{"status":"available","doknr":"OLD281159","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0405.2L134.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-05","aktenzeichen":"2 L 134/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDer am 21. Januar 2005 sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung\nzu untersagen, die dem Landeskriminalamt O zum\n1. Januar 2005 zugewiesene Planstelle der Besoldungsgruppe\nA 14 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die\nStellenbesetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nGerichts erneut entschieden worden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur\nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr\nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung\ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind\ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines\nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit\n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n6\n\nZwar besteht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in\nStreit stehende Stelle alsbald mit dem Beigeladenen zu besetzen, ein\nAnordnungsgrund, da dessen Ernennung zum Kriminaloberrat und Einweisung in die\nfreie Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO das von der Antragstellerin\ngeltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereiteln würde.\n\n7\n\nDie Antragstellerin hat aber einen ihr Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden\nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beförderungsentscheidung des\nAntragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen ist bei der im Verfahren des\neinstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen\nPrüfung formell und materiell nicht zu beanstanden. \n\n8\n\nFormelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Die\nverfahrensmäßigen Beteiligungsrechte Dritter sind gewahrt worden. Insbesondere\nhat der Personalrat des Landeskriminalamtes O (nachfolgend: LKA O) nach §§ 66\nAbs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG am 22. Dezember 2004 seine Zustimmung zu\nder Beförderung des Beigeladenen erteilt. \n\n9\n\nEs bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle\nRechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. Die Entscheidung des\nAntragsgegners, die sofort besetzbare Stelle der Besoldungsgruppe A 14 BBesO mit\ndem Beigeladenen an Stelle der Antragstellerin zu besetzen, erweist sich nicht als\nrechtsfehlerhaft. \n\n10\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er\nhat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde\nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung\nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr\nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle\nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung,\nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen\n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser\nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im übrigen ist die Entscheidung in das\npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung\ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach\ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss\nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft\nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die\nBeförderung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. \n\n11\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen. \n\n12\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist\nin erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die vom\nAntragsgegner der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten dienstlichen (Anlass-\n)Beurteilungen im Eingangsamt der Laufbahn nach Nr. 4.2 der Beurteilungsrichtlinien\nim Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (Runderlass des\nInnenministeriums vom 25. Januar 1996, später geändert durch Runderlass des\nMinisteriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999, SMBl. NRW. 203034;\nnachfolgend: BRL Pol) bilden hierfür noch eine ausreichende\nEntscheidungsgrundlage. Die Antragstellerin ist unter dem 14. Januar 2005 für den\nZeitraum vom 5. Dezember 2002 bis zum 4. September 2004 dienstlich beurteilt\nworden, während der Beigeladene bereits am 23. Juli 2002 für den Zeitraum vom\nvom 1. Juli 2000 bis zum 31. März 2002 letztmalig beurteilt worden ist. Die\nAntragstellerin und der Beigeladene sind in diesen dienstlichen