{"status":"available","doknr":"OLD281236","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0330.9L285.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-30","aktenzeichen":"9 L 285/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n\r\n\n\r\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Gründe:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,\n\n\r\n\r\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom \r\n9. Februar 2005 (Az. 9 K 535/05) gegen den \r\nZurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 16. \r\nNovember 2004 in der Fassung des Bescheids vom 19. Januar \r\n2005 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid des \r\nLandrats des Kreises N vom 26. Januar 2005 in der Fassung des \r\nBerichtigungsbescheids vom 24. Februar 2005 \r\nwiederherzustellen,\n\n\r\n\r\n4\n\nhat keinen Erfolg, weil er unbegründet ist.\n\n\r\n\r\n5\n\nDie gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \r\nWiderspruchs kommt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in den Fällen, in denen - wie \r\nhier durch Bescheid vom 19. Januar 2005 - die sofortige Vollziehung formell \r\nordnungsgemäß angeordnet und hinreichend begründet worden ist (§ 80 Abs. 2 Satz \r\n1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO), nur in Betracht, wenn der angegriffene Verwaltungsakt \r\noffensichtlich rechtswidrig ist und ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen \r\nVollziehung daher nicht bestehen kann, oder wenn das öffentliche Interesse an \r\nseiner sofortigen Vollziehung hinter dem privaten Interesse des Betroffenen daran, \r\nvon der Vollstreckung zunächst noch verschont zu bleiben, zurücktreten muss. Diese \r\nVoraussetzungen liegen nicht vor.\n\n\r\n\r\n6\n\nDer angefochtene Bescheid erweist sich bei der im Verfahren auf Gewährung \r\nvorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \r\nnicht als offensichtlich rechtswidrig.\n\n\r\n\r\n7\n\nRechtsgrundlage für die Zurückstellung des Baugesuchs ist § 15 BauGB. Die \r\nBaugenehmigungsbehörde setzt danach die Entscheidung über den Bauantrag aus, \r\nwenn eine Veränderungssperre nicht beschlossen wird und gleichzeitig zu \r\nbefürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich \r\ngemacht oder wesentlich erschwert würde. Die Voraussetzungen für den Erlass einer \r\nVeränderungssperre im Sinne des § 14 BauGB müssen erfüllt sein. Hiernach muss \r\ndie Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen worden sein. Weiterhin ist \r\nnotwendig, dass die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den \r\nkünftigen Planbereich erforderlich ist.\n\n\r\n\r\n8\n\nFormelle Mängel des Aufstellungsbeschlusses über den Bebauungsplan für den \r\nräumlichen Geltungsbereich, in dem auch das Antragsgrundstück liegt, sind weder \r\nvon der Antragstellerin vorgetragen noch bei summarischer Prüfung ersichtlich. Der \r\nAufstellungsbeschluss wurde wirksam vom Stadtentwicklungsausschuss am 5. \r\nDezember 2001 gefasst (Beiakte im Hauptsacheverfahren 9 K 535/05 Heft 4 Bl. 76) \r\nund ortsüblich im Amtsblatt der Stadt I1 Nr. 05/02 S. 2 (Beiakte a. a. O. Bl. 88) \r\nbekannt gemacht.\n\n\r\n\r\n9\n\nEiner Veränderungssperre und damit auch einer Zurückstellung nach § 15 \r\nBauGB muss eine sicherungsfähige Planung zu Grunde liegen. Sie setzt voraus, \r\ndass die zu sichernde Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen \r\nerkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. \r\nAndererseits kann aber ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept noch \r\nnicht gefordert werden. