{"status":"available","doknr":"OLD281080","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0407.2L119.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-07","aktenzeichen":"2 L 119/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten jeweils selbst \ntragen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 19. Januar 2005 bei Gericht eingegangene, sinngemäß gestellte \nAntrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, von den dem Polizeipräsidium L1 zum \n1. Januar 2005 zugewiesenen 12 Stellen der Besoldungsgruppe \nA 11 BBesO (2. Säule) zwei nicht mit den Beigeladenen zu \nbesetzen, bis über die Stellenbesetzung des Antragstellers \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n6\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht allerdings ein \nAnordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die in Streit \nstehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen. Deren Ernennung zu \nKriminalhauptkommissarinnen und Einweisung in die freien Planstellen der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO (2. Säule) würde das hier geltend gemachte Recht \nauf eine dieser Stellen endgültig vereiteln.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beförderungsentscheidung des \nAntragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen ist bei der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nformell und materiell nicht zu beanstanden.\n\n8\n\nFormelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Die \nverfahrensmäßigen Beteiligungsrechte Dritter sind gewahrt worden, insbesondere \nhat der Personalrat beim Polizeipräsidium L1 nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 2 LPVG dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen \nzugestimmt.\n\n9\n\nEs bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle \nRechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. Die Entscheidung des \nAntragsgegners, zwei der freien Stellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO \n(2. Säule) mit den Beigeladenen zu besetzen, anstatt ihnen den Antragsteller \nvorzuziehen, erweist sich - jedenfalls im Ergebnis - nicht als rechtsfehlerhaft, weil \nunter Leistungsgesichtspunkten kein signifikanter Vorsprung des Antragstellers \ngegenüber den Beigeladenen besteht und diese daher aus Gründen der \nFrauenförderung zu Recht vorgezogen wurden.\n\n10\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er \nhat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde \nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr \nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft \nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nBeförderung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint.\n\n11\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \ngrundsätzlich Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die vorliegend \nzugrunde gelegten, nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des \nLandes Nordrhein-Westfalen für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 1999 bis zum \n31. Mai 2002 (Antragsteller und Beigeladene zu 1.) bzw. vom 29. September 2002 \nbis zum 28. September 2003 (Beigeladene zu 2.) erstellten dienstlichen \nRegelbeurteilungen bilden - noch - eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. \n\n12\n\nDer Umstand, dass sich die Beurteilungen des Antragstellers und der \nBeigeladenen zu 1. auf einen Beurteilungszeitraum beziehen, dessen Ende zum \nZeitpunkt der Auswahlentscheidung im Januar 2005 etwa zwei Jahre und sieben \nMonate zurückliegt, stellt ihre hinreichende Aktualität nicht entscheidend in Frage. \nDem Aktualisierungsgebot wird gewöhnlich dadurch Genüge getan, dass der \nAuslese für die Übertragung des Beförderungsamtes die jeweils letzte über die \nBewerber gefertigte Regelbeurteilung zugrunde gelegt wird, sofern die \nBeurteilungsperiode nicht zu lang bemessen ist, was bei einem Beurteilungszeitraum \nvon drei Jahren regelmäßig nicht anzunehmen ist. \n\n13\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rdn. 79 mit Fn. \n359.\n\n14\n\nDie dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1. \nerfassen vorliegend einen Zeitraum, der noch nicht länger als drei Jahre zurückliegt, \nund sind damit noch als hinreichend aktuell anzusehen.