Beurteilungen\ngleichermaßen mit dem Gesamturteil \"Die Leistung und Befähigung entsprechen voll\nden Anforderungen\" (3 Punkte) beurteilt worden. \n\n13\n\nDer Umstand, dass sich die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen auf einen\nBeurteilungszeitraum bezieht, dessen Ende zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung\nim Dezember 2004 etwa zwei Jahre und neun Monate zurückliegt, stellt ihre\nhinreichende Aktualität nicht entscheidend in Frage. Dem Aktualisierungsgebot wird\ngewöhnlich dadurch Genüge getan, dass der Auslese für die Übertragung des\nBeförderungsamtes die jeweils letzte über die Bewerber gefertigte Regelbeurteilung\nzugrunde gelegt wird, sofern die Beurteilungsperiode nicht zu lang bemessen ist, was\nbei einem Beurteilungszeitraum von drei Jahren regelmäßig nicht anzunehmen ist.\n\n14\n\nVgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rdn. 79 mit Fn.\n359.\n\n15\n\nDie dienstliche (Anlass-)Beurteilung des Beigeladenen erfasst vorliegend einen\nZeitraum, der noch nicht länger als drei Jahre zurückliegt, und ist damit noch als\nhinreichend aktuell anzusehen.\n\n16\n\nEs bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit\nder Auswahlentscheidung wegen der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume.\nSowohl Regel- wie auch Anlassbeurteilungen sind eine wesentliche Grundlage für\nBeförderungsauswahlentscheidungen. Allerdings ist bei der Festlegung, welchen\nZeitraum eine Beurteilung erfasst, vorrangig zu berücksichtigen, dass sie ihr Ziel nur\ndann bestmöglich erreichen kann, wenn die für die Vergleichbarkeit maßgeblichen\näußeren Kriterien eines gemeinsamen Stichtages und des gleichen\nBeurteilungszeitraumes soweit wie möglich eingehalten werden. Geschieht dies - wie\nhier wegen der unterschiedlichen Beurteilungszeiträume - nicht, muss der Dienstherr\ngrundsätzlich versuchen, eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen herzustellen.\nHierbei kann er gehalten sein, weitere Erkenntnisgrundlagen heranzuziehen und\ndiese bei dem gebotenen Bewerbervergleich gleichrangig zu berücksichtigen.\nEinschränkungen dieses Grundsatzes sind nur hinzunehmen, soweit sie auf\nzwingenden Gründen beruhen,\n\n17\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41/00 -\n, DÖD 2002, 99; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -.\n\n18\n\nVorliegend sprechen jedoch zwingende Gründe gegen die Notwendigkeit, eine\nweitergehende Vergleichbarkeit der dienstlichen Beurteilungen herzustellen. Dies\nergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Beamtinnen und Beamten der\nBesoldungsgruppe A 13 BBesO gehören dem Laufbahnabschnitt III (höherer Dienst)\nseit unterschiedlich langer Zeit an. Dementsprechend sind verschiedene\nBeurteilungen im Eingangsamt der Laufbahn zu verschiedenen Zeitpunkten über\nunterschiedliche Beurteilungszeiträume erstellt worden. Eine Verlängerung des\nBeurteilungszeitraums in die Vergangenheit (Vereinheitlichung des Beginns des\nBeurteilungszeitraums) ist nicht praktikabel, da einige Beamte zu jener Zeit noch den\nAufstieg absolvierten, sich noch in der Probezeit befanden oder überhaupt noch nicht\nim öffentlichen Dienst tätig waren. Die Herstellung einer Vergleichbarkeit der\nBeurteilungen wäre demnach nur durch eine Fortschreibung der dienstlichen\nBeurteilung bis zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (also eine Vereinheitlichung\ndes Endes des Beurteilungszeitraums) möglich. Eine solche \"Fortschreibung\" der\ndienstlichen Beurteilung unter Heranziehung wertender Erkenntnisse bedeutete in\nder Praxis allerdings die Erstellung von - den formalen und inhaltlichen\nAnforderungen entsprechenden - Anlassbeurteilungen mit Erstbeurteilung,\nBeurteilerbesprechung und Endbeurteilung (vgl. Nr. 9 BRL Pol). \n\n19\n\nDem stehen jedoch zwingende Gründe entgegen. Abgesehen davon, dass die\nErstellung von Anlassbeurteilungen im System von Regelbeurteilungen im Interesse\neiner Reduzierung des Verwaltungsaufwandes soweit als möglich vermieden werden\nsoll (vgl. etwa Nr. 4.3 Abs. 3 BRL Pol), bände sie auch in unvertretbarem Umfang\nVerwaltungskapazitäten. Sie stieße bei Auswahlverfahren, in die eine größere Zahl\nvon Beamtinnen und Beamten einbezogen ist, an die Grenzen dessen, was einer\nPersonalverwaltung noch möglich und zumutbar ist. Die Anzahl der hier für eine\nBeförderung grundsätzlich in Betracht kommenden Beamtinnen und Beamten beträgt\nausweislich der entsprechenden Liste im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners\n21 Personen. Müsste für alle oder auch nur für einen Teil dieser Kandidaten eine\nNachbeurteilung durchgeführt werden, wäre hiermit ein sehr großer Zeitaufwand für\ndie Erst- und den Endbeurteiler verbunden, welcher viel Arbeitskraft beanspruchte.