{"status":"available","doknr":"OLD281111","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0406.19K8703.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-06","aktenzeichen":"19 K 8703/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.872,21 Euro nebst 4 % Zinsen pro anno seit dem 10. \nDezember 2002 zu zahlen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¼, die Beklagte zu ¾. \n\nDas Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages für den Kläger \nvorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. \nDer Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die für die \nHilfeempfängerin T, geboren 00.00.0000, während der Unterbringung in dem \nMutter-Kind-Heim St. K in X für die Zeit vom 1. September 1998 bis 19. Juni 1999 \nentstanden sind. \n\n3\n\nDie geistig behinderte Hilfeempfängerin T - im Folgenden Hilfeempfängerin \ngenannt - war über Jahre hinweg zu Lasten des Klägers in einem Kinderheim \nuntergebracht und arbeitete in einer Werkstatt für Behinderte. Nach ihrer Heirat im \nJahre 1988 hatte sie zusammen mit ihrem Mann in T1 eine Wohnung bezogen. Als \nder Ehemann sie verlassen hatte, zog die Hilfeempfängerin am 28. April 1990 in die \nWohnung ihrer Schwester und deren Familie nach N. Da sie schwanger war und \ninfolge einer die Räumung bedingenden Sanierung der Wohnung der Schwester in \ndieser nicht verbleiben konnte, stellte sie unter dem 16. August 1990 einen Antrag \nauf Aufnahme in eine Mutter-Kind-Einrichtung gemäß § 19 SGB VIII. Zum 1. \nSeptember 1990 wurde die Hilfeempfängerin sodann im Mutter-Kind-Heim St. K in X \naufgenommen. Am 6. Januar 1991 kam die Tochter T2 zur Welt, die sodann mit ihrer \nMutter bis zum 19. Juni 1999 in dieser Einrichtung verblieb. Unter dem \n27. August 1991 teilte der Kläger der Hilfeempfängerin mit, dass er ihr \nEingliederungshilfe gemäß § 39 ff. BSHG ab dem 1. November 1990 in der \nEinrichtung Mutter- und Kind Heim St. K in X gewähre und die Kosten unmittelbar mit \nder Einrichtung abrechne. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 7. September 1999 forderte der Kläger die Beklagte unter \nHinweis auf das Urteil der entscheidenden Kammer vom 31. August 1998 (Az.: 19 K \n4705/95) auf, die von ihm aufgewendeten Kosten als solche einer \nJugendhilfemaßnahme in einer Mutter-Kind-Einrichtung nach § 19 SGB VIII zu \nübernehmen und meldete einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X für die \nZeit vom 30. August 1998 bis 19. Juni 1999 an. Die Beklagte lehnte den \nErstattungsantrag des Klägers mit Schreiben vom 21. Oktober 1999 im Wesentlichen \nmit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 19 SGB VIII fänden für den vom \nKläger geltend gemachten Erstattungszeitraum keine Anwendung, da die in § 19 \nSGB VIII vorgesehene Altersgrenze für das betreuungsbedürftige Kind von sechs \nJahren bei T2 bereits überschritten gewesen sei. Eine Jugendhilfemaßnahme \nkomme daher für diesen Zeitraum nicht mehr in Betracht.\n\n5\n\n Der Kläger hat sodann am 10. Dezember 2002 die auf §§ 102 ff. SGB X \ngestützte Klage erhoben, mit der er insgesamt entstandene Aufwendungen in Höhe \nvon 36.033,63 Euro geltend macht. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte für die Hilfe \nnach § 19 SGB VIII sachlich und örtlich zuständig gewesen sei. Nach den \nAusführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im o.g. Urteil sei die Maßnahme \nals Gesamtmaßnahme für die Mutter und das Kind nach Jugendhilferecht zu \nverstehen. Dem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass die am 6. Januar 1991 \ngeborene Tochter T2 im streitbefangenen Zeitraum älter als sechs Jahre gewesen \nsei. Die Vollendung des sechsten Lebensjahres führe nicht zur Beendigung der \nLeistung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Diese Rechtsauffassung werde so auch \nüberwiegend in der Literatur vertreten und entspreche der Zielsetzung des \nJugendhilferechts.