\n\n15\n\nDes weiteren bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung wegen der z.T. unterschiedlichen \nBeurteilungszeiträume. \n\n16\n\nAllerdings beträgt der Beurteilungszeitraum bei der Beigeladenen zu 2. nicht - \nwie bei den anderen - drei Jahre, sondern nur 13 Monate. Außerdem beginnt er erst \nknapp 4 Monate nach Ende des Beurteilungszeitraumes der anderen. \nRegelbeurteilungen sind wesentliche Grundlage für \nBeförderungsauswahlentscheidungen. Bei der Festlegung, welchen Zeitraum eine \nRegelbeurteilung erfasst, ist daher zu berücksichtigen, dass sie ihr Ziel nur dann \nbestmöglich erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen \näußeren Kriterien eines gemeinsamen Stichtages und des gleichen \nBeurteilungszeitraumes so weit wie möglich eingehalten werden. Geschieht dies - \nwie hier wegen der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume - nicht, muss der \nDienstherr grundsätzlich versuchen, eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen \nherzustellen. Hierbei kann er gehalten sein, weitere Erkenntnisgrundlagen \nheranzuziehen und diese bei dem gebotenen Bewerbervergleich gleichrangig zu \nberücksichtigen. Einschränkungen dieses Grundsatzes sind nur hinzunehmen, \nsoweit sie auf zwingenden Gründen beruhen,\n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -, DÖD 2002, 99; OVG NRW, \nBeschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -.\n\n18\n\nVorliegend sprechen jedoch zwingende Gründe gegen die Notwendigkeit, eine \nweitergehende Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen herzustellen.\n\n19\n\nDas gilt zunächst für eine Vereinheitlichung des Beginns des \nBeurteilungszeitraumes. Dies könnte hier allein dadurch geschehen, dass sich der \nAntragsgegner über die abweichend beurteilte Beigeladene zu 2. für den bis zum 1. \nJuni 1999 (Beginn des Beurteilungszeitraumes beim Antragsteller und der \nBeigeladenen zu 1.) zurückliegenden Zeitraum weitere Erkenntnisgrundlagen \nverschafft. Dies ist aber nicht möglich, weil sich die Beigeladene zu 2. zwischen dem \n18. Mai 1988 und dem 28. September 2002 nicht im aktiven Polizeidienst befunden, \nsondern Mutterschutz bzw. unbezahlten Urlaub aus familienpolitischen Gründen in \nAnspruch genommen hatte. \n\n20\n\nDie Herstellung der Vergleichbarkeit der Beurteilungen musste auch nicht durch \neine Fortschreibung der dienstlichen Beurteilungen bis zum Zeitpunkt der \nAuswahlentscheidung erfolgen (Vereinheitlichung des Schlusses des \nBeurteilungszeitraumes). Eine solche Fortschreibung sämtlicher dienstlicher \nBeurteilungen unter Heranziehung wertender Erkenntnisse bedeutete in der Praxis \ndie Erstellung von den formalen und inhaltlichen Anforderungen entsprechenden \nAnlassbeurteilungen mit Erstbeurteilung, Beurteilerbesprechung und Endbeurteilung \n(vgl. Nr. 9 BRL Pol). Dem stehen jedoch zwingende Gründe entgegen. Abgesehen \ndavon, dass die Erstellung von Anlassbeurteilungen im System von \nRegelbeurteilungen im Interesse einer Reduzierung des Verwaltungsaufwandes \nsoweit als möglich vermieden werden soll (vgl. etwa Nr. 4.3 Abs. 3 BRL Pol), bände \nsie auch in unvertretbarem Umfang Verwaltungskapazitäten. Sie stieße bei \nAuswahlverfahren, in die eine größere Zahl von Beamtinnen und Beamten \neinbezogen ist, an die Grenzen dessen, was einer Personalverwaltung noch möglich \nund zumutbar ist. Es würden nämlich in einem Umfang Verwaltungskapazitäten \ngebunden, der in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu dem erzielten Ergebnis \nstünde. Die Anzahl der hier für eine Beförderung grundsätzlich in Betracht \nKommenden beträgt ausweislich der entsprechenden Liste im Verwaltungsvorgang \nmindestens 39 Personen, ist möglicherweise aber auch mehr als doppelt so groß. \nMüsste für alle oder auch nur für einen Teil dieser Kandidaten eine Nachbeurteilung \ndurchgeführt werden, wäre der hiermit verbundene Zeitverlust für die Erst- und den \nEndbeurteiler enorm und bände viel Arbeitskraft, die nicht auf die sonstigen \nPolizeiaufgaben verwandt werden könnte. Das gilt um so mehr, als die Beamten der \nLaufbahngruppe II voraussichtlich noch in diesem Jahr und damit nur wenige Monate \nspäter ohnehin neu beurteilt werden sollen. Diese enormen Belastungen für den \nDienstvorgesetzten bewertet die Kammer als so gewichtig, dass der Gesichtspunkt \nder Optimierung der Vergleichbarkeit