{"status":"available","doknr":"OLD281110","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0406.19K5185.02.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-06","aktenzeichen":"19 K 5185/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache wegen eines Betrages in Höhe von 1.808,23 \nEuro (für die Zeit ab dem 7. Oktober 2001) für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus \n1.808,23 Euro für die Zeit vom 5. August 2002 bis zum 15. November 2002 zu zahlen. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten ganz sowie die der Beklagten zu ½, der Kläger trägt seine \naußergerichtlichen Kosten zu 3/5 sowie die der Beklagten zu je 3/10. Die Beklagte trägt ihre außergerichtlichen \nKosten zu 2/10 sowie die des Klägers zu 2/5. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer jeweilige Kostengläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind die Eltern der am 0.00.0000 geborenen E2. Die Tochter wandte \nsich zunächst mit der Bitte um Inobhutnahme an das Jugendamt der Beklagten. Auf \nAntrag der Kläger gewährte die Beklagte durch ihr Jugendamt den Klägern ab dem \n23. Juli 1997 Hilfe zur Erziehung durch Übernahme der Kosten einer \nHeimunterbringung nach §§ 27, 34 SGB VIII. Der Kläger war zu jener Zeit im \nRechnungsprüfungsamt der Beklagten tätig. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 26. August 1997 wies die Beklagte die Kläger darauf hin, \ndass sie wegen der von ihnen beantragten und nun auch bewilligten Hilfe einen \nKostenbeitrag zu zahlen hätten und bat um Auskunft über das Einkommen der \nKläger. \n\n4\n\nDer Kläger erklärte sich unter dem 14. September 1997 zu seinem Einkommen \nund Vermögen und gab gleichzeitig an, dass die Klägerin weder über Einkommen \nnoch über Vermögen verfüge.\n\n5\n\nDer Kläger legte ferner eine „Berechnung des Kostenbeitrages ab dem 23.7.97\" \nvor. In dieser maschinenschriftlich verfassten Berechnung wurde der Tabellenbetrag \n- Unterhalt - mit 675,00 DM beziffert. Weiterhin wurde dann ein Betrag von 80 % \n(=540,00 DM) ausgeworfen und von diesem abgezogen „./. Kindergeld = 220,-- DM\", \nso dass die Berechnung zu einem Betrag von 320,00 DM/mtl. gelangte. Wegen der \nweiteren Einzelheiten des Schriftstücks wird auf Blatt 37 der Beiakte Heft 2 \nverwiesen. \n\n6\n\nWegen des zu zahlenden Kostenbetrages kam es zu Besprechungen zwischen \ndem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten, in denen - was der Kläger einräumt \n- verschiedene Berechnungsmodelle zum Kostenbeitrag diskutiert wurden. Hierbei \nwar auch die Frage des Kindergeldes Gegenstand der Besprechungen. Der Kläger \nwünschte, dass das Kindergeld, welches ihm die Beklagte zahlte, nicht abgezweigt \nwerde, da sonst die Hilfegewährung für seine Tochter auch in anderen Ämtern der \nBeklagten bekannt geworden wäre. \n\n7\n\nDie Beklagte entsprach diesem Wunsch des Klägers und bestätigte die insoweit \nmündlich getroffene Vereinbarung mit Schreiben vom 6. November 1997 an die \nKläger, in dem es wie folgt heißt:\n\n8\n\n„Neben dem mit gesondertem Bescheid errechneten Kostenbeitrag habe ich \nvon Ihnen für die Dauer der Jugendhilfemaßnahme die Erstattung des auf E2 \nentfallenden Kindergeldes zu fordern.\n\n9\n\nIch habe auf eine unmittelbare Überleitung des Anspruches verzichtet, da sie \nmündlich eine entsprechende Erstattung an mich zugesichert haben.\n\n10\n\nIch habe Sie daher aufzufordern, ab dem 1. August 1997 das monatliche \nKindergeld in Höhe von 220,00 DM an mich zu erstatten. Für die Zeit vom 1.8. bis \n31.10.97 ist bereits folgender Betrag ....