{"status":"available","doknr":"OLD281259","ecli":"ECLI:DE:VGD:2005:0324.2L177.05.00","court":"Verwaltungsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2005-03-24","aktenzeichen":"2 L 177/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer am 26. Januar 2005 gestellte Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu untersagen, die ihm mit Wirkung zum 1. Januar 2005 \nzugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit der \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des \nAntragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts erneut entschieden worden ist, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur \nSicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr \nbesteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung \ndieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind \ngemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines \nzu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit \n(Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.\n\n6\n\nFür das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht zwar im Hinblick darauf, \ndass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehende Stelle alsbald mit der \nBeigeladenen zu besetzen, ein Anordnungsgrund, da deren Ernennung zur \nPolizeiobermeisterin und Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe \nA 8 BBesO das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig \nvereiteln würden.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Beförderungsentscheidung des \nAntragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen ist bei der im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nformell und materiell nicht zu beanstanden. \n\n8\n\nFormelle Mängel der Beförderungsentscheidung sind nicht ersichtlich. Die \nverfahrensmäßigen Beteiligungsrechte Dritter sind gewahrt worden, insbesondere \nhat der Personalrat der Polizei nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LPVG am \n11. Januar 2005 seine Zustimmung zu der Beförderung der Beigeladenen erteilt. \n\n9\n\nEs bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle \nRechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. Die Entscheidung des \nAntragsgegners, die sofort besetzbare Stelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit \nder Beigeladenen an Stelle des Antragstellers zu besetzen, erweist sich nicht als \nrechtsfehlerhaft. \n\n10\n\nEin Beamter hat keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er \nhat allerdings ein Recht darauf, dass der Dienstherr oder der für diesen handelnde \nDienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung \nüber die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr \nbei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle \nübertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, \nBefähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen \n(Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 LBG). Ist ein Bewerber besser \nqualifiziert, so ist er zu befördern. Im Übrigen ist die Entscheidung in das \npflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellt. Der Anspruch auf Beachtung \ndieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Soll hiernach \ndie vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreicht werden, so muss \nglaubhaft gemacht werden, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft \nerweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die \nBeförderung des Antragstellers jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. \n\n11\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht als erfüllt anzusehen.\n\n12\n\nÜber die Auswahlkriterien des § 7 Abs. 1 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist \nzunächst Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Die vom Antragsgegner der \nAuswahlentscheidung zu Grunde gelegten aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen \ndes Antragstellers und der Beigeladenen vom 9. Mai 2003 bzw. vom 8. April 2003 \n(Stichtag: 1. Januar 2003) bilden hierfür eine ausreichende Entscheidungsgrundlage. \nAntragsteller und Beigeladene sind hiernach beide als Polizeimeister mit dem \nGesamturteil „Die Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen\" \n(3 Punkte) beurteilt. \n\n13\n\nIn den beiden aktuellen Beurteilungen finden sich keine, einen \nLeistungsvorsprung des Antragstellers aufzeigenden Unterschiede. Dabei ist für den \nVergleich allein maßgeblich, welche Punktwerte der Endbeurteiler vergeben hat, \nnicht indes, wie der Erstbeurteiler die Beteiligten in seinem Beurteilungsvorschlag \nbewertet hat. Denn die Erstbeurteilung hat lediglich die Bedeutung eines \nBeurteilungsvorschlags. Der Endbeurteiler ist aber dem Vorschlag des \nErstbeurteilers - im Übrigen auch dem Vorschlag des Erstbeurteilers der \nBeigeladenen - nicht