{"status":"available","doknr":"OLD281260","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0324.3L585.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-24","aktenzeichen":"3 L 585/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nim Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Aufführung des \nTheaterstücks G am 25. März 2005 nicht gegen § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 des \nFeiertagsgesetzes NRW verstößt\n\n4\n\nund\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 23. März 2005 hinsichtlich der Untersagung wiederherzustellen und \nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,\n\n6\n\nist nicht begründet.\n\n7\n\nNach § 123 Abs. 1 S.2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden \noder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht \nerfüllt. Streitiges Rechtsverhältnis ist die Anwendbarkeit des Verbots nach § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 FeiertagsG \nauf die beabsichtigte Theateraufführung des Antragstellers; dieses Rechtsverhältnis bedarf auch der vorherigen \nKlärung zwischen den Beteiligten, da der nachträgliche Rechtsschutz im Rahmen eines \nOrdnungswidrigkeitsverfahrens nur unter dem Risiko der Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Nr. \n4 FeiertagsG zu erlangen ist. Der Antragsteller hat jedoch nicht, wie es die §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO \nfordern, den behaupteten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass \ner befugt ist, die geplante Theateraufführung durchzuführen. Insoweit wird auf die Begründung des Schreibens des \nAntragsgegners vom 11. März 2005 Bezug genommen, der das Gericht folgt. Die hiergegen geführten Angriffe des \nAnragstellers gehen fehl. Die Auslegung des § 6 Abs. 1 FeiertagsG, dass er nur Veranstaltungen meine, die die \nChristen in ihrem Gedanken an den Tod Christi beeinträchtigen oder stören könnten, es gehe darum, dass in der \nÖffentlichkeit und auf den Straßen und Plätzen Ruhe herrschen solle, findet im Gesetz keine Stütze. Die \nVerbotstatbestände verlangen weder eine Eignung zur Störung der Ruhe in der Öffentlichkeit noch eine Eignung \nzur Beeinträchtigung des Gedenkens; dem Feiertagsschutz läuft vielmehr bereits die schlichte Verwirklichung des \nVerbots zuwider. Aus der Nennung von Theateraufführungen in § 6 Abs. 3 Nr. 4 FeiertagsG folgt nicht etwa, dass \ndie Aufführung einer Komödie nicht unter § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 FeiertagsG fällt. Die Bestimmung gewährt \nvielmehr einen zusätzlichen Schutz während der Hauptzeit des Gottesdienstes, nämlich auch dann, wenn die \nVeranstaltung, zum Beispiel eine Theateraufführung, nicht im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 5 FeiertagsG der \nUnterhaltung dient. Schließlich wird ein Verstoß gegen Art. 2 und 5 Abs. 3 GG und damit eine \nVerfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung nicht bereits dadurch dargelegt, dass sich die Bedeutung von \nFeiertagen in der Auffassung der Gesellschaft grundlegend geändert habe, vielmehr findet die wirtschaftliche und \nkünstlerische Betätigung eine Begrenzung unmittelbar durch Art. 140 GG, 139 WRV (vgl. BVerwGE 79, 263 \n(243)).\n\n8\n\nNach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs, wenn die Behörde, die \nden Verwaltungsakt erlassen hat, die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Nach § 8 S. 1 \nAG VwGO haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden in der \nVerwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann gemäß den §§ 80 Abs. 5 \nVwGO, 8 S. 2 AG VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung wiederherstellen \nbeziehungsweise anordnen. Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich \nrechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Vollziehungsinteresse nicht bestehen kann oder wenn das private \nInteresse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche \nVollziehungsinteresse aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n9\n\nDie Ordnungsverfügung vom 23. März 2005 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht alles für ihre \nRechtmäßigkeit. Insoweit wird auf die Begründung des Verwaltungsaktes Bezug genommen, der das Gericht folgt. \nDie angegriffene Verfügung ist im Ergebnis auch ermessensfehlerfrei. Nach § 40 VwVfG NRW hat eine Behröde, \ndie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung \nauszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Der Antragsgegner hat sein Ermessen \nentsprechend dem Zweck des § 14 Abs. 1 und Abs. 2 S.2 OBG, nämlich zur Abwehr einer Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit, ausgeübt; eine solche Gefahr besteht wegen des drohenden Verstoßes gegen das \nFeiertagsrecht. Zu den gesetzlichen Grenzen des Ermessens zählen insbesondere der Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit und der Gleichheitssatz. Die Untersagung ist nicht etwa deswegen unverhältnismäßig, weil sie \nin eine bestehende Planung der Veranstaltung