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre kann nicht von \r\nVoraussetzungen abhängig gemacht werden, die für den Bebauungsplan erst in \r\neinem späteren Stadium des Planaufstellungsverfahrens vorliegen müssen. \r\nAndernfalls würde sich die Gemeinde bereits im Zeitpunkt des Erlasses der \r\nVeränderungssperre, die häufig am Beginn der Planungsphase steht, inhaltlich in \r\neiner Weise binden, die den Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und der Träger \r\nöffentlicher Belange und vor allem dem Prinzip des Abwägungsgebotes \r\nwiderspräche. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur \r\ndann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im \r\nWege planerischer Festsetzungen nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte \r\nBauleitplan einer positiven Plankonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen \r\ndient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt \r\nsind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind,\n\n\r\n\r\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1976 - 4 C 39.74 -, BVerwGE 51, 121; \r\nBeschlüsse vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 -, BauR 1990, 335, vom \r\n21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 -, NVwZ 1994, 685 und vom 15. August 2000 \r\n- 4 BV 35.00 -, BRS 64 Nr. 109.\n\n\r\n\r\n11\n\nNach der hier lediglich vorzunehmenden summarischen Prüfung genügt die dem \r\nangefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Planung sämtlichen der vorgenannten \r\nAnforderungen.\n\n\r\n\r\n12\n\nAls der Aufstellungsbeschluss gefasst wurde, war das erforderliche Mindestmaß \r\nan Planung für den künftigen Bebauungsplan vorhanden. Nach der Begründung des \r\nAufstellungsbeschlusses (Beiakte a. a. O. Bl. 60) soll u. a. eine Regelung der \r\nerwünschten und nicht erwünschten Nutzungen erfolgen. Neben Vergnügungsstätten \r\nund Speditionen sollen Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen werden, weil diese \r\nBetriebe nach Ansicht des Ausschusses dem Einzelhandelskonzept des Kreises N \r\n(„INTEK\") zuwider laufen. Wegen einer nicht ausreichenden Zahl von Anwohnern im \r\nWesten von I1 könnten dort neu entstehende Einzelhandelsbetriebe mit \r\nzentrenrelevantem Sortiment (so die verständige Auslegung der Planbegründung) \r\nnur auf Kosten der innenstädtischen Geschäfte wirtschaftlich erfolgreich sein. Des \r\nWeiteren erlaube die derzeitige wegemäßige Erschließung des Plangebiets keinen \r\nzusätzlichen Autoverkehr. Schließlich sollen die hier bestehenden Gewerbeflächen \r\nerhalten bleiben, um den diesbezüglichen Flächendruck im Stadtgebiet \r\nabzumildern.\n\n\r\n\r\n13\n\nHierin liegt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens auch keine unzulässige \r\n„Negativplanung\". Negative Zielvorstellungen sind nicht von vornherein illegitim; sie \r\nkönnen sogar den Hauptzweck einer Planung bilden. Die Gemeinde darf mit den \r\nMitteln, die ihr das BauGB und die BauNVO zur Verfügung stellen, grundsätzlich \r\nauch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung \r\nder vorhandenen Situation zielen. Entscheidend ist allein, ob eine bestimmte \r\nPlanung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 \r\nBauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein \r\nPlanungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist in diesem Sinne erforderlich, soweit \r\ner nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist. Dabei ist \r\nentscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlich gleichsam positiven \r\nZielsetzung gewollt und erforderlich ist; sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel \r\nsein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann \r\nangenommen werden, wenn die negative Zielrichtung der Planung im Vordergrund \r\nsteht. Auch eine zunächst nur auf Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - \r\nFehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu \r\nbeanstanden ist,\n\n\r\n\r\n14\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1990 - 4 B 156/89 -, BRS 50 Nr. 101, \r\nvom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9, und vom 27. Januar 1999 \r\n- BauR 1999, 611; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 7 B 918/02 - und \r\nvom 2. April 2003 - 7 B 235/03 -.