{"status":"available","doknr":"OLD281196","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0401.26K895.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-04-01","aktenzeichen":"26 K 895/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16. April 2003 verpflichtet, den Kläger \nals Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthaltsgesetz hinsichtlich der Türkei festzustellen. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.1.0000 in Pazarcik/Türkei geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger. Am 20. Juli 2002 verließ er gemeinsam mit seiner Ehefrau N1, \ngeboren am 0.0.0000, über Flughafen Ankara sein Heimatland und reiste noch am \nselben Tage in das Bundesgebiet ein. Am 23. September 2002 beantragte er seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt \nfür die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 7. Oktober 2002 \nführte der Kläger sodann zur Begründung aus: Reisepässe hätten sie nie besessen. \nSie seien mit einer Schlepperorganisation gereist. Diese habe auch die Papiere \nbesorgt. Für zwei Reisepässe hätten sie 9.000,00 Euro bezahlt, die Pässe hätten auf \nihre eigenen Namen gelautet und Visa für die Bundesrepublik Deutschland enthalten. \nSie hätten pro Person acht Fotos an die Schlepper weitergeben müssen, ihre \nPersonalien nennen und bei einer Bank ein Konto eröffnen. Pro Person hätten sie \n15 Millionen türkische Lira eingezahlt; hierbei habe es sich nur um einen \nsymbolischen Betrag gehandelt. Die Pässe hätten sie dann nach der Ankunft in \nDeutschland an die Schlepper zurückgegeben. - Er sei 18 Jahre im Gefängnis \ngewesen. Er habe weder einen Beruf erlernt noch gearbeitet. 1980 sei er anlässlich \neines Ausnahmezustandes von der Schule verwiesen worden. Ab dem \n19. Dezember 1979 sei er erstmalig im Gefängnis gewesen, und zwar für vier \nMonate. Die zweite Haft sei von Mai 1981 bis April 1989 gewesen. Zum dritten Mal \nsei er von Juli 1992 bis zum 19. November 2001 in Haft gewesen. - Am 19. Juli 2002 \nseien sie von Pazarcik nach Ankara gefahren. Dort hätten sie Ausweise und Tickets \nbekommen und seien am 20. Juli 2002 mit Lufthansa nach München geflogen. Die \nSchlepper hätten sie nicht begleitet. Von München seien sie nach einer Kontrolle mit \nLufthansa weiter nach Frankfurt geflogen. Dort habe sein Bruder sie abgeholt und sie \nhätten sich bei diesem aufgehalten. Sein Bruder wohne in E. Den Asylantrag hätten \nsie erst im September gestellt, weil sie noch auf Dokumente gewartet hätten, die \nihnen sein Anwalt E1 aus Izmir geschickt habe. - Auf die Frage nach seinem letzten \nGefängnisaufenthalt führte der Kläger sodann aus: Er habe damals eine Arbeitsstelle \ngehabt. Jemand habe ihn verraten. Die Polizei habe ihn festgenommen und \nangehört. Zuhause seien Zeitungen verschiedener sozialistischer Parteien gefunden \nworden. Er sei gefoltert worden und habe viele Papiere unterschreiben müssen. Er \nsei vom Gericht alleine verurteilt worden. Seine Frau sei auch festgenommen, später \njedoch wieder freigelassen worden. Vor Gericht sei er dann wegen der Anhörung bei \nder Polizei beschuldigt worden. Was er bei der Staatsanwaltschaft und vor Gericht \ngesagt habe, sei nicht berücksichtigt worden. Er sei zu 12 Jahren und 6 Monaten \nverurteilt worden. Vorgeworfen worden sei ihm, Flugblätter gedruckt, vervielfältigt und \nverteilt zu haben und für eine illegale Organisation gearbeitet zu haben, nämlich die \nTKP-ML/Hareketi. Er habe in der Tat mit dieser Organisation zusammengearbeitet, \nder dem Urteil zu Grunde liegende Vorwurf sei jedoch nicht richtig. Er sei seit 1978 \nAktivist der Organisation und habe auch von 1991 bis 1992 für diese gearbeitet. Von \nder genannten Strafe habe er 9 Jahre und 6 Monate abgesessen und sei dann auf \nBewährung freigelassen worden, d.h., er komme sofort wieder ins Gefängnis, wenn \ner noch ein Mal an Aktionen teilnehme. Er sei insgesamt in neun verschiedenen \nGefängnissen inhaftiert gewesen, zuletzt in J. - Zur Anklage der Staatsanwaltschaft C \nsei es wie folgt