der aktuellen Beurteilungen wegen zwingender \nGründe dahinter zurückzutreten hat. \n\n21\n\nKönnen dem gemäß die aktuellen Beurteilungen als vorrangige Grundlage für die \nAuswahlentscheidung zwischen dem Antragsteller und den Beigeladenen \nherangezogen werden, so ergibt sich hieraus jedoch kein relevanter \nLeistungsvorsprung zu Gunsten des Antragstellers. Er und die Beigeladenen zu 1. \nund zu 2. sind jeweils als Oberkommissar(in) mit dem Gesamturteil „Die Leistung und \nBefähigung (...) entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte) regelbeurteilt \nworden. \n\n22\n\nAuch die gebotene inhaltliche Auswertung dieser jüngsten Beurteilungen führt \nweder zu einem signifikanten Leistungsvorsprung des Antragstellers noch der \nBeigeladenen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) geht in ständiger Rechtsprechung, der sich die beschließende Kammer \nangeschlossen hat, davon aus, dass der Dienstherr zu einer „inhaltlichen \nAusschöpfung\" (inhaltlichen Auswertung) dienstlicher Beurteilungen nicht nur \nberechtigt ist, vielmehr verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu \nziehen,\n\n23\n\nvgl. Beschlüsse des OVG NRW vom 5. November 2004 - 6 B 2182/04 -, 4. Juni \n2004 - 6 B 637/04 - und 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -; Beschlüsse der Kammer \nvom 6. Januar 2005 - 2 L 3391/04 - und 24. November 2004 - 2 L 2785/04 -.\n\n24\n\nAllerdings steht dem Dienstherrn bei der Würdigung von Einzelfeststellungen \neiner dienstlichen Beurteilung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zu. Seine Entscheidung, bestimmte Einzelfeststellungen zur \nBegründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine \nBedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn \nder in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, \nin dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. \nIm Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei allerdings \neine erhöhte Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden \noder zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der \njeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will,\n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juni 2004, a.a.O. und vom 27. Februar \n2004, a.a.O.\n\n26\n\nEine inhaltliche Auswertung ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners \nauch dann geboten, wenn das Beförderungsamt - wie hier - keine besonderen \npersönlichen oder sachlichen Anforderungen stellt, zu denen Einzelfeststellungen der \nBeurteilung eine Aussage treffen. Diese Ansicht hatte die erkennende Kammer zwar \nnoch im Beschluss vom 20. September 2004 (2 L 2511/04) vertreten, doch ist das \nOVG NRW in der Beschwerdeentscheidung (Beschluss vom 5. November 2004, \na.a.O.) diesem rechtlichen Ansatz nicht gefolgt: Gerade weil den Ämtern der \nBesoldungsgruppen A 10 und A 11 BBesO Dienstposten zugewiesen seien, die \ngleichermaßen vorwiegend Wach- und Wechseldienst oder Sachbearbeitertätigkeit \nverlangten und regelmäßig nicht mit Führungsaufgaben verbunden seien, könne die \nBewertung der Hauptmerkmale in der Beurteilung eines Oberkommissars Bedeutung \nfür das Beförderungsamt des Hauptkommissars haben. Dem hat sich die Kammer \nangeschlossen.\n\n27\n\nEiner inhaltlichen Auswertung steht ferner das Argument des Antragsgegners \nnicht entgegen, bei der letzten Beurteilungsrunde sei die diesbezügliche \nRechtsprechung des OVG NRW nicht bekannt gewesen, sodass bei der \nEndbeurteilung in erster Linie das Gesamturteil in den Blick genommen worden sei \nund die Haupt- und Submerkmale auf das notwendige Maß beschränkt worden \nseien; ein Vergleich der Haupt- und Submerkmale führe daher nicht zu einer gerecht \nabgestuften Beförderungsrangfolge. Hiergegen sprechen - soweit die \nHauptmerkmale betroffen sind - bereits die einschlägigen Bestimmungen der \nBeurteilungsrichtlinien. Nach Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 1 BRL Pol entscheidet der \nSchlusszeichnende abschließend nicht nur über das Gesamturteil, sondern auch \nüber die Beurteilung der Hauptmerkmale. Dementsprechend sieht das \nBeurteilungsformular bei den Hauptmerkmalen jeweils eine Rubrik „Ergebnis \nEndbeurteilerin/Endbeurteiler\" vor. Dieses Ergebnis ist vom Endbeurteiler aus der \nBewertung der (von ihm allerdings nicht