\"\n\n11\n\nDie Beklagte ermittelte unter dem 6. November 1997 anhand eines Vordrucks \n„Berechnung des besonderen Kostenbeitrages\" - Beiakte Heft 2, Bl. 36 - einen \nUnterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 735,00 DM und hieraus einen \nKostenbeitrag in Höhe von 588,00 DM. Unter der Rubrik „Anzurechende Einkünfte\" \nzog die Beklagte das Kindergeld in Höhe von 220,00 DM von dem zuvor ermittelten \nKostenbeitrag in Höhe von 588,00 DM ab und gelangte so zu einem Betrag in Höhe \nvon mtl. 368,00 DM.\n\n12\n\nAufgrund dieser Berechnungen setzte die Beklagte mit an die Kläger gerichtetem \nBescheid vom gleichen Tage einen Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 368,00 DM \nab dem 23. Juli 1997 fest. \n\n13\n\nIn der Folgezeit rechnete der Kläger unter dem Briefkopf der Kläger monatlich \nden Kostenbeitrag und das Kindergeld gegenüber der Beklagten für Tage, an denen \ndie Tochter im elterlichen Haushalt besuchsweise - Feiertage, 1 Wochenende im \nMonat - verweilte, ab. Die Beklagte erhob keine Einwände gegen die jeweiligen \nschriftlichen Abrechnungen. \n\n14\n\nMit Schreiben vom 9. Dezember 1998 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei \nseit dem 23. März 1998 arbeitsunfähig erkrankt. Sein monatliches Einkommen habe \nsich zwischenzeitlich erheblich verringert. Seit dem 25. August 1998 erhalte er nur \nnoch Übergangsgeld/Krankengeld in Höhe von 3.723,90 Euro netto. Im Hinblick \nhierauf bat er um Verringerung des Kostenbeitrages ab dem 1. September 1998. \n\n15\n\nDie Beklagte berechnete unter dem 17. Februar 1999 den Kostenbeitrag unter \nBerücksichtigung des vom Kläger benannten Einkommens für die Zeit ab dem \n1. September 1998 neu und ermittelte einen Kostenbeitrag in Höhe von 514,40 DM \nmonatlich. Hiervon setzte sie das gezahlte bzw. zu zahlende Kindergeld in Höhe von \n220,00 DM - bis 31. Dezember 1998 - und 250,00 DM - ab dem 1. Januar 1999 - ab \nund gelangte so zu Zahlbeträgen in Höhe von 294,40 DM - bis 31. Dezember 1998 - \nund 264,40 DM - ab 1. Januar 1999, Berechnung Beiakte Heft 2, Bl. 56. \n\n16\n\nMit Bescheid vom 17. Februar 1999 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern \nden Kostenbeitrag neu entsprechend der vorgenannten Berechnung mit 294,40 DM \nbzw. 264,40 DM fest. In dem mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid hieß \nes weiter:\n\n17\n\n„Für das Jahr 1998 war gemäß beigefügter Aufstellung ein Kostenbeitrag in \nHöhe von insgesamt 3.074,41 DM zu zahlen. Der zuviel gezahlte Betrag wird auf \nden zu zahlenden Kostenbeitrag für das Jahr 1999 angerechnet. Das Kindergeld \nist wie bisher neben dem Kostenbeitrag an mich weiterzuleiten, ab dem \n01.01.1999 in Höhe von monatlich 250,00 DM.\"\n\n18\n\nAuch in der Folgezeit erstellte der Kläger unter dem Briefkopf der Kläger für die \nMonate Januar und Februar 1999 Abrechnungen über die Kürzungen des \nweiterzuleitenden Kindergeldes und des Kostenbeitrages.\n\n19\n\nDie Tochter der Kläger erhielt von der Beklagten auch nach Volljährigkeit - \n7. Oktober 1999 - Leistungen der Jugendhilfe nach § 41 SGB VIII. Es wurde auch \nweiterhin der Kostenbeitrag sowie das Kindergeld an die Beklagte gezahlt, bis Juni \n2000.\n\n20\n\nNachdem die Beklagte die Kläger wegen ab Juli 2000 ausgebliebener Zahlungen \nmehrfach angeschrieben hatte, meldete sich der Kläger mit Schreiben vom 26. Juli \n2001 und erklärte, seit der Volljährigkeit der Tochter habe kein Anspruch auf einen \nKostenbeitrag mehr bestanden. Die Beklagte sei nach Volljährigkeit mit insgesamt \n3.763,95 DM überzahlt. Er forderte die Rückzahlung des vorgenannten Betrages. Im \nRahmen der weiteren Korrespondenz verwies der Kläger auch darauf, dass es für die \nZeit ab Volljährigkeit an der erforderlichen Überleitungsanzeige fehle, so dass die \nZahlungen auch nicht als Unterhaltszahlung verrechnet werden könnten. Er setzte \neine weitere Frist zur Rückzahlung des Betrages bis zum 21. Dezember 2001.