gekommen: Als er im Gefängnis von C gewesen sei, hätten sie einen \nAntrag gestellt und dann sei ein Verfahren eingeleitet worden und am 5. Juli 2000 \nhätten sie vor der Staatsanwaltschaft C aussagen sollen. Die Anträge seien wegen \nder Unterdrückung der Gefangenen, der Situation im Gefängnis und wegen teilweise \nnicht behandelter Verletzter bei den zuständigen Behörden gestellt worden, und war \nbeim türkischen Parlament, dem Ministerpräsidenten und dem Staatspräsidenten. Zu \neinem Verfahren sei es gekommen wegen der faschistischen Situation und weil es \nsie geärgert gehabt habe, dass sie sich an den Staatspräsidenten gewandt gehabt \nhätten. Mit „faschistischer Situation\" meine er, dass im Gefängnis von V die \nGefangenen von den Sicherheitskräften angegriffen worden seien, die Presse nicht \nmehr ins Gefängnis gedurft habe, ebenso wenig Anwälte und Familienmitglieder. Die \nAnträge seien im Oktober 1999 gestellt worden. - Nachdem sie von den Soldaten \nangegriffen worden seien, seien sie zum Gericht nach Izmir gebracht und dort \nvernommen worden. Das Verfahren sei dann eingestellt worden. Die Strafe sei auf \nGrund des neuen Amnestie-Gesetzes in die Bewährung gefallen. - Das Verfahren vor \ndem Strafgericht C sei anhängig, weil sie am 05.07.2000 in dem Gefängnis von \nSoldaten angegriffen worden seien; sie seien geschlagen worden. Das ganze habe \n16 Stunden gedauert. Sie seien auch mit Bomben beworfen worden. Ein ebenfalls \ngefangener Freund habe bei dem Vorfall einen Arm verloren. Sein Name sei T. Er \nselbst sei bei der Festnahme an Stirn und Arm verletzt worden. Man habe sie dann in \nverschiedene Zellen gebracht. Er sei dann aus der Zelle herausgebracht und noch \nein Mal gefoltert worden. Eine in Zivil gekleidete Person habe ihn auf die Beine \ngeschlagen, wobei ein Bein gebrochen worden sei. Auf Grund falscher Behandlung \nsei er seitdem behindert. Danach seien sie nach C1 verlegt worden, wo sie noch \neinmal angegriffen worden seien. Sie seien wegen des Vorfalls in C beschuldigt \nworden und auch sie hätten die Beteiligten verklagen wollen. Eine Freundin namens \nArzu U sei auch vergewaltigt worden. Ihre Klagen seien jedoch abgelehnt worden; \nsie hätten die Erlaubnis des Stadtdirektors nicht erhalten. Die Sicherheitsbehörden \nhätten sie aber wegen des Aufstandes und der Beschädigung von Sachen des \nStaates angeklagt. Wegen der Fotos, die sie in C1 von den Verletzungen gemacht \nhätten und die sie auch der Presse zur Verfügung gestellt gehabt hätten, hätten sie \n15 Tage Einzelhaft bekommen. - Nachdem er 18 Tage in C1 gewesen sei, habe es \neinen neuen Militäreinsatz gegeben, weil sie auch in einem anderen Teil des \nGefängnisses einen Tunnel gefunden gehabt hätten. Er sei dann nach C2 verlegt \nworden, wo man ihn auf den Boden gelegt und ihm nicht geholfen habe. Er sei \npraktisch in das Gefängnis gekrochen. Er sei auch mit einem elektrischen Gerät \nkontrolliert worden, das normalerweise nicht für Menschen geeignet und gedacht sei, \nsondern zur Gepäckkontrolle am Flughafen. - Er sei dann nach C verlegt und dort \nvier Monate lang nicht ärztlich behandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er \neinen Arzt aufgesucht, der gesagt habe, er müsse zwei Mal operiert werden. Am \n19. Dezember 2000 seien verschiedene Gefängnisse - auch C , in dem er sich \nbefunden habe - angegriffen worden. Die Soldaten hätten ihre persönlichen \nGegenstände beschlagnahmt. Die Freunde, die an dem Todesfasten teilgenommen \ngehabt hätten, seien ins Krankenhaus gebracht worden. Wegen des Militäreinsatzes \nhätten sie dann einen Hungerstreik durchgeführt. Am 2. August 2001 sei er dann in \ndas F-Typ-Gefängnis nach L verlegt worden. Dort sei er vier Monate gewesen. \nWährend des Zählappells sei er des öfteren angegriffen und geschlagen worden. Am \n19. November 2001 sei er entlassen worden. Wegen des letzten militärischen \nEinsatzes im Gefängnis habe er angeklagt und zu 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt \nwerden sollen. Das Verfahren sei