{"status":"available","doknr":"OLD281029","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0411.18L586.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-11","aktenzeichen":"18 L 586/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 18. März 2005 wird wiederhergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 23. März 2005 bei Gericht eingegangene Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der \nAntragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom \n18. März 2005 wiederherzustellen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nZweifelhaft ist bereits, ob die in dem genannten Bescheid vorgenommene \nAnordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genügt.\n\n6\n\nDies kann im Ergebnis allerdings letztlich offen bleiben, da jedenfalls die im \nRahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung zu Lasten des \nAntragsgegners ausgeht.\n\n7\n\nEine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der \nHauptsache kommt in Betracht, wenn die angefochtene Maßnahme offensichtlich \nrechtswidrig ist oder wenn auf Grund einer Abwägung das Interesse der \nAntragstellerin an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme gegenüber der \nsofortigen Vollziehung aus anderen Gründen vorrangig zu bewerten ist.\n\n8\n\nDie ausgesprochene Entlassung von der Schule erweist sich bei der im \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als \noffensichtlich rechtswidrig. Ihre Rechtsgrundlage findet diese Maßnahme in §§ 19 \nAbs. 4 Satz 2 Allgemeine Schulordnung (ASchO NRW), 26a Abs. 6 Satz 2 \nSchulverwaltungsgesetz (SchVG NRW). Ungeachtet des Vorliegens der sonstigen \nformellen und materiellen Voraussetzungen ergibt sich die Rechtswidrigkeit der \nEntlassung von der Schule jedenfalls daraus, dass, soweit aus den seitens des \nAntragsgegners vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlich, eine vorherige \nAndrohung nicht ausgesprochen worden ist. Nach § 19 Abs. 1 ASchO NRW muss \nder Entlassung von der Schule in der Regel die Androhung der Entlassung \nvorausgehen. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut kann auf die vorherige Androhung \nnur in Ausnahmefällen verzichtet werden. In Betracht kommen insoweit \nschwerwiegende Fälle, z.B. gewalttätiges Handeln oder schwere kriminelle Delikte, \nwenn zugleich die begründete Besorgnis besteht, dass mildere Mittel wie die \nAndrohung der Entlassung nicht zur Einsicht und Besserung führen,\n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000, - 19 B 2087/99 -, VG \nDüsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 18 L 3137/04 -; \nPöttgen/Jehkul/Zaun, AschO, Kommentar, § 19 Rdnr. 1.\n\n10\n\nNach Auffassung der erkennenden Kammer vermag die seitens der \nAntragstellerin auf einer Wand der Schultoilette angebrachte Zeichnung mit \nbeleidigendem Inhalt in Bezug auf eine Mitschülerin kein derart schwerwiegendes \nVerhalten darzustellen, das den Verzicht auf die vorherige Androhung rechtfertigen \nkönnte. Es handelte sich weder um gewalttätiges Verhalten noch um einen sonstigen \nFall schwerer Kriminalität im oben genannten Sinne. Zu berücksichtigen ist darüber \nhinaus, dass sich den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners keinerlei \nAnhaltspunkte für vorangegangene Fehlverhalten der Antragstellerin entnehmen \nlassen. Auf Grund dessen lässt sich auch nicht die begründete Besorgnis feststellen, \ndass mildere Mittel als die sofortige Entlassung von der Schule nicht zur Einsicht und \nBesserung führen könnten.\n\n11\n\nAngemerkt sei noch, dass aus Sicht der Kammer zumindest zweifelhaft ist, ob \ndas Fehlverhalten der Antragstellerin Grundlage einer Androhung der Entlassung \nvon der Schule sein könnte, oder ob nicht auch bereits diese Maßnahme unter \nVerhältnismäßigkeitsgesichtspunkten verfehlt wäre. Jedenfalls die sofortige \nEntlassung ist nach den obigen Ausführungen nicht haltbar.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 3 Gerichtskostengesetz \n(GKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-11/18-l-586-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-11/18-l-586-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281029","retrieved":"2026-07-09 02:55:19.516986+00:00"}}