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die von ihm im \nZeitraum vom 1. September 1998 bis zum 19. Juni 1999 im \nHilfefall T, erbrachten Aufwendungen in Höhe von insgesamt \n36.033,63 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Dezember 2002 zu \nerstatten. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beklagte trägt zur Begründung ergänzend vor, sie sei schon nicht zuständig, \ndenn die Zuständigkeit richte sich nach den Regelungen im Zeitpunkt der Aufnahme \nder Hilfeempfängerin in der Einrichtung, also 1990. Im Übrigen hätte man in der \nFolgezeit auch andere Hilfen in Betracht ziehen können, wenn man die Vorgaben der \nRechtsprechung der entscheidenden Kammer gekannt hätte. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beteiligten ( \nBeiakten Hefte 1-4) ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist als allgemeine Leistungsklage insgesamt zulässig und in Höhe von \n26.872,21 Euro nebst Zinsen begründet. \n\n14\n\nI.)\n\n15\n\nDer Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der von \nihm im Hilfefall der T erbrachten Aufwendungen im o.g. Umfang. Die \nVoraussetzungen des § 104 SGB X liegen vor. Nach dieser Vorschrift ist für den Fall, \ndass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, \nohne dass die Voraussetzungen von § 103 SGB X vorliegen, der Leistungsträger \nerstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder \nhatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der \nLeistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet \nist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der \nLeistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung \nverpflichtet gewesen wäre. \n\n16\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor, denn die Beklagte hätte gegenüber der \nHilfeempfängerin T eine Leistung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erbringen \nmüssen. In diesem Falle wäre der Kläger gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht \nverpflichtet gewesen, Leistungen nach §§ 39f BSHG zu erbringen. \n\n17\n\nDie Beklagte wäre für die Erbringung der Leistung des § 19 Abs. 1 SGB VIII \ngegenüber der Hilfeempfängerin T zuständig gewesen. Dies ergibt sich aus § 86 b \nSGB VIII. Gemäß § 86 b Abs. 1 SGB VIII ist der örtliche Träger für Leistungen in \ngemeinsamer Wohnform für Mütter oder Väter und Kinder zuständig, in dessen \nBereich der nach § 19 SGB VIII Leistungsberechtigte (hier also die Hilfeempfängerin \nT) vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Hilfeempfängerin \nwurde als Schwangere zum 1. September 1990 in das Mutter-Kind-Heim St. K in X \naufgenommen. Bevor sie dorthin überwechselte wohnte sie zusammen mit ihrer \nSchwester und deren Familie in N, mithin im Stadtgebiet der Beklagten. Zu ihrer \nSchwester war die Hilfeempfängerin gezogen, weil die Ehe mit ihrem Ehemann und \ndem Vater ihres Kindes gescheitert war und dieser die gemeinsame Wohnung in T1 \nverlassen hatte. Daher war sie am 28. April 1990 von der Familie der Schwester \naufgenommen worden und von T1 nach N umgezogen. Die Hilfeempfängerin hatte \ndaher ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 \nSGB I vor Beginn der Leistung - hier nämlich die Hilfe in der Mutter-Kind-Einrichtung \nSt. K in X - im Geltungsbereich der Beklagten. Dies wird auch von den Beteiligten \nnicht ernstlich in Zweifel gezogen. \n\n18\n\nDie Vorschrift des § 86 b SGB VIII in der aktuell geltenden Fassung ist auch \nanwendbar. Die Regelung in § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, die mit der Fassung des \nGesetzes vom 16. Februar 1993 eingeführt wurde, hat sich dem Wortlaut nach bis \nzur letzten Fassung vom 8. Dezember 1998 nicht verändert und ist in dieser Form \nweiterhin gültig. Übergangsregelungen, die im Zusammenhang mit den \nNeuregelungen 1993 ergingen, sind allesamt ausgelaufen und haben nicht die \nvorliegend entscheidende Regelung des § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \nbetroffen.