\nDas gilt um so mehr, als die Beamten des höheren Dienstes voraussichtlich zum\n1. Juli 2005 und damit nur ein halbes Jahr später ohnehin erneut (regel-)beurteilt\nwerden sollen. Diese enormen Belastungen für den Dienstvorgesetzten bewertet die\nKammer als so gewichtig, dass der Gesichtspunkt der Optimierung der\nVergleichbarkeit der aktuellen Beurteilungen wegen zwingender Gründe dahinter\nzurückzutreten hat. \n\n20\n\nDer Antragstellerin war auch nicht auf Grund einer weiter gehenden inhaltlichen\nAusschöpfung (Auswertung) der letzten dienstlichen Beurteilungen der Vorrang\ngegenüber dem Beigeladenen einzuräumen. Dem Dienstherrn steht bei der\nWürdigung von Einzelfeststellungen einer dienstlichen Beurteilung ein gerichtlich nur\neingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Für die Frage, ob\nEinzelfeststellungen in einer Beurteilung so bedeutsam sind, dass sie die Annahme\neines Qualifikationsunterschieds im Verhältnis zu anderen Bewerbern rechtfertigen,\nkommt es auf eine Vielzahl subjektiver und objektiver Beurteilungsstandards,\ndarunter auch etwaige vom Dienstherrn vorgegebene sachliche und persönliche\nAnforderungen des Beförderungsamts, an. Die Entscheidung des Dienstherrn,\nbestimmte Einzelfeststellungen zur Begründung eines Qualifikationsvorsprungs\nheranzuziehen oder ihnen keine Bedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb\nnur dann zu beanstanden, wenn der in diesem Zusammenhang anzuwendende\nBegriff oder der gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen kann,\nverkannt worden ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder\nsachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse effektiver\nRechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei allerdings eine - u.U. erhöhte -\nBegründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder\nzumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der\njeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 6 B 1509/04 -\nm.w.N.\n\n22\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist es nicht zu beanstanden, wenn der\nAntragsgegner aus den beiden dienstlichen Beurteilungen keinen signifikanten, sich\naufdrängenden Leistungsvorsprung zu Gunsten der Antragstellerin herleitet. Ein\nVergleich beider Beurteilungen zeigt nämlich, dass nicht nur die Gesamturteile,\nsondern auch die Bewertungen der Hauptmerkmale \"Leistungsverhalten\" und\n\"Leistungsergebnis\" (mit jeweils 3 Punkten) sowie \"Sozialverhalten\" (mit 4 Punkten)\nübereinstimmen.\n\n23\n\nZu Recht hat der Antragsgegner im Rahmen des Qualifikationsvergleichs\nallerdings dem Umstand, dass der Beigeladene in seiner dienstlichen Beurteilung in\ndem Hauptmerkmal \"Mitarbeiterführung\" mit 3 Punkten beurteilt worden ist, während\ndie Antragstellerin insoweit nicht beurteilt worden ist, keinen Qualifikationsvorsprung\ndes Beigeladenen entnommen. Denn soweit eine Beurteilung in einem\nHauptmerkmal - wie hier bei der Antragstellerin - nicht erfolgt ist, ist ein qualitativer\nVergleich zwischen den Bewerbern bezüglich dieses Merkmals im Regelfall nicht\nmöglich.\n\n24\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2005 - 6 B 2441/04 -\nm.w.N.\n\n25\n\nSind hiernach die beiden Bewerber auf Grund der aktuellen dienstlichen\nBeurteilungen, die den gegenwärtigen Leistungsstand angeben, als im wesentlichen\ngleich qualifiziert anzusehen, kann für die Auswahlentscheidung allerdings auch auf\nältere Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückgegriffen werden. Sie\nstellen keine sog. Hilfskriterien dar. Vielmehr handelt es sich um Erkenntnisse, die\nüber Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben\nkönnen und die deshalb gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar\nverhalten sie sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand im derzeitigen\nstatusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor Allem bei einem Vergleich von\nBewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung\nin einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung ist\ndeswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung\nunter zwei oder mehr aktuell im wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen\nist,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31/01 -, ZBR 2003, 359,\nvom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, ZBR 2003, 420, und vom 21. August 2003\n- 2 C 14/02 -, ZBR 2004, 101; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003\n- 6 B 2321/03 -.