{"status":"available","doknr":"OLD281234","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0330.4L593.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-30","aktenzeichen":"4 L 593/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom \n23. März 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom gleichen Tag \nwird wieder hergestellt bzw. angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie im Rahmen des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 \nVwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zum Nachteil des Antragsgegners \naus.\n\n3\n\n1. Die zwischen den Beteiligten streitige Werbeanlage (Spanntuch) sollte nach \nden Absichten der Antragstellerin während der 11. bis 13. Kalenderwoche des \nJahres 2005 angebracht sein und wird mit Ablauf des 1. April 2004 demontiert. Das \nInteresse, das Spanntuch bis zum vorgesehenen Endzeitpunkt (ab dem Tag der \ngerichtlichen Entscheidung noch für zwei Tage) an seinem Standort zu belassen, \nüberwiegt das Interesse des Antragsgegners an der kurzfristigen Beseitigung der \nWerbeanlage. Die Werbeanlage ist weder formell noch materiell offensichtlich \nbaurechtswidrig. Mit der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden \nWirkung steht zugleich fest, dass eine Ermächtigungsgrundlage für die mit der \nZwangsgeldfestsetzung durch die Ordnungsverfügung vom 29. März 2005 \neingeleitete Vollstreckung im gestreckten Vollzug nicht bestand (§ 55 Abs. 1 VwVG). \n\n4\n\n2. Der Antragsgegner hat die Beseitigungsverfügung vom 23. März 2005 nicht \nauf eine mögliche formelle Illegalität gestützt, sondern diese Frage offen gelassen. \nWahrscheinlich bedurfte die Antragstellerin aber keiner Baugenehmigung.\n\n5\n\n2.1 § 65 Abs. 1 Nr. 34 BauO NRW greift allerdings nicht ein. Das Spanntuch wirbt \nnicht für zeitlich begrenzte Verkaufs-, Ausstellungs- oder Darbietungsereignisse. Es \nist Teil einer isolierten Werbekampagne mit Mitteln der Außenwerbung (Spanntuch) \nund Innendekoration. Derartige Kampagnen tragen ihren Zweck in sich. § 65 Abs. 1 \nNr. 34 BauO NRW setzt dagegen die Werbung für eine von den Werbemitteln zu \nunterscheidende Veranstaltung voraus. \n\n6\n\n2.2 Die Genehmigungsfreiheit ergibt sich aber aus § 65 Abs. 1 Nr. 35 \nBauO NRW.\n\n7\n\n2.2.1 Das Spanntuch befindet sich (noch) an der Stätte der Leistung. Die \nT-Arkaden beherbergen eine Vielzahl von kleineren und großen \nEinzelhandelsbetrieben, Geschäften und Restaurants. Sie bieten ein umfassendes \nSpektrum von Waren und Dienstleistungen an. Dadurch wird der gesamte \nBaukomplex „bis unter das Dach\" geprägt. Die Werbung an der Außenfassade weist \nden notwendigen räumlichen Bezug für das in dem Gebäude vorhandene \nGesamtangebot auf.\n\n8\n\n2.2.2 Das Spanntuch ist nicht fest mit dem Bauwerk verbunden. Es ist an leicht \nlösbaren Schnüren aufgehängt. Eine konstruktive und dauerhafte Befestigung an der \nGebäudefassade fehlt. \n\n9\n\n2.2.3 Das Spanntuch der Antragstellerin ist zu einem vorübergehenden Zweck \nangebracht worden. Das ergibt sich aus der Einbindung in die Werbeaktion zu \nFrühjahrsbeginn und aus den technischen Vorkehrungen, die ein leichtes Aufhängen \nund Abnehmen des Werbeträgers ermöglichen. Das Tatbestandsmerkmal des \n„Vorübergehens\" wird nicht dadurch verfehlt, dass die Antragstellerin im \nSeptember 2004 an gleicher Stelle ein ähnliches Spanntuch (zu anderen Zwecken \nmit einer anderen Werbeaussage) angebracht hatte. Vorübergehend meint nicht \nEinmaligkeit. Wiederholungen in derselben oder in veränderter Form sind möglich. \nAuf der anderen Seite erlaubt § 65 Abs. 1 Nr. 35 BauO NRW keine \ngenehmigungsfreie zeitlich