noch anhängig. Er habe auch bei der \nStaatsanwaltschaft Izmir ausgesagt gehabt, aber nicht vor einem Gericht. Sie hätten \nzwei ärztliche Berichte vorgelegt, jedoch würden sie als die Schuldigen betrachtet. \nAuch werde ihnen vorgeworfen, verschiedene Geräte gegen die Soldaten eingesetzt \nzu haben. - Im April 2002 sei er noch ein Mal von der Polizei festgenommen worden. \nDies sei in Pazarcik gewesen, und zwar zusammen mit seiner Frau. Er sei eine \nStunde mit verbundenen Augen auf dem Polizeipräsidium festgehalten worden. Er \nsei bedroht worden, er komme sowieso noch ein Mal ins Gefängnis. Vor dieser \nFestnahme sei er immer mit Freunden spazieren gegangen bzw. habe sie in ihren \nGeschäften besucht. Diese Freunde seien dann bedroht worden und ihnen sei \nvorgeworfen worden, mit Terroristen zu tun zu haben. - Den Ausreiseentschluss \nhabe er aus folgenden Gründen gefasst: Nach der Freilassung sei er in ärztlicher \nBehandlung gewesen. Man habe gesagt, er müsste zwei Mal operiert werden. Seine \nAnwälte hätten dann gesagt, dass die Gefahr einer weiteren Bestrafung bestehe. Er \nhabe gerne in Pazarcik leben wollen, sei jedoch sehr unruhig geworden. Er habe \ndann den Entschluss gefasst, in Istanbul zu leben. Im Mai seien sie nach Istanbul \ngefahren und hätten sich bei einer Cousine seiner Frau aufgehalten. Er habe \nversucht, dort Arbeit zu finden und ohne Unterdrückung zu leben. Am 25. Mai 2002 \nsei er jedoch auch dort ein Mal von der Polizei verfolgt worden. Bei einem \nSpaziergang vor Sonnenuntergang habe ein weißer Bus angehalten und zwei bis \ndrei bewaffnete Zivilpersonen hätten sie ins Auto gezogen. Sie seien bedroht und er \nsei gefragt worden, was er dort suche. Sie hätten gesagt, in dem großen Istanbul \nwürde keiner sein Verschwinden bemerken. Er sei gefragt worden, ob er zu P1 \nfahren wolle. Dieser sei 1995 verschwunden. Dann hätten sie gesagt, wenn er als \nSpion arbeiten würde, würde ihm nichts passieren. Nach zirka 1 ½ Stunden Fahrt \nhabe man sie rausgeschmissen. - Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die \nTürkei befürchte, erklärte der Kläger: Seine Bilder seien ständig in der Presse \nveröffentlicht worden. 18 Jahre sei er im Gefängnis gewesen. Die für Terrorismus \nzuständigen Polizisten in verschiedenen Städten - z.B. Izmir, Adana, Maras, \nIstanbul - würden ihn kennen. - Bei der Ausreise habe er sehr große Angst gehabt. \nAm Flughafen seien auch Verwandte und Bekannte gewesen, die seine Anwälte \nhätten informieren sollen, falls ihm etwas passiert wäre. Die Schlepper hätten jedoch \nversichert, dass ihnen nichts passieren würde. Die Schlepper hätten gesagt, eine \nAusreise mit falschen Papieren sein noch riskanter als eine Ausreise unter den \neigenen Personalien. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 16. April 2003 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, \ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen. \nJedoch stellte es Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich der \nTürkei fest. \n\n4\n\nDer Kläger hat am 3. Mai 2003 die zunächst unter dem Aktenzeichen VG \nDüsseldorf 17 K 3036/03.A geführte vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er u.a. ein auf sein Verfolgungsschicksal bezogenes Gutachten des \nGutachters P2 vom 14. März 2005 vorgelegt und ergänzend ausgeführt hat: Er habe \ndie Türkei verlassen, weil er unter der ständigen Angst gelebt habe, erneut \nfestgenommen und misshandelt zu werden. Während der ersten Wochen nach der \nHaftentlassung im November 2001 hätten sie bei einer Mitarbeiterin der \nMenschenrechtsstiftung gewohnt und das Haus nur selten verlassen. Sobald er das \nHaus jedoch verlassen habe, sei er von Zivilpolizisten verfolgt worden. Auf Grund \ndes bestehenden Druckes habe er sich entschlossen, die laufende Behandlung zu \nunterbrechen und Izmir zu verlassen. In Adana hätten sie bei einer Schwester seiner \nEhefrau gewohnt. Besucher hätten berichtet, dass sie vor dem Haus Zivilpolizisten \nerkannt hätten. Am 2. Tag in Adana habe er eine Person