{"status":"available","doknr":"OLD281081","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0407.4K777.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"4 K 777/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% \ndes vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in \nderselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie unverheiratete Klägerin ist türkische Staatsangehörige türkischer \nVolkszugehörigkeit. Vor ihrer Ausreise aus der Türkei im Jahr 2000 wohnte sie \ngemeinsam mit ihren Eltern in Izmir und war dort nach ihren Angaben bis etwa drei \nMonate vor ihrer Ausreise als Buchhalterin bei einem Speditions- und \nTransportunternehmen angestellt. Im September 1999 hatte sie sich bereits für die \nDauer eines Monats im Besitz eines gültigen türkischen Reisepasses und eines \nVisums befindlich als Touristin im Bundesgebiet aufgehalten. \n\n3\n\nAm 9. Oktober 2000 meldete sie sich bei der Zentralen Ausländerbehörde L \nerstmals als Asylsuchende. Wegen ihrer Asylantragsbegründung wird auf den Inhalt \ndes anwaltlichen Schreibens vom 9. Oktober 2000 sowie des Anhörungsprotokolls \ndes Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - im Folgenden: \nBundesamt - vom 16. Oktober 2000 Bezug genommen. Den Asylantrag lehnte das \nBundesamt mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 - Gz.: 0000000-000 - ab, stellte fest, \ndass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, und forderte die Klägerin unter \nAndrohung der Abschiebung zur Ausreise auf. Wegen der Begründung wird auf den \nBescheid Bezug genommen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides war u. a. \nangegeben, gegen diesen Bescheid könne Klage beim Verwaltungsgericht Münster \nerhoben werden. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2000 wies die Bezirksregierung B \ndie Klägerin der Stadt E zu. \n\n4\n\nDie Klägerin hat am 7. November 2000 beim Verwaltungsgericht Münster Klage \nerhoben. Mit Beschluss vom 3. Februar 2003 - 3 K 3472/00.A - hat sich das \nVerwaltungsgericht Münster für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an \ndas erkennende Gericht verwiesen. \n\n5\n\nWegen der Klagebegründung wird Bezug genommen auf den Inhalt der \nklägerischen Schriftsätze nebst Anlagen und des Sitzungsprotokolls vom \n7. April 2005. \n\n6\n\nDie Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 24. Oktober 2000 zu verpflichten, die Klägerin als \nAsylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes \nvorliegen, \n\n8\n\nhilfsweise, \n\n9\n\ndass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n12\n\nund bezieht sich auf die Gründe des Bescheides. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte zum vorliegenden Verfahren sowie der beigezogenen Gerichtsakten \nund Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug \ngenommen. \n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet. \n\n16\n\nDer angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n17\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. \n\n18\n\nZwar ist dieser Anspruch nicht schon auf Grund der sogenannten \nDrittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG in Verbindung mit § 26a AsylVfG \nausgeschlossen, denn auf Grund der im Verwaltungsverfahren detailliert \nvorgetragenen klägerischen Angaben steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass \ndie Klägerin auf dem Luftweg aus der Türkei kommend in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist ist. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte \nscheidet aber aus, weil die Klägerin bei Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt ist. \n\n19\n\nDer Anspruch auf politisches Asyl gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes \n- GG - setzt voraus, dass der Asylantragsteller bei der Rückkehr in sein Heimatland \nmit guten Gründen befürchten muss, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung von staatlicher Seite verfolgt zu werden.