{"status":"available","doknr":"OLD281028","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0411.18L518.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-11","aktenzeichen":"18 L 518/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie Vollziehung des Verwaltungsaktes des Antragsgegners \nvom 12. Januar 2005, mit welchem dieser die Tochter der \nBeigeladenen im Wege des Erlasses eines \nWiderspruchsbescheides in die Jahrgangsstufe 7 der \nK-Gesamtschule in O aufgenommen hat, aufzuheben, \n\n4\n\nist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist Ansehung des § 123 Abs. 5 VwGO nach §§ 80a, 80 VwGO \nstatthaft, da es sich bei dem hier im Streit befindlichen Widerspruchsbescheid der \nAntragsgegnerin vom 12. Januar 2005 um einen Verwaltungsakt handelt, der die \nTochter der Beigeladenen begünstigt und den Antragsteller möglicherweise \nbelastet.\n\n6\n\nEntgegen der Ansicht der Antragsgegnerin stellt der Widerspruchsbescheid auch \neinen Verwaltungsakt dar, da er entsprechend § 35 VwVfG NRW eine hoheitliche \nMaßnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts \ntrifft. Diese Entscheidung ist auch auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen \ngerichtet, da sie nach ihrem ausdrücklichen Regelungsgehalt unter Nr. 3 die Tochter \nder Beigeladenen in die Jahrgangsstufe 7 der K-Gesamtschule aufnimmt. Dass für \ndie weiteren Aufnahmeformalitäten (u.a. Anlegung eines Stammdatenblattes, \nZuordnung zu einer bestimmten Klasse) der Schulleiter der betroffenen Schule \nzuständig war, ändert nichts daran, dass die Antragsgegnerin die \nGrundentscheidung über die Aufnahme in die Schule, auf die es hier allein ankommt, \ngetroffen hat. Hierfür war sie auch nach § 14 Abs. 3 SchVG zuständig.\n\n7\n\nDem Antrag des Antragstellers fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis im \nHinblick darauf, dass der Widerspruchsbescheid ihm gegenüber möglicherweise \nbereits bestandskräftig geworden wäre; denn das ist hier nicht der Fall. Nach § 68 \nAbs. 1 Nr. 2 VwGO bedarf es keines Vorverfahrens, wenn ein Dritter durch einen \nWiderspruchsbescheid erstmalig beschwert wird. In diesen Fällen ist nach § 74 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des \nVerwaltungsaktes zu erheben. Diese Frist hat der Antragsteller mit der am \n14. März 2005 erhobenen Klage eingehalten; denn - soweit ersichtlich - ist ihm \ngegenüber der Widerspruchsbescheid nicht förmlich bekannt gegeben worden mit \nder Folge, dass keine Klagefrist beginnen, geschweige denn ablaufen konnte. Selbst \nwenn aber in der von dem Antragsteller selbst angegebenen Mitteilung des \nSchulleiters der K-Gesamtschule über die Aufnahme der Tochter der Beigeladenen \nauf die Gesamtschule eine entsprechende Bekanntgabe zu sehen wäre, ist nicht \nerkennbar, dass des weiteren eine Belehrung über ein Rechtsmittel erfolgt wäre. Das \nhat zur Folge, dass entsprechend § 58 Abs. 2 die Klagefrist ein Jahr beträgt. Da \ndiese Frist nach den gegebenen Umständen unzweifelhaft eingehalten ist, ist der zu \nGrunde liegende Widerspruchsbescheid, mit dem der Antragsteller erstmalig \nbeschwert worden ist, ihm gegenüber noch nicht bestandskräftig geworden.\n\n8\n\nZwar ist in dem Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin keine Anordnung der \nsofortigen Vollziehung getroffen worden, sodass der von dem Antragsteller nunmehr \nerhobenen Klage 18 K 1188/05 entsprechend § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO \naufschiebende Wirkung zukommt. An diesem Umstand ändert auch die von der \nAntragsgegnerin im Schriftsatz vom 18. März 2005 ausdrücklich nur äußerst \nhilfsweise angeordnete sofortige Vollziehung ihres Widerspruchsbescheides vom \n12. Januar 2005 nichts. Denn Handlungen dieser Art sind aus Gründen der \nSicherheit des Rechtsverkehrs grundsätzlich bedingungsfeindlich (vgl. \nKopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 82 Rdnr. 8, vor § 124 Rdnr. 25; \nRedeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage, § 107 Rdnr. 18) und daher hier \nunbeachtlich. Soweit der Antragsteller im letzten Schriftsatz von April 2005 ausführt, \neine sofortige Vollziehung sei nunmehr angeordnet worden, fehlt hierzu jeglicher \nBeleg. Die daher grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung der Klage führt \njedoch nicht zur Unzulässigkeit des Antrages, weil durch die von der Antragsgegnerin \nverursachte Aufnahme der Tochter der Beigeladenen in die Jahrgangsstufe 7 der \nK-Gesamtschule eine faktische Vollziehung vorgenommen worden ist, die eine \nanaloge Anwendung der Bestimmungen der §§ 80a, 80 VwGO zur Folge hat. Der \nvon dem Antragsteller sinngemäß gestellte Antrag auf Rückgängigmachung dieser \nfaktischen Vollziehung findet seine Stütze in der über § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO \ngeltenden Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder aber in § 80a Abs. 3 Satz 1 \ni.