\n\n\r\n\r\n15\n\nDem Aufstellungsbeschluss liegt nach seiner Begründung vor allem das Ziel \r\nzugrunde, die Attraktivität und die Einzelhandelsfunktion der Innenstadt zu erhalten \r\nund zu stärken. Damit verfolgt die Stadt I1 legitime Zielsetzungen für eine \r\nverbindliche Bauleitplanung. Die gesetzliche Ermächtigung hierzu ergibt sich \r\nallgemein aus § 1 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 4 und 8 BauGB sowie des § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. \r\n3 BauGB,\n\n\r\n\r\n16\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. April 2004 - 7a D 142/02.NE - ZfBR 2004, \r\n570.\n\n\r\n\r\n17\n\nAuch die speziellen Vorschriften des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestatten unter \r\nbestimmten Bedingungen den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben differenziert \r\nnach Branchen oder Sortimenten, wenn die Differenzierung marktüblichen \r\nGegebenheiten entspricht,\n\n\r\n\r\n18\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 -, BRS 60, 29; OVG \r\nNRW, Urteil vom 12. November 2004 - 10a D 38/02.NE -, ÖffBauR 2005, 31.\n\n\r\n\r\n19\n\nDie Absicht, den Einzelhandel geordnet zu entwickeln, ist nicht erst nach \r\nEingang des Bauantrags entstanden, sondern existierte bereits zuvor, wie das \r\nEinzelhandelskonzept des Kreises N zeigt. Eine hierauf gerichtete Planung an sich \r\nist nach vorläufiger Bewertung städtebaulich erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 \r\nBauGB. Ob die Planung im Einzelnen, insbesondere bezüglich der \r\nauszuschließenden Sortimente und damit eines Tierfuttermarktes, dem Gebot der \r\nErforderlichkeit genügt, kann in der laufenden Aufstellungsphase naturgemäß noch \r\nnicht berücksichtigt werden.\n\n\r\n\r\n20\n\nDen antragstellerischen Einwand, das Aufstellungsverfahren werde nicht weiter \r\nbetrieben, so dass der Sicherungszweck für die Zurückstellung nachträglich entfallen \r\nsei, hält die Kammer nicht für gerechtfertigt. Aus den Aufstellungsvorgängen ergibt \r\nsich unwidersprochen, dass die Entwurfsbearbeitung im April 2002 (Beiakte a. a. O. \r\nBl. 97) und im Oktober 2003 (Beiakte a. a. O. Bl. 105) im Gange war. Ohne weitere \r\nAnhaltspunkte rechtfertigt der bloße aktenmäßige Stillstand der Planung über etwas \r\nmehr als ein Jahr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht den Schluss, das \r\nAufstellungsverfahren sei eingestellt. Im Übrigen wurde am 24. Januar 2005 die \r\nErstellung eines Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts für die Stadt I1 bei \r\neiner Unternehmensberatung in Auftrag gegeben. Auch wenn dieses Konzept nicht \r\nausschließlich für das Plangebiet verwendet wird, stellt es als allgemeine Grundlage \r\nder städtischen Planungen zu zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben eine \r\nnotwendige Voraussetzung für den weiteren Fortgang der konkreten Bauleitplanung \r\nNr. 000 dar. Die Beauftragung erfolgte vor der letzten Verwaltungsentscheidung, \r\nnämlich dem Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2005. Da die Sach- und \r\nRechtslage in diesem Zeitpunkt maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit \r\nder Zurückstellung im Hauptsacheverfahren ist, muss die Beauftragung der \r\nUnternehmensberatung auch im vorläufigen Rechtsschutz berücksichtigt werden. \r\nDeswegen ist erheblich wahrscheinlicher, dass sich im Hauptsacheverfahren \r\nherausstellt, dass die Planungen beim Ergehen des Widerspruchsbescheids noch \r\nbetrieben wurden als dass sie bereits stillschweigend eingestellt worden waren.