\n\n21\n\nMit weiterem Schreiben vom 6. Januar 2002 verwies der Kläger auf die \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 -, \nnach der Kindergeld nicht gesondert als Kostenbeitrag geltend gemacht werden \nkönne und forderte auch die Erstattung des vor Volljährigkeit gezahlten \nKindergeldes. Nach weiterer außergerichtlicher Korrespondenz haben die Kläger am \n5. August 2002 Klage erhoben und zunächst beantragt,\n\n22\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 4.664,22 Euro \nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz aus 1.924,48 Euro seit dem 22. Dezember 2001 \nund aus weiteren 3.116,44 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n\n23\n\nNachdem die Beklagte die für die Zeit nach Volljährigkeit der Tochter geleisteten \nZahlungen am 15. November 2002 in Höhe von 1.808,23 Euro erstattete, haben die \nKläger mit Schriftsatz vom 18. November 2002 die Hauptsache für den Zeitraum ab \ndem 7. Oktober 1999 für erledigt erklärt; die Beklagte hat sich der \nErledigungserklärung angeschlossen.\n\n24\n\nDie Kläger machen zur Begründung ihres weiterhin verfolgten \nZahlungsanspruchs geltend, dass es auch für die Zeit vor Volljährigkeit ihrer Tochter \nkeinen Rechtsgrund für eine Zahlung des Kindergeldes gegeben habe. Die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei eindeutig. Die Beklagte habe \nden Kostenbeitrag auch nur in Höhe von 368,00 DM bzw. später 294,40 und \n264,40 DM festgesetzt. Das Kindergeld sei so rechtsgrundlos gezahlt worden. \n\n25\n\nDie Kläger beantragen nunmehr,\n\n26\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger, \n2.739,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz aus 116,25 Euro seit dem 22. Dezember 2001 \nund aus weiteren 2.623,51 Euro seit dem 5. August 2002 zu \nzahlen, ferner weitere 113,60 Euro an Zinsen auf die bereits \ngeleistete Zahlung zu erbringen.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nSie ist der Auffassung, das Rückzahlungsbegehren sei treuwidrig. Sie habe \nseinerzeit nur aufgrund der Bitte des Klägers von einer unmittelbaren Einforderung \ndes Kindergeldes durch Abzweigung bzw. Überleitung abgesehen. Sie habe auf die \nAbsprache vertraut. Nunmehr sei es ihr nicht mehr möglich, das Kindergeld \nabzuzweigen.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgängen des \nBeklagten, Beiakte Heft 1 - Hilfeplangespräche -, Beiakte Heft 2 - Leistungsakte \nwirtschaftlichen Jugendhilfe - sowie Beiakten Hefte 3 und 4 - Erstattungsbegehren - \nergänzend verwiesen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDas Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO \neinzustellen, soweit die Beteiligten das Verfahren für die Zeit ab dem 7. Oktober \n1999 für erledigt erklärt haben.\n\n33\n\nDie verbliebene allgemeine Leistungsklage hat nur in einem geringen, aus dem \nTenor ersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n34\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Prozesszinsen in \nanaloger Anwendung des § 291 BGB für die Zeit von Klageerhebung am 5. August \n2002 bis zur Zahlung am 15. November 2002. Ein weitergehender Zinsanspruch \nbesteht nicht, da es keine öffentlich-rechtliche Vorschrift gibt, die Verzugszinsen im \nFalle eines - hier als Anspruchsgrundlage für die Hauptforderung allein in Betracht \nkommenden - öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruchs normiert. Die Regelung \ndes § 44 SGB I findet auf solche Erstattungsansprüche keine Anwendung. Es \nhandelt sich nicht um eine Geldleistung im Sinne der Definition von § 11 SGB I. \n\n35\n\nEin weitergehender Anspruch auf Erstattung der von ihm in Höhe des jeweils \ngewährten Kindergeldes erbrachten Zahlung für die Zeit vom 23. Juli 1997 bis 6. \nOktober 1999 steht dem Kläger nicht zu. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestünde \nnur, wenn die Voraussetzungen des - allein in Betracht kommenden - öffentlich- \nrechtlichen Erstattungsanspruchs vorlägen. Diese sind jedoch nicht erfüllt, denn die \nBeklagte erhielt die Zahlungen für diese Zeit nicht ohne Rechtsgrund.\n\n36\n\nEs kann dahinstehen, ob schon die mündlichen Absprachen zwischen den \nBeteiligten über die Weiterleitung des Kindesgeldes ein eigenständiger Rechtsgrund \nfür die Leistung sein können.\n\n37\n\nRechtsgrund für das Behaltendürfen der Beklagten sind jedenfalls die \nLeistungsbescheide über die Kostenbeiträge vom 6. November 1998 und 17. \nFebruar 1999.\n\n38\n\nFür die Zeit ab dem 1. September 1998 ergibt sich dies schon unmittelbar aus \ndem - wie die Kläger zutreffend erkennen - bestandskräftigen Bescheid vom 17. \nFebruar 1999, als dort die Beklagte in Form eines Leistungsbescheides auch die \nZahlung des Kindergeldes verlangt. Diese Forderung hat im Gesamtkontext ebenfalls \nRegelungscharakter und ist damit Rechtsgrund für die Zahlung des Kindergeldes an \ndie Beklagte.\n\n39\n\nEtwas anderes gilt auch nicht für die Zeit vom 27. Juli 1997 bis zum 31. August \n1998 und - wollte man den Bescheid vom 17. Februar 1999 entgegen seinem \ninsoweit eindeutigen Wortlaut nicht im vorgenannten Sinne verstehen - auch für die \nZeit vom 1. September 1998 bis 6. Oktober 1999. Zwar weist der Bescheid vom 6. \nNovember 1997 lediglich einen Betrag von 368,00 DM als Kostenbeitrag aus. Diese \nRegelung ist aber im Zusammenhang mit der schriftlichen Bestätigung der Beklagten \nim Schreiben vom gleichen Tage über die Weiterleitung des Kindergeldes durch den \nKläger an die Beklagte zu sehen. Dieses Schreiben gibt das Ergebnis der vom \nKläger in der mündlichen Verhandlung nicht bestrittenen Besprechungen über die \nModalitäten der Berechnung des Kostenbeitrages wieder. Die Beklagte ermittelte \nnach dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Berechnungsbogen zunächst einen \nKostenbeitrag in Höhe von 568,00 DM monatlich, gegen dessen Ermittlung die \nKläger auch im vorliegenden Verfahren nichts eingewandt haben und dessen Höhe \nauch nicht zu beanstanden ist. Hierzu korrespondiert das - nach dem \nMaschinenschriftbild - offensichtlich vom Kläger selbst vorgelegte \nBerechnungsmodell zum Kostenbeitrag, Beiakte Heft 2, Bl. 37. Selbst hiernach wird \nder Berechnung des Kostenbeitrages zunächst 80 % des Regelunterhaltes nach der \nDüsseldorfer Tabelle zugrundegelegt und dann das von ihm zuleistende Kindergeld \nabgezogen, um so zu dem „Zahlbetrag\" Kostenbeitrag zu gelangen. Damit wird klar, \ndass auch der Kläger von einem lediglich um das weitergeleitete Kindergeld \nreduzierten „Zahlbetrag\" als Kostenbeitrag ausging. Damit war Regelungsgehalt des \nBescheides von 6. November 1997 über den Kostenbeitrag - insbesondere unter \nBerücksichtigung der eigenen Berechnung des Klägers und des Schreibens der \nBeklagten vom 6. November 1997 - ein Kostenbeitrag in Höhe von 568,00 DM, der \neine Erfüllung in Höhe von 220,00 DM durch die Weiterleitung des Kindergeldes \nerfuhr.\n\n40\n\nGleiches gilt auch für den Bescheid vom 17. Februar 1999, wollte man ihn nicht \nim oben dargestellten Sinne verstehen.