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO.\n\n9\n\nNach Ansicht des Gerichts war hier auch nicht entsprechend § 80 Abs. 6 VwGO \nein vorheriger Antrag bei der Behörde auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich. \nZwar verweist § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die entsprechende Regelung des § 80 \nAbs. 6 VwGO; dieser Verweis wird jedoch einschränkend dahingehend zu \ninterpretieren sein, dass eine Ausdehnung des § 80 Abs. 6 VwGO über den Bereich \nder Abgabenangelegenheiten hinaus vom Gesetzgeber nicht gewollt ist (vgl. \nKopp/Schenke, a.a.O., § 80a Rdnr. 21 m.w.N.). Im Übrigen dürfte hier wegen der \nbereits erfolgten Vollziehung ein Fall des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO vorliegen, \nder einen vorherigen Antrag bei der Behörde entbehrlich macht.\n\n10\n\nDer Antragsteller ist entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO auch antragsbefugt. Denn \nes ist nicht auszuschließen, dass die auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 \nSchulfinanzgesetz (SchFG) normierten Klassenbildungswerte nach § 6 Abs. 5 der \nVerordnung zu § 5 SchFG auch dem Interesse des Antragstellers an einer optimalen \nBildungsförderung dienten und daher die Überschreitung dieser Werte seine Rechte \naus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen \nmöglicherweise beeinträchtigt.\n\n11\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n12\n\nNach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO bzw. § 80a \nAbs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann das Gericht die bereits \nvorgenommene Vollziehung eines Verwaltungsaktes aufheben bzw. aussetzen. In \ndiesem Rahmen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, wobei es die \nwiderstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen hat. Bei \ndieser Abwägung ist die Rechtslage zu berücksichtigen und in die \nEntscheidungsfindung mit einzubeziehen. Dabei ist dem Antrag in aller Regel \nstattzugeben, wenn die zu Grunde liegende Maßnahme offensichtlich rechtswidrig ist \noder auf Grund einer Abwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das \nInteresse des Begünstigten überwiegt. Beides ist hier jedoch nicht der Fall.\n\n13\n\nZwar ist hier - wie oben dargestellt - festzustellen, dass die bereits \nvorgenommene tatsächliche Aufnahme der Tochter der Beigeladenen in die \nJahrgangsstufe 7 der K-Gesamtschule spätestens mit Erhebung der Klage \nrechtswidrig geworden ist, weil dieser Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO mangels \nAnordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde aufschiebende Wirkung \nzukommt. Das ist aber nach Ansicht der Kammer bei der hier gegebenen \nFallkonstellation nicht ausreichend, allein deswegen die Vollziehung auszusetzen \noder aufzuheben, weil das der Rechtsposition des Begünstigten des Bescheides, \nhier der Tochter der Beigeladenen, nicht gerecht würde; denn sie hat durch die \nAufnahme auf die Schule bereits einen gewissen Vertrauensschutz erworben. Dieser \nkann ihr aber nur dann - und sei es auch nur zeitweise - entzogen werden, wenn die \nAufnahmeentscheidung als solche offensichtlich rechtswidrig wäre. Das ist aber nicht \nder Fall.\n\n14\n\nDa es sich bei der K-Gesamtschule um eine vierzügige Schule handelt (vgl. \nSchreiben der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2005 an das Gericht in dem \nVerfahren 18 L 89/05), beträgt die Bandbreite für die jeweilige Jahrgangsstufe nach \n§ 6 Abs. 5 Satz 2a VO zu § 5 SchFG siebenundzwanzig bis neunundzwanzig \nSchüler, wobei diese Bandbreite um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten \nwerden kann. Eine solche Überschreitung um einen Schüler auf insgesamt dreißig \nSchüler pro Jahrgangsstufe lag hier bereits vor, sodass die Aufnahme der Tochter \nder Beigeladenen in die Jahrgangsstufe 7c der K-Gesamtschule dem Grund nach \ngegen die vorgenannte Bestimmung verstößt. Fraglich ist, ob die Aufnahme der \nTochter der Beigeladenen hier aber ausnahmsweise deshalb gerechtfertigt ist, weil \nihr Anspruch auf Erziehung und Bildung ansonsten in unerträglicher Weise vereitelt \nwerden würde, weil wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazitäten keine \naufnahmebereite Gesamtschule in O vorhanden ist, \n\n15\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1991 - 19 B 2373/91 -.