\n\n20\n\nGrundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des \nGerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, \ndie ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel die \nGlaubhaftmachung genügt. Insoweit kommt naturgemäß dem persönlichen \nVorbringen des Asylbewerbers besondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist \ngehalten, seine Gründe für das Vorliegen einer politischen Überzeugung schlüssig \nmit genauen Einzelheiten vorzutragen,\n\n21\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 12. November 1985 \n- 9 C 27.85 -, InfAuslR 1986, 79 sowie Beschluss vom 21. Juni 1989 - 9 B 239/89 -, \nNVwZ 1990, 171.\n\n22\n\nHierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, \nim Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24 § 28 \nAuslG Nr. 44 sowie Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, \nNVwZ-RR 1990, 380.\n\n24\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin nicht asylberechtigt. \n\n25\n\nDie Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, die Türkei aus begründeter Furcht vor \ndrohenden Maßnahmen politisch motivierter Verfolgung durch staatliche Organe \nverlassen zu haben. Ihre Angaben zum angeblichen Grund für die Ausreise, die \nihrem Vortrag zufolge im September 2000 erfolgt ist, sind diffus und unschlüssig. \n\n26\n\nZum einen behauptet sie, in der Türkei keine Chancen mehr gehabt zu haben, \nweil sie Verwandten, die aus politischen Gründen Freiheitsstrafen verbüßten, \nMedikamente in die Haftanstalt gebracht habe, zum anderen behauptet sie, wegen \nder Teilnahme an einem Sitzstreik im Juli 2000 aus Solidarität mit in Bergama \neinsitzenden Häftlingen, gegen die Sicherheitskräfte vom 23. auf den 24. Juli 2000 \nvorgegangen seien, gezwungen gewesen zu sein, die Türkei zu verlassen. Beide \nangeblichen Fluchtgründe sind nicht überzeugend. \n\n27\n\nIhre Behauptung, sie sei wegen ihrer Besuche in den Haftanstalten von \nZivilpolizisten unter Druck gesetzt worden, ist unglaubhaft. \n\n28\n\nIhr insoweit unterbreiteter Vortrag wirkt im Laufe des Verfahrens gesteigert. Ihre \nursprünglichen bei der Anhörung durch das Bundesamt dazu unterbreiteten \nAngaben, sie sei von Zivilpolizisten aufgefordert worden, damit aufzuhören, und \ndamit bedroht worden, andernfalls könne es passieren, dass sie auf der Straße \nerschossen werde oder im Polizeigewahrsam verschwinde, hat sie während der \nAnhörung dahin gesteigert, sie sei bereits viele Monate vor der Ausreise durch \nZivilpolizisten von verschiedenen Fahrzeugen aus beobachtet worden, sie sei auf \ndem Weg zur Bushaltestelle angesprochen und als „Terroristin\" beschimpft sowie \ndamit bedroht worden, sie verschwinden zu lassen wie Metin Göktepe - einem \nJournalisten, der sich in Publikationen kritisch mit dem politischen System in der \nTürkei und dem staatlichen Umgang mit Andersdenkenden und politischen \nGefangenen auseinandergesetzt habe -. Eine weitere Steigerung liegt in ihrem \nVortrag, Zivilpolizisten seien auch zu ihrem Arbeitsplatz gekommen, hätten mit ihrem \nChef gesprochen und dieser habe sie aufgefordert, politische Bücher aus dem Büro \nzu entfernen. \n\n29\n\nDiese im Termin zur mündlichen Verhandlung pauschal wiederholte Behauptung, \nauch am Arbeitsplatz bedroht worden zu sein, lässt sich mit ihrem Vortrag, im \nJuli 2000 ihre Anstellung nach dreizehn Jahren Betriebszugehörigkeit freiwillig \ngekündigt zu haben, nicht vereinbaren. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die \nKlägerin, nach deren Überzeugung in der Türkei ein sozialistisches System \nalbanischer Prägung eingeführt werden soll, im Büro an ihrem Arbeitsplatz als \nBuchhalterin politische Schriften dieses Inhalts aufbewahrt haben will, ohne dass \ndies über Jahre hinweg unbemerkt geblieben sein soll. Es ist kaum vorstellbar, dass \nein türkischer Transportunternehmer dies geduldet hätte bzw. als Arbeitgeber nicht \nMittel und Wege gefunden hätte, einer solchen Arbeitnehmerin fristlos zu kündigen. \n\n30\n\nIhre Behauptung, wegen ihrer Besuche in den Haftanstalten bereits viele Monate \nvor ihrer Ausreise im September 2000 von Zivilpolizisten bedroht und \neingeschüchtert worden zu sein, vermag auch aus weiteren Gründen nicht zu \nüberzeugen. Zum einen hat sich die Klägerin bereits im September 1999 für die \nDauer eines Monats im Bundesgebiet aufgehalten, ohne Asyl zu beantragen, etwa \nweil sie sich in der Türkei bedroht gefühlt habe. Zum anderen will sie bereits seit \nAnfang 1996 inhaftierte Verwandte mit Vitaminpräparaten und Schmerzmitteln \nversorgt haben, im Übrigen nach ihrem Vortrag nicht als einzige ihrer Familie. Einen \nGrund, warum sie dann angeblich erst nach einem längeren Zeitraum und gerade sie \nZiel von Einschüchterungsversuchen und Drohungen türkischer Zivilpolizisten \ngeworden sein will, ist nicht erkennbar. \n\n31\n\nIhre im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, wegen \nihrer regelmäßigen Besuche in den Haftanstalten registriert worden zu sein, erscheint \naufgesetzt. Nach ihren übrigen Angaben ist sie keinem der ständig wechselnden \nVollzugsbeamten, denen sie bei diesen Gelegenheiten begegnete, persönlich \nbekannt gewesen. Es sei auch grundsätzlich erlaubt gewesen, inhaftierten \nAngehörigen solche Dinge wie Vitaminpräparate und Schmerzmittel mitzubringen. \nNach dem Vortrag der Klägerin kann auch die übliche und in den Haftanstalten \nvorgesehene Vorgehensweise keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben haben, \ndenn man habe diese Dinge dem Häftling nicht persönlich aushändigen können, \nsondern einem Vollzugsbeamten zur Weiterleitung an den Häftling übergeben \nmüssen. Dass es dabei zu irgendeinem Zeitpunkt zu Unregelmäßigkeiten oder \nBeanstandungen gekommen sein soll, die geeignet gewesen wären, die Klägerin \neinem bestimmten Verdacht nach Auffassung der Sicherheitskräfte auszusetzen, hat \ndie Klägerin zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Irgendein Anlass für die behauptete \nVorgehensweise türkischer Sicherheitskräfte der Klägerin gegenüber ist vor diesem \nHintergrund nicht erkennbar. \n\n32\n\nDie Klägerin ist nach ihrem weiteren Vortrag zu keinem Zeitpunkt polizeilich in \nErscheinung getreten. Sie ist niemals polizeilich festgenommen worden und damit \nvor ihrer Ausreise auch nicht in irgendeinem Zusammenhang aktenkundig geworden. \n\n33\n\nIhre Behauptungen, an einem zweitägigen Sitzstreik aus Solidarität mit in der \nAnstalt von Bergama einsitzenden Häftlingen, gegen die Sicherheitskräfte im \nJuli 2000 vorgegangen seien, teilgenommen zu haben, und im August 2000 vor Ort \ngewesen zu sein, als Presseerklärungen vor dem Gefängnis von Buca/Izmir \nabgegeben worden seien, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. \n\n34\n\nWeder bei dem einen noch bei dem anderen Vorfall will die Klägerin \nfestgenommen worden sein. Sie hat lediglich vorgetragen, im Juli 2000 in Bergama \nhätten Sicherheitskräfte diese Kundgebung schließlich unter Einsatz von \nSchlagstöcken und Wasserwerfern aufgelöst. Dabei habe sie auch Schläge \nabbekommen. Zu den Vorgängen in Buca/Izmir im August 2000 hat sich die Klägerin \nzudem widersprüchlich eingelassen. Schriftsätzlich hat sie dazu vorgetragen, sie sei \nbeschimpft, an den Haaren gezogen, mit der bloßen Hand, aber auch mit dem \nSchlagstock geschlagen und mit Stromschlägen malträtiert worden. Im Termin zur \nmündlichen Verhandlung hat die Klägerin demgegenüber auf Fragen ihrer \nProzessbevollmächtigten angegeben, von den Schlägen bei Auflösung des \nSitzstreiks in Bergama abgesehen, sei ihr nichts passiert. Gelegentlich seien auch \nPresseerklärungen abgegeben worden, aber auch