{"status":"available","doknr":"OLD281235","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0330.6K835.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-30","aktenzeichen":"6 K 835/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nihm Prozesskostenhilfe für ein nachfolgendes Klageverfahren mit dem sinngemäßen \nAntrag, den Antragsgegner zu verpflichten, den vom Antragsteller am 7. Juli 2004 \nabgelieferten Führerschein der Klasse drei, ausgestellt am 2. Juli 1985 durch das \nStraßenverkehrsamt F, unverzüglich an den Antragsteller wieder zurückzugeben, hilfsweise \nden Antragsgegner zu verpflichten, im Fall bereits erfolgter Unbrauchbarmachung des \nabgelieferten Führerscheins dem Antragsteller einen neuen Führerschein auszustellen, zu \nbewilligen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nMangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Sache war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nabzulehnen, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n6\n\nDas angekündigte Klageverfahren wird aller Voraussicht nach zu Lasten des Antragstellers ausgehen.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch auf Herausgabe seines vom Antragsgegner in Verwahrung \ngenommenen Führerscheins, der sich in der Verwaltungsakte, Umschlag Bl. 82, befindet.\n\n8\n\nDie Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch liegen nicht vor. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des \nPolizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW), der hier über § 12 und § 24 Nr. 13 des Gesetzes \nüber Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - Anwendung findet, weil \nfür den Antragsgegner als Sonderordnungsbehörde - hier: Fahrerlaubnisbehörde - ergänzend die allgemeinen \nVorschriften gelten, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt sind, sobald die \nVoraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind.\n\n9\n\nDas ist hier nicht der Fall. Es liegt nach wie vor eine gegenwärtige Gefahr gemäß § 24 Nr. 13 OBG, § 43 Nr. 1 \nPolG vor, die den Antragsgegner seinerzeit berechtigt hat, den Führerschein sicherzustellen (vgl. Bl. 81 der \nVerwaltungsakte). Der Antragsteller bleibt nach § 47 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum \nStraßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) verpflichtet, seinen Führerschein abzuliefern, weil ihm die \nFahrerlaubnis mit bestandskräftig gewordener Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt L1 vom 26. \nOktober 1998 wirksam entzogen worden ist (Bl. 62 der Verwaltungsakte).\n\n10\n\nDie nicht nichtige, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Entziehungsverfügung ist \ndem Antragsteller am 28. Oktober 1998 durch Niederlegung zugestellt worden (Bl. 66 R der Verwaltungsakte).\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers haben seinerzeit auch die Voraussetzungen für eine \nErsatzzustellung durch Niederlegung vorgelegen. Sie ergeben sich aus § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG), § 3 Abs. 3 Verwaltungszustellungsgesetz \n(VwZG), § 182 ZPO, jeweils in der Fassung, die im Zeitpunkt der Zustellung in Kraft gewesen ist. Danach kann die \nZustellung u. a. dadurch erfolgen, dass das zu übergebene Schriftstück bei der Postanstalt, in dessen Bezirk der \nOrt der Zustellung gelegen ist, niedergelegt und eine schriftliche Mitteilung über die Niederlegung unter der \nAnschrift des Empfängers in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben wird, wenn sie nach den \nvorstehenden Vorschriften, insbesondere nach § 181 ZPO a. F., nicht ausführbar ist, weil weder die Person, der \nzugestellt werden soll, in ihrer Wohnung