besucht, die er aus dem \nGefängnis gekannt habe. Die Zivilpolizisten hätten ihn bis dorthin verfolgt und vor der \nTür gewartet, bis er wieder herausgekommen sei. Im Dezember 2001 seien sie auf \nGrund des in Adana erlebten Drucks zu seiner Familie nach Pazarcik gezogen. Aber \nauch dort habe er immer wieder Zivilpolizisten im Gefolge gehabt. Ein Verwandter, \nmit dem er sich getroffen habe, sei von den Zivilpolizisten mit den Worten bedroht \nworden, mit dem Kläger herumzulaufen würde für ihn zum Alptraum werden. \nDaraufhin habe das Umfeld begonnen, ihn zu meiden. Als er sich in Pazarcik im \nFrühjahr 2002 mit einer ebenfalls aus der Haft entlassenen und als asylberechtigt \nanerkannten weiblichen Person getroffen habe, sei die Zahl der verfolgenden \nPolizisten auf vier bis fünf angewachsen. Auch die Verwandtschaft in Pazarcik sei \nverwarnt worden, sie solle ihn meiden, sonst sei man nicht dafür verantwortlich, was \npassiere. Besonderns massiv und aufdringlich sei die Verfolgung geworden, als sie \nan Newroz 2002 das Haus verlassen hätten. Im April 2002 seien sie in Pazarcik \nfestgenommen und verhört worden. Ihm sei erklärt worden, dass die Anwesenheit \nvon Staatsfeinden wie ihm die Polizei beunruhige. Für alles, was ihm hier geschehe, \nsei er selbst verantwortlich. Wegen dieser Drohungen hätten sie im Mai 2002 \nPazarcik verlassen und versucht, in Istanbul zu leben. Sie seien vorläufig bei einem \nCousin untergekommen. Am 25. Mai seien sie allerdings schon wieder von drei \nZivilpolizisten auf der Straße festgenommen worden. Ihm sei gesagt worden, man \nwerde ihn nur in Ruhe lassen, wenn er mit der Polizei zusammenarbeite. Als er nicht \nzugestimmt habe, wurde er an die Ermordung von P1 erinnert. Auf Grund des \nmassiven Druckes der Polizei seien sie erneut nach Pazarcik ausgewichen. Dort \nseien sie wieder von der Polizei verfolgt worden. Auch nach ihrer Flucht nach \nDeutschland hätten Druck und Suche angehalten. Bis heute gehe das Drangsalieren \ngegenüber Verwandten weiter. Schließlich drohe ihm mit großer Wahrscheinlichkeit \neine zirka 5-jährige Haftstrafe wegen des „Aufstandes\" in C. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 16. April 2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich der Türkei festzustellen. \n\n7\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des \nSachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakte VG Düsseldorf \n17 K 3036/03.A ergänzend Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n12\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 16. April 2003 ist in dem angegriffenen \nUmfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat nach \nder gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Anerkennung als \nAsylberechtigter und auch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).\n\n13\n\nGemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem \nEinzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine \npolitische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere \nMerkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der \nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche \nIntensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären \nIntention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den \nAsylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende \n(\"ausweglose\") Lage versetzt.\n\n14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (334 f.); Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, \nBVerfGE 83, 216 (230); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n15\n\nAuf Schutz im Ausland durch die Gewährung von Asyl ist im Grundsatz aber nur \nderjenige angewiesen, der in seinem Heimatstaat landesweit in eine ausweglose \nLage versetzt wird. Wer von \"nur\" regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, ist \ndeshalb erst dann im Sinne des Asylrechts verfolgt ausgereist, wenn er in anderen \nTeilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht hat finden können. Eine \nderartige inländische Fluchtalternative besteht in anderen Landesteilen dann, wenn \nder Betroffene dort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist, wenn also mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass er an diesen Orten \npolitische Verfolgung zu gewärtigen hat, und wenn ihm dort auch keine anderen \nNachteile und Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, die nach ihrer \nIntensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus \npolitischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am \nHerkunftsort so nicht bestünde.