dann sei sie jeweils rechtzeitig \ngeflüchtet. \n\n35\n\nDies lässt zweifelhaft erscheinen, ob die Klägerin überhaupt jemals an diesen \nProtestaktionen teilgenommen hat, zumal sie in einen Zeitraum fallen, nachdem die \nKlägerin ihre Arbeitsstelle freiwillig aufgegeben haben will. Dies spricht dafür, dass \ndie Klägerin bereits ihre Ausreise vorbereitete und diese Vorfälle als angebliche und \nim Übrigen ungeeignete Fluchtgründe nur vorschiebt. \n\n36\n\nDie Veröffentlichung zweier Artikel in der Türkei vor der behaupteten Ausreise \nder Klägerin aus der Türkei am 00.0.0000, zum einen des Artikels „Kavga Muratlarla \nbüyüyor\" (Der Kampf wächst mit den Murats) in der Ausgabe 00 der Zeitung B1 vom \n00.0.0000 und zum anderen des Artikels „Asimilasyon Festivali\" (Das Festival der \nAssimilation) in der Ausgabe Nr. 00 vom 0.0.0000, deren Verfasserin die Klägerin zu \nsein behauptet, führt auch nicht dazu, die Ausreise als Flucht vor drohender politisch \nmotivierter Verfolgung erscheinen zu lassen, denn die Artikel waren nicht namentlich \ngekennzeichnet. Zwar datiert die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft beim \nStaatssicherheitsgericht wegen des Artikels „Kavga Muratlarla büyüyor\" vom \n00.0.0000 und die Anklageschrift dieser Behörde wegen des Artikels „Asimilasyon \nFestivali\" vom 00.0.0000, aber von einer angeblichen Autorenschaft der Klägerin \ngegenüber den türkischen Strafverfolgungsbehörden war zu diesem Zeitpunkt noch \nkeine Rede. Die Anklagen richteten sich ausschließlich gegen den beschuldigten \nChefredakteur D, der die Klägerin in diesem Zusammenhang gegenüber den \ntürkischen Strafverfolgungsbehörden noch nicht erwähnt hatte. Das angebliche \nSchreiben der Chefredaktion, in der die beiden vorgenannten Artikel sowie der \nBeitrag „Kürt Halkina özgürlük\" (Freiheit für das kurdische Volk) in der Ausgabe der \nZeitung B1 Nr. 00 vom 00.0.0000 aufgeführt sind und in der diese Artikel der Klägerin \nzugeschrieben werden, datiert ebenfalls vom 00.0.0000 und richtet sich vielmehr \nausschließlich „an die zuständigen Behörden in Deutschland\". Der Umstand, dass \ndieses Schreiben unter dem Erscheinungsdatum des letzten Artikels aufgesetzt ist, \nder der Klägerin zugeschrieben wird und veröffentlicht worden ist, und der Umstand, \ndass die Klägerin vorträgt, am 9. September 2000 die Türkei auf dem Luftweg \nverlassen und nach Deutschland eingereist zu sein, belegen zum einen, dass diese \nVeröffentlichungen und die Benennung der Klägerin gegenüber den türkischen \nStrafverfolgungsbehörden als Autorin nicht vor Ende Oktober 2000 gezielt im Hinblick \nauf den Asylantrag erfolgt sind, den die Klägerin erst am 9. Oktober 2000 gestellt hat. \nDiese Umstände belegen zum anderen, dass der Klägerin im Zeitpunkt ihrer \nAusreise wegen dieser Artikel keine politische Verfolgung drohte. Die Klägerin selbst \nhat auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, die Türkei gerade wegen dieser Artikel \nverlassen zu haben. \n\n37\n\nDas Erscheinen des letzten veröffentlichten Artikels am 00.0.0000, die seitens \nder Klägerin betriebenen schriftlichen Selbstbezichtigungen angeblicher \nAutorenschaft ab Ende Oktober 2000 „an die zuständigen Behörden\" und ihre \nBenennung als angebliche Autorin durch den Chefredakteur gegenüber den \ntürkischen Gerichten ebenfalls im Zeitraum ab etwa Ende Oktober 2000 stellen \nselbstgeschaffene Nachfluchtgründe der Klägerin im Sinne von § 28 Abs. 1 AsylVfG \ndar. Sie können nach dieser Vorschrift indessen schon deshalb nicht zur \nAsylanerkennung der Klägerin führen, weil sie nicht Ausdruck einer bereits vor der \nAusreise im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung sind. Die Klägerin ist \nnach ihrem Vortrag vor ihrer Ausreise aus der Türkei zu keinem Zeitpunkt als \nSympathisantin der Türkiye Ihtilalci Koministler Birligi - TIKB - (Union