dichte Aneinanderreihung mit nur kurzen \nUnterbrechungen. Spanntücher, die zwei Mal im Jahr im Abstand von sechs Monaten \nund für maximal drei Wochen angebracht werden, dürften sich jedoch noch im \nRahmen der durch § 65 Abs. 1 Nr. 35 BauO NRW geregelten Befreiung vom \nErfordernis einer Baugenehmigung bewegen. Diesen zeitlichen Abstand hat die \nAntragstellerin zwischen der gegenwärtigen und der im September 2004 \nstattgefundenen Werbeaktion wahrscheinlich eingehalten. \n\n10\n\n3. Der Antragsgegner hat die zur Rechtfertigung seines Einschreitens angeführte \nVerunstaltung in seinem Bescheid nicht näher dargelegt. Darin liegt ein \nBegründungsmangel im Sinne von § 39 Abs. 1 VwVfG. Der allgemeine Hinweis, eine \nVerunstaltung liege auch vor, wenn durch Werbeanlagen die einheitliche Gestaltung \nund die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört werde, reicht nicht \naus. Der angenommene Verunstaltungseffekt hat sich bei der durch den \nBerichterstatter kurzfristig durchgeführten Ortsbesichtigung auch nicht eindeutig und \noffensichtlich bestätigt. Das Spanntuch verdeckt zwar teilweise den gläsernen \nRundbau, an dem es angebracht ist. Dieser Rundbau ist aber ein Bauelement, das \ndie sonst gleichmäßig und eher ruhig gegliederte Fassade schon für sich genommen \naufreißt und sich als Blickfang präsentiert. Als Träger weiterer, die Aufmerksamkeit \nder Passanten ansprechender Elemente ist es nicht schlechthin ungeeignet. Hinzu \nkommt, dass sich die T-Arkaden mitten im Zentrum der Stadt befinden, wo Werbung \naller Art erwartet und gebilligt wird. Deutliche Unlust würde bei einem \naufgeschlossenen Betrachter nur dann erregt, wenn die Werbeanlage nach Machart \nund Aussage auf Dauer angelegt wäre und damit der Eindruck entstünde, der \ngläserne Rundbau im Eingangsbereich solle permanent zugehängt werden. \nErkennbar vorübergehend („saisonal\") angebrachte Werbeanlagen, auf die längere \nwerbefreie Zeiten folgen (siehe oben Nr. 2.2.3), werden dagegen dem \nErscheinungsbild eines pulsierenden Großstadtlebens zugeschrieben. Sie sind je \nnach Geschmack unter Umständen optisch lästig, aber kein direktes Ärgernis. Das \nSpanntuch der Antragstellerin hält sich innerhalb des noch stadtbildverträglichen \nGestaltungsrahmens.\n\n11\n\n4. Es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse, trotz zweifelhafter \nRechtsgrundlage die Restlaufzeit der Werbeaktion vorzeitig abzubrechen. Zwar mag \ndie Antragstellerin den Hinweis des Antragsgegners zu Beginn des Verfahrens, das \nSpanntuch sei aus seiner Sicht nicht genehmigungsfähig, übergangen und die \nWerbeanlage ohne die an sich gebotene Offenheit und Kooperation mit der \nBauaufsichtsbehörde eigenmächtig angebracht haben. Entscheidendes Gewicht ist \ndem aber nicht beizumessen, weil viel dafür spricht, dass die von dem \nAntragsgegner angenommene formelle Genehmigungspflicht nicht bestand. \nObjektiv-rechtlich ordnungswidrig war das Verhalten der Antragstellerin damit \nüberwiegend wahrscheinlich nicht. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52, 53 GKG. Das Gericht legt einen \nAusgangswert von 250,- Euro pro qm Werbefläche zu Grunde. Bei einer Größe des \nstreitigen Spanntuches von rund 80 qm ergibt sich daraus ein Ausgangsbetrag von \n20000,- Euro. Der Betrag wird im vorläufigen Rechtsschutzverfahren halbiert. Die \nunselbstständige Zwangsgeldandrohung bleibt außer Ansatz.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-30/4-l-593-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-30/4-l-593-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281234","retrieved":"2026-07-09 02:55:36.790842+00:00"}}