\n\n27\n\nZwar hat der Dienstherr die Leistungsentwicklung nicht erkennbar in den Blick\ngenommen. Dies führt vorliegend aber nicht zur Rechtswidrigkeit der\nAuswahlentscheidung. Die Leistungsentwicklung gibt vorliegend erkennbar keinen\nweiteren Aufschluss über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der\nBeurteilten, denn die Entwicklung der Antragstellerin als sog. Seiteneinsteigerin\nunterscheidet sich grundlegend von derjenigen des Beigeladenen als\nAufstiegsbeamtem; so ist die Antragstellerin zuvor lediglich (einmal) als Beamtin auf\nProbe dienstlich beurteilt worden.\n\n28\n\nGeht man danach - wie der Antragsgegner - von einer im wesentlichen gleichen\nQualifikation beider Bewerber aus, so ist die Auswahlentscheidung zu Gunsten des\nBeigeladenen auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Frauenförderung\nnicht zu beanstanden. Stehen im wesentlichen gleich qualifizierte männliche und\nweibliche Bewerber in Konkurrenz zueinander, so ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m.\n§ 25 Abs. 6 Satz 2 LBG für die Auswahlentscheidung allerdings das gesetzliche\n(Hilfs-)Kriterium der Frauenförderung zu beachten. \n\n29\n\n§ 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG hat folgenden Wortlaut:\n\n30\n\n\"Soweit im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen\nBeförderungsamt der Laufbahn weniger Frauen als Männer sind, sind Frauen bei\ngleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern,\nsofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen\".\n\n31\n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) hat entschieden, dass\nArtikel 2 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates der Europäischen\nGemeinschaften vom 9. Februar 1976 einer nationalen Regelung nicht\nentgegensteht, nach der bei gleicher Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen\nGeschlechts in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung weibliche\nBewerber in behördlichen Geschäftsbereichen, in denen im jeweiligen\nBeförderungsamt einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind,\nbevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines männlichen\nMitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorausgesetzt,\n\n32\n\ndiese Regelung garantiert den männlichen Bewerbern, die die gleiche\nQualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall, dass die\nBewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die\nPerson der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden und der den\nweiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere\ndieser Kriterien zu Gunsten des männlichen Bewerbers überwiegen, und\n\n33\n\nsolche Kriterien haben gegenüber den weiblichen Bewerbern keine\ndiskriminierende Wirkung.\n\n34\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. November 1997 - C-405/95 -, ZBR 1998, 132.\n\n35\n\nDabei hat sich der EuGH davon leiten lassen, dass Artikel 2 Abs. 4 lediglich eine\nAusnahme von dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel enthält, in den Mitgliedsstaaten\nden Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen u.a. hinsichtlich des\nZugangs zur Beschäftigung, einschließlich des Aufstiegs, zu verwirklichen, und nur\nden bestimmten und begrenzten Zweck hat, Maßnahmen zu unterlassen, die zwar\ndem Anschein nach diskriminierend sind, tatsächlich aber in der Wirklichkeit\nbestehende faktische Ungleichheiten zu Lasten weiblicher Bewerber beseitigen und\nverringern sollen.\n\n36\n\nDies fordert und gebietet eine Einzelfallprüfung, wonach stets die jeweils\nrelevanten Hilfskriterien - und nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung -\nernst genommen und in die jeweiligen Auswahlerwägungen ihrem Gewicht\nentsprechend einbezogen werden. Dabei muss eine rechnerische Unterbesetzung\nhinsichtlich der Frauenquote im Beförderungsamt der Laufbahn vorliegen. Hierzu\nbedarf es weder einer \"signifikanten Unterrepräsentation\",\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 1999 - 6 B 941/99 -,\n\n38\n\nnoch kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 6 Satz 2\nHalbsatz 1 LBG darauf an, ob sich in der jeweiligen Laufbahn generell weniger\nFrauen als Männer befinden. Demnach ist zwar auch vorliegend der Gesichtspunkt\nder Frauenförderung zu beachten, weil sich nach der Darstellung des\nAntragsgegners beim LKA O im Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A 14\nBBesO weniger Frauen als Männer befinden; der Frauenanteil beträgt rund 32\n%.