{"status":"available","doknr":"OLD281107","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0406.4L122.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-06","aktenzeichen":"4 L 122/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des \r\nUrkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 31. August 2005 hat der Antragsteller der \r\nBeigeladenen auf ihren Nachfestsetzungsantrag vom 25. April 2005 weitere Kosten \r\nin Höhe von 12 EUR zu erstatten. \n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Antragsteller. \n\n\r\n\n\r\n\nDer Streitwert des Erinnerungsverfahrens wird auf 12 EUR, den geltend \r\ngemachten Mehrbetrag festgesetzt. \n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nDie zulässige Erinnerung ist auch begründet. \n\n\r\n\r\n3\n\nDie Beigeladene begehrt mit ihrem Nachfestsetzungsantrag die Festsetzung der \r\nvon ihren Prozessbevollmächtigten auf die Rechnung der Gerichtskasse vom \r\n21. April 2005 verauslagten Kosten in Höhe von 12 Euro für die beantragte \r\nÜbersendung der zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren beigezogenen \r\nVerwaltungsakten nach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und Nr. 9003 des \r\nKostenverzeichnisses der Anlage 1 Teil 9 GKG. Diese Kosten sind nach § 162 \r\nVwGO erstattungsfähig. \n\n\r\n\r\n4\n\nDer im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten jeweils gegebene prozessuale \r\nKostenerstattungsanspruch richtet sich nach der betreffenden, nach §§ 154ff. VwGO \r\ngetroffenen Kostenentscheidung des Gerichts. \n\n\r\n\r\n5\n\nVgl. Neumann in Sodan/Zickow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, \r\nBand IV, Stand Januar 2003, § 154 Rdnr. 2. \n\n\r\n\r\n6\n\nNach dem rechtskräftigen Beschluss des erkennenden Gerichts vom \r\n6. April 2005 trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich der \r\naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\n\r\n\r\n7\n\nUnabhängig davon, welcher Verfahrensbeteiligter nach Maßgabe der \r\nVorschriften des GKG der Staatskasse die Kosten schuldet, werden im Rahmen der \r\nKostentragung nach den §§ 154ff. VwGO die Gerichtskosten nur als Teil der zu \r\nerstattenden Aufwendungen eines Beteiligten behandelt. \n\n\r\n\r\n8\n\nVgl. Neumann in Sodan/Zickow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, \r\nBand IV, Stand Januar 2003, § 154 Rdnr. 11. \n\n\r\n\r\n9\n\nAuch wenn nach § 162 Abs. 1 VwGO zum erstattungsfähigen Aufwand neben \r\nden zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \r\nnotwendigen Aufwendungen der Beteiligten ebenfalls die Gerichtskosten gehören, \r\nkommt es zu einer Erstattung verauslagter Gerichtskosten zwischen den Beteiligten \r\nnach Maßgabe der Kostengrundentscheidung regelmäßig nicht \n\n\r\n\r\n10\n\n- vgl. Neumann in Sodan/Zickow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, \r\nBand IV, Stand Januar 2003, § 154 Rdnrn. 2, 11 und 14 sowie § 162 Rdnr. 6 -, \r\n\n\r\n\r\n11\n\nes sei denn, dass die Gerichtskasse nicht denjenigen in Anspruch genommen \r\nhat, der im Verhältnis der Verfahrensbeteiligten untereinander nach der \r\nKostenentscheidung des Gerichts ausgleichspflichtig ist. \n\n\r\n\r\n12\n\nSo liegt der Fall indessen hier. \n\n\r\n\r\n13\n\nBei den Kosten von 12 Euro, um deren Erstattungsfähigkeit gestritten wird, \r\nhandelt es sich nach §§ 1 GKG, 162 Abs. 1 VwGO um Gerichtskosten in Gestalt von \r\nAuslagen, und zwar um solche der Beigeladenen.\n\n\r\n\r\n14\n\nGemäß § 28 Abs. 2 GKG schuldet der Staatskasse nur derjenige die Auslagen \r\nnach § 3 Abs. 2 und Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 Teil 9 GKG, \r\nwer die Versendung der Akte beantragt hat. Schuldnerin der Auslagen von 12 Euro, \r\num deren Erstattungsfähigkeit gestritten wird, ist die Beigeladene selbst gewesen, \r\nauch wenn die Rechnung der Gerichtskasse an die Prozessbevollmächtigten der \r\nBeigeladenen gerichtet worden ist. \n\n\r\n\r\n15\n\nVon Akteneinsichts- und Aktenübersendungsanträgen von Strafverteidigern \r\nabgesehen, denen nach § 147 StPO ausdrücklich ein eigenes Akteneinsichtsrecht \r\nzusteht, ist Schuldner der Auslagen für die Versendung von Akten nach § 28 Abs. 2 \r\nin Verbindung mit § 3 Abs. 2 und Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 \r\nTeil 9 GKG der Mandant des Prozessbevollmächtigten und nicht der \r\nProzessbevollmächtigte selbst, weil die anwaltliche Akteneinsichtnahme regelmäßig \r\nnicht im eigenen Interesse des Rechtsanwalts, sondern im Interesse des Mandanten \r\nund in Wahrnehmung des diesem zustehenden Akteneinsichtsrechts erfolgt. Das gilt \r\nauch für die Übersendung der Akten in die Geschäftsräume. \n\n\r\n\r\n16\n\nVgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2002 - 5 B 180/02 -, \r\nNVwZ-RR 2003, 911f. mit eingehender Begründung. \n\n\r\n\r\n17\n\nDiese Auslagen sind nach Maßgabe der Kostenentscheidung im Beschluss des \r\nerkennenden Gerichts vom 6. April 2005 in Verbindung mit § 162 Abs. 1 VwGO \r\nerstattungsfähig und auf den entsprechenden Antrag vom 25. April 2005 als \r\nErgänzung des Kostenfestsetzungsantrags vom 7. April 2005 auch zu erstatten, weil \r\ndie Staatskasse mit der Beigeladenen zuvor nicht denjenigen Verfahrensbeteiligten \r\nin Anspruch genommen hat, der - unbeschadet der Regelung in § 28 Abs. 2 GKG - \r\nim Verhältnis der Verfahrensbeteiligten untereinander diese Kosten zu tragen hat. \r\nDies ist der Antragsteller und Erinnerungsgegner. \n\n\r\n\r\n18\n\nSelbst wenn man aber der in den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses \r\ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 31. August 2005 vertretenen \r\nRechtsauffassung folgen wollte, Schuldner der Auslagen für die Aktenversendung sei \r\nnach § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und Nr. 9003 des \r\nKostenverzeichnisses der Anlage 1 Teil 9 GKG stets der Rechtsanwalt selbst und \r\ndamit hier die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, wären diese Kosten nach \r\nMaßgabe der Kostenentscheidung im Beschluss des erkennenden Gerichts vom \r\n6. April 2005 in Verbindung mit § 162 Abs. 1 und 3 VwGO gleichwohl \r\nerstattungsfähig und auf den entsprechenden Antrag vom 25. April 2005 als \r\nErgänzung des Kostenfestsetzungsantrags vom 7. April 2005 auch zu erstatten. Es \r\nwürde sich dann um erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen \r\nhandeln. Zu den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gehören auch die \r\nseinen Prozessbevollmächtigten geschuldeten Gebühren und Auslagen, hier \r\ninsbesondere der Ersatz von Aufwendungen nach §§ 675, 670 BGB in Verbindung \r\nmit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 2 Abs. 2 Satz 1 RVG als Auslagen im Sinne der \r\nVorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 des Vergütungsverzeichnisses Teil 7. Auslagen in der \r\nAnlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Wären nur die Prozessbevollmächtigten der \r\nBeigeladenen Schuldner der Auslagen für die Aktenversendung nach § 28 Abs. 2 in \r\nVerbindung mit § 3 Abs. 2 und Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 \r\nTeil 9 GKG, würde es sich um Aufwendungen handeln, die zu den Kosten des \r\nbetreffenden gerichtlichen Verfahrens gehörten, nicht aber um allgemeine \r\nGeschäftskosten, die nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 1 des \r\nVergütungsverzeichnisses Teil 7. Auslagen in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG mit \r\nden Gebühren abgegolten wären. \n\n\r\n\r\n19\n\nVgl. dazu i. E. von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, \r\nRechtsanwaltsgebührengesetz, Kommentar, 16. Auflage 2004, § 11 Rdnr. 28 \r\nund 29 sowie Müller-Rabe aaO. VV Vorb. 7 Rdnr. 2 bis 4, 6 und 7. \n\n\r\n\r\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des \r\nStreitwerts des Erinnerungsverfahrens auf §§ 52 Abs. 1; 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG nach \r\nMaßgabe des im Hinblick auf seine Erstattungsfähigkeit umstrittenen Betrages von \r\n12 Euro. \n\n\r\n\r\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281107","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-06/4-l-122-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281107","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281107","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-06/4-l-122-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281107","retrieved":"2026-07-09 02:55:25.987685+00:00"}}