{"status":"available","doknr":"OLD281051","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0408.20K8473.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-08","aktenzeichen":"20 K 8473/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 14. November 2001 lehnte der Beklagte verschiedene Anträge \nder Klägerin auf Bewilligung von Sozialhilfemitteln zur Übernahme ungedeckter \nPflegekosten ab. Hiergegen erhob die Klägerin, vertreten durch ihren \nProzessbevollmächtigten, fristgerecht Widerspruch. Mit Schreiben vom 18. März \n2003 hob der Beklagte auf diesen Widerspruch hin und nach mündlicher Erörterung \ndes Falles mit dem Bevollmächtigten seinen ablehnenden Bescheid vom 14. \nNovember 2001 auf, ohne allerdings zugleich eine Entscheidung über die \nGewährung oder Nichtgewährung der begehrten Sozialhilfe zu treffen. Zugleich \nkündigte er in diesem Schreiben an, dass eine erneute rechtsbehelfsfähige \nEntscheidung durch das zuständige Sachgebiet ergehen werde. Eine Regelung über \ndie Kosten des Widerspruchsverfahrens enthielt das Schreiben nicht.\n\n4\n\nNachdem der Beklagte bis dahin noch keine erneute Sachentscheidung getroffen \nhatte, erhob die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 5. Dezember 2003 \nUntätigkeitsklage, mit der sie die Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung ihrer \nAnträge auf Übernahme ungedeckter Heimkosten erstrebte und hilfsweise die \nVerpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Hilfe zur Pflege und zur \nWeiterführung des Haushalts begehrte. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 13. Januar 2004 lehnte der Beklagte die Gewährung von Hilfe \nzur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz erneut ab und stützte seine \nEntscheidung darauf, dass aufgrund der nun getroffenen Feststellungen davon \nauszugehen sei, dass die Klägerin und ihr Ehemann über ausreichendes \neinzusetzendes Vermögen verfügten. Dem Bescheid war eine \nRechtsbehelfsbelehrung beigefügt, nach der innerhalb eines Monats nach \nBekanntgabe des Bescheides Widerspruch erhoben werden könne. Das \nKlageverfahren erklärte der Beklagte in der Hauptsache für erledigt. Mit Schriftsatz \nvom 4. Februar 2004 erklärte auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den \nRechtsstreit mit Hauptantrag und Hilfsantrag sinngemäß für erledigt und beantragte, \ndem Beklagten gemäß § 161 Abs. 3 VwGO die Kosten des Rechtsstreits \naufzuerlegen.\n\n6\n\nDurch Beschluss des Berichterstatters vom 10. Februar 2004 wurden der \nKlägerin ¼ und dem Beklagen ¾ der außergerichtlichen Kosten auferlegt.\n\n7\n\nMit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 12. Mai 2004 hat die Klägerin \ndie Kostennote ihres Rechtsanwalts vorgelegt, in die auch Gebühren für das \nWiderspruchsverfahren eingestellt sind. Sie trägt hierzu vor, dass die Notwendigkeit \nder Hinzuziehung ihres Rechtsanwalts schon aus dem Umstand erkennbar sei, dass \ndurch die anwaltliche Tätigkeit die Angelegenheit abschließend außergerichtlich \nhabe erledigt werden können.\n\n8\n\nSie beantragt,\n\n9\n\ndie Zuziehung ihres Prozessbevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n12\n\nEr macht geltend, dass ein Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 VwGO nicht \nstattgefunden habe. Streitgegenstand des Klageverfahrens sei die Nichtbescheidung \nder Sozialhilfeanträge der Klägerin gewesen. Die Bescheide vom 14. November \n2001 und vom 18. März 2003 seien nicht Gegenstand des Klageverfahrens \ngewesen. Ob die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten unmittelbar gegenüber dem \nBeklagten geltend gemacht werden könne, sei nicht im Rahmen des gerichtlichen \nVerfahrens zu entscheiden.\n\n13\n\nII.\n\n14\n\nDer Antrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg.\n\n15\n\nDie Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu \nerklären, kommt in der vorliegenden Fallkonstellation nicht in Betracht. Zwar hatte die \nKlägerin ihren Prozessbevollmächtigten zwecks Einlegung eines Widerspruchs \ngegen die ablehnende Entscheidung vom 14. November 2001, mithin in einem \nWiderspruchsverfahren hinzugezogen. Dieses Widerspruchsverfahren ist jedoch \nnicht der am 5. Dezember 2003 erhobenen Untätigkeitsklage zuzuordnen. Die \nBeauftragung des Rechtsanwalts durch die Klägerin erfolgte mithin nicht in dem \nVorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 VwGO. \n\n16\n\nZwar hatte die Klägerin durch die Widerspruchserhebung gegen den \nablehnenden Bescheid des Beklagten vom 14. November 2001 ein \nWiderspruchsverfahren gemäß § 68 Abs. 1 und 2 VwGO und damit ein Vorverfahren \neingeleitet. Das Vorverfahren beginnt nämlich gemäß § 69 VwGO mit der Erhebung \ndes Widerspruchs. Jedoch erledigte sich der Widerspruch durch die (Teil-) \nAbhilfeentscheidung des Beklagten vom 18. März 2003, auch wenn der Beklagte in \nder Sache noch keine Entscheidung getroffen hatte. Denn mit Aufhebung der \nablehnenden Entscheidung entfiel eine notwendige \nSachentscheidungsvoraussetzung für das Widerspruchsverfahren. Gemäß § 68 Abs. \n2 VwGO gilt Abs. 1 - also das Erfordernis einer Nachprüfung des Verwaltungsakts im \nVorverfahren - nur dann entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des \nVerwaltungsakts abgelehnt worden ist. Folglich ist das Vorhandensein einer \nablehnenden Verwaltungsentscheidung notwendige Voraussetzung für die \nDurchführung eines Widerspruchsverfahrens. Ein Widerspruch ist nur gegen einen \nVerwaltungsakt zulässig, nicht hingegen gegen die Untätigkeit der Behörde. An einer \nAblehnungsentscheidung und mithin an einem Verwaltungsakt fehlte es aber, \nnachdem der Beklagte seine ursprüngliche, ablehnende Entscheidung aufgehoben \nhatte. \n\n17\n\nKonsequenterweise hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit \nihrer am 5. Dezember 2003 erhobenen Untätigkeitsklage auch nicht die Untätigkeit \ndes Beklagten in Bezug auf eine Widerspruchsentscheidung, sondern die \nNichtbescheidung ihrer Sozialhilfeanträge gerügt. Daraus wird deutlich, dass das \neingeleitete Widerspruchsverfahren nicht das Vorverfahren für die anschließend \nerhobene Untätigkeitsklage war. Schon begrifflich scheidet bei einer auf die \nVornahme eines Verwaltungsakts gerichteten Untätigkeitsklage gegen die untätig \ngebliebene Behörde die Feststellung aus, dass die Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten im Vorverfahren (gegen eine ablehnende Entscheidung der \nBehörde) notwendig war.\n\n18\n\nOb die Klägerin aufgrund anderer Rechtsvorschriften die Erstattung ihrer \nAufwendungen für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren, etwa nach \nMaßgabe der §§ 72, 73 VwGO, verlangen kann, bedarf hier keiner \nEntscheidung.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-08/20-k-8473-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-08/20-k-8473-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281051","retrieved":"2026-07-09 02:55:21.259488+00:00"}}