\n\n39\n\nAllerdings greift im Verhältnis zwischen dem Beigeladenen und der\nAntragstellerin die in § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG enthaltene\n\"Öffnungsklausel\" ein. Hiernach kommt der Gesichtspunkt der Frauenförderung nicht\nzum Tragen, wenn in der Person des männlichen Mitbewerbers liegende Gründe\nüberwiegen. Ob dies der Fall ist, ist grundsätzlich eine Rechtsfrage, die einer\nuneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 1999 - 6 B 1957/99 -,\nNWVBl. 2000, 229, vom 22. Februar 1999, a.a.O., und vom 10. November 1999\n- 6 B 503/99 -. \n\n41\n\nDieser Ausgangspunkt wird allerdings relativiert durch die Entscheidungsfreiheit\ndes Dienstherrn bei der der konkreten Personalentscheidung vorausgehenden\nBestimmung der maßgebenden Hilfskriterien. Nicht anders als bei der Auswahl\nzwischen Bewerbern gleichen Geschlechts darf (und muss) der Dienstherr auch im\nFalle einer Konkurrenz gleich qualifizierter Bewerber unterschiedlichen Geschlechts\ngrundsätzlich (nur) auf diejenigen Hilfskriterien zurückgreifen, die er auch sonst bei\neinem Qualifikationsgleichstand - rechtlich bedenkenfrei - anzuwenden pflegt, sofern\ndiese keine diskriminierende Wirkung gegenüber dem weiblichen Mitbewerber\nhaben.\n\n42\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 22. Februar 1999, a.a.O., und vom 10. November\n1999 - 6 B 503/99 -; Schnellenbach, NWVBl. 1998, 417 (418).\n\n43\n\nDen Vorgaben des EuGH, dass stets sämtliche jeweils relevanten Hilfskriterien\nund nicht nur der Gesichtspunkt der Frauenförderung ernst genommen und ihrem\nGewicht entsprechend in die Auswahlentscheidung einzubeziehen sind, ist einerseits\nzu entnehmen, dass nicht nur \"krasse\", ins Auge fallende Sachverhalte die\nAnwendung der Öffnungsklausel nach sich ziehen oder ein überwiegendes Gewicht\nnur dann anzunehmen ist, wenn die Zurückstellung des Mannes sich nach den\nUmständen des Einzelfalles als \"unbillig\" oder \"unerträglich\" darstellt. Andererseits\nfolgt hieraus, dass zu Gunsten des männlichen Mitbewerbers immerhin deutliche\nUnterschiede gegeben sein müssen, sollen die in seiner Person liegenden Gründe\nim Sinne des § 25 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 LBG überwiegen.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 1999, a.a.O.\n\n45\n\nAusgehend von den dargestellten Maßstäben ist festzustellen, dass in der\nPerson des Beigeladenen liegende Gründe überwiegen. Das LKA O legt in\nKonkurrenzsituationen der Auswahlentscheidung folgende Hilfskriterien kumulativ\nzugrunde:\n\n46\n\nZugehörigkeit zur Laufbahn\n\n47\n\nGesamtnote der III. Fachprüfung \n\n48\n\nDatum der Anstellung\n\n49\n\nAllgemeines Dienstalter\n\n50\n\nLebensalter.\n\n51\n\nHiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Bei im wesentlichen\ngleicher Qualifikation der Bewerber ist der Dienstherr grundsätzlich darin frei,\nwelchen zusätzlichen (sachlichen) Kriterien - den sog. Hilfskriterien - er im Rahmen\nseiner Ermessensausübung das größere bzw. ausschlaggebende Gewicht beimisst.\nEr ist insbesondere nicht an eine starre, etwa durch die größere Leistungsnähe\nbestimmte Rangfolge der Hilfskriterien gebunden. Durch das Auswahlkriterium darf\nlediglich der zwingend zu beachtende Grundsatz der Bestenauslese nicht in Frage\ngestellt werden. Zudem muss der Dienstherr bei der Verwendung der Hilfskriterien\nauf eine \"einheitliche Linie\" achten, darf von diesen also nicht \"nach Belieben\", d.h.\nohne erkennbares System, alternativ Gebrauch machen,\n\n52\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2001 - 1 B 581/01 -, IÖD 2002,\n147, vom 14. Juni 2000 - 6 B 513/00 -, DÖD 2001, 127, und vom 4. Januar 1999\n- 6 B 2096/98 -, ZBR 1999, 316. \n\n53\n\nDer Dienstherr kann sich bei der Wahl der Hilfskriterien allgemein oder bei der\nVergabe bestimmter Ämter auf die Heranziehung eines einzelnen, aus seiner Sicht\nbesonders aussagekräftigen Hilfskriteriums beschränken und bei der Auswahl unter\ngleich qualifizierten Bewerbern etwa allein das allgemeine Dienstalter oder allein das\nBeförderungsdienstalter zu Grunde legen. Es steht ihm aber auch frei, mehrere\nHilfskriterien entweder abgestuft oder kumulativ in den Blick zu nehmen.