eigenständig zu bewertenden) Submerkmale \nunter Würdigung ihrer Gewichtung zu bilden (vgl. Nr. 6.3 „Hauptmerkmale\" Satz 1 \nBRL Pol). Der Umstand, dass der Endbeurteiler den Hauptmerkmalen bei der \nErstellung der hier maßgeblichen Beurteilungen keine wesentliche Bedeutung \nbeigemessen hat, erweist sich auch nicht deshalb als unschädlich, weil nach der \nseinerzeit vertretenen Rechtsansicht,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 - und vom \n7. März 1997 - 6 B 215/97 -,\n\n29\n\ndie „inhaltliche Ausschärfung\" einer dienstlichen Beurteilung (hier: anhand der \nHauptmerkmale) nicht zwingend geboten war, sondern im Ermessen des Dienstherrn \nstand. Denn durch die geänderte Rechtsprechung des OVG NRW ist der normative \nInhalt des Leistungsprinzips (Art. 33 Abs. 2 GG; § 7 Abs. 1 LBG) dahingehend \nergänzt worden, dass sich nicht nur derjenige Bewerber als der Qualifiziertere \nerweist, dessen aktuelle Beurteilung mit einem besseren Gesamturteil abschließt, \nsondern auch derjenige, der - bei gleichem Gesamturteil - nach den \nEinzelfeststellungen der Beurteilungen als besser qualifiziert erscheint als seine \nMitbewerber. Die Beachtung dieser Grundsätze ist daher weder disponibel noch -\n wegen Unkenntnis - ausnahmsweise verzichtbar.\n\n30\n\nWar nach alledem für die Auswahlentscheidung grundsätzlich auch auf eine \ninhaltliche Auswertung der aktuellen Beurteilungen zurückzugreifen, so führte dies \naber weder zu einem signifikanten Leistungsvorsprung des Antragstellers noch der \nBeigeladenen. Sowohl der Antragsteller wie auch die Beigeladenen zu 1. und zu 2. \nhaben nämlich gleichermaßen in den beiden ersten Hauptmerkmalen jeweils 3 und \nim dritten Hauptmerkmal jeweils 4 Punkte erhalten. \n\n31\n\nSoweit der Antragsgegner geltend macht, die Beigeladene zu 1. sei dem \nAntragsteller vorzuziehen, da die Differenzierung hinsichtlich der Submerkmale der \naktuellen Beurteilung leichte Vorteile auf Seiten der Konkurrentin erkennen lasse, \nfolgt ihm die Kammer nicht. Abgesehen davon, dass er sich damit in Widerspruch zu \nseinen eigenen Argumenten gegen die inhaltliche Auswertung setzt, sind die sich \naus den Submerkmalen ergebenden Vorteile zu Gunsten der Beigeladenen zu \nvernachlässigen und führen nicht zu einem beachtenswerten Leistungsvorsprung. \nDie Beigeladene zu 1. hat bei den sieben Submerkmalen des Hauptmerkmals \n„Leistungsverhalten\" in zwei Fällen eine um einen Punkt bessere (Erst-)Beurteilung \nals der Antragsteller erhalten. Andererseits ist dieser bei den drei Submerkmalen des \nHauptmerkmals „Sozialverhalten\" in einem Fall um einen Punkt besser bewertet \nworden. Hieraus ergibt sich keine tragfähige Grundlage für eine vorrangige \nEinstufung der Beigeladenen zu 1. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass dem \nDienstherrn insoweit ein Bewertungsspielraum zusteht, der gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbar ist. Jedoch wäre eine auf derart geringfügige \nUnterschiede bei den Submerkmalen gestützte Auswahlentscheidung nicht \nhinreichend am Leistungsprinzip orientiert. Das ergibt sich schon daraus, dass \nSubmerkmalen ohnehin nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommt,\n\n32\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 6 B 457/04 -,\n\n33\n\nweil sie lediglich vom Erstbeurteiler verantwortet werden, bei Beurteilungen aber \nmaßgeblich auf die Einschätzung des Endbeurteilers abzustellen ist. Dieser kann - \nwie bereits ausgeführt - lediglich auf die Haupt-, nicht aber auf die Submerkmale \nEinfluss nehmen. Ferner ist der Unterschied in den Submerkmalen der \nkleinstmögliche. Er beträgt im Ergebnis lediglich einen Punkt in einem Submerkmal, \nweil der Antragsteller von den zwei Submerkmalen, die bei der Beigeladenen zu 1. \nbeim Leistungsverhalten besser bewertet wurden, eines durch einen entsprechenden \nVorsprung beim Sozialverhalten ausgleichen kann. \n\n34\n\nDer Antragsteller kann einen Leistungsvorsprung schließlich auch nicht aus \nseinen Vorbeurteilungen herleiten. Allerdings kann für Auswahlentscheidungen im \nGrundsatz auf ältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückgegriffen \nwerden. Diese stellen keine Hilfskriterien dar. Vielmehr handelt es sich um \nErkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten \nAufschluss geben können