{"status":"available","doknr":"OLD281082","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0407.6K6832.03.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"6 K 6832/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Juni 2003 \nund des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2003 verpflichtet, über den \nAntrag des Klägers vom 7. Februar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln, die Beklagte zu \neinem Drittel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des mit einem von ihm im Jahre 1966 bezogenen \nWohnhaus bebauten, etwa 200 m von der Bundesautobahn 44 entfernt gelegenen \nGrundstücks Wweg 47 in S.\n\n3\n\nDurch Schreiben vom 7. Februar 2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte \nmit dem Begehren, auf der A 44 eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 80 km/h \neinzurichten, da die derzeit bestehenden Lärmschutzmaßnahmen nicht ausreichend \nseien, um die Anlieger vor dem immer stärker werdenden Straßenverkehr zu \nschützen. Gerade mit der erfolgten Rheinquerung der A 44 sei es zu einer kaum \nnoch zu ertragenden Lärmbelastung gekommen. Bereits eine Senkung der \nGeschwindigkeit auf 80 km/h, wie sie zeitweilig auf Grund von Bauarbeiten \nerforderlich geworden sei, führe zu einer merklichen Lärmentlastung. Im Rahmen der \nvorzunehmenden Abwägung sei zunächst zu berücksichtigen, dass die tatsächlich \ngetroffenen Lärmschutzmaßnahmen völlig unzureichend seien. Die Absicherung der \nBevölkerung erfolge auf der Grundlage einer Planungskonzeption, die schon lange, \ninsbesondere nach der Rheinquerung, keinen Bestand mehr habe. Insoweit müsse \nvon einem äußerst hohen Grad der Lärmbeeinträchtigung gesprochen werden. \nBesondere Nachteile seien durch eine allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung auf \n80 km/h für diesen Bereich und insbesondere für die Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs nicht zu erkennen. Die Maßnahme sei leicht zu realisieren, und \nErschwernisse bei der Versorgung der Bevölkerung seien nicht zu erkennen. Auch \ndie Funktion der Straße werde durch die Geschwindigkeitseinschränkung auf einem \nentsprechenden Abschnitt nicht beeinträchtigt. Soweit die Beklagte auf die „aktuellen \nlärmtechnischen Berechnungen\" für die A 44 zurückgreife, sei darauf hinzuweisen, \ndass diese lediglich auf Computerprogrammen beruhten, nicht aber auf tatsächlichen \nMessungen.\n\n4\n\nDie Beklagte lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 30. Juni 2003 - \nzugestellt am 2. Juli 2003 - ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Wie \nsich bereits aus dem Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Straßenverkehrsordnung \n(StVO) ergebe, seien die dort genannten Maßnahmen in das pflichtgemäße \nErmessen der Behörde gestellt. Dabei seien die Vor- und Nachteile einer solchen \nMaßnahme gegeneinander abzuwägen. In die Abwägung seien insbesondere der \nGrad der Beeinträchtigung, die Leichtigkeit der Realisierung von Maßnahmen, die \nSchutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes und eventuelle Einflüsse auf die \nVerkehrssicherheit, auf den Energieverbrauch der Fahrzeuge, auf Erschwernisse bei \nder Versorgung der Bevölkerung und die Einschränkung der Freizügigkeit des \nVerkehrs einzubeziehen. Zu berücksichtigen sei ebenfalls die Funktion der Straße. \nStraßenverkehrsrechtliche Anordnungen kämen in der Regel nach den vorläufigen \nRichtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung \nvor Lärm (Lärmschutz-Richtlinien-StV) in dem hier in Rede stehenden Gebiet erst \ndann in Betracht, wenn der vom Straßenverkehr herrührende Mittelungspegel am \nImmissionsort einen Grenzwert tagsüber von 70 dB(A) und nachts von 60 dB(A) \nüberschreite. Die Auswirkung einer solchen Maßnahme sollte zudem so groß sein, \ndass dadurch eine Pegelminderung von 3 dB(A) bewirkt werde, weil erst dann eine \nMaßnahme von den Anwohnern subjektiv als