eingreift und weil bisher gleichartige Veranstaltungen nicht \nbehördlich verhindert worden seien. Ein Vertrauensschutz des Anragstellers kommt nämlich in Betracht, weil die \nVeranstaltung nicht auf Grund des Eingreifens des Antragsgegners unerlaubt geworden ist, sondern von \nvornherein gegen das gesetzliche Verbot des § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 FeiertagsG verstieß, so dass bereits \ndie Vorbereitungen einem gesetzwidrigen Vorhaben dienten und damit nicht schutzwürdig sind. Eine \nUnverhältnismäßigkeit ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt anzunehmen, dass mit einer alsbaldigen \nLegalisierung der Veranstaltung im Wege der Ausnahme zu rechnen wäre. Die Zulassung einer Ausnahme setzt \nnach § 10 Abs. 1 S.1 FeiertagsG - unter Anderem - das Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses voraus. Ein \nwirtschaftlicher Bedarf reicht insoweit nicht aus, sondern es muss aus Gründen, die dem Schutz des Feiertags \nmindestens gleichwertig sind, die Durchführung der Veranstaltung gerade in dem gesetzlich nicht zulässigen \nZeitraum geboten sein. Demgegenüber ist die geplante Theateraufführung, ihrer Art nach nicht an ein bestimmtes \nDatum gebunden, sondern kann an beliebigen Tagen auf den Spielplan gesetzt werden.- Der Gleichheitssatz \ngebietet es, dass eine Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich (abzustellen ist daher auf den Antragsgegner und \nnicht etwa auf die Bezirksregierung E) nicht willkürlich vorgeht. Erfordert allerdings nicht ein schlagartiges \ngleichzeitiges Eingreifen in allen gleichgelagerten Fällen. Zugunsten des Antragsgegners ist dabei zu \nberücksichtigen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Feiertagsschutz um ein gesetzliches Verbot handelt, das \nohnehin zu beachten ist und bei Verstößen mit Bußgeld bewehrt ist. Zutreffend weist der Antragsgegner auch \ndarauf hin, dass der Antragsteller durch seine Ankündigung, er werde auf jeden Fall das Theaterstück am \nKarfreitag aufführen, einen Anlass gesetzt hat, dem gesetzlichen Verbot zusätzlich - im Wege der \nOrdnungsverfügung - Geltung zu verschaffen. Allerdings sind andere Veranstaltungen unterhaltender Art ebenfalls \nöffentlich angekündigt und beworben worden, sodass der Antragsgegner nicht ernstlich davon ausgehen darf, sie \nwürden wegen Bestehen des gesetzlichen Verbotes ohne behördliches Zutun abgesagt werden. Die insoweit sich \nmöglicherweise aufdrängende Ungleichbehandlung bedeutet aber kein willkürliches Verhalten gegenüber dem \nAntragsteller, willkürlich könnte allenfalls das Absehen von präventiven Schritten zur Verhinderung einer \nOrdnungswidrigkeit im Verhältnis zu jenen Unternehmen sein. Auf eine derartige Gleichbehandlung im Unrecht \nbesteht kein Anspruch. In der Sache darf der Antragsgegner in Bezug auf gleichartige Veranstaltungen nicht von \neinem vorherigen Einschreiten absehen, wenn zu Tage liegt, dass der Verstoß gegen das Feiertagsrecht unter \nBegehung einer Ordnungswidrigkeit sicher bevorsteht und anders als durch ein vorheriges Eingreifen nicht \nverhindert werden kann. Zwar besteht bei der Abwehr von Gesetzesverstößen, die nicht die Strafgesetze betreffen, \nein Eingriffsermessen. Das Unterlassen des Einschreitens erfordert aber ebenfalls einen zureichenden Grund, der \nin der angegriffenen Verfügung nicht dargelegt ist und auch sonst nicht erkennbar ist. Im Ergebnis besteht für den \nAntragsgegner zu der getroffenen Anordnung keine andere, rechtlich statthafte Alternative.\n\n10\n\nBei diesen Gegebenheiten geht die Interessenabwägung im Übrigen zum Nachteil des Antragstellers aus. An \nder Vollziehung der Untersagung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist zu befürchten, dass der \nAntragsteller sich unter Begehung einer Ordnungswidrigkeit über das gesetzliche Verbot hinwegsetzen wird,, wenn \nder Antragsgegner nicht sofort und wirksam rechtliche Folgerungen aus der Untersagung ziehen könnte. \nGegenüber diesem öffentlichen Vollziehungsinteresse tritt das private Interesse des Antragstellers an der \naufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs zurück. Ein Interesse, wirtschaftliche Ziele unter Gesetzesverstoß \nverfolgen zu können, ist rechtlich nicht schutzwürdig.- In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Untersagung besteht \nkein Anlass, hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung vom gesetzlichen Regelvorrang des Vollziehungsinteresses \n(vgl. § 8 S. 1 AG VwGO) abzuweichen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das \nInteresse des Antragstellers an der Befugnis zur Durchführung der Veranstaltung am Karfreitag wird mit dem \ngesetzlichen Auffangswert von 5.000,-- Euro berechnet. Dieser, für ein Klageverfahren maßgebliche Betrag, \nermäßigt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-24/3-l-585-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-24/3-l-585-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281260","retrieved":"2026-07-09 02:55:38.729893+00:00"}}