und die deshalb gegenüber Hilfskriterien vorrangig \nheranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zu dem aktuell erreichten \nLeistungsstand und auch nicht stets zu den im derzeitigen statusrechtlichen Amt \nerbrachten Leistungen. Gleichwohl können sie bei einem Vergleich von Bewerbern \nbedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem \nBeförderungsamt ermöglichen. Auch ihre zusätzliche Berücksichtigung ist deswegen \nmit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei \noder mehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, ZBR 2003, 359, \nvom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, ZBR 2003, 420, und vom 21. August 2003 \n- 2 C 14/02 -, ZBR 2004, 101; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003 \n- 6 B 2321/03 -.\n\n36\n\nZwar muss bei Auswahlentscheidungen nicht immer ein chronologisch rückwärts \ngerichteter Vergleich älterer Beurteilungen zwingend den Ausschlag geben. Wird \ninsoweit aber dem Dienstherrn ein Entscheidungsspielraum zugestanden, innerhalb \ndessen er sich schlüssig zu werden hat, ob und inwieweit aus den früheren \nBeurteilungen Erkenntnisse für den Qualifikationsvergleich gewonnen werden \nkönnen,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2003 - 6 B 2172/03 -, vom \n22. Dezember 2003 - 6 B 2321/03 -, vom 21. April 2004 - 6 B 71/04 - und vom \n29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -,\n\n38\n\nmuss andererseits von ihm eine - unter Umständen erhöhte - Begründungs- und \nSubstantiierungspflicht verlangt werden, wenn er früheren Beurteilungen für den \nQualifikationsvergleich keine Bedeutung beimessen will. Andernfalls liefe die \ngerichtliche Kontrolle, die angesichts des Entscheidungsspielraumes des Dienstherrn \nzwangsläufig nur in eingeschränktem Umfang stattfinden kann, praktisch ins Leere. \nDie dem Dienstherrn obliegende Begründung und Substantiierung seiner \nEntscheidung muss insbesondere die Prüfung ermöglichen, ob er seinen \nEntscheidungsspielraum erkannt und ausgeübt, dabei die Grundsätze der \nBestenauslese und der Willkürfreiheit beachtet und auch sonst den rechtlichen \nRahmen einschließlich der dabei bedeutsamen Begrifflichkeiten eingehalten hat.\n\n39\n\nVorliegend hat der Antragsgegner jedoch zu Recht darauf verwiesen, dass er \nzwar unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als \nweiteres Erkenntnismittel für die Auswahlentscheidung in Erwägung gezogen habe, \ndie älteren Beurteilungen vorrangig gegenüber den Hilfskriterien heranzuziehen, \ndoch ermöglichten diese Beurteilungen keine bedeutsamen Rückschlüsse oder \nPrognosen über die künftige Bewährung in einem Beförderungsamt. Das ergibt sich \nim Verhältnis des Antragstellers zur Beigeladenen zu 2. bereits daraus, dass deren \nfrüheren Beurteilungen - bedingt durch ihre langjährige Beurlaubung - Zeiträume \nbetreffen, die vor dem 18. Mai 1988 liegen und noch nach Maßgabe der früheren \nBeurteilungsrichtlinien ergangen sind. Hiermit sind die Vorbeurteilungen des \nAntragstellers zu den Stichtagen 1. Juni 1999 und 3. Juli 1996 nicht vergleichbar. \nAuch im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1. kann sich der Antragsteller nicht mit \nErfolg auf eine Heranziehung der Vorbeurteilungen stützen. Mit der zum Stichtag 1. \nJuni 1999 erstellten Regelbeurteilung wurde die Beigeladene zu 1. als \nKriminalkommissarin beurteilt und erhielt im Gesamtergebnis 4 Punkte, während der \nAntragsteller als Polizeioberkommissar mit 3 Punkten beurteilt wurde. Trotz des \nhöheren Statusamtes des Antragstellers lässt sich aus dem Gesamtergebnis \njedenfalls kein Leistungsvorsprung zu seinen Gunsten herleiten. Ähnliches gilt für die \nnoch weiter zurück liegenden Beurteilungen, denen wegen des größeren zeitlichen \nAbstands zu der aktuellen Auswahlentscheidung zunehmend geringeres Gewicht \nzukommt. Zwar ist die Beurteilung des Antragstellers aus dem Jahr 1996 mit \nderjenigen der Beigeladenen aus diesem Jahr vergleichbar, weil beide im Statusamt \nder/des Kommissar(in/s) erstellt wurden und überwiegend deckungsgleiche \nZeiträume betrafen (3. April 1995 bis 2. Juli 1996 beim Antragsteller und 1. \nSeptember 1995 bis 30. November 1996 bei der Beigeladenen zu 1.). Beide wurden \nim Gesamtergebnis aber mit 3 Punkten bewertet und liegen daher hier gleich. \n\n40\n\nDurften