\n\n19\n\n§ 19 SGB VIII ist auch auf den hier vorliegenden Fall anwendbar, obwohl die \nHilfeempfängerin T zum Personenkreis der §§ 39 f. BSHG als geistig Behinderte zu \nrechnen ist. In diesem Falle greift die Regelung des § 19 SGB VIII als speziellere \nHilfenorm für alleinerziehende Mütter/Väter und deren Kinder ein und hat \ngrundsätzlich Vorrang vor den Eingliederungshilfevorschriften, nach denen der \nKläger geleistet hat. Insoweit wird zur Begründung im Folgenden auf die \nEntscheidung der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, \nAz.: 19 K 4705/95 verwiesen, der die Kammer auch in der heutigen Besetzung folgt. \nDa der Kläger unter Hinweis auf eben dieses Urteil den Anspruch begründet hatte \nund das vorliegende Klageverfahren deshalb durchführt, kann der Inhalt der \nEntscheidung zwischen den Beteiligten als bekannt unterstellt werden. Das Gericht \nnimmt daher vollinhaltlich insoweit darauf Bezug. \n\n20\n\nDemzufolge waren von der Beklagten für die Hilfeempfängerin T und nicht nur für \ndas bereits von der Beklagten betreute Kind T2 die Leistungen nach § 19 Abs. 1 \nSGB VIII zu erbringen. \n\n21\n\nNach dieser Vorschrift sollen nämlich Mütter oder Väter, die allein für ein Kind \nunter sechs Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten \nWohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer \nPersönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und \nErziehung des Kindes bedürfen. Diese Hilfenorm ist auch anwendbar für den hier \ngeltend gemachten Zeitraum 1. September 1998 bis 19. Juni 1999. Die \nVoraussetzungen des § 19 SGB VIII lagen vor, obwohl das Kind T2 in diesem \nZeitraum bereits das sechste Lebensjahr abgeschlossen hatte. Entscheidend kommt \nes nämlich nicht darauf an, dass ein Kind bei Beendigung der Hilfe (bereits) nicht \nmehr sechs, sondern - wie hier - über sieben, zuletzt sogar über acht Jahre alt \ngewesen ist; einer Hilfe nach § 19 SGB VIII steht dies im Ergebnis nicht entgegen. \nDie Kammer geht mit der herrschenden Meinung in der Literatur davon aus, dass die \nHilfe bei Beginn für eine Mutter oder einen Vater gewährt wird, die allein für ein Kind \nunter sechs Jahren zu sorgen hat, mithin die Altersgrenze nicht gleichbedeutend mit \ndem Ende der Maßnahme zu verstehen ist.\n\n22\n\nVgl.: Jans/Happe/Sauerbier, Kommentar, Kinder- und Jugendhilferecht, 3. Auflage, \n6/2000, zu § 19 SGB VIII Rdnr. 13.\n\n23\n\nZurecht weisen die Bearbeiter Happe und Sauerbier darauf hin, dass ein fester \nEndzeitpunkt einer Leistung präziser gekennzeichnet worden wäre, etwa mit einer \nFormulierung „bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres\" o.ä., wenn die \nRechtsansicht der Beklagten der Intention des Gesetzgebers entsprochen hätte. \nDies ist aber gerade nicht geschehen.\n\n24\n\nDa der Wortlaut ( „für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen haben\") sprachlich nicht \neindeutig regelt, ob die Hilfe mit Vollendung des sechsten Lebensjahres \nabgeschlossen sein sollte, muss die Vorschrift gesetzeskonform ausgelegt werden. \nEine derartige Auslegung ist an Sinn und Zweck der Regelungen, der \nsystematischen Stellung und den Zielen des Gesetzes insgesamt zu orientieren. \nDiesem Sinn und Zweck widerspräche es, die Hilfe ungeachtet der sonstigen \nRahmenbedingungen exakt mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres des \nKindes beenden zu lassen, auch ungeachtet