noch eine sonstige empfangsberechtigte Person angetroffen werden. So \nliegt der Fall hier. Ausweislich der Postzustellungsurkunde hat der Postbedienstete die Benachrichtigung über die \nvorzunehmende Niederlegung in den Hausbriefkasten eingelegt, weil er in der Wohnung des in der Anschrift \nbezeichneten Empfängers weder den Empfänger selbst noch einen zu seiner Familie gehörenden erwachsenen \nHausgenossen oder einen im Dienst der Familie stehenden Erwachsenen angetroffen hat. Auch eine Übergabe an \neinen Hauswirt bzw. Vermieter ist nicht möglich gewesen.\n\n12\n\nUnter der in der Anschrift bezeichneten Adresse ist seinerzeit auch die Wohnung des Antragstellers gewesen. \nDer Antragsteller wird nicht den Anforderungen gerecht, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall \naufgestellt werden, dass sich ein Zustellungsempfänger darauf beruft, an dem Zustellungsort nicht gewohnt zu \nhaben. Von einem solchen Zustellungsempfänger kann nämlich erwarten werden, dass er klare und vollständige \nAngaben über seine tatsächlichen Wohnverhältnisse macht.\n\n13\n\nBundesgerichtshof, IV b ZS, Beschluss vom 4. Oktober 1989 - IV b ZB 47/89, FamRZ 1990, 143.\n\n14\n\nDas ist hier nicht der Fall. Ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung will sich der Antragsteller in der \nWohnung seiner Mutter nur ganz selten aufgehalten und dort etwa zwei- bis dreimal auf dem Sofa übernachtet \nhaben; im Übrigen will er sich tatsächlich bei verschiedenen Freunden aufgehalten haben (Bl. 34 der Gerichtsakte). \nDemgegenüber trägt der Antragsteller in seiner Antragsschrift vor, bei seiner Mutter einige („nur wenige\") Monate \nAnfang des Jahres 1998 gewohnt zu haben (Bl. 7 der Gerichtsakte). Aus dem an den Antragsgegner gerichteten \nWiderspruchsschreiben vom 14. Juli 2004 geht zudem hervor, dass sich der Antragsteller bis in das Jahr 1999 \nnoch nicht entschieden hat, wo er in Zukunft seinen Lebensmittelpunkt nehmen werde (Bl. 97 der \nVerwaltungsakte). Die Wohnung eines Zustellungsadressaten verliert diese Eigenschaft aber erst dann, wenn sie \naufgegeben wird, indem der Zustellungsadressat seinen Lebensmittelpunkt an einen anderen Ort verlegt.\n\n15\n\nvgl. Engelhardt/App, VwVG, VwZG, Kommentare, 6. Auflage 2004, § 3 VwZG Rdnr. 14.\n\n16\n\nDabei ist es unerheblich, wenn der Antragsteller in der Zwischenzeit zusätzlich auch an anderen Orten - hier in \nder im Amtsbezirk des Antragsgegners belegenen Wohnung des Vaters (Bl. 6 der Gerichtsakte) - eine Wohnung \ngehabt haben sollte. Denn wenn - bei wertender Betrachtung - in diesem Fall nur eine Zweitwohnung geschaffen \nwird, bleibt die Zustellung in der bisherigen Wohnung zulässig.\n\n17\n\nVgl. Zöller, Zivilprozessordnung, Kommentar, 25. Auflage 2005, § 178 Rdnr. 5.\n\n18\n\nSchließlich ist der Antragsteller selbst nach dem angeblich endgültigen Verzug in den Amtsbezirk des \nAntragsgegners noch unter der Anschrift seiner Mutter im Rechtsverkehr aufgetreten. Das ergibt sich aus dem \nStrafurteil des Landgerichts E1 - 7 KLs 421 Js 17893/99 - vom 31. Mai 2000 (Bl. 83 der Verwaltungsakte).\n\n19\n\nDarüber hinaus hat der Antragsteller aufgrund der vorstehenden Ausführungen zumindest den ihm \nzurechenbaren Anschein \n\n20\n\n- vgl. zum Vorliegen einer Wohnung im Sinne von § 181 ZPO a. F. (= § 178 ZPO n. F.), begründet durch Anschein: \nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, Kommentar, 62. Auflage 2005, § 178 n. F., Rdnr. 5 und \n8 sowie Engelhardt/App, a.a.O., Rdnr. 18 -\n\n21\n\nerweckt, unter der in der Entziehungsverfügung und der Postzustellungsurkunde angegebenen Anschrift eine \nWohnung bezogen und tatsächlich vorwiegend