der \nRevolutionären Kommunisten de Türkei) in Erscheinung getreten. \n\n38\n\nDie Klägerin hat jedoch auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf deren \nVerpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, weil \nihr wegen dieser selbstgeschaffenen Nachfluchtgründe - andere macht die Klägerin \nnicht geltend - bei Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung droht. \n\n39\n\nDas Gericht ist im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht nicht gehalten, auf \nentsprechende Anregung durch die klägerische Prozessbevollmächtigte über die \nTatsache, dass auch in Strafverfahren bezichtigte Verfasser von Presseartikeln in \nden sogenannten „Fisleme\" - d. h. den von Geheimdiensten, Polizei und Jandarma in \nder Türkei geführten Datenblättern über auffällig gewordenen Personen - erfasst \nwerden, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, hier durch Herrn B2 \naus I, Beweis zu erheben. \n\n40\n\nDie Anordnung einer Beweisaufnahme durch Begutachtung durch einen \nSachverständigen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. \n\n41\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG \nNRW -, Beschluss vom 6. August 1999 - 23 A 58/98.A -. \n\n42\n\nNach ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann in der \nTatsacheninstanz ein Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten \noder einer amtlichen Auskunft im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen \ngemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem \nHinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden. Zumal in Asylverfahren kann sich \ndie eigene nachvollziehbar zu begründende Sachkunde des Tatsachengerichts aus \nder Gerichtspraxis, namentlich aus der Verwertung bereits vorliegender \nErkenntnismittel oder aus einer im jeweiligen Verfahren durchgeführten \nBeweisaufnahme ergeben. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -. \n\n44\n\nNach den vorstehenden Grundsätzen ist die angeregte Beweiserhebung wegen \ninsoweit gegebener Sachkunde des erkennenden Gerichts hier entbehrlich. Diese \nSachkunde ergibt sich aus den durch die Beklagte in das Verfahren eingeführten \nGutachten des Sachverständigen L1 vom 25. November 1998 an das \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9a K 3822/95.A - und vom 19. Juni 1999 an das \nerkennende Gericht - 10 K 1451/91.A -, aus der klägerseits in das Verfahren \neingeführten, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht \nAachen am 30. Januar 2003 - 6 K 888/98.A - protokollierten Stellungnahme des \nSachverständigen B2, sowie vor allem aus den in diesem Verfahren durch das \nerkennende Gericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen B2 vom \n20. November 2004, des Sachverständigen L1 vom 9. Dezember 2004 sowie der \nAuskunft des Auswärtigem Amtes vom 8. Februar 2005. \n\n45\n\nAuf der Grundlage dieser Auskunftslage steht fest, dass Personen, die in \nStrafverfahren gegen verantwortliche Redakteure lediglich bezichtigt werden, die \nVerfasser der in Rede stehenden Presseartikel zu sein, allein deswegen noch nicht in \nden sogenannten „Fisleme\", d. h. den von Geheimdiensten, Polizei und Jandarma in \nder Türkei geführten Datenblättern über auffällig gewordenen Personen, erfasst \nwerden. Wenngleich das Auswärtige Amt in der genannten Auskunft ausführt, ihm \nlägen keine Erkenntnisse vor, ob bzw. in wie weit in der Türkei auch in Strafverfahren \nbezichtigte Verfasser von Presseartikeln erfasst würden, lässt sich diese Feststellung \nauf Grund der übrigen genannten Erkenntnisquellen eindeutig treffen. \n\n46\n\nDer Eintrag in diese Fisleme setzt nach den Angaben des Auswärtigen Amtes in \nder genannten Auskunft - ebenso wie der Eintrag im Computer der „Landeszentrale \nfür allgemeine Informationen\" (GBT) in Ankara nach den Angaben des \nSachverständigen B2 im Termin vor