Lärmminderung wahrgenommen \nwerden könne. Zur Beurteilung der Frage, ob eine Geschwindigkeitsbegrenzung \nerforderlich sei, seien auf der Grundlage der Richtlinien für Lärmschutz an Straßen \n(RLS-90) schalltechnische Untersuchungen erstellt worden. Hierbei würden die \nImmissionswerte nicht gemessen, sondern berechnet, weil bei diesem Verfahren die \ndurchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung zugrunde gelegt werde. Örtliche \nSchallmessungen seien zur Ermittlung des Mittelungspegels nicht geeignet, da sich \ndie Messwerte nur auf die zum Zeitpunkt der Messung vorgegebenen \nSchallemissions- und Schallausbreitungsbedingungen bezögen und sich die \nWirksamkeit verschiedener Maßnahmen nicht daraus herleiten lasse. In die \nBerechnung des Mittelungspegels flössen verschiedene Faktoren wie zum Beispiel \ndie Verkehrsbelastung, der Lkw-Anteil, der Abstand des zu schützenden Gebietes \nvon der Lärmquelle oder die Art des Fahrbahnbelages ein. Im Rahmen der \nErmessensabwägung und unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der \nAutobahn als Bundesfernstraße und der Tatsache, dass der Mittelungspegel den in \nden Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der \nBevölkerung vor Lärm angegebenen Wert auch nicht annähernd erreiche, könne \ndem Antrag nicht entsprochen werden.\n\n5\n\nDer Kläger erhob gegen diesen Bescheid durch Schreiben von Montag, den \n4. August 2003 Widerspruch, zu dessen Begründung er im Wesentlichen vortrug: Es \nsei schwer nachzuvollziehen, dass rein rechnerische Ermittlungen von \nLärmbelastungen die einzig mögliche Berechnungsgrundlage darstellen sollten. Das \nBerechnungsprogramm sei aus sich heraus bereits unverständlich und nicht \nnachprüfbar. Demgegenüber seien bei dem Kläger schalltechnische Berechnungen \nnach RLS-90 für lange gerade Straßen durchgeführt worden und hätten einen \nImmissionspegel von 75,4 dB(A) am Tag und von 69,2 dB(A) in der Nacht ergeben. \nDie A 44 sei im Bereich der Rheinquerung (J) angeschlossen worden. In dem \nPlanfeststellungsbeschluss vom 7. Februar 1996 sei für die Rheinquerung bereits mit \neiner Prognosebelastung von 75000 Kraftfahrzeugen gearbeitet worden. Da dieser \nAnteil der Fahrzeuge zu einem großen Teil auch am Wohnhaus des Klägers vorbei \nrolle, liege es auf der Hand, dass die Berechnungsprotokolle des Autobahnamtes die \nwahre Situation nicht mehr aufgriffen.\n\n6\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom \n12. September 2003 - zugestellt am 17. September 2003 - als unzulässig zurück. Zur \nBegründung wies sie darauf hin, dass gegen ihren am 2. Juli 2003 zugestellten \nBescheid vom 30. Juni 2003 am 8. August 2003 und damit nach Ende der \nWiderspruchsfrist Widerspruch erhoben worden sei. Der Widerspruch sei daher als \nunzulässig zurückzuweisen gewesen. Auch bei fristgemäßer Einlegung des \nWiderspruchs hätte dem Antrag des Klägers auf eine Geschwindigkeitsbeschränkung \nvon maximal 80 km/h auf der A 44 im Bereich Wweg jedoch nicht entsprochen \nwerden können. Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO seien in das \npflichtgemäße Ermessen der zuständigen Verkehrsbehörde gestellt. Vor- und \nNachteile einer solchen Maßnahme seien gegeneinander abzuwägen. In diese \nAbwägung seien die bereits in ihrem Bescheid vom 30. Juni 2003 benannten \nGesichtspunkte einzubeziehen. Ein Verkehrslärm, der von Anliegern einer \nBundesfernstraße wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung \nertragen werden müsse, sei nicht ohne weiteres in gleicher Weise den Anliegern \neiner Ortserschließungsstraße zumutbar. Das Ermessen der Behörde werde zudem \nunter anderem gesteuert durch die Lärmschutz-Richtlinien - StV. Nach der \nBerechnung des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen von April 2003 \nerreiche der vom Straßenverkehr herrührende Mittelungspegel am Immissionsort an \nkeiner Stelle auch nur annähernd die Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien - StV für \nallgemeine Wohngebiete von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 17. Oktober 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er \nunter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen \ngeltend macht: Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der Widerspruch am 4. \nAugust 2003 per Telefax rechtzeitig erhoben worden. Ausweislich des \nSendeberichtes des Faxgerätes sei das Widerspruchsschreiben am 4. August 2003 \num 14.40 Uhr an die von der Beklagten genannte Telefaxnummer gesendet und das \nErgebnis der Sendung mit „ECM: ok\" bestätigt worden. Die Klage sei auch \nbegründet. Die jetzige Lärmbelastung sei gesundheitsschädlich. Für die angebliche \nErmessensentscheidung, die im vorliegenden Fall getroffen worden sei, habe die \nBeklagte nur die Grundsätze für die Ausübung des Ermessens zusammengetragen. \nIn welchem Zusammenhang und mit welcher Gewichtung die einzelnen Positionen \ngewertet worden seien, lasse sich weder aus der angefochtenen Ausgangsverfügung \nnoch aus dem Widerspruchsbescheid auch nur ansatzweise entnehmen. In dem \nPlanfeststellungsverfahren, das mit dem Planfeststellungsbeschluss vom \n30. März 1973 geendet habe, seien Lärmschutzmaßnahmen nicht vorgesehen \ngewesen. Bereits im Jahre 1998 durchgeführte Messungen hätten am Haus des \nKlägers Schallpegelwerte von 61 dB(A) am Tag und 54,9 dB(A) bei Nacht ergeben. \nZwischenzeitlich ergäben die schalltechnischen Berechnungen nach RLS-90 für \nlange gerade Straßen für das Wohnhaus des Klägers einen Immissionspegel von \nmehr als 75 dB(A) am Tag und mehr als 69 dB(A) in der Nacht. Versuche, \nLärmschutzmaßnahmen etwa durch eine Lärmschutzwand durchzusetzen, seien \nbisher gescheitert. Abgesehen davon, dass das Autobahnamt auf Grund von nicht \nnachvollziehbaren Computerberechnungen andere - aufgrund fehlerhafter \nBerechnungen zustande gekommene - Messwerte ermittele und tatsächliche \nMessungen am Haus des Klägers nicht durchgeführt worden seien, würden solche \nMaßnahmen abgelehnt. Hinzu komme, dass sich das Land Nordrhein-Westfalen auf \nden Rechtsstandpunkt stelle, dass nachträgliche Lärmschutzmaßnahmen gemäß \n§ 75 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zu verneinen seien, weil \nder Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden sei, bevor das zweite \nFernstraßenänderungsgesetz vom 7. Juli 1974 und das VwVfG Nordrhein-Westfalen \nin Kraft getreten seien. Unabhängig davon begehre der Kläger von der Beklagten, \nzumindest bis zur Durchführung von entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen eine \nGeschwindigkeitsbegrenzung auf maximal 80 km/h in dem hier streitigen Bereich des \nWweges anzuordnen. Die Prüfungspflicht der Straßenverkehrsbehörden beginne \nnach der Rechtsprechung bereits mit der Überschreitung der Orientierungswerte der \nSechzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \n(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV), die hier unstreitig vorliege. Die \nbeantragte Geschwindigkeitsbeschränkung sei auch geeignet, um eine erhebliche \nLärmreduzierung herbeizuführen. In Abhängigkeit von den LKW-Anteilen sei eine \nReduzierung des Lärmpegels um 3 bis 4 dB(A) zu erzielen. Im Übrigen sei nach \nneueren Erkenntnissen auch eine Pegelreduzierung um weniger als 3 dB(A) \nwahrnehmbar. Wie sich aus dem ärztlichen Attest des Herrn Dr. T1 vom 15. März \n2005 ergebe, hätten die Lärmbelastungen, denen der Kläger ausgesetzt sei, bereits \nzu gesundheitlichen Schäden geführt.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom \n30. Juni 2003 und des Widerspruchsbescheides vom \n12. September 2003 zu verpflichten, aus Lärmschutzgründen auf \nder BAB 44 zwischen der Anschlussstelle L 455 und der \nAnschlussstelle S-T2 in Höhe des Wweges eine \nGeschwindigkeitsbegrenzung von maximal 80 km/h \nanzuordnen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers \nvom 7. Februar 2003 unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut zu entscheiden.