der Antragsteller und die Beigeladenen zu 1. und 2. damit insgesamt als \nim wesentlichen gleich gut qualifiziert angesehen werden, konnte sich der \nAntragsgegner unter dem Gesichtspunkt der Frauenförderung rechtsfehlerfrei für \ndie Beigeladenen entscheiden. Zwar wird die Praxis des Polizeipräsidiums L1, den \nweiblichen Bewerbern generell einen Bonus von einem Jahr zu gewähren, den \ngesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Entscheidung des Antragsgegners \nerweist sich insoweit aber als im Ergebnis zutreffend. Stehen männliche und \nweibliche Bewerber in Konkurrenz zueinander, ist gemäß § 25 Abs. 6 Satz 2, erster \nHalbsatz LBG für die weitere Auswahlentscheidung das gesetzliche (Hilfs-)Kriterium \nder „Frauenförderung\" zu beachten. Eine vom Europäischen Gerichtshof \n(EuGH),\n\n41\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - Rs/C-409/95 - (DVBl 1998, 183), \n\n42\n\nvorgenommene Interpretation des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG \nfordert eine Einzelfallprüfung und gebietet, dass stets sämtliche jeweils relevanten \nHilfskriterien - und nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung - ernst \ngenommen und in die jeweiligen Auswahlerwägungen ihrem Gewicht entsprechend \neinbezogen werden. \n\n43\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 BvR 1028/91 -, \nNJW 1992, 2749; zur Verfassungsmäßigkeit des Frauenförderungsgesetzes \nebenso OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 6 B 439/98 - und Beschluss \nvom 29. Mai 1998 - 12 B 247/98 -, IÖD 1998, 256.\n\n44\n\nHierbei gelten folgende Grundsätze: Es muss eine rechnerische Unterbesetzung \nhinsichtlich der Frauenquote im Beförderungsamt der Laufbahn vorliegen. Hierzu \nbedarf es weder einer „signifikanten Unterrepräsentation\",\n\n45\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 6 B 941/99 -,\n\n46\n\nnoch kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 6 Satz 2, \nerster Halbsatz LBG darauf an, ob sich in der jeweiligen Laufbahn generell weniger \nFrauen als Männer befinden. Demnach greift vorliegend der Gesichtspunkt der \nFrauenförderung ein, weil nach der vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogenen \nDarstellung des Antragsgegners im vorliegenden Beförderungsamt eine Frauenquote \nvon lediglich 11 % besteht. \n\n47\n\nAuch die in § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG enthaltene \n„Öffnungsklausel\", wonach der Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht zum Tragen \nkommt, wenn in der Person eines Mitbewerber liegende Gründe überwiegen, ändert \ndaran nichts. Ob in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe \nüberwiegen, ist grundsätzlich eine uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle \nunterliegende Rechtsfrage. \n\n48\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. November 1999 - 6 B 1957/99 -, vom \n22. Februar 1999 - 6 B 439/98 - und vom 10. November 1999 - 6 B 503/99 -. \n\n49\n\nDieser Ausgangspunkt wird aber relativiert durch die Entscheidungsfreiheit des \nDienstherrn bei der der konkreten Personalentscheidung vorausgehenden \nBestimmung des bzw. der maßgebenden Hilfskriterien. Nicht anders als bei der \nAuswahl zwischen Bewerbern gleichen Geschlechts darf (und muss) der Dienstherr \nauch im Falle einer Konkurrenz gleichqualifizierter Bewerber unterschiedlichen \nGeschlechts grundsätzlich (nur) auf diejenigen Hilfskriterien zurückgreifen, die er \nauch sonst bei einem Qualifikationsgleichstand - rechtlich bedenkenfrei - \nanzuwenden pflegt, sofern diese keine diskriminierende Wirkung gegenüber dem \nweiblichen Mitbewerber haben,\n\n50\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 1999, a.a.O., und 10. November \n1999 - 6 B 503/99 -; Schnellenbach, NWVBl. 1998, 417 (418).\n\n51\n\nNach den Vorgaben des EuGH (s.o.) sind stets sämtliche jeweils relevanten \nHilfskriterien und nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung erst zu nehmen \nund ihrem Gewicht entsprechend in die Auswahlentscheidung einzubeziehen. \nDaraus ergibt sich einerseits, dass nicht nur „krasse\", ins Auge fallende Sachverhalte \ndie Anwendung der Öffnungsklausel nach sich ziehen. Ebenso ist ein überwiegendes \nGewicht nicht nur dann anzunehmen, wenn die Zurückstellung des Mannes sich \nnach den Umständen des Einzelfalles als „unbillig\" oder „unerträglich\" darstellt. \nAndererseits folgt hieraus, dass zugunsten des männlichen Mitbewerbers immerhin \ndeutliche Unterschiede gegeben sein müssen, sollen die in seiner Person liegenden \nGründe im Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG überwiegen. \n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999, a.a.O.