\n\n16\n\nBundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (342 ff.), und vom 10. November 1989 - 2 \nBvR 403, 1501/84 -, DVBl. 1990, 201; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (145 f.).\n\n17\n\nGrundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der \nRückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, \nwobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen \nTatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden \nPrognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu \norientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, \nob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in \ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist.\n\n18\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - \nBVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 -, \nInfAuslR 1991, 145 (146).\n\n19\n\nIst der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines \nHeimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es \nsei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein \nAsylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der \nEntscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr \nzwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu \nrechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht \ngeboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist.\n\n20\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \nBVerfGE 80, 315 (345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 \n- 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146).\n\n21\n\nHat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein \nAsylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von \nasylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.\n\n22\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 \n- 2 BvR 1085/85 -, BVerfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. \nMärz 1988 - 9 C 278.86 -, BVerwGE 79, 143 (151), und vom 30. Oktober 1990 \n- 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52 (53).\n\n23\n\nGrundsätzlich müssen die asylbegründenden Tatsachen zur Überzeugung des \nGerichts nachgewiesen werden, wobei für den Nachweis derjenigen Fluchtgründe, \ndie ihren Ursprung im Heimatland des Asylbewerbers haben, in der Regel allerdings \ndie Glaubhaftmachung genügt.\n\n24\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 -, \nInfAuslR 1986, 79 (80), sowie Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 -, NVwZ \n1990, 171.\n\n25\n\nInsoweit kommt naturgemäß dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers \nbesondere Bedeutung zu. Der Asylbewerber ist gehalten, seine Gründe für das \nVorliegen einer politischen Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in \nsich stimmig zu schildern.\n\n26\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, \nInfAuslR 1994, 375 (376).\n\n27\n\nHierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den Ereignissen, die in seine eigene \nSphäre fallen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine substantiierte, \nim Wesentlichen widerspruchsfreie und nicht wechselnde Schilderung gibt, die \ngeeignet ist, den behaupteten Asylanspruch zu tragen.\n\n28\n\nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz \n402.24 § 28 AuslG, Nr. 44; Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, NVwZ-\nRR 1990, 379 (380).