gefolgt. Ein Vergleich beider Endbeurteilungen zeigt, dass nicht \nnur die Gesamturteile, sondern auch die drei Hauptmerkmale „Leistungsverhalten\", \n„Leistungsergebnis\" und „Sozialverhalten\" übereinstimmend mit jeweils 3 Punkten \nbeurteilt sind. \n\n14\n\nEs ist auch - jedenfalls im Ergebnis - rechtlich nicht zu beanstanden, dass der \nAntragsgegner zur Prüfung eines Qualifikationsvorsprungs nicht die Vorbeurteilung \nder Beigeladenen in den Blick genommen hat, um festzustellen, ob sich hieraus \nErkenntnisse für die vorzunehmende Auswahlentscheidung herleiten lassen. Sind die \nbeiden Bewerber auf Grund der aktuellen dienstlichen Beurteilungen, die den \ngegenwärtigen Leistungsstand angeben, als im wesentlichen gleich qualifiziert \nanzusehen, kann allerdings für die Auswahlentscheidung auch auf ältere \nBeurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zurückgegriffen werden. Diese stellen \nkeine sog. Hilfskriterien dar. Vielmehr handelt es sich um Erkenntnisse, die über \nEignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben \nkönnen und die deshalb gegenüber Hilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar \nverhalten sie sich nicht zu dem nunmehr erreichten Leistungsstand im derzeitigen \nstatusrechtlichen Amt. Gleichwohl können sie vor Allem bei einem Vergleich von \nBewerbern bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung \nin einem Beförderungsamt ermöglichen. Ihre zusätzliche Berücksichtigung ist \ndeswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung \nunter zwei oder mehr aktuell im wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen \nist,\n\n15\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. Dezember 2002 \n- 2 C 31/01 -, ZBR 2003, 359, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16/02 -, ZBR 2003, 420, \nvom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, ZBR 2004, 101, und vom 1. April 2004 -\n 2 C 26/03 -, NVwZ 2004, 1257; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2003 \n- 6 B 2321/03 -.\n\n16\n\nVorliegend besteht indes die Besonderheit, dass der Antragsteller über eine \nBeurteilung, die im Verhältnis zur Vorbeurteilung der Beigeladenen im Rechtssinne \nebenfalls eine Vorbeurteilung darstellt, überhaupt nicht verfügt. Die der aktuellen \nBeurteilung vom 9. Mai 2003 vorangegangene Beurteilung des Antragstellers vom \n22. Mai 2001 (Beurteilung im Eingangsamt der Laufbahn nach Nr. 4.2 der \nBeurteilungsrichtlinien der Polizei, RdErl. des Innenministeriums vom \n25. Januar 1996 - IV B 1 - 3034 H - (SMBl. NRW. 203034), geändert durch RdErl. \ndes Ministeriums für Inneres und Justiz vom 19. Januar 1999) betrifft den \nBeurteilungszeitraum vom 1. April 2000 bis zum 31. Dezember 2000. Dieser \nZeitraum entspricht aber einem Teil des Beurteilungszeitraumes der aktuellen \ndienstlichen Beurteilung der Beigeladenen, die den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis \n31. Dezember 2002 umfasst. Mithin verfügt der Antragsteller über keine \nVorbeurteilung im Rechtssinne, die mit der Vorbeurteilung der Beigeladenen vom \n8. Februar 2000 vergleichbar wäre. Auf die Frage, ob die Beurteilung des \nAntragstellers vom 22. Mai 2001 unter dem Aspekt nicht mit der Vorbeurteilung der \nBeigeladenen vergleichbar sein könnte, als es sich im Falle der Beurteilung des \nAntragstellers um eine Beurteilung im Eingangsamt handelt, kommt es folglich nicht \nmehr an. \n\n17\n\nSind der Antragsteller und die Beigeladene mithin als im wesentlichen gleich \nqualifiziert anzusehen, konnte der Antragsgegner für die zu treffende \nAuswahlentscheidung auf Hilfskriterien abstellen. Seine Entscheidung, auf die \nVerweildauer in der Besoldungsgruppe A 7 BBesO bzw. das Anstellungsdatum \nzurückzugreifen, ist daher nicht zu beanstanden. Danach hat er zu Recht der \nBeigeladenen den Vorzug gegeben, die bei beiden Hilfskriterien einen zeitlichen \nVorsprung von 2 ½ Jahren aufweist. \n\n18\n\nDer Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es \nentspricht der Billigkeit i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO, außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese einen Antrag gestellt, sich \nselbst somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n19\n\nDie Streitwertbemessung auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf §§ 53 \nAbs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht \ngemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht \nfür gegeben erachtet.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-24/2-l-177-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/281259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/281259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2005-03-24/2-l-177-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/281259","retrieved":"2026-07-09 02:55:38.646610+00:00"}}