\n\n53\n\nEs ist nämlich darauf zu achten, dass dem Frauenförderungsgesetz ein \nhinreichender Anwendungsbereich verbleibt. Ist eine Bewerberin besser qualifiziert \nals die männlichen Bewerber oder ist die Bewerberin nach den üblichen oder von der \nErnennungsbehörde im Einzelfall favorisierten Hilfskriterien ohnehin auszuwählen, \nbedarf es der Anwendung des Frauenförderungsgesetzes nicht. Der gesetzlichen \nBestimmung des § 25 Abs. 6 Satz 2, erster Halbsatz LBG verbleibt deshalb nur dann \ndie gebotene praktische Bedeutung, wenn auch in den Fällen, in denen nach \nsonstigen Hilfskriterien eigentlich ein männlicher Bewerber zum Zuge käme, wegen \ndes Gesichtspunktes der Frauenförderung die Entscheidung zu Gunsten des \nweiblichen Bewerbers ausfallen kann. Die Anwendung dieser Vorschrift ist daher \ninsbesondere nicht auf echte Pattsituationen beschränkt.\n\n54\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 1998 - 2 L 44774/98 - \nund OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998, a.a.O.; \n\n55\n\nAusgehend von den dargestellten Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass in \nder Person des Antragstellers liegende Gründe überwiegen. Die Unterschiede bei \nden Hilfskriterien, soweit sie sich überhaupt zu seinen Gunsten auswirken, sind nicht \nausreichend.\n\n56\n\nDas gilt im Verhältnis des Antragstellers zur Beigeladenen zu 1. aus folgenden \nGründen:\n\n57\n\nDer Antragsteller hat bei dem Hilfskriterium, dem der Antragsgegner die größte \nBedeutung beimisst, nämlich dem Datum der zweiten Fachprüfung (entspricht im \nwesentlichen der im gehobenen Dienst verbrachten Zeit), einen Vorsprung von \nlediglich 5 Monaten. Dieser Unterschied ist aber zu gering, um damit die Anwendung \nder Öffnungsklausel zu rechtfertigen und den Gesichtspunkt der Frauenförderung \nzurückzustellen. Als Anhaltspunkt für die Anwendung der Öffnungsklausel kommt \nvielmehr ein Zeitraum von 5 Jahren in Betracht,\n\n58\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 6 B 457/04 -; stdg. Rspr. \n\n59\n\nDas gilt umso mehr, als bei der im Rahmen der Öffnungsklausel gebotenen \nAbwägung berücksichtigt werden muss, wie hoch die gegenwärtige Frauenquote \nist.\n\n60\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 1999 - 6 B 595/99 -, ZBR 2000, \n286 (LS).\n\n61\n\nDa diese im maßgeblichen Beförderungsamt bei lediglich 11 % liegt, relativiert \nsich der schon für sich genommen geringe Vorsprung des Antragstellers so weit, \ndass ein Eingreifen der Öffnungsklausel nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden \nmuss. \n\n62\n\nAus dem Vorsprung des Antragstellers in den nachgeordneten Hilfskriterien \n„Einstellungsdatum\" und „Geburtsdatum\", der immerhin 15 bzw. 14 Jahre beträgt, \nergibt sich keine abweichende Einschätzung. Wie bereits ausgeführt, steht dem \nDienstherrn bei der Bestimmung des bzw. der maßgebenden Hilfskriterien ein \nEntscheidungsspielraum zu. Nicht anders als bei der Auswahl zwischen Bewerbern \ngleichen Geschlechts darf der Dienstherr auch im Falle einer Konkurrenz von \nBewerbern unterschiedlichen Geschlechts grundsätzlich nur auf diejenigen \nHilfskriterien zurückgreifen, die er auch sonst bei einem Qualifikationsgleichstand \nanzuwenden pflegt. Vorliegend hat der Antragsgegner bei der Festlegung der \nHilfskriterien eine Rangfolge aufgestellt und dabei das Datum der 2. Fachprüfung an \ndie erste Stelle gesetzt (vgl. Antragserwiderung vom 2. Februar 2005, S. 2). Die \nBedeutung dieses Kriteriums aus Sicht des Antragsgegners wird auch dadurch \nunterstrichen, dass er die Frauenförderung durch einen (rechtlich fragwürdigen) \npauschalen Zuschlag von 12 Monaten bei nur diesem Hilfskriterium umzusetzen \nbeabsichtigt. Damit hat er der Zugehörigkeit zur Laufbahn ein höheres Gewicht \nbeigemessen als dem Einstellungsdatum oder dem Lebensalter. Dies ist mit Blick auf \nden wesentlich engeren Leistungsbezug dieses Kriteriums unbedenklich,\n\n63\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2004, a.a.O.