{"status":"available","doknr":"OLD281160","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0405.3K6679.04.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"3 K 6679/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Pfandleiher und unterhält in E, H-Straße 00, eine \nNiederlassung.\n\n3\n\nDer Beklagte erließ unter dem 6. Mai 2004 gegenüber der Klägerin einen \nLeistungsbescheid in Höhe von 29.604,33 Euro und forderte sie zur Überweisung \ndieses Betrages an die Regierungshauptkasse E auf. Zur Begründung führte er aus: \nDie Klägerin habe Überschüsse aus der Verwertung von Pfandgegenständen auch \ndann an die Landeskasse abzuführen, wenn sie eine Verrechnung mit Mindererlösen \naus der Verwertung anderer Pfandgegenstände desselben Darlehensnehmers \nvornehme. Eine solche Verrechnung sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 PfandlV unzulässig, \nda der Pfandleiher sich hinsichtlich seiner Forderung auf Rückzahlung eines \nDarlehens sowie Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand \nbefriedigen dürfe. -Die Klägerin erhob unter dem 12. Mai 2004 Widerspruch. Sie trug \nvor: Durch Erklärung der Aufrechnung werde nicht der Grundsatz der Sachhaftung \nverletzt, da die Befriedigung aus einem Pfand erfolge und nicht aus dem sonstigen \nVermögen des Verpfänders. -Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 21. September 2004 zurück.\n\n4\n\nMit der am 19. Oktober 2004 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: \nSchutzzweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 PfandlV sei es nicht, die Aufrechnung von \nMindererlösen gegen Mehrerlöse desselben Darlehensnehmers auszuschließen, da \neine Vollstreckung in das sonstige, nicht als Pfand hergegebene Vermögen des \nSchuldners nicht erfolge. Außerdem sei zu ihren Gunsten ein Vertrauenstatbestand \ndadurch geschaffen worden, dass die Bezirksregierung mit Runderlass vom 29. Mai \n1995 eine Verrechnung von Mindererlösen mit Überschüssen dann für zulässig \nerklärt habe, wenn es sich denselben Kunden des Pfandleihers handele.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\nden Leistungsbescheid des Beklagten vom 6. Mai 2004 und \nden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom \n21. September 2004 aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr wiederholt und vertieft die Gründe der Verwaltungsentscheidungen und trägt \nergänzend vor, die Bezirksregierung E habe mit Rundverfügung vom 30. Mai 2001 \nmitgeteilt, dass die Verrechnung von Mehrerlösen und Mindererlösen desselben \nVerpfänders unzulässig sei; von dieser Änderung der Rechtsauffassung der \nBezirksregierung sei die Klägerin unter dem 13. Juni 2001 informiert worden.\n\n10\n\nWegen des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsakte der Bezirksregierung \nE Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n13\n\nDer Leistungsbescheid vom 6. Mai 2004 und der Widerspruchsbescheid vom \n21. September 2004 sind rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte den \nLeistungsbescheid über 29.604,33 Euro erlassen und die Klägerin aufgefordert, \ndiesen Betrag an die Regierungshauptkasse zu überweisen. Zur Begründung wird \nauf die Gründe des Leistungsbescheides und des Widerspruchsbescheides Bezug \ngenommen, denen das Gericht folgt. Ein Vertrauen der Klägerin darauf, dass der \nBeklagte weiter der in der Rundverfügung vom 29. Mai 1995 vertretenen \nRechtsauffassung folgen werde, konnte spätestens ab Kenntnisnahme von der \nRundverfügung vom 30. Mai 2001 nicht mehr bestehen. Im Übrigen wäre ein solches \nVertrauen auch nicht schutzwürdig, da nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar \nist, dass die Klägerin es hinsichtlich der Mehrerlöse aus dem Jahre 2001 betätigt \nhätte.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n15\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.\n\n16\n\nDie Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, da die \nGründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-05/3-k-6679-04","cited_norms":[{"jurabk":"PfandLV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-05/3-k-6679-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281160","retrieved":"2026-07-09 02:55:30.398606+00:00"}}