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie trägt zur Begründung ihres Antrages im Wesentlichen vor: Die Klage sei \nunzulässig. Der Widerspruchsbescheid vom 12. September 2003 sei dem Kläger \nausweislich des Empfangsbekenntnisses am 17. September 2003 zugegangen. \nDemgemäss habe die Klagefrist mit Ablauf des 17. Oktober 2003 geendet. \nAusweislich des Posteingangsstempels des Verwaltungsgerichts sei die Klage am \n18. Oktober 2003 und damit verspätet erhoben worden. Auch die Erhebung des \nWiderspruchs sei nicht fristgemäß erfolgt. Das nach dem Vortrag des Klägers am 4. \nAugust 2003 eingereichte Fax liege der Beklagten nicht vor. Auch bei ihren \nRecherchen im Hause - eine Dokumentation über eingegangene Telefaxschreiben \nwerde insoweit nicht geführt - habe der Eingang dieses Faxes nicht festgestellt \nwerden können. Die Klage sei darüber hinaus unbegründet. Die zu treffende \nErmessensentscheidung werde durch die Lärmschutzrichtlinien - StV zur Anwendung \neines einheitlichen Verwaltungsmaßstabes als verwaltungsinterne Vorgabe \ngesteuert, die auch vorliegend herangezogen worden seien. Die schalltechnische \nBerechnung nach den RLS-90 habe keine Werte ergeben, die die in Ziffer 20 der \nLärmschutz-Richtlinien - StV genannten Werte für reine und allgemeine Wohngebiete \nvon 70 dB(A) tagsüber und 60 dB(A) nachts überschritten. Vielmehr seien diese \nWerte erheblich unterschritten, was bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt \nwerden müsse. Die Gesichtspunkte, die für die Funktionserhaltung und \nFunktionsfähigkeit der A 44 sprächen, seien in einem solchen Fall gewichtiger, als \nwenn die Werte der Lärmschutz-Richtlinien-StV überschritten wären. Würden die \nWerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV - wie hier - nicht erreicht, sei der Umstand, \ndass die Werte der 16. BImSchV überschritten seien, weniger gewichtig. Bei der \nErmessensentscheidung seien sowohl die Belange des Straßenverkehrs, \ninsbesondere die Funktionsfähigkeit der Autobahn als Fernstraße, die bei einer \nBegrenzung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h beeinträchtigt sei, die Belange \nder Verkehrsteilnehmer als auch die Interessen der Anlieger anderer Straßen zu \nwürdigen gewesen. Vorliegend hielten sich die ermittelten Lärmwerte im Bereich des \nOrtsüblichen. Andererseits handele es sich bei der A 44 um eine Straße, die dem \nöffentlichen Verkehr als Bundesfernstraße gewidmet sei. Bundesstraßen des \nFernverkehrs seien öffentliche Straßen, die ein zusammenhängendes Verkehrsnetz \nbildeten und die einem weiträumigen Verkehr dienten oder zu dienen bestimmt \nseien. Unter Abwägung der hier maßgeblichen Interessen und in Anbetracht der \nTatsache, dass der Mittelungspegel den in den Richtlinien für \nstraßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm \nangegebenen Wert nicht überschreite, sei die Ablehnung des Antrages des Klägers \nvom 7. Februar 2003 im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung gemäß \n§ 45 StVO nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger vortrage, die Immissionswerte in \ndem Bescheid vom 30. Juni 2003 und in der Klageerwiderung vom 7. November \n2003 seien widersprüchlich, sei dem entgegenzuhalten, dass die Berechnung in dem \nBescheid vom 30. Juni 2003 sich auf die nächstgelegene Bebauung Wweg/Am C \nbeziehe. Nach Vorliegen der Klageschrift sei eine neue schalltechnische Berechnung \nunter anderem für das Gebäude Wweg 47 erstellt worden.\n\n15\n\nDie Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2005 erklärt, dass \nsich bei einer Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für \nPersonenkraftwagen auf 80 km/h eine Verminderung der Lärmbelastung um 3 bis 4 \ndB(A) ergeben würde. Ferner hat sie Tagesübersichten der Verkehrsdaten in dem \nAutobahnabschnitt zwischen der L 455 und der Anschlussstelle S-T2 betreffend \nausgewählte Tage im März 2005 vorgelegt.