\n\n64\n\nKommt es damit vorrangig auf das erste Hilfskriterium „Datum 2. Fachprüfung\" \nan, ist die Entscheidung des Dienstherrn, angesichts des nur fünfmonatigen \nVorsprungs des Antragstellers der Beigeladenen zu 1. aus Gründen der \nFrauenförderung den Vorzug zu geben, auch unter Berücksichtigung der deutlich \nhöheren Verweildauer im Polizeidienst und seines höheren Lebensalters nicht zu \nbeanstanden.\n\n65\n\nSo auch das OVG NRW vom 27. Mai 2004, a.a.O., in einer vergleichbaren \nKonstellation (2-jähriger Vorsprung des Mannes im vorrangigen Hilfskriterium des \nBeförderungsdienstalters, 12 ½ Jahres höheres allgemeines Dienstalter und etwa \n5 Jahre höheres Lebensalter reichen zum Eingreifen der Öffnungsklausel nicht \naus)\n\n66\n\nAuch im Verhältnis des Antragstellers zur Beigeladenen zu 2. greift die \nFrauenförderung durch. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die \nBeigeladene zu 2. nach Ablegen der zweiten Fachprüfung über einen Zeitraum von \n15 Jahren und 5 Monaten nicht im aktiven Polizeidienst befand. Die Hilfskriterien \n„Datum der zweiten Fachprüfung\" und „Einstellung\" sind um diese Zeitspanne zu \nverkürzen, weil sonst ein Rückgriff auf sie zu einer Verfälschung der Ergebnisse \nführte und sich bei einem Vergleich zu anderen Beamten eine Schieflage ergäbe. \nBeide Hilfskriterien weisen eine Nähe zum Leistungsgrundsatz auf, weil in ihnen eine \nhöhere Diensterfahrung zum Ausdruck kommt und im Grundsatz davon auszugehen \nist, dass diese sich positiv auf die Leistung der Beamten auswirkt. Das betrifft beim \n„Datum der zweiten Fachprüfung\" die Diensterfahrung in der Laufbahn des \ngehobenen Dienstes und bei der „Einstellung\" die allgemeine Diensterfahrung im \nPolizeidienst. Jedoch konnte die Beigeladene zu 2. während des Zeitraumes ihrer \nBeurlaubung weder in der Laufbahn des gehobenen Dienstes noch allgemein im \nPolizeidienst Erfahrungen sammeln. Kürzt man dem gemäß die Zeitspanne, die seit \nihrer zweiten Fachprüfung und seit ihrer Einstellung in den Polizeidienst verstrichen \nist, um die Gesamtdauer ihrer Beurlaubung bzw. ihres Mutterschutzes von 14 Jahren \nund 5 Monaten, ergibt sich folgendes Bild: Als Datum ihrer zweiten Fachprüfung gälte \ndann 12/93 (statt 07/79) und als Einstellungsdatum 01/91 (statt 08/76). Beim \nnachrangigen Hilfskriterium „Lebensalter\" stellt der Dienstherr nicht auf die \nDiensterfahrung, sondern ersichtlich auf die allgemeine Lebenserfahrung ab, welche \ndie Beigeladene zu 2. auch außerhalb des Polizeidienstes erwerben konnte. Hier \nverbleibt es deshalb bei 06/56. Damit hätte die Beigeladene beim Datum der zweiten \nFachprüfung (12/93) gegenüber dem Antragsteller (03/95) immer noch einen \nVorsprung von einem Jahr und vier Monaten. Zwar läge sie bei der Einstellung um 20 \nJahre (Antragsteller: 10/70, Beigeladene zu 2.: 01/91) und beim Lebensalter um 4 \nJahre (Antragsteller: 06/52, Beigeladene zu 2.: 06/56) hinten. Da aber der \nAntragsgegner, wie oben ausgeführt, bei den Hilfskriterien eine Rangfolge aufgestellt \nund dem Kriterium „Datum der zweiten Fachprüfung\" den Vorrang eingeräumt hat, \nkommt es gerade auf dieses Hilfskriterium entscheidend an. Hier indes weist die \nBeigeladene zu 2. ohnehin einen Vorsprung auf.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die \nBeigeladenen keine Anträge gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie \netwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst tragen.\n\n68\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 \nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Vervielfachung dieses Betrages um die \nAnzahl der streitbefangenen Stellen kommt nicht in Betracht, weil sämtliche Stellen \nim selben Auswahlverfahren vergeben wurden,\n\n69\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2004 - 6 ?B 2090/04 - und vom \n16. Oktober 2003 - 1 B 1348/03 -.????\n???????\n??? Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 \nGKG n.F. zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben \nerachtet.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-07/2-l-119-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-07/2-l-119-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281080","retrieved":"2026-07-09 02:55:23.654066+00:00"}}