\n\n41\n\nDieses Vorgehen der Beklagten steht auch nicht etwa im Widerspruch zur vom \nKläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, denn in dem dort \nentschiedenen Fall ging es allein um die Frage, ob zusätzlich zu dem in voller Höhe \ngeltend gemachten Kostenbeitrag auch noch der Einsatz des Kindergeldes als \ngleichartige Leistung gem. § 93 Abs. 5 SGB VIII das Kindergeld als zweckidentische \nLeistung verlangt werden konnte.\n\n42\n\nDies war, wie dargelegt, hier nicht der Fall.\n\n43\n\nSelbst wenn jedoch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des weitergeleiteten \nKindergeldes bestehen sollte, so ist der Kläger an der Geltendmachung nach Treu \nund Glauben - analog § 242 BGB - gehindert. Der Kläger selbst hat in der \nmündlichen Verhandlung nicht bestritten, dass er mit dem zuständigen Mitarbeiter die \nModalitäten der Berechnung des Kostenbeitrages und letztlich seiner Zahlungen \nmehrfach besprochen hat. Für einen solchen intensiven Austausch über die \nBerechnung des Kostenbeitrages spricht auch die dem äußeren Anschein nach vom \nKläger selbst stammende Berechnung zum Kostenbeitrag - Beiakte Heft 2, Bl. 37. \nDiese Berechnung legt genau die Vorgehensweise zugrunde, die die Beklagte später \nzur Grundlage des Kostenbeitrages gemacht hat (Tabellenunterhalt - 80% Regel). \nDamit war dem Kläger bekannt, dass er den Kostenbeitrag dadurch „reduzierte\", \ngenauer zum Teil erfüllte, dass er das Kindergeld an die Beklagte weiterleitete. Mit \nseiner nicht bestrittenen Vereinbarung, so vorzugehen, veranlasste er letztlich die \nBeklagte dazu, den Kostenbeitrag nur hinsichtlich des Zahlbetrages zu beziffern, weil \nnur noch dieser nach Weiterleitung des Kindergeldes offen war. Hätte die Beklagte \nschon seinerzeit gewusst, dass der Kläger das Kindergeld letztlich nicht zahlen \nwollte, wie sich aus dem Klagebegehren ergibt, hätte sie den Kostenbeitrag auch in \nvoller Höhe in den Leistungsbescheid aufgenommen. Nach Jahren dann aber unter \nBerufung auf einen angeblich - um den Betrag des verrechneten Kindergeldes - zu \nniedrig festgesetzten Kostenbeitrag den im Bescheid nicht festgesetzten Betrag \nzurückzufordern, ist treuwidrig, war die Art der Berechnung doch offensichtlich vom \nKläger sogar initiiert. Die Beklagte durfte darauf vertrauen, dass der Kläger auch \nseine mündlichen Zusagen einhält, weil sie den Wünschen des Klägers in \nbesonderer Weise nachkam. Im übrigen entsprechen die Zahlungen insgesamt auch \nder materiellen Rechtslage, wobei schon fraglich ist, ob der Kläger berechtigt war, \nden Kostenbeitrag für einzelne Tage zu kürzen, wurde doch nur 80 % des \nRegelunterhaltes den ersparten Aufwendungen zugrunde gelegt.\n\n44\n\nSteht dem Kläger die Hauptforderung nicht zu, kann er hierzu auch keine \nVerzugszinsen verlangen.\n\n45\n\nDer Klägerin stehen Zahlungsansprüche nicht zu, da sie nach den Angaben des \nKlägers weder über Einkommen noch Vermögen verfügte, das Konto, von dem die \nstreitigen Weiterleitungen des Kindergeldes verfügt wurden, nach den \nKontoauszügen allein auf den Namen des Klägers lautet und der \nKindergeldanspruch auch ein solcher des Klägers war. Da die Klägerin offensichtlich \nkeine Leistungen gegenüber dem Beklagten erbrachte, kann sie auch keine \nErstattung verlangen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. \nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. \n11, 711 ZPO.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281110","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-06/19-k-5185-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281110","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281110","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-06/19-k-5185-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281110","retrieved":"2026-07-09 02:55:26.262216+00:00"}}