\n\n16\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalte im \nÜbrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des \nVerwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n19\n\nEs kann offen bleiben, ob der Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten \nvom 30. Juni 2003 rechtzeitig erhoben worden ist, weil die diesem Bescheid \nbeigefügte Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unrichtig war mit der Folge, dass der \nWiderspruch nicht innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern \ninnerhalb der in § 58 Abs. 2 VwGO normierten Jahresfrist zu erheben war, die von \ndem Kläger eingehalten wurde. \nFerner kann dahingestellt bleiben, ob - im Falle der Anwendbarkeit der Monatsfrist \ndes § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO - der von der Beklagten geltend gemachte verspätete \nZugang des Widerspruchsschreibens vom 4. August 2003 deshalb unbeachtlich ist, \nweil sich die Beklagte, die auch Widerspruchsbehörde ist, - zumindest hilfsweise - \nzur Sache eingelassen hat.\n\n20\n\nDer Kläger hat jedenfalls gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 70 \nAbs. 2 VwGO einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nhinsichtlich der Widerspruchsfrist. Die Frage, ob ein Widerspruch rechtzeitig erhoben \nist und ob, wenn dies nicht der Fall ist, dem Widerspruchsführer Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand zusteht, ist eine die Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen den \nErstbescheid betreffende verfahrensrechtliche Frage, die Entscheidung über die \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand eine rechtlich gebundene Entscheidung über \neine Vorfrage, die nach dem Sinn und Zweck der §§ 60 Abs. 4, 70 Abs. 2 VwGO aus \nGründen des Sachzusammenhanges und der Prozessökonomie von derjenigen \nInstanz beurteilt werden soll, die mit der Hauptfrage befasst ist - hier dem \nGericht.\n\n21\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. März 1983 - 1 C 34.80 -, in: Bayerische \nVerwaltungsblätter 1983, S. 476/477.\n\n22\n\nDer Kläger - vertreten durch seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten - war \nvorliegend gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne Verschulden verhindert, die \nWiderspruchsfrist einzuhalten.\n\n23\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat zur Frage des Verschuldens einer \nFristversäumung unter anderen ausgeführt:\n\n24\n\nDer Nutzer hat mit der Wahl eines anerkannten Übermittlungsmediums, \nder ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der \nkorrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits erforderliche Zur \nFristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass \nunter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24.00 Uhr zu rechnen ist. \nVon einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen \ndarauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz durch Fax zu übermitteln, kann beim \nScheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des \nEmpfangsgerätes oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass \ner innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte,....offiziell eröffnete \nZugangsart sicherstellt.\n\n25\n\nBeschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 -, in: NJW 1996, S. \n2857/2858.\n\n26\n\nDer Kläger hat vorliegend rechtzeitig am frühen Nachmittag des letzten Tages \nder Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Widerspruchsschreiben per Telefax unter \nder von der Beklagten angegebenen Telefaxnummer an diese gesandt. Im Hinblick \ndarauf, dass sein Faxgerät die ordnungsgemäße Absendung des Schreibens \nbestätigt hat, konnten von dem früheren Verfahrensbevollmächtigten des Klägers \nweitere Maßnahmen zur Einhaltung der Widerspruchsfrist nicht gefordert \nwerden.