\n\n\r\n\r\n21\n\nLiegt der Zurückstellung nach alledem eine sicherungsfähige Planung zu \r\nGrunde, sind auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 \r\nBauGB erfüllt. Die Errichtung eines Tierfuttermarktes auf dem Antragsgrundstück \r\nwürde die weitere Durchführung der Planung zumindest wesentlich erschweren. \r\nNach summarischer Prüfung wird Tierfutter und Zubehör für die Heimtierhaltung \r\ntypischerweise auch in innerstädtischen Geschäften (Tierhandlungen, \r\nLebensmittelgeschäfte, Drogeriemärkte) angeboten. Der sogenannte \r\n„Einzelhandelserlass\" \n\n\r\n\r\n22\n\nAnsiedlung von Einzelhandelsgroßbetrieben; Bauleitplanung und \r\nGenehmigung von Vorhaben (Einzelhandelserlass) vom 7. Mai 1996 - MBl. NRW \r\n1996, 921 -\n\n\r\n\r\n23\n\nsieht in Teil B der Anlage 1 zur Ziffer 2.2.5 Tiernahrung und Zooartikel als „in der \r\nRegel zentrenrelevantes Sortiment\" an. Diesem Anhaltspunkt für die Zentrenrelevanz \r\nist die Antragstellerin nicht in der Weise entgegengetreten, dass im Verfahren des \r\neinstweiligen Rechtsschutzes hiervon abzurücken wäre. Es mag Großgebinde von \r\nTierfutter und sperrige Zubehörartikel geben, die als nicht zentrenrelevant \r\neinzustufen sind. Der Baugenehmigungsantrag gibt aber nichts dafür her, dass sich \r\ndie Antragstellerin auf diese Artikel beschränken will. Stellt sich im Rahmen der \r\nbeauftragten Untersuchung - eine solche ist zum Zwecke der Differenzierung der \r\nggfs. auszuschließenden Sortimente nach der soeben angeführten Rechtsprechung \r\ndes Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen unbedingt geboten - \r\nheraus, dass Tierfutter und Zooartikel als zentrenschädlich ausgeschlossen werden \r\nkönnen, würde ein positiver Bauvorbescheid diese Planung verhindern. Insofern ist \r\nes nicht erheblich, wie groß die Verkaufsfläche des beantragten Tierfuttermarkts ist. \r\n\n\r\n\r\n24\n\nAuch im Hinblick auf die gesetzte Frist erweist sich der angefochtene Bescheid \r\nnicht als offensichtlich rechtswidrig. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die \r\nEntscheidung für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten ausgesetzt werden; die \r\nFrist beginnt mit der Bekanntgabe des Zurückstellungsbescheids an die \r\nAntragstellerin,\n\n\r\n\r\n25\n\nvgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Loseblattsammlung, \r\nStand: 70. Ergänzungslieferung Januar 2003, § 15 Rn. 48 m.w.N..\n\n\r\n\r\n26\n\nDie Fristbestimmung „für 12 Monate\" ist deswegen nicht zu beanstanden,\n\n\r\n\r\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1981 - 7 A 2283/79 - BRS 38 Nr. \r\n110.\n\n\r\n\r\n28\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die \r\nKammer hat sich hierbei zunächst an dem für die Erteilung einer Baugenehmigung \r\n(Nutzungsänderung) für einen Einzelhandelsbetrieb (mit 395,87 m² Verkaufsfläche) \r\nmaßgeblichen Streitwert orientiert. Nach dem Streitwertkatalog des OVG NRW sind \r\n150,-- EUR je 1 m² Verkaufsfläche anzusetzen. \n\n\r\n\r\n30\n\nDa Gegenstand des Verfahrens jedoch nicht die Erteilung der Baugenehmigung \r\nselbst, sondern lediglich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur weiteren \r\nBearbeitung des Bauantrags ist, hält es die Kammer für sachgerecht, die Hälfte \r\ndieses Betrages in Ansatz zu bringen. Angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens \r\nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist dieser Betrag nochmals zu halbieren, \r\nso dass sich ein Streitwert von 15.000,-- Euro ergibt.\n\n\r\n\r\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-30/9-l-285-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-30/9-l-285-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281236","retrieved":"2026-07-09 02:55:36.950528+00:00"}}