dem Verwaltungsgericht Aachen - voraus, dass \ndie betreffende Person aus Sicht der datenführenden Behörde auffällig geworden ist. \nDiesen datenführenden Behörden kann eine Person, die in einem wegen eines \nPresseartikels geführten Strafverfahren gegen einen verantwortlichen Redakteur der \nAutorenschaft bezichtigt wird, nach den im vorliegenden Verfahren eingeholten \ngutachtlichen Angaben der Sachverständigen L1 und B2 aber nur in der Weise \nauffällig werden, dass das mit dem betreffenden Strafverfahren befasste Gericht und \nbzw. oder die in dem Strafverfahren als Anklagebehörde tätige Staatsanwaltschaft \ndie nachgeordneten Sicherheitsbehörden über die der Autorenschaft seitens des \nangeklagten Redakteurs bezichtigte Person informieren. So wird jedoch nach den \nweiteren eindeutigen Angaben dieser beiden Sachverständigen im Fall bloßer \nBezichtigung eines Dritten durch den Angeklagten nicht verfahren. Die bloße \nBezichtigung eines Dritten durch den angeklagten Redakteur, dieser Dritte sei der \nwahre Verfasser des betreffenden Presseartikels, reicht dazu nicht aus. L1 führt dazu \nunter 3. in seinem Gutachten vom 9. Dezember 2004 aus: \n\n47\n\n„Das Gericht und die Staatsanwaltschaft informieren die Sicherheitsbehörden \nnicht über die von dem Chefredakteur über den Verfasser eines einen \nStraftatbestand erfüllenden Artikels abgegebene Erklärung.\" (Erst) „Wenn gegen den \nVerfasser des Artikels, der einen Straftatbestand erfüllt, Ermittlungen eingeleitet \nwerden, so werden die Sicherheitsbehörden davon in Kenntnis gesetzt. Die \nSicherheitsbehörden werden darüber keine spezielle Akte anlegen, sondern den \nVorgang in das Ermittlungsregister eintragen.\" \n\n48\n\nIn der Sache übereinstimmend gibt B2 dazu in seinem im vorliegenden Verfahren \neingeholten Gutachten an: \n\n49\n\n„Über die Personalien eines mutmaßlichen Autors, gegen den nicht \nstaatsanwaltlich ermittelt wird, verfügen weder andere Staatsanwaltschaften, andere \nPolizeibehörden noch Nachrichtendienste. Es gibt keine Registrierungsmaßnahmen \nüber solche Fälle.\" \n\n50\n\nErst wenn eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der der \nAutorenschaft bezichtigten Person in dem gegen den verantwortlichen Redakteur \ngeführten Strafverfahren dem Gericht vorgelegt wird und die betreffende als \nAnklagebehörde tätige Staatsanwaltschaft daraufhin Ermittlungen gegen diesen \n- angeblichen - Verfasser aufnimmt, werden die Sicherheitsbehörden informiert. B2 \nführt dazu in seinem Gutachten vom 20. November 2004 aus: \n\n51\n\n„Die Namen der angeblichen Autoren, die die verantwortlichen Redakteure \nwährend der Gerichtsverhandlung nennen und die zur Akte gereichten \neidesstattlichen Erklärungen sind sowohl dem Gericht als auch der \nStaatsanwaltschaft bei dem betreffenden Gericht bekannt. Sollte die \nStaatsanwaltschaft gegen die betreffende Person ermitteln, so teilt sie die Identität \ndes mutmaßlichen Verfassers mit und ordnet seine Vorführung zur Vernehmung an. \nIn diesem Falle wird die Identität des mutmaßlichen Verfassers von der Polizeiwache \nregistriert und sie suchen ihn, um den Befehl der Staatsanwaltschaft auszuführen. \nSollte aber die betreffende Staatsanwaltschaft diese Ermittlungen nicht eingeleitet \nhaben, so wird die Identität des mutmaßlichen Verfassers weder von anderen \nBehörden, anderen Staatsanwaltschaften, noch von Polizeibehörden registriert. In \ndiesem Fall wird sie nicht registriert.