\n\n16\n\nDieser Umstand wäre ihr auch nicht zuzurechnen, weil sie erst im Laufe des \nSchuljahres nach O gezogen ist und - da sie in ihrem zuvorigen Wohnort eine \nGesamtschule besucht hat - es naheliegend ist, dass sie auf dieser Schulform \nverbleibt, um weiterhin entsprechende Unterrichtsinhalte zu erfahren.\n\n17\n\nDie Frage, ob die Aufnahme der Tochter der Beigeladenen auf die \nK-Gesamtschule gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 b VO zu § 5 SchFG rechtswidrig oder auf \nGrund der angegebenen besonderen Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt war, \nkann jedoch ebenso dahinstehen wie die Frage, ob der vorgenannten Norm, wenn \nman deren Verletzung einmal unterstellt, drittschützende Wirkung zukommt. Zu \nLetzterem ist fraglich, ob die Festlegung von Bandbreiten und \nKlassenbildungswerten, die nach § 3 Abs. 1 SchOG eine erfolgreiche Bildungs- und \nErziehungsarbeit der Schule sowie einen erziehenden Unterricht ermöglichen sollen, \nauch den Individualinteressen der übrigen Schüler der Jahrgangsstufe dienen soll. \nSolches ist mit Blick auf Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen nicht von der Hand zu weisen, bedarf hier aber letztlich keiner \nEntscheidung. Denn selbst wenn insoweit von einer drittschützenden Wirkung dieser \nNorm auszugehen ist, fehlt es an einer tatsächlichen Beeinträchtigung des \nAntragstellers durch die Aufnahme der Tochter der Beigeladenen in die \nJahrgangsstufe 7c, der der Antragsteller ebenfalls angehört.\n\n18\n\nSoweit er vorträgt, seine Beeinträchtigung liege darin, dass die ihn \nunterrichtenden Lehrer ihre Aufmerksamkeit nicht auf dreißig Schüler, sondern \nnunmehr auf einunddreißig Schüler verteilen müssen und die sächlichen bzw. \nfinanziellen Mittel - welche auch immer das sein mögen - nicht mehr nur auf dreißig, \nsondern auf einunddreißig Schüler aufgeteilt würden, so vermag das allenfalls eine \ntheoretische Beeinträchtigung darzustellen, die aber jeglicher tatsächlicher \nKonkretisierung entbehrt. Eine solche Konkretisierung wäre jedoch schon deshalb \nzwingend notwendig gewesen, weil der in § 6 Abs. 5 Satz 2 b VO zu § 5 SchFG \nangegebene Klassenhöchstwert von dreißig Schülerinnen und/oder Schülern auch \nunter pädagogischen Gesichtspunkten keinen absoluten Wert darstellt. Denn wie \nsich aus § 5 Abs. 5a der vorgenannten Verordnung ergibt, kann die bei einer \ndreizügig ausgeformten Schule vorgesehene Bandbreite von sechsundzwanzig bis \ndreißig Schüler um bis zu fünf Schülerinnen oder Schüler überschritten werden; \nm.a.W. hält der Gesetzgeber auch im Extremfall von fünfunddreißig Schülern pro \nJahrgangsstufe eine pädagogisch erfolgreiche Bildungs- und Erziehungsarbeit für \ngegeben. Erkenntnisse darüber, dass diese Einschätzung unzutreffend ist, sind nicht \nbekannt. Dann kann aber die zufällige Begebenheit, dass hier keine dreizügige, \nsondern eine vierzügige Gesamtschule vorliegt und dort die Grenze für die höchst \nzulässige Klassenbildung bei dreißig Schülern liegt, keine vorrangige Bedeutung \nhaben und der einunddreißigste Schüler keine Beeinträchtigung an sich für den \nAntragsteller darstellen.\n\n19\n\nAuch eine im Einzelfall noch vorzunehmende Interessenabwägung führt nicht zu \neinem Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem Interesse der \nTochter der Beigeladenen am Verbleib auf der Schule. Angesichts des Umstandes, \ndass das Schuljahr weit vorgeschritten ist und bei einer Aussetzung der Vollziehung \nmit der notwendigen Folge des Wechsels auf eine andere Schule der Erfolg des \nSchuljahres für die Tochter der Beigeladenen in Frage steht, ist ihr Interesse am \nweiteren Verbleib auf der Schule höher zu werten als das Interesse des \nAntragstellers an der Aussetzung der Vollziehung; denn - wie zuvor ausgeführt - ist \nallenfalls abstrakt und nicht konkretisiert erfassbar eine Gefährdung seines \nAnspruchs auf eine erfolgreiche Bildungs- und Erziehungsarbeit zu besorgen. Ob die \nRechtslage zum Ende des Schuljahres bei unveränderter Sachlage anders zu \nbeurteilen ist, braucht hier nicht erörtert zu werden, weil zur Beurteilung auf die \njetzige Lage abzustellen ist.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n21\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. \nAngesichts des vorläufigen Charakters dieses Streitverfahrens hat die Kammer als \nStreitwert die Hälfte des nach § 52 Abs. 2 GKG vorgesehenen Regelwertes \nfestgesetzt.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-11/18-l-518-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":8},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SchVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-11/18-l-518-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281028","retrieved":"2026-07-09 02:55:19.438467+00:00"}}