der Tatsache, wann die Maßnahme \nbegonnen hat. Insbesondere der zeitliche Rahmen der im Übrigen von der Vorschrift \ngenannt wird, nämlich dass die Hilfe so lange sie auf Grund der \nPersönlichkeitsentwicklung des Elternteils erforderlich ist, gewährt werden soll, macht \ndeutlich, dass der Gesetzgeber eine solche abrupte Beendigung nicht ins Auge \ngefasst hat. Sie ist auch im Übrigen mit der Struktur der Hilfe nicht in Einklang zu \nbringen, sofern die Leistung über diesen Zeitraum der Vollendung des sechsten \nLebensjahres des Kindes hinaus erforderlich sein sollte, muss diese übergangsweise \ngewährt werden können. Nicht zuletzt lässt sich dies auch der Regelung in § 19 \nAbs. 1 Satz 3 SGB VIII entnehmen. Auch hier wird gerade nicht punktgenau auf die \nGeburt des Kindes Bezug genommen, vielmehr ist eine schwangere Frau auch \nschon vor der Geburt des Kindes berechtigt, die betreute Wohnform in Anspruch zu \nnehmen. Diese an der Zielsetzung der Vorschrift orientierte Auslegung verhindert \nauch, dass der alleinerziehende Elternteil sich von dem Kind unter Umständen \ntrennen müsste, obwohl die letztlich die Unterbringung auslösenden \nPersönlichkeitsdefizite nach wie vor fortbestünden. Demzufolge ist davon \nauszugehen, dass keine feste Obergrenze für die Leistungen als Altersgrenze mit der \nVollendung von sechs Jahren eingeführt werden sollte. Diese Auffassung der \nKammer wird im Wesentlichen von der herrschenden Literatur unterstützt,\n\n25\n\nvgl. so u.a. Jans/Happe/Sauerbier, Kommentar, Kinder- und Jugendhilferecht, \n3. Auflage, 6/2000, zu § 19 SGB VIII Rdnr. 13, (mit ausführlicher und \nüberzeugender Begründung),\n\n26\n\nebenso:\n\n27\n\nStruck in Wiesner/Moersberger/Oberloskamp u.a., Kommentar zum \nSGB VIII -Kinder- und Jugendhilfe 2. Auflage, München 2000, zu § 19 SGB VIII \nRdnr. 7 („Dem Sinn und Zweck der Regelung würde ein Abbruch der Leistung..... \nnicht gerecht\"),\n\n28\n\nMünder in Frankfurter Kommentar zum SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe, \n4. Auflage, Stand 2003, zu § 19 SGB VIII Rdnr. 6,\n\n29\n\nFischer in Schellhorn, Kommentar zum SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, \n2. Auflage, 2000 zu § 19 SGB VIII Rdnr. 4, \nMrozynksi, Kommentar zum SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 4. Auflage, 2004, \nzu § 19 SGB VIII Rdnr. 2, \nKunkel in LPK - SGB VIII - Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage Stand 2003, zu \n§ 19 SGB VIII Rdnr. 2: („überschreitet das Kind nach Beginn der Leistung diese \nAltersgrenze, endet die Hilfe aber nicht. Das Alter des Kindes ist keine \nanspruchsauflösende Bedingung. ... hier unter Aufgabe in der Vorauflage \nvertretenden Meinung im Anschluss an die überzeugende Begründung bei \nJens/Happe/Sauerbier\"),\n\n30\n\na.A. Schleicher in Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII, \nStand November 2003 zu § 19 SGB VIII Rdnr. 9.\n\n31\n\nAuch die Gegenmeinung vertritt die Auffassung, dass eine Altersbegrenzung \ndieser Art nicht unproblematisch ist, denn daraus ergäben sich in einer ganzen \nAnzahl von Fällen Versorgungslücken. Gleichwohl könne der herrschenden Ansicht \nnicht gefolgt werden, da sich dies nicht hinreichend eindeutig aus der Vorschrift \nergebe. Dem ist aus oben genannten Gründen nicht zu folgen, denn der Wortlaut \nlässt beide Auslegungen zu.