\"\n\n52\n\nDie gutachterliche Stellungnahme L1 unter 3. in seinem im vorliegenden \nVerfahren eingeholten Gutachten bestätigt diese Einschätzung des \nSachverständigen B2: \n\n53\n\n„Wenn der Inhalt eines anonym veröffentlichten Artikels einen Straftatbestand \nerfüllt und deswegen ein Strafverfahren eingeleitet wird und wenn der angeklagte \nChefredakteur eine Erklärung über die Urheberschaft abgibt, werden sie Kenntnis \ndavon haben, wer der Verfasser ist. Wenn gegen diesen dann besondere \nErmittlungen angestellt werden und ein Verfahren eingeleitet wird, so wird das auch \naktenkundig. ... Die Republikanischen Staatsanwälte leiten kein Ermittlungsverfahren \ngegen den Verfasser eines Artikels, welcher von dem Chefredakteur einer Zeitung \nals solcher benannt wird, ein. Nur wenn das Bekennerschreiben des Verfassers \nvorliegt oder vom Gericht eine Strafanzeige gemacht worden ist, werden \nErmittlungen aufgenommen.\"\n\n54\n\nWegen der Bezichtigung der Klägerin als - angeblicher - Autorin der \nvorgenannten Artikel im Rahmen der gegen den Chefredakteur D geführten und \ndurch die vorgelegten Unterlagen dokumentierten Strafverfahren droht der Klägerin \nbei Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung. \n\n55\n\nNach der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes soll gegen die Klägerin \nkein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein. Dies ist aufgrund der \nErkenntnislage des Gerichts, wie sie sich aus den genannten Erkenntnisquellen \nergibt, ohne weiteres plausibel, soweit in zweien der drei Strafverfahren gegen den \nChefredakteur keine Urheberschaftserklärungen der Klägerin vorgelegt worden sind. \nNur in dem Verfahren vor dem 2. Gericht des Staatssicherheitsgerichts Istanbul \n- Az.: 0000/000 - ist eine entsprechende Erklärung der Klägerin vorgelegt worden. \nDies betrifft den in der Ausgabe Nr. 00 der Zeitung B1 vom 00.0.0000 veröffentlichten \nArtikel. \n\n56\n\nDoch auch in Bezug auf dieses Strafverfahren ist die Einschätzung des \nAuswärtigen Amtes im Ergebnis nachvollziehbar. Der Sachverständige L1 führt dazu \nin seinem Gutachten vom 9. Dezember 2004 aus, im Fall der Rückkehr oder \nAbschiebung der Klägerin in die Türkei sei nicht zu erwarten, dass sie wegen der \nerwähnten Artikel, wegen derer der verantwortliche Redakteur vor Gericht gestellt \nund verurteilt worden sei, mit der Einleitung eines Strafverfahrens zu rechnen habe. \nEs sei auch nicht zu erwarten, dass sie deswegen bei der Einreise in Gewahrsam \ngenommen und verhört werde. Der Grund dafür, dass die Klägerin auch insofern \nnicht mehr mit der Einleitung eines Strafverfahrens zu rechnen hat, als sie ein \nBekennerschreiben hat vorlegen lassen, besteht darin, dass die Straftat nach den \ninsoweit übereinstimmenden Auskünften von B2 und L1 verjährt ist. Außerdem kann \nnach B2 im Gutachten vom 20. November 2004 gegen die Klägerin, solange sie sich \nim Ausland aufhält, gemäß Artikel 4 des türkischen StGB kein strafrechtliches \nVerfahren eingeleitet und eröffnet werden. Korrespondierend dazu führt L1 im \ngenannten Gutachten aus, in der Praxis habe es sich so eingebürgert, dass die \nRepublikanischen Staatsanwälte gegen Urheber eines Artikels, Buches, Berichts \netc., welcher einen Straftatbestand erfülle, keine Ermittlungen einleiteten, wenn der \nVerfasser - wie hier bekanntermaßen die Klägerin im Zeitpunkt der Anhängigkeit der \nStrafverfahren gegen den Chefredakteur - sich bekanntermaßen im Ausland aufhalte, \nweil sie wüssten, dass sie des Beschuldigten während der gesetzlichen \nVerjährungsfrist nicht habhaft werden könnten, um ihn zu vernehmen und ihm den \nProzess zu machen. \n\n57\n\nNach L1 und B2 in den vorgenannten Auskünften besteht die Möglichkeit, dass \nVerfasser von solchen Artikeln wie den hier in Rede stehenden in den Verdacht \ngeraten können, einer illegalen Organisation anzugehören und damit das Interesse \nder türkischen Sicherheitskräfte auf sich zu ziehen. L1 führt dazu aus, wenn bekannt \nsein sollte, dass sie die Verfasserin der Artikel sei, so könne es sein, dass aufgrund \ndes Verdachts, dass sie der TIKB angehöre, die bei der Einreise routinemäßig \nangestellten Nachforschungen zur Feststellung der Identität und etwaiger Vorstrafen \nbreiter und intensiver angelegt werden und dass