\n\n27\n\nDer - als Miteigentümer und Bewohner des Hauses Wweg 47 in S im Sinne des \n§ 42 Abs. 2 VwGO klagebefugte - Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der \nBeklagten zu der in der Hauptsache begehrten Anordnung einer \nGeschwindigkeitsbegrenzung auf maximal 80 km/h auf der BAB 44 zwischen der \nAnschlussstelle L 455 und der Anschlussstelle S-T2 in Höhe des Wweges. Der \nVersagungsbescheid der Beklagten vom 30. Juni 2003 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 12. September 2003 sind insoweit rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \nDagegen hat das hilfsweise geltend gemachte Begehren des Klägers Erfolg. Die \nBeklagte hat über den Antrag des Klägers vom 7. Februar 2003 und unter Beachtung \nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, weil der dieses Begehren \nversagende Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2003 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 12. September 2003 insoweit rechtswidrig sind und den \nKläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).\n\n28\n\nRechtsgrundlage für die von dem Kläger begehrte Verkehrsregelung ist § 45 \nAbs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 9 StVO. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1, \nSatz 2 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter \nStraßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und \nAbgasen beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Wie sich aus dem \nWortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 StVO ergibt, liegt es grundsätzlich im \nErmessen der Straßenverkehrsbehörde, ob sie und bejahendenfalls welche \nMaßnahmen sie insoweit ergreift. Ein mithin in der Regel auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung der Behörde begrenzter Anspruch des Einzelnen kann im Rahmen des \ngrundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit gerichteten § 45 Abs. 1 StVO nur bei \nVerletzung seiner geschützten Individualinteressen - hier der Verletzung der \nkörperlichen Unversehrtheit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - sowie \ndann bestehen, wenn der Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das \nnach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen, ein Tätigwerden der \nBehörde gebietet. Im Hinblick auf § 45 Abs. 9 StVO, durch den die genannten \nGrundsätze zum Anspruch eines Anwohners auf straßenverkehrsbehördliches \nEinschreiten bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung keine Veränderung \nerfahren haben, setzt ein Individualanspruch des Straßenanliegers bei billigerweise \nnicht mehr zumutbaren Verkehrseinwirkungen zugleich eine auf Grund der \nbesonderen örtlichen Verhältnisse bestehende Gefahrenlage voraus, die das \nallgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorhergehenden Absätzen \ngenannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Die Überschreitung eines bestimmten \nSchallpegels ist nicht Voraussetzung für ein Einschreiten zum Schutz vor \nVerkehrslärm nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO. Maßgeblich ist vielmehr, ob der \nLärm Beeinträchtigungen mit sich bringt, die jenseits dessen liegen, was unter \nBerücksichtigung der Belange des Verkehrs im konkreten Fall als ortsüblich \nhingenommen und damit zugemutet werden muss.\n\n29\n\nVgl. zu den genannten Maßstäben unter anderem Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Mai 2003 \n- 8 A 190/00 -, amtlicher Umdruck S. 9 ff.; Urteil vom 21. Januar 2003 -\n 8 A 4230/01 -, amtlicher Umdruck S. 12 f. VRS 105, S. 233 ff..\n\n30\n\nIm Rahmen der bei der Beurteilung der zumutbaren Lärmbelästigung im Sinne \nvon § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO anzustellenden Erwägungen und bei der Prüfung, \nob ein verkehrsregelndes Einschreiten geboten ist, ist einerseits zu berücksichtigen, \ndass die Vorschriften der 16. BImSchV zwar nicht unmittelbar Anwendung finden, \nweil diese Verordnung nur für den Bau und die wesentliche Änderung unter anderem \nvon öffentlichen Straßen gilt. Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der \n16. BImSchV, wonach zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche sicherzustellen ist, dass der \nBeurteilungspegel unter anderem in reinen und allgemeinen Wohngebieten den \nImmissionsgrenzwert von 59 Dezibel (A) tagsüber und 49 Dezibel (A) nachts nicht \nüberschreitet, können jedoch im Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \nStVO als Orientierungshilfe herangezogen werden, weil sie ganz allgemein die \nWertung des Normgebers zum Ausdruck bringen, von welcher Schwelle an eine nicht \nmehr hinzunehmende Beeinträchtigung der jeweiligen Gebietsfunktion anzunehmen \nist.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2003 - 8 A 190/00 -, amtlicher Umdruck S. \n11 mit weiteren Nachweisen unter anderem der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG).\n\n32\n\nAndererseits ist in Rechnung zu stellen, dass die Richtwerte der Lärmschutz-\nRichtlinien-StV, die für reine und allgemeine Wohngebiete einen Richtwert von \n70 dB(A) zwischen 6.00 und 22.00 Uhr (tags) und von 60 dB(A) zwischen 22.00 und \n6.00 Uhr (nachts) vorsehen und die entgegen der Auffassung des Klägers nicht auf \nGrund von Messungen zu ermitteln waren, sondern im Wege der Berechnung nach \nden RLS-90 ermittelt werden durften und auf die sich die Beklagte vorliegend \nmaßgeblich gestützt hat, für das Grundstück des Klägers unterschritten werden. \nDie Orientierung an den Richtwerten der Lärmschutz-Richtlinien-StV begegnet \nkeinen Bedenken, weil diese einen Anhaltspunkt dafür bieten, wann sich das \nErmessen der Behörde zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichten kann,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Mai 2003 - 8 A 190/00 -, amtlicher Umdruck S. \n25 mit weiteren Nachweisen,\n\n34\n\nwobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass auch bei einer Überschreitung \nder Richtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV eine Ermessensreduzierung auf Null \nnicht zwangsläufig gegeben ist.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O., S. 12 mit weiteren Nachweisen.\n\n36\n\nVor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass es vorliegend \num die Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer entsprechend der Widmung und \nVerkehrsbedeutung genutzten Bundesfernstraße geht, liegen die Voraussetzungen \nfür eine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge, dass nur die vom Kläger mit \nseinem Hauptantrag begehrte verkehrsregelnde Maßnahme ermessensgerecht und \ndamit rechtmäßig wäre, nicht vor.\n\n37\n\nDie Beklagte hat den Antrag des Klägers vom 7. Februar 2003 jedoch im Sinne \ndes § 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft abgelehnt, sodass sie zu einer \nNeubescheidung dieses Antrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts zu verpflichten ist.\n\n38\n\nZwar hat die Beklagte erkannt, dass ihr bei der Prüfung der von dem Kläger \nbegehrten Maßnahmen Ermessen eingeräumt ist, sodass ein Ermessensausfall in \ndem Sinne, dass sich die Beklagte gebunden glaubte, sie mithin davon ausging, eine \nverkehrsregelnde Maßnahme nicht anordnen zu dürfen, nicht festzustellen ist. Die \nvon der Beklagten getroffene Entscheidung, den Antrag des Klägers abzulehnen, ist \njedoch deshalb ermessensfehlerhaft und daher als rechtswidrig aufzuheben, weil die \nBeklagte bei ihrer Entscheidung über den Antrag des Klägers in ihre Überlegungen \neinzubeziehende Gesichtspunkte nicht vollständig berücksichtigt und nicht alle zu \nbeachtenden Erwägungen in diese Entscheidung eingestellt und gewichtet hat. Die \nBeklagte ist - wie sich aus ihrem Bescheid vom 30. Juni 2003 und dem \nWiderspruchsbescheid vom 12. September 2003 sowie aus der Klageerwiderung \nvom 7. November 2003 ergibt - bis zur mündlichen Verhandlung vom 7. April 2005 \ndavon