrohung gem. § 34 AsylVfG keinen Bedenken \nbegegnet, ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG \nergebenden Kostenfolge abzuweisen.\n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-13/5-k-1490-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/280969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/280969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-13/5-k-1490-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/280969","retrieved":"2026-07-09 02:55:14.410118+00:00"}}