\n\n32\n\nIm vorliegenden Fall muss auch davon ausgegangen werden, dass die Hilfe für \ndie Hilfeempfängerin T zusammen mit ihrer Tochter T2 im hier maßgeblichen \nZeitraum 1. September 1998 bis 19. Juni 1999 noch erforderlich war. Die Beteiligten \nbestreiten die Notwendigkeit der Hilfe für diesen Zeitraum nicht. Die Akten weisen \nnoch 1997 in entsprechenden Vermerken Schwierigkeiten der alleinerziehenden \nMutter in ihrer persönlichen Lebenssituation auf. Insbesondere hat auch die Beklagte \ndie Notwendigkeit der Hilfe zu keiner Zeit in Zweifel gezogen, was sich auch daraus \nergibt, dass sie Leistungen an das Kind unbeanstandet erbracht hat. \n\n33\n\nEine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, \ner hätte bei Kenntnis der Rechtsprechung der 19. Kammer in besagtem Verfahren zu \n§ 19 SGB VIII unter Umständen andere Hilfemaßnahmen ergriffen. Zum einen hat \ndie Beklagte diese Erwägungen auch bei der Hilfe für das Kind ersichtlich nicht \nangestellt, denn Entsprechendes ist den Verwaltungsvorgängen an keiner Stelle zu \nentnehmen. Zum anderen ist auch aus dem sonstigen Akteninhalt nicht ersichtlich, \nwelche Alternativmaßnahmen für die Beklagte unter Berücksichtigung der \nNotwendigkeit, die sich aus der speziellen Situation der Hilfeempfängerin mit ihrer \nTochter ergaben, in Betracht gezogen worden wären. Im Zusammenhang mit der \nHilfegewährung an die Tochter jedenfalls wären ihr - der Beklagten - entsprechende \nErwägungen möglich gewesen.\n\n34\n\nII.)\n\n35\n\nSoweit der Kläger von der Beklagten die Erstattung von 9.161,42 Euro begehrt, \ndie als Kosten für die Unterbringung der Hilfeempfängerin T in einer \nBehindertenwerkstatt der Lebenshilfe e.V. entstanden sind, war die Klage \nabzuweisen. Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch gegenüber der Beklagten, \ndenn diese Form der Hilfe wird von § 19 SGB VIII nicht umfasst. Die Hilfe zum \nBesuch einer Behindertenwerkstatt stellt in aller Regel keinen Bestandteil einer Hilfe \nin einer Mutter Kind Einrichtung dar. In dieser Vorschrift wird als zentrale Hilfe die \nUnterbringung von Müttern/Vätern und ihren unter sechsjährigen Kindern in einer \ngeeigneten Wohnform gewährleistet. Darüber hinaus sieht der Abs. 3 der Regelung \nvor, dass die Leistung auch den notwendigen Unterhalt der betreuten Person sowie \ndie Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 umfassen soll. Die Leistung innerhalb der \nBehindertenwerkstatt der Lebenshilfe ist also offenkundig weder unter den Abs. 1 \nnoch die Leistungen des Abs. 3 zu subsummieren. Aber auch § 19 Abs. 2 SGB VIII \nsieht keine Anspruchsgrundlage für eine derartige Hilfe vor. Nach dieser Vorschrift \nsoll während der Zeit der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung darauf \nhingewirkt werden, dass die Mutter oder der Vater eine schulische oder berufliche \nAusbildung beginnt oder fortführt oder eine Berufstätigkeit aufnimmt. Demnach soll \ndie Hilfe in der Wohnform begleitet werden von einer Motivierung der Hilfeempfänger \nzur Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung, einem Gewöhnen an einen geregelten \nTagesablauf, ohne dass gleichzeitig die Kosten für den Besuch einer weiteren \nEinrichtung - wie etwa der Behindertenwerkstatt - vom Wortlaut her einbezogen \nwürden. Es ist lediglich von einem „Daraufhinwirken\" die Rede. Im Rahmen der \nGesetzesberatung (Bundestagsdrucksache 11/5948/1989) sind die Worte „soll \ndarauf hingewirkt werden\" letztlich nicht durch die Worte „soll ihnen angeboten \nwerden\" ersetzt worden. Dieses „Hinwirken\" umfasst, dass den betreuten \nHilfeempfängern Beratung zur Wiederaufnahme einer weiteren Schulausbildung \noder etwa Hilfen bei der Arbeitsförderung und Erlangung von Fördermitteln zuteil \nwerden. Die Förderung selbst etwa in einer Einrichtung für Behinderte ist davon \nersichtlich nicht erfasst. So ist zwar über die Hilfe nach § 19 SGB VIII hinaus auch \neine Leistung zur beruflichen Rehabilitation für den Betreuten vorstellbar, die sich \naber nach den Vorschriften der §§ 97 ff. SGB III, 53 ff. SGB XII richten können. \n\n36\n\nVgl. so auch Mrozynski, Peter, Kommentar zum SGB VIII, Kinder- und \nJugendhilfe, 4. Auflage 2004 zu § 19 Rdnr. 9; und \n\n37\n\nSchleicher in Fieseler/Schleicher, Gemeinschaftskommentar zum SGB VIII -\n GK - SGB VIII, Stand November 2003 zu § 19 Rdnr. 7\n\n38\n\nSchleicher fordert zu Recht qualifizierte Betreuer in Mutter-Kind-Einrichtungen, \nda diese zu einer besonderen schul- oder berufsbezogenen Beratung befähigt sein \nmüssten. Zumindest müssten sie in der Lage sein, Kontakte zu geeigneten \nAusbildungs-, Förderungs- und Arbeitsstellen vermitteln zu können. Die Ausbildung \nselbst, wie auch die Eingliederung in die Berufstätigkeit, gehöre dagegen nicht zu \nden Aufgaben der Jugendhilfe. \n\n39\n\nDa insoweit die Leistungen unterschiedliche Zwecke verfolgen, besteht auch \nkeine Anspruchskonkurrenz zu Jugendhilfeleistungen im Sinne von § 10 SGB VIII. \n\n40\n\nDer Kläger hat sich zu der Hilfeform in der Behindertenwerkstatt des \nLebenshilfevereins nicht weiter geäußert. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass \nUnterschiede zu einer Unterbringung in einer Behindertenwerkstatt für den Fall, dass \ndie Hilfeempfängerin diese aus einer von ihr selbst angemieteten Wohnung heraus \noder aus einer Heimbetreuung anderer Art heraus suchen würde, nicht bestehen. \nDemzufolge ist auch nicht zu ersehen, weshalb hier eine andere als die \nsozialhilferechtliche Hilfeform der Eingliederungshilfe (§§ 39, 40 BSHG bzw. §§ 53 ff. \nSGB XII) eingreifen könnte. \n\n41\n\nVon vorne herein auszuschließen ist auch eine Hilfeform nach § 41 SGB VIII. \nZum einen war die Hilfeempfängerin T im hier maßgeblichen Zeitpunkt, also ab \n1. September 1998, über 30 Jahre alt und in aller Regel kommt für geistig behinderte \nHilfeempfänger nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nur noch eine Maßnahme der \nEingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz bzw. heute SGB XII in \nBetracht. \n\n42\n\nIII.)\n\n43\n\nDer Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus dem \nErstattungsbetrag von 26.872,21 in Höhe von 4 % per anno seit dem 10. September \n2002. Der Anspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 \nBGB, da speziellere Regelungen nicht ersichtlich sind, die etwa im Rahmen von \nErstattungsverfahren Prozesszinsforderungen ausschließen. Der nach § 288 BGB \nAbs. 1 Satz 1 BGB (i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom \n30. März 2000 - BGBl. I S. 330 - ), gegebene Zinsanspruch ist anwendbar auf alle \nForderungen die - wie hier - vom 1. Mai 2000 an fällig werden und rechtfertigt \njedenfalls 4 % Zinsen per anno. Hinsichtlich des Zinsanspruchs im übrigen folgt der \nZinsanspruch der Abweisung des Hauptanspruchs. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, wonach die Kosten \nbei einem teilweisen Obsiegen und teilweisen Unterliegen - wie hier - \nverhältnismäßig zu teilen sind. Dem entspricht es, die Kosten für das Obsiegen mit ¾ \nund für das Unterliegen mit ¼ anzusetzen. \n\n45\n\nDie Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf § 188 Satz 2, 2. Halbsatz VwGO, \ndanach sind Gerichtskosten, die in Jugendhilfeverfahren nicht erhoben werden, dann \nanzusetzen, wenn es sich - wie hier - um einen Erstattungsstreit zwischen \nSozialleistungsträgern handelt. Die Einführung der Kostenpflicht für \nErstattungsverfahren wurde für Verfahren eingeführt, die ab dem 1. Januar 2002 \nbeim Gericht anhängig wurden. \n\n46\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§ 709, bzw. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-06/19-k-8703-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":27},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86b","ref_norm":"86b","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-06/19-k-8703-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281111","retrieved":"2026-07-09 02:55:26.353950+00:00"}}