die zuständige Polizeibehörde über \nihre Einreise informiert und sie unter Beobachtung gestellt werde. Dies vermag der \nKlage indessen in Bezug auf § 60 Abs. 1 AufenthG auch nicht zum Erfolg verhelfen; \ndenn zum einen begründet die bloße Möglichkeit noch nicht die hier erforderliche \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit. Zum anderen setzt diese Möglichkeit voraus, dass \nden Sicherheitsbehörden bekannt ist, dass sie die - angebliche - Verfasserin dieser \nArtikel ist. Diese Kenntnis haben die nachgeordneten Behörden hier aber nur dann, \nwenn sie darüber gerade durch die Generalstaatsanwaltschaft beim \nStaatssicherheitsgericht informiert worden sind. Davon kann aber nach der \nErkenntnislage nicht ausgegangen werden, wenn - wie hier plausibel ist - keine \nstaatsanwaltlichen Ermittlungen gegen die Klägerin wegen der Presseartikel \neingeleitet worden sind. Im Übrigen sind nach den im vorliegenden Verfahren \neingeholten Gutachten L1 und B2 in der Vergangenheit nur solche Personen von \nsolchen Festnahmen betroffen gewesen, die sich von der Autorenschaft abgesehen \nvor allem in sonstiger und insofern exilpolitisch profilierter Weise - \n\n58\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur Auskunftslage \n- \n\n59\n\nbetätigt hatten. Dies trifft auf die Klägerin nicht zu. Vor ihrer Ausreise hat sie sich \nnicht in den Verdacht gesetzt, der TIKB anzugehören. Die hier in Rede stehende \nangebliche Autorenschaft reicht zur Annahme einer insoweit parteibezogen \nprofilierten Tätigkeit nicht aus. Derartige Aktivitäten gehören in der Regel zu den \nexilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils, weil es sich hierbei um eine \nMassenerscheinung handelt, die nur in Ausnahmefällen als Unterstützung illegaler \nOrganisationen gewertet werden können. \n\n60\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur \nAuskunftslage. \n\n61\n\nDies gilt auch für die Klägerin. Entlarvend sind insofern die Ausführungen in den \nEntscheidungsgründen des gegen den Chefredakteur verhängten Urteils des \n3. Staatssicherheitsgerichts vom 20. April 2001 - Az.: 0000/000 -, es handele sich bei \nder Klägerin im hier vorliegenden Verfahren „auch nicht um eine allgemein bekannte \nVerfasserin\". \n\n62\n\nHat die Klägerin demnach nicht glaubhaft gemacht, sich durch Ausreise einer \naus politischen Gründen drohenden Verfolgung entzogen zu haben, und droht ihr \nauch wegen selbstgeschaffener Nachfluchtgründe nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei Rückkehr in die Türkei, kann sie die \nKlage auch nicht mit Erfolg allein darauf stützen, ihr drohten schon ungeachtet \ndessen bei der freiwilligen Rückkehr bzw. Abschiebung in die Türkei an der Grenze \noder auf dem Flughafen asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen. Asylbewerber, \ndenen politische Verfolgung nicht aus sonstigen Gründen droht, müssen weder bei \nfreiwilliger Rückkehr noch bei Abschiebung in die Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten; \n\n63\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - und \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - jeweils mit weiteren Nachweisen zur \nAuskunftslage.\n\n64\n\nAus den vorstehenden Erwägungen hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf \nVerpflichtung der Beklagten zur Feststellung der für Abschiebungshindernisse \nerforderlichen Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. \n\n65\n\nWeil auch die Abschiebungsandrohung den rechtlichen Anforderungen genügt, \nwar die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b \nAsylVfG in vollem Umfang abzuweisen.\n\n66\n\nDer Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-07/4-k-777-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-07/4-k-777-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281081","retrieved":"2026-07-09 02:55:23.745534+00:00"}}