ausgegangen, dass eine Berücksichtigung der in der 16. BImSchV genannten \nImmissionsgrenzwerte bei einer Entscheidung betreffend Lärmschutzmaßnahmen \nvon vorn herein nicht in Betracht kam, weil die Richtwerte der Lärmschutz-\nRichtlinien-StV von 70 bzw. 60 dB(A) unterschritten werden. Damit hat sie die \nVoraussetzungen für ein Eintreten in konkrete Ermessenserwägungen insofern \nverkannt, als die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV nach \nden von der Rechtsprechung für die Ermessensausübung im Rahmen von \nMaßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO entwickelten Grundsätzen dazu \nführt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen,\n\n39\n\nso die Formulierung in dem Urteil des OVG NRW vom 21. Januar 2003 - \n8 A 4230/01 -, VRS 105, S. 233 ff..\n\n40\n\nmithin bei einer Überschreitung dieser Werte gerade nicht davon ausgegangen \nwerden kann, Überlegungen im Rahmen anzustellender Ermessenserwägungen \nbegännen erst mit dem Erreichen bzw. der Überschreitung der Richtwerte nach den \nLärmschutz-Richtlinien-StV. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung \nvom 7. April 2005 - also im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO für eine Ergänzung von \nErmessenserwägungen rechtzeitig - die 16. BImSchV ausdrücklich in den Blick \ngenommen, in dem sie darauf hingewiesen hat, dass bei Nichterreichen der \nRichtwerte der Lärmschutz-Richtlinien-StV der Umstand, dass die Werte der \n16. BImSchV überschritten sind, nicht so gewichtig sei. Diese - allgemein gehaltene \nund ohne Bezug auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles \nvorgenommene - Einschätzung führt jedoch nicht zu einer beanstandungsfreien \nErmessensausübung, weil die Beklagte weitere zu berücksichtigende und für das \nEin-stellen in die Ermessenserwägungen wesentliche Gesichtspunkte nicht in ihre \nÜberlegungen aufgenommen und gewichtet hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick \nauf die der Beklagten zuzurechnenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung \nanwesenden Mitarbeiter des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen, \ndass eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h für Personenkraftwagen in dem \nhier maßgeblichen Autobahnabschnitt der A 44 zu einer Lärmreduzierung um 3 bis \n4 dB(A) führen würde eine Größenordnung, die unstreitig für das menschliche Ohr \nwahrnehmbar ist und daher in die Ermessenserwägungen hätte einfließen müssen. \nDies ist jedoch auch in der mündlichen Verhandlung vom 7. April 2005 nicht erfolgt. \nStellt man ferner in Rechnung, dass auch Unklarheiten betreffend die Anzahl der den \nAutobahnabschnitt der A 44 zwischen der Anschlussstelle L 455 und der \nAnschlussstelle S-T2 befahrenden Kraftfahrzeuge, insbesondere bezüglich der Höhe \ndes LKW-Anteils in diesem Autobahnabschnitt - die zugrundezulegenden \nVerkehrsmengen und die Art der Kraftfahrzeuge können ebenfalls Auswirkungen auf \ndie anzustellenden Ermessenserwägungen haben - durch die Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt werden konnten, stellt sich der \nangegriffene Bescheid vom 30. Juni 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 12. September 2003 wegen auf unvollständiger \nGrundlage vorgenommener und nicht alle wesentlichen Aspekte in die \nErmessensausübung eingestellter und dadurch fehlgewichteter Erwägungen als \nermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig dar.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. \n§ 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281082","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-07/6-k-6832-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281082","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281082","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-07/6-k-6832-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281082","retrieved":"2026-07-09 02:55:23.833481+00:00"}}