\n\n29\n\nDas Gericht hat auf Grund des Vorbringens des Klägers und der von diesem \nvorgelegten Unterlagen, an deren Echtheit zu zweifeln kein Anlass besteht, die \nerforderliche Überzeugung erlangt, dass dieser aus der Türkei vor unmittelbar \ndrohender staatlicher asylrelevanter Verfolgung ausgereist ist und im Falle seiner \nRückkehr in die Türkei vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher wäre.\n\n30\n\nAusweislich der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen und seinen Angaben hat \ner sich bereits im Jahre 1979 und damit im Alter von 15 Jahren erstmalig in einer \n4-monatigen Haft befunden, weil er Flugblätter verteilt hatte. In den Jahren danach \nbis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Jahre 2002 war er von einer 1-jährigen \nUnterbrechung in den Jahren 1980/81 und einer zirka 3-jährigen Unterbrechung von \n1989 bis 1992 abgesehen im Gefängnis, wobei er sich seit 1992 nicht mehr politisch \nbetätigt hat. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Übersetzung \ndes Urteils des Staatssicherheitsgerichts Izmir vom 1. Dezember 1992 wurde der \nKläger wegen des Vorwurfs „Angehöriger der bewaffneten Bande TKP/ML-Hareketi\" \nzu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt, wobei das dem \nKläger vorgeworfene Verhalten darin bestand, dass dieser eine Person, bei der es \nsich um jemanden gehandelt hat, der wegen des Klebens von Plakaten verurteilt \nworden war, durch Bereitstellung einer Wohnung und einer Schreibmaschine sowie \neiner Telefonnummer im Belgien unterstützt hat. Außerdem soll der Kläger danach \ndabei aufgefallen sein, dass er in einem in der Nähe einer Polizeieinheit gelegenen \nLokal Polizisten beobachtet hat und dass bei der anschließenden Hausdurchsuchung \nOrganisationsmaterial gefunden worden sei. Hiervon sowie von dem diesbezüglich \nnach dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen Eindruck \nglaubhaften weiteren Vorbringen des Klägers ausgehend, ist festzustellen, dass \ndieser wegen eines gewaltfreien politischen Engagements zu einer \nunverhältnismäßig hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die zumal unter \nBerücksichtigung der Ereignisse in der Haft nur als politische Verfolgung \ncharakterisiert werden kann. Diese Verfolgung war mit der Haftentlassung des \nKlägers am 19. November 2001 auch nicht beendet. Denn ausweislich des im \nTatbestand wiedergegebenen weiteren Vorbringens des Klägers, dass frei von \nWidersprüchen und Steigerungen und damit glaubhaft ist, ist der Kläger auch in der \nZeit danach lückenlos von Polizeikräften überwacht worden und nicht nur er, sondern \nauch sein privates Umfeld wurden massiv bedrängt und bedroht. Unter \nBerücksichtigung des weiteren Umstandes, dass gegen den Kläger wegen der \nVorfälle in der Haft in Burdur noch eine Anklage offen war, musste dieser davon \nausgehen, dass er nicht nur verurteilt werden würde, sondern auf Grund des \nUmstandes, dass er massiv in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten war, diese \nVerurteilung auch einen Politmalus beinhalten würde. Damit hat der Kläger aber sein \nHeimatland vorverfolgt verlassen. \n\n31\n\nEs kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger im Falle der Rückkehr in \ndie Türkei vor politischer Verfolgung nunmehr hinreichend sicher wäre. \n\n32\n\nFür diese Einschätzung ist ausschlaggebend, dass es in der Türkei bei der \nUmsetzung der eingeleiteten umfangreichen Reformen nach wie vor erhebliche \nDefizite gibt. In der Praxis ist dabei die türkische Justiz einer der neuralgischen \nPunkte bei der Implementierung der Reformen. Der hierfür erforderliche \nMentalitätswandel hat bislang die Staatsanwaltschaften und Gerichte noch nicht \nvollständig erfasst. Insgesamt besteht unter türkischen Juristen die Ansicht, dass die \nMaßstäbe bei der Strafverfolgung innerhalb der Türkei immer noch ziemlich \nuneinheitlich und teilweise unberechenbar sind. Wenn auch die Gerichte sehr oft \nfreisprechen und somit den Staatsanwaltschaften Grenzen setzen, bestand und \nbesteht der Eindruck, dass Ermittlungsverfahren teilweise gezielt als Sanktion \neingesetzt wurden und werden, auch wenn