dort gewohnt zu haben. Er selbst trägt vor, nach der Trennung von \nseiner Ehefrau Anfang 1998 zunächst zu seiner Mutter nach L1 gezogen und unter deren Anschrift - die mit der \nZustellungsanschrift übereinstimmt - Wohnung genommen zu haben; im Zuge des Umzugs habe er sich auch dort \nbehördlich gemeldet (Bl. 6 der Gerichtsakte). Daran anknüpfend liegen weitere Indizien vor, die den \nvorbezeichneten Anschein stützen. Der Antragsteller muss auch nach außen hin für Dritte sichtbar gemacht haben \n(z. B. durch Anbringung eines Namensschildes), dass er unter der Adresse seiner Mutter Wohnung genommen \nhat. Die Entziehungsverfügung vom 26. Oktober 1998 ist nicht mit dem postdienstlichen Vermerk „Empfänger \nunbekannt\" an den Absender zurückgereicht worden.\n\n22\n\nDieser Anschein ist frühestens erst im Jahre 1999 wieder beseitigt worden, weil nach dem Vortrag des \nAntragstellers in diesem Jahr seine Ummeldung in den Amtsbezirk des Antragsgegners erfolgt ist (Bl. 7 der \nGerichtsakte). Legt man das erwähnte Strafurteil zugrunde, ist der Anschein sogar erst frühestens Mitte 2000 \nbeseitigt worden. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die seinerzeit zustellende Behörde eine \nvon einer Anscheinswohnung getrennte wahre Wohnung gekannt hat und die Zustellung dort hätte bewirken \nkönnen.\n\n23\n\nDie durch die wirksame Zustellung in Gang gesetzte (vgl. § 57 Abs. 1 VwGO) Widerspruchsfrist von einem \nMonat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist im Zeitpunkt des am 14. Juli 2004 erhobenen Widerspruchs (Bl. 91, 93 der \nVerwaltungsakte) bereits abgelaufen gewesen. Gleiches würde im Übrigen auch für die in § 58 Abs. 2 VwGO \nnormierte Jahresfrist gelten.\n\n24\n\nGründe, dem Antragsteller gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, \nliegen nicht vor. Der Antragsteller ist nämlich nicht ohne Verschulden verhindert gewesen, die gesetzliche \nWiderspruchsfrist einzuhalten. Nach seinem eigenen Vortrag hat er zumindest in zurechenbarer Weise den \nAnschein erweckt, unter der Zustellungsadresse eine Wohnung zu haben. Offensichtlich hat er nicht die \nerforderlichen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass für ihn bestimmte Sendungen ihm ohne \nZeitverzögerungen tatsächlich zur Kenntnis gelangen. Sein Vortrag, dass die Niederlegung der \nEntziehungsverfügung in einen Zeitraum gefallen sei, in dem seine Mutter an einer Schizophrenie erkrankt sei (Bl. \n17 der Gerichtsakte), ist viel zu vage, um daraus sein Nichtverschulden abzuleiten. Weder ist die Art und Schwere \nnoch der genaue Zeitpunkt der Krankheit belegt worden. Zudem liegt es im Verantwortungsbereich des \nAntragstellers, Sorge dafür zu tragen, dass an ihn gerichtete Sendungen ihn auch erreichen. Im Falle einer \nErkrankung seiner Mutter hätte er sich deshalb nicht darauf verlassen dürfen, dass diese für ihn bestimmte \nPostsendungen auch an ihn weiterleitet.\n\n25\n\nDas mit dem Hilfsantrag angekündigte Begehren hat bereits aus den vorstehenden Gründen ebenfalls keine \nAussicht auf Erfolg. Zudem dürfte der sichergestellte, in einem verschlossenen Umschlag verwahrte Führerschein \nnoch nicht unbrauchbar gemacht worden sein. Denn in der Verhandlungsniederschrift vom 7. Juli 2004 (Bl. 81 der \nVerwaltungsakte) ist ausdrücklich klargestellt worden, dass der Führerschein vom Antragsgegner bis zu einer \nabschließenden Klärung einbehalten worden ist.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-30/6-k-835-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-30/6-k-835-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281235","retrieved":"2026-07-09 02:55:36.869119+00:00"}}