\n\n54\n\nVgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 14. August 2003 - 2 L 2385/03 - und\nvom 2. März 2005 - 2 L 175/05 -.\n\n55\n\nDer Antragsgegner ist vor diesem Hintergrund rechtsfehlerfrei davon\nausgegangen, dass der Vorsprung des Beigeladenen hinsichtlich Dienst- und\nLebensalter so bedeutsam ist, dass die Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2\nHalbsatz 1 LBG eingreift. Nach den dargestellten Maßstäben überwiegen die in der\nPerson des Beigeladenen liegenden Gründe, da er etwa 20 Jahre länger im Dienst\nder Polizei steht und über ein etwa 6 Jahre höheres Lebensalter verfügt. Der am\n0.0.0000 geborene Beigeladene ist am 1. Oktober 1979 in den Polizeidienst\neingetreten, die am 00.0.0000 geborene Antragstellerin hingegen erst am 3. Mai\n1999. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die beschließende Kammer\nfolgt, stellt ein Vorsprung beim Dienstalter von fünf oder mehr Jahren in der Regel\neinen Umstand dar, der geeignet ist, ein Überwiegen der in der Person des\nmännlichen Bewerbers liegenden Gründe zu rechtfertigen. \n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2000 - 6 B 552/99 -, DÖD 2000,\n137, vom 29. März 2001 - 6 B 1954/00 - und vom 27. Mai 2004 - 6 B 547/04 -.\n\n57\n\nDer Antragsgegner konnte rechtsfehlerfrei einen Vorsprung des Beigeladenen\naufgrund des höheren Dienst- und Lebensalters feststellen.\nDienstaltersgesichtspunkte können herangezogen werden, weil mit einem höheren\nDienstalter in der Regel ein Vorsprung an Berufserfahrung verbunden ist (vgl. auch\nNrn. 6 und 8.1 Abs. 2 BRL Pol). \n\n58\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin als sog. Seiteneinsteigerin\ngegenüber Aufstiegsbeamten hinsichtlich des allgemeinen Dienstalters naturgemäß\ndeshalb im Nachteil ist, weil sie erst nach Abschluss von Studium und Promotion in\nden Polizeidienst eingetreten ist, während der Beigeladene als Aufstiegsbeamter\nnach entsprechenden Prüfungen \"schrittweise\" in den Laufbahnabschnitt III gelangt\nist. Dabei kann dahinstehen, ob dem Erlass des Innenministeriums des Landes\nNordrhein-Westfalen vom 9. April 1997 (Az.: IV B 1 - 311) zu folgen ist, wonach bei\nder Berechnung der Beförderungsreihenfolge - auch bei Seiteneinsteigern - auf das\nEinstellungsdatum abzustellen ist. Es erschiene insoweit allerdings als bedenklich,\nwenn der Antragsgegner auch bei Seiteneinsteigern allein auf das allgemeine\nDienstalter abstellte, denn bei diesen Beamtinnen und Beamten ist eher das\nerworbene fachliche (Spezial-)Wissen als die langjährige Erfahrung im\nPolizeivollzugsdienst von Bedeutung. Deshalb dürfte es geboten sein, zu Gunsten\nder Antragstellerin als sog. Seiteneinsteigerin die Zeit ihres Studiums (1988-1994)\nund der Promotion (1995-1998) als Zeiten des Erwerbs einschlägiger Kenntnisse zu\ndem allgemeinen Dienstalter hinzu zu rechnen. Doch auch dann verbleibt ein um\netwa zehn Jahre höheres \"allgemeines Dienstalter\" des Beigeladenen. Hinzu kommt\ndessen um etwa sechs Jahre höheres Lebensalter. Eine um etwa zehn Jahre\nlängere \"Dienstzeit\" und ein um etwa sechs Jahre höheres Lebensalter bewirken\naber regelmäßig einen deutlichen Erfahrungsvorsprung. \n\n59\n\nDie im Rahmen der Öffnungsklausel gebotene weitere Abwägung unter\nBerücksichtigung der gegenwärtigen \"Frauenquote\" führt zu keinem anderen\nErgebnis, da der Anteil der Frauen im fraglichen Bereich (Besoldungsgruppe A 14\nBBesO) mit etwa einem Drittel nicht mehr so gering ist, dass der Gesichtspunkt der\nFrauenförderung ein besonderes Gewicht erhalten müsste.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 1999 - 6 B 595/99 -,\nZBR 2000, 286 (LS), und vom 25. November 1999, a.a.O.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der\nBeigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht\nausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige\neigene außergerichtliche Kosten selbst trägt.\n\n62\n\nDie Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53\nAbs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.\n\n63\n\nDas Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG\nzu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-05/2-l-134-05","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-05/2-l-134-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281159","retrieved":"2026-07-09 02:55:30.309059+00:00"}}