eine Verurteilung jeweils \nunwahrscheinlich ist. So wurden gegen den neu gewählten Bürgermeister von \nDiyarbakir in seiner 7-jährigen Amtszeit als Vorsitzender des dortigen IHD insgesamt \n220 Ermittlungsverfahren eingeleitet, von denen allerdings keines zu einer \nrechtskräftigen Verurteilung führte. Wenn auch dem Auswärtigen Amt kein Fall \nbekannt geworden ist, in dem die einfache Mitgliedschaft in der HADEP oder in der \nDEHAP - ohne dass besondere z.B. strafrechtlich relevante Verdachtsmomente \nhinzukamen - zu Repressalien gegen die Betreffenden geführt hat, so sind doch \nsolche Verdachtsmomente in der Vergangenheit bei Führungskadern leichter \naufgetaucht als bei einfachen HADEP-Mitgliedern. Schließlich ist es bislang auch \nnicht gelungen, flächendeckend Folter und Misshandlungen zu unterbinden. Ebenso \nwenig ist es bisher gelungen, Fälle von Folter und Misshandlungen in dem Maße \neiner Strafverfolgung zuzuführen, wie dies dem Willen der Regierung entspricht. \n\n33\n\nZu Vorstehendem vgl. den Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes vom \n19. Mai 2004, S. 8, 10, 11, 16, 18 und 35.\n\n34\n\nDie erfolgten Übergriffe sind auch nicht als Maßnahmen zur Terrorismusabwehr \nzu rechtfertigen, da sie die Grenzen asylunerheblicher polizeilicher Ermittlungen auch \nnach türkischen Maßstäben überschritten haben und ihnen offensichtlich allein das \nBestreben der Sicherheitskräfte zu Grunde lag, den Kläger zu schikanieren. \n\n35\n\nSchließlich bestand für den Kläger auch keine innerstaatliche Fluchtalternative im \nWesten der Türkei. Bei vorbelasteten Personen besteht nämlich die ernst zu \nnehmende Möglichkeit, bei routinemäßigen Personenkontrollen, die auch in der \nWest-Türkei häufig stattfinden, festgenommen und menschenrechtswidrig behandelt \nzu werden. Damit ist für den Fall einer Rückkehr des Klägers in die Türkei nicht \ndavon auszugehen, dass er vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher wäre. \n\n36\n\nDer Asylanspruch des Klägers ist schließlich auch nicht durch Art. 16 a Abs. 2 \nGG, § 26 a AsylVfG ausgeschlossen, da der Kläger auf dem Luftweg und damit nicht \nüber einen sicheren Drittstaat eingereist ist. \n\n37\n\nAngesichts der nach alledem bestehenden Gefahr politischer Verfolgung in der \nTürkei hat der Kläger auch einen Anspruch darauf, dass das Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt wird. \n\n38\n\nDem Asylanspruch und dem Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG steht schließlich auch nicht die \nVorschrift des § 60 Abs. 8 AufenthG (§ 51 Abs. 3 AuslG a.F.) entgegen. Auch wenn \nauf Grund der im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft des \nBundeskriminalamtes vom 13. März 2003 davon auszugehen ist, dass die TKP/ML \nden bewaffneten Kampf als legitimes Mittel zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele \nansieht, so bestehen doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich im \nSinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes \n\n39\n\nUrteil vom 30. März 1999 - 9 C 31/98 -, NVwZ 1999, S. 1346 ff.\n\n40\n\nin der Türkei in der erforderlichen qualifizierten Weise, insbesondere durch \neigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär betätigt hätte. So wurde die \nFreiheitsstrafe von 10 Jahren und 6 Monaten im Jahre 1992 ausweislich der \nEntscheidungsgründe des Urteils allein wegen einer eher untergeordneten \nHilfstätigkeit für die TKP/ML-Hareketi verhängt. Im Bundesgebiet hat sich der Kläger \nschließlich überhaupt nicht exilpolitisch betätigt. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG; die \nEntscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281196","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-01/26-k-895-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281196","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281